Appeal Regarding Extension for Cost Deposit After Legal Aid Denial
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant argued that the lower court violated the Code of Civil Procedure by failing to grant a second extension for the cost deposit after denying the request for free legal aid, which had been submitted within the initial grace period, leading to the dismissal of the claim. The court reasoned that according to the relevant procedural article, if a request for free legal aid is filed within the grace period for the cost deposit, a further extension must be granted upon its denial; however, if the cost deposit is still not paid after this second extension, the claim can be dismissed without any further notice or extension. Therefore, the lower court's decision to grant one additional grace period after denying the free legal aid request before dismissing the claim was deemed compliant with the procedural law.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 101 Abs. 1 ZPO; Appeal Regarding Extension for Cost Deposit After Legal Aid Denial: Zur Begründung seiner Anträge bringt der Berufungskläger im Wesentlichen vor, das Kantonsgericht habe Art. 101 Abs. 3 ZPO verletzt, indem es ihm nach Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nur noch eine Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses gesetzt habe und dann ohne eine weitere Nachfrist auf die Klage nicht eingetreten sei.
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KI-generiertVolltext
2020
Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses – Art. 101 Abs. 3 ZPO.
Wird innerhalb der Nachfrist nach Art. 101 Abs. 3 ZPO ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, ist bei dessen Abweisung nur noch eine letzte Nachfrist zu gewähren (E. 2).
OGE 10/2020/13 vom 15. September 2020 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht
Aus den Erwägungen
2.1. Zur Begründung seiner Anträge bringt der Berufungskläger im Wesentlichen vor, das Kantonsgericht habe Art. 101 Abs. 3 ZPO verletzt, indem es ihm nach Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nur noch eine Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses gesetzt habe und dann ohne eine weitere Nachfrist auf die Klage nicht eingetreten sei.
2.2. Gemäss Art. 101 Abs. 1 ZPO setzt das Gericht eine Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses. Nach Art. 101 Abs. 3 ZPO tritt das Gericht auf eine Klage nicht ein, wenn der Gerichtskostenvorschuss auch innert einer Nachfrist nicht geleistet wird. Wird innerhalb der Nachfrist nach Art. 101 Abs. 3 ZPO ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, ist bei dessen Abweisung eine weitere Frist zur Leistung des Kostenvorschusses zu gewähren (vgl. BGE 138 III 163 = Pra 2013 Nr. 98 E. 4.2 f.; BGE 138 III 672 = Pra 2013 Nr. 24 E. 4.2.1; Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band 1, Art. 1-149 ZPO, Art. 101 N. 4, S. 1051). Wird auch in dieser Frist der Kostenvorschuss nicht geleistet, kann ohne weitere Fristansetzung ein Nichteintretensentscheid ergehen (vgl. Sterchi, Art. 101 N. 4, S. 1051).
2.3. Indem das Kantonsgericht dem Berufungskläger nach Abweisung des in der Nachfrist nach Art. 101 Abs. 3 ZPO eingereichten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege noch eine weitere Nachfrist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses setzte und dann androhungsgemäss nach ungenutzter Frist auf die Klage nicht eintrat, hat es Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht verletzt.