Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10/2014/33/K • OG SH 10/2014/33/K KI-generiert

Divisional Chamber Right in Provisional Measure Appeal Overruling Best Interest Argument

Geschäftsnummer 10/2014/33/K
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Schaffhausen (CH-SH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a summary proceeding regarding a provisional measure related to a divorce decree modification, a party properly invoked a cantonal provision granting the right to have an appeal decided by a chamber rather than a single judge, despite the opposing party's argument that this would cause undue delay contrary to the child's best interest. The court reasoned that the organization of courts, including the composition of collegiate bodies, is a matter of cantonal autonomy under the procedural code, and the constitutional right to be heard by the chamber requested by a party, when properly invoked, constitutes the constitutionally mandated court, irrespective of any balancing of interests related to urgency.

Legislator-Regeste

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Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 3 ZPO, Art. 41 Abs. 2 JG, Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO, Art. 284 Abs. 3 i.V.m, Art. 248 lit. d ZPO; Divisional Chamber Right in Provisional Measure Appeal Overruling Best Interest Argument: The court reasoned that the organization of courts, including the composition of collegiate bodies, is a matter of cantonal autonomy under the procedural code, and the constitutional right to be heard by the chamber requested by a party, when properly invoked, constitutes the constitutionally mandated court, irrespective of any balancing of interests related to urgency.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Abänderung des Scheidungsurteils Kindeswohl Verfahrensverzögerungen provisorische Rechtsöffnung Rechtsgutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 ZPO

Cited to establish that the organization of the courts, including the composition as single judge or collegial body, is a matter for the Cantons unless otherwise stipulated by law.

Art. 41 Abs. 2 JG

Cited in the reasoning to establish that in summary proceedings, any party can demand that the appeal be decided by a Chamber.

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Volltext

2015

Summarisches Verfahren; Behandlung des Rechtsmittels durch eine Kammer – Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 3 ZPO; Art. 41 Abs. 2 JG.

Verlangt im summarischen Verfahren eine Partei die Behandlung des Rechtsmittels durch eine Kammer, so ist diese das verfassungsmässige Gericht. Die Wahl unterliegt auch in dringlichen Fällen keiner Interessenabwägung.

Die kantonalrechtliche Wahlmöglichkeit ist bundesrechtskonform. OGE 10/2014/33/K vom 17. März 20151

Veröffentlichung im Amtsbericht

Aus den Erwägungen

1.1. Angefochten wird der Entscheid der Vorinstanz, wo sich der Sohn der Parteien bis zu einem Entscheid in der Hauptsache selber aufhalten solle. Es handelt sich somit um eine – nicht vermögensrechtliche – vorsorgliche Massnahme im Rahmen des hängigen Verfahrens betreffend Änderung eines Scheidungsurteils. Dagegen ist die Berufung ans Obergericht zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. Art. 41 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 9. November 2009 [JG, SHR 173.200]).

Vorsorgliche Massnahmen werden – insbesondere auch im streitigen Änderungsverfahren – im summarischen Verfahren beurteilt (Art. 284 Abs. 3 i.V.m. Art. 276 Abs. 1 und Art. 271 Ingress ZPO; allgemein Art. 248 lit. d ZPO). ...

1.2. Im summarischen Verfahren werden die Rechtsmittel von einer Einzelrichterin oder einem Einzelrichter beurteilt. Jede Partei kann die Behandlung durch eine Kammer verlangen (Art. 41 Abs. 2 JG). Das hat die Berufungsbeklagte hier getan.

Der Berufungskläger macht jedoch geltend, die Behandlung durch eine Kammer führe zu einer unnötigen zeitlichen Verzögerung. Er bezweifle, ob die im kantonalen Justizgesetz verankerte Optionswahl für die Behandlung vorsorglicher Massnahmen in Kinderbelangen im vorliegenden Fall bundesgesetzkonform sei. Die Bearbeitung durch eine Kammer sei ohnehin subsidiärer Natur; das öffentliche Interesse am Kindswohl überwiege das kantonale Optionsrecht aufgrund seiner grundsätzlichen und konkret vorliegenden Dringlichkeit.

Die Organisation der Gerichte ist Sache der Kantone, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 3 ZPO). Dazu gehört auch die Frage, ob und unter welchen

Eine auf die Kostenregelung und die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege beschränkte Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Entscheid hiess das Bundesgericht teilweise gut (BGer 5D_76/2015 vom 5. Oktober 2015).

2015

Umständen die Gerichte – auf unterer oder oberer Ebene – als Einzeloder Kollegialgerichte ausgestaltet sind (Alexander Brunner in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 3 N. 7, S. 23). Das Gesetz schreibt den Kantonen insoweit nichts vor, insbesondere auch nicht für die Behandlung vorsorglicher Massnahmen. Auch ein Kollegialgericht bzw. eine Gerichtskammer kann im Einzelfall dem Beschleunigungsgebot gerecht werden. Daher ist nicht ersichtlich, dass und inwieweit die kantonale Organisationsautonomie insoweit aufgrund des übergeordneten Rechts eingeschränkt sein könnte.

Ob im Einzelfall eine Kammer zu urteilen habe, liegt bei entsprechendem Antrag einer Partei nicht im Ermessen des Gerichts. Die Frage unterliegt auch nicht einer Interessenabwägung. Die Parteien haben vielmehr Anspruch auf die Kammer-

besetzung. Macht – wie hier die Berufungsbeklagte – eine Partei von der Wahlmöglichkeit ordnungsgemäss Gebrauch, so ist die zuständige Kammer das verfassungsmässige Gericht im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Satz 1 BV.