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10/2013/25 • OG SH 10/2013/25 KI-generiert

Wage Jurisdiction and Presumption of Service in Conciliation Aftermath

Geschäftsnummer 10/2013/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Schaffhausen (CH-SH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In employment disputes, the relevant value for determining jurisdiction is the gross wage, excluding employee contributions, and the procedural relationship established during the conciliation phase extends to the subsequent cantonal court proceedings, meaning that uncollected court orders are deemed served under the presumption of service if the party was expecting correspondence. The court reasoned that because the defendant participated in the mandatory conciliation, they had an obligation to expect subsequent communications from the court when the matter proceeded, and thus, the failure to collect registered mail constituted valid service under the relevant procedural rule, validating the default judgment issued by the single judge.

Legislator-Regeste

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Art. 91 Abs. 1 ZPO, Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO1, Art. 308 Abs. 2 ZPO, Art. 310 ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV3; Wage Jurisdiction and Presumption of Service in Conciliation Aftermath: The court reasoned that because the defendant participated in the mandatory conciliation, they had an obligation to expect subsequent communications from the court when the matter proceeded, and thus, the failure to collect registered mail constituted valid service under the relevant procedural rule, validating the default judgment issued by the single judge.

Schlagwörter

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Bruttolohn Arbeitsverhältnis obligatorischer Schlichtungsversuch Säumnis einer Partei Werturteil prozessleitende Verfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO

This provision was cited in the summary as establishing the deemed service (Zustellfiktion) for uncollected court orders in the subsequent decision-making procedure.

Art. 91 Abs. 1 ZPO

This provision governs how the value in dispute (Streitwert) is determined, which was relevant for procedural admissibility checks mentioned in the reasoning, but it is also listed in the header summary preceding the decision.

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Volltext

2014

Art. 91 Abs. 1 ZPO; Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO. Streitwert in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten; Prozessrechtsverhältnis und Zustellfiktion (OGE 10/2013/25 vom 21. Februar 2014)

Veröffentlichung im Amtsbericht

Massgeblich für die Bestimmung des Streitwerts in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten ist der Bruttolohn ohne Abzug der Arbeitnehmerbeiträge aus öffentlichem Recht oder aus Vertrag (E. 1a).

Das im Schlichtungsverfahren begründete Prozessrechtsverhältnis der Parteien gilt auch für das anschliessende Entscheidverfahren vor Kantonsgericht. Für nicht abgeholte Verfügungen des Kantonsgerichts tritt in diesem Fall die Zustellfiktion nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO ein (E. 2a/bb).

Die Klägerin reichte beim Friedensrichteramt ein Schlichtungsgesuch ein und machte gegen den Beklagten eine Forderung aus Arbeitsvertrag geltend. An der Schlichtungsverhandlung war der Beklagte anwesend. Nach Ausstellung der Klagebewilligung reichte die Klägerin beim Kantonsgericht die Klageschrift ein. Daraufhin wurde dem Beklagten Frist aufgesetzt, um zur Klage Stellung zu nehmen. Die Verfügung konnte dem Beklagten nicht zugestellt werden. Hierauf wurde ihm eine Nachfrist zur Stellungnahme gesetzt. Für den Säumnisfall wurde ihm angedroht, dass das Kantonsgericht einen Endentscheid treffe, sofern die Angelegenheit spruchreif sei, andernfalls würde es zur Verhandlung vorladen. Auch die zweite Verfügung konnte dem Beklagten nicht zugestellt werden, sondern kam mit dem Vermerk "nicht abgeholt" ans Kantonsgericht zurück. Die Einzelrichterin erliess daraufhin ein Säumnisurteil, das die Klage guthiess. Das Obergericht wies die vom Beklagten erhobene Berufung ab, soweit es darauf eintrat.

Aus den Erwägungen:

1.– Mit Berufung sind nach Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO1 unter anderem erstinstanzliche Endund Zwischenentscheide anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung zulässig, wenn der Streitwert der zu-

Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

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letzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.− beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO).

a) Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet (Art. 91 Abs. 1 ZPO).

Das Rechtsbegehren der Klägerin vor Kantonsgericht lautete auf Zahlung von Fr. 13'341.26, wobei auf diesem Betrag die üblichen Sozialversicherungsleistungen abzurechnen und der Beklagte zu berechtigen sei, Fr. 2'400.− zufolge der zur Verfügung gestellten Personalwohnung in Abzug zu bringen. Massgeblich für die Bestimmung des Streitwerts in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten ist der Bruttolohn ohne Abzug der Arbeitnehmerbeiträge aus öffentlichem Recht oder aus Vertrag.2 Vorliegend beträgt der Streitwert somit Fr. 13'341.26 abzüglich Fr. 2'400.− für die Personalwohnung. Damit liegt der Streitwert über Fr. 10'000.−. Die Eingabe des Beklagten ist daher als Berufung entgegenzunehmen.

...

2.− Mit Berufung kann unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).

a) Der Beklagte beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung ans Kantonsgericht. Er führt in seiner Berufung unter anderem aus, das Urteil des Kantonsgerichts sei ohne sein Beisein und ohne Beachtung von Beweismaterial von seiner Seite gefällt worden. Sinngemäss macht er somit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend (Art. 29 Abs. 2 BV3, Art. 56 ZPO).

Zu prüfen ist, ob das Kantonsgericht zu Recht ein Säumnisurteil gefällt hat.

aa) Nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gilt eine Zustellung bei einer eingeschriebenen Postsendung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste.

Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-

362 OR, 7. A., Zürich/Basel/Genf 2012, S. 41; Manfred Rehbinder, Berner Kommentar, Der Arbeitsvertrag, Bern 1992, Art. 343 N. 13, S. 309, mit Hinweisen; OGer ZH vom 29. Juni 2005, ZR 106 (2007) Nr. 6, E. 3.1., S. 30.

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101).

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bb) Am 4. Juli 2013 fand vor dem Friedensrichteramt Kreis Schaffhausen die Schlichtungsverhandlung statt. In der Klagebewilligung vom 8. Juli 2013 wird festgestellt, dass sich die Parteien nicht geeinigt haben. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beklagte am Schlichtungsverfahren teilgenommen hat. Dies hat auch die zuständige Friedensrichterin dem Obergericht bestätigt. Damit wurde im Schlichtungsverfahren ein Prozessrechtsverhältnis zum Beklagten begründet.

Geht dem Entscheidverfahren ein Schlichtungsverfahren voraus (Art. 197 ZPO), wird mit Einreichung der Klage beim Kantonsgericht kein neues Verfahren begonnen. Die beklagte Partei hat damit zu rechnen, dass innerhalb der dreimonatigen Frist (Art. 209 Abs. 3 ZPO), in der die Klagebewilligung gültig ist, Klage erhoben wird. Die Rechtshängigkeit der Klage tritt denn auch im Zeitpunkt der Einleitung des Schlichtungsverfahrens ein (Art. 62 ZPO). Das anlässlich des Schlichtungsverfahrens begründete Prozessrechtsverhältnis zu den Parteien gilt somit auch für das Verfahren vor Kantonsgericht.

Das Kantonsgericht hat die Verfügungen vom 5. September 2013 (Fristansetzung zur Stellungnahme) und 18. September 2013 (Nachfristansetzung zur Stellungnahme) an die Postadresse des Beklagten versandt. Es hat zusammen mit der Nachfristansetzung angedroht, dass im Säumnisfall das Gericht den Endentscheid treffe, sofern die Angelegenheit spruchreif sei (vgl. Art. 223 ZPO). Da der Beklagte mit Zusendungen des Kantonsgerichts rechnen musste, gelten die nicht abgeholten Verfügungen nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als zugestellt. Dass er von diesen Verfügungen keine Kenntnis erhalten hat, hat er nach dem Gesagten selbst zu verantworten. Er kann sich mithin nicht darauf berufen, er sei vor Kantonsgericht nicht angehört worden. Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts hat somit zu Recht ein Säumnisurteil erlassen.

cc) Demzufolge hat das Kantonsgericht das rechtliche Gehör des Beklagten nicht verletzt.

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