Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10/2012/25 • OG SH 10/2012/25 KI-generiert

Child Welfare Investigation and Evidentiary Rules in Second Instance Proceedings

Geschäftsnummer 10/2012/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Schaffhausen (CH-SH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In proceedings concerning child welfare, the court held that the unrestricted investigative and ex officio principles mandate an unrestricted right to introduce new facts and evidence (Novenrecht), including new motions based on new facts and evidence, before the second instance court up until the time of the judgment. This supersedes the general rule in appeal proceedings that limits the introduction of new facts and evidence to those presented without delay and those that could not reasonably have been presented in the first instance, because the court's duty to investigate the facts ex officio for the child's best interest requires it to consider everything that comes to its attention regarding the child's welfare until the final decision.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 317 Abs. 1 ZPO2, Art. 272 ZPO, Art. 317 Abs. 1 ZPO, Art. 317 Abs. 2 lit. b ZPO, Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO; Child Welfare Investigation and Evidentiary Rules in Second Instance Proceedings: This supersedes the general rule in appeal proceedings that limits the introduction of new facts and evidence to those presented without delay and those that could not reasonably have been presented in the first instance, because the court's duty to investigate the facts ex officio for the child's best interest requires it to consider everything that comes to its attention regarding the child's welfare until the final decision.

Schlagwörter

KI-generiert
Untersuchungsgrundsatz Kindeswohl Nova Gefährdung des Kindeswohls richterliche Fürsorgepflicht Beweisantrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO

These articles establish the principle that the court must investigate the facts ex officio in the child's best interest, which implies an unrestricted right to present new facts in the second instance.

Art. 317 Abs. 2 lit. b ZPO

This article is referenced in the context of applying the unrestricted right to present new motions based on new facts and evidence up until the time of judgment.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

2013

Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 317 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ZPO. Auswirkungen der Offizialmaxime auf das Novenrecht im Berufungsverfahren (OGE 10/2012/25 vom 23. April 2013)1

Veröffentlichung im Amtsbericht

Die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime und die Offizialmaxime gebieten in Kindsbelangen auch ein uneingeschränktes Novenrecht vor zweiter Instanz bis zum Urteilszeitpunkt. Dasselbe gilt für neue Anträge gestützt auf neue Tatsachen und Beweismittel.

Aus den Erwägungen:

2.– c) Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO2 werden im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Für das Eheschutzverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 ZPO). In der Lehre war umstritten, ob Art. 317 Abs. 1 ZPO auch für Verfahren mit Untersuchungsmaxime gilt. Das Bundesgericht hat in seiner neuesten Rechtsprechung gestützt auf den klaren Willen des Gesetzgebers jedoch erkannt, dass die in Art. 317 Abs. 1 ZPO vorgesehene Beschränkung des Novenrechts auch in Verfahren anwendbar ist, in denen der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist.3 Es sind daher im Berufungsverfahren nur noch Noven zu berücksichtigen, welche ohne Verzug vorgebracht werden und welche trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Bei Kinderbelangen kommen jedoch in allen familienrechtlichen Verfahren der uneingeschränkte Untersuchungsund Offizialgrundsatz zur Anwendung. Danach hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen im Sinne des Kindeswohls zu erforschen und es ist nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Zur Frage der Auswirkung der Offizialmaxime auf das Novenrecht hat sich die Lehre bisher nicht geäussert. Wenn das Gericht aber zum Wohl des Kindes den Sach-

Eine Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Entscheid wies das Bundesgericht am 13. September 2013 ab (Urteil 5A_371/2013).

Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

BGE 138 III 625 E. 2.2 S. 626; siehe auch OGE 10/2012/9 vom 23. Oktober 2012 E. 4b.

2013

verhalt erforschen muss und nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist, so muss es bis zum Urteilszeitpunkt alles berücksichtigen, was ihm das Kindeswohl betreffend zur Kenntnis gelangt.4 Die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime und die Offizialmaxime gebieten deshalb in Kindsbelangen auch ein uneingeschränktes Novenrecht vor zweiter Instanz bis zum Urteilszeitpunkt. Dasselbe gilt für neue Anträge gestützt auf neue Tatsachen und Beweismittel (vgl. Art. 317 Abs. 2 lit. b ZPO).

Vgl. auch Vorentwurf der Expertenkommission, Juni 2003, Bericht S. 140 f. zu Art. 297 des Entwurfes.