Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
UV.2019.12 • KGN SG UV.2019.12 KI-generiert

Disability Pension Denial Affirmed for Insufficient Injury Threshold

Geschäftsnummer UV.2019.12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal challenging the denial of disability pension benefits following a work-related fall that caused severe right shoulder injuries, affirming the administrative decision that the resulting impairment did not meet the ten percent threshold required for a pension under accident insurance law. The court reasoned that the calculation of the hypothetical disability income, based on the appealing party's prior earnings and the selected occupational profile data (DAP), resulted in an impairment of 8.95%, which was insufficient for a pension, and further determined that even if alternative calculation methods using statistical wage tables (LSE) were applied, the resulting impairment level would also not justify a pension.

Legislator-Regeste

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Art. 16 ATSG, Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 18 Abs. 1 UVG, Art. 61 lit. a ATSG, Art. 39 VRP; Disability Pension Denial Affirmed for Insufficient Injury Threshold: The court reasoned that the calculation of the hypothetical disability income, based on the appealing party's prior earnings and the selected occupational profile data (DAP), resulted in an impairment of 8.95%, which was insufficient for a pension, and further determined that even if alternative calculation methods using statistical wage tables (LSE) were applied, the resulting impairment level would also not justify a pension.

Schlagwörter

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Invalidenrente / Integritätsentschädigung Invalidenrente Einkommensberechnung Schulterbeeinträchtigung Vorsorgeleistung Erreichen des Schwellenwerts Berechnung der Invalidenleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 125 V 261
Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E.
BGE 125 V 352
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 125 V 352 E.
BGE 135 V 297
Disability Pension Calculation: Income Parallelization Threshold and Overlapping Deductions
BGE 139 V 595
Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 139 V 595 f.
BGE 129 V 472
Welder's Invalidity Pension Calculation: DAP vs. LSE Wage Basis for Hypothetical Earning Capacity
BGE 129 V 481
Sodann wird dem Umstand Rechnung getragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 129 V 481
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 18 Abs. 1 UVG

Cited in the dispositive to confirm that the resulting disability degree (8.95%) does not grant a right to a disability pension.

Art. 61 lit. a ATSG

Cited in the reasoning as the legal basis for not levying court costs, which is confirmed in the dispositive order.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: UV 2019/12 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 17.12.2020 Entscheiddatum: 12.08.2020

Entscheid Versicherungsgericht, 12.08.2020 Art. 16 ATSG. Einkommensvergleich. Festsetzung des Invalideneinkommens. Es resultiert weder durch die verwendeten DAP-Profile noch bei Anwendung der LSE-Tabellenlöhne ein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. August 2020; UV 2019/12).

Entscheid vom 12. August 2020

Besetzung

Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Miriam Lendfers und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Markus Lorenzi

Geschäftsnr.

UV 2019/12

Parteien

A.___,

Beschwerdeführer,

vertreten durch B.___,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,

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Beschwerdegegnerin,

Gegenstand

Invalidenrente / Integritätsentschädigung

Sachverhalt

A.

A.a. A.___ (nachfolgend: Versicherter) war seit dem 13. Dezember 2016 als Montageelektriker bei der C.___ AG tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert (Suva-act. 3).

A.b. Am 11. Januar 2017 stürzte der Versicherte bei der Arbeit von einer Leiter und begab sich gleichentags notfallmässig ins Spital Z.___. Die Ärzte diagnostizierten nach einer CT-Untersuchung der rechten Schulter eine Glenoidfraktur sowie eine Fraktur des Processus coracoideus Schulter rechts. Weiter zog sich der Versicherte eine Metacarpale V Schaftfraktur links, eine Ellenbogenkontusion rechts sowie eine Thoraxkontusion rechts zu (Suva-act. 3, 8, 13). Die Verletzungen wurden konservativ behandelt und dem Versicherten wurde Physiotherapie verordnet (Suva-act. 11, 13). Die Suva anerkannte mit Schreiben vom 26. Januar 2017 ihre Leistungspflicht, kam für die erforderlichen Behandlungsmassnahmen auf und entrichtete Taggelder (Suva-act. 4).

A.c. Per 28. Februar 2017 wurde dem Versicherten von der C.___ AG gekündigt (Suvaact. 17-2).

A.d. Dr. med. D.___, Leitender Arzt Orthopädie, Spital Z.___, attestierte dem Versicherten mit Sprechstundenbericht vom 16. März 2017 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bis 16. April 2017, danach im Sinne eines Arbeitsversuchs eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit (Suva-act. 16).

A.e. Anlässlich einer Besprechung vom 24. März 2017 mit einem Aussendienstmitarbeiter der Suva gab der Versicherte an, dass die rechte Schulter nur

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sehr langsam heile. Bei jeder Bewegung habe er Schmerzen. In Ruhe gehe es leicht besser und die Schmerzen seien dann geringer. Das Hauptproblem sei, dass er den rechten Arm schlecht nach oben, nicht mal auf die Horizontale, bewegen könne. Dieser blockiere sofort. Auch nach hinten sei die Beweglichkeit enorm eingeschränkt. Er komme mit dem Arm knapp an die Hosentasche. In der Nacht habe er grosse Mühe und erwache mehrmals. Dem rechten Ellbogen gehe es viel besser. Er könne diesen bei leichten Schmerzen wieder normal strecken und beugen. Mit der linken Hand sei wieder eine normale Faust möglich. Auch diesbezüglich sei der Zustand wieder ziemlich gut (Suva-act. 15).

A.f. Am 4. Mai 2017 wurde an der Radiologie Nordost eine MRT-Untersuchung des rechten Schultergelenks des Versicherten durchgeführt (Suva-act. 30). Gemäss Untersuchungsbericht von Dr. D.___ vom 9. Mai 2017 zeigte die Rotatorenmanschette keine Komplettrupturen, allerdings sei die lange Bizepssehne luxiert. Es werde eine Arthroskopie mit Tenotomie der Sehne empfohlen, welche der Versicherte aber nicht wünsche. Weiterhin bestehe eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit, vorläufig bis zum 3. Juni 2017 (Suva-act. 31, 33). Mit Bericht vom 12. Juni 2017 wurde dem Versicherten bis 25. Juni 2017 weiterhin eine 50%-ige, danach eine 30%-ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (Suva-act. 36 f.).

A.g. Mit Beurteilung vom 4. Juli 2017 erachtete der Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates den Versicherten ab dem 12. Juni 2017 für 100% arbeitsfähig in leidensadaptierten Tätigkeiten (Suva-act. 39).

A.h. Mit Verfügung vom 7. Juli 2017 stellte die Suva die Taggeldleistungen per 17. Juli 2017 ein (Suva-act. 40). Diese Verfügung blieb unangefochten.

A.i. Bei anhaltenden Beschwerden der rechten Schulter (Suva-act. 52) übernahm die Suva für zwei weitere Serien die Kosten der Physiotherapie (Suva-act. 53 f.). Mit Arztbericht vom 24. April 2018 teilte der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, der Suva mit, dass nach längerer Zeit der Physiotherapie eine ordentliche Verbesserung habe erzielt werden können. Die Situation sei im Vergleich zum Dezember 2017 in etwa unverändert, jedoch hätten sich

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die Ruheschmerzen vollständig gebessert. Leichte Arbeiten in der Horizontalen könne der Versicherte relativ mühelos durchführen. Überkopfarbeiten seien nicht mehr möglich. Die Physiotherapie habe zu keinen Verbesserungen geführt, weshalb sie beendet werde. Im Moment seien keine Therapien indiziert oder erfolgsversprechend und der Versicherte habe sich mit der Situation abgefunden. Es bestehe dennoch ein relevanter Gesundheitsschaden (Suva-act. 56).

A.j. Am 2. Mai 2018 schätzte Dr. E.___ den Integritätsschaden in Bezug auf das rechte Schultergelenk auf 15% (Suva-act. 58). Mit Beurteilung vom 7. Juni 2018 führte er aus, dass der Versicherte beim Unfall vom 11. Januar 2017 eine schwere knöcherne Verletzung des Schultergelenks erlitten habe, die letztendlich zu einer mittelgradig schmerzhaften Funktionsbeeinträchtigung mit Bewegungslimitierung ab 90 Grad Abduktion und Elevation sowie zu einer Einschränkung der Rotationsbewegungen geführt habe. Aufgrund der Unfallfolgen seien dem Versicherten nur noch leidensadaptierte Tätigkeiten zuzumuten (Suva-act. 61).

A.k. Mit Verfügung vom 3. Juli 2018 lehnte die Suva bei einem Invaliditätsgrad von 8.95% einen Rentenanspruch ab und sprach dem Versicherten bei einer Integritätseinbusse von 15% eine Integritätsentschädigung von Fr. 22'230.-- zu (Suvaact. 66).

A.l. Gegen diese Verfügung liess der Versicherte, vertreten durch B.___, mit Eingabe vom 24. Juli 2018 Einsprache erheben. Er beantragte darin die Aufhebung der Verfügung und die Zusprache einer Rente sowie einer höheren Integritätsentschädigung. Insbesondere bemängelte er bezüglich Rentenanspruch die Berechnung des Invalideneinkommens bzw. ein Überschreiten des Ermessens der Suva in Bezug auf dessen Berechnung gestützt auf die Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP). Bezüglich Integritätsschaden sei die Luxation der Bizepssehne nicht berücksichtigt worden (Suva-act. 70).

B.

Am 7. Januar 2019 wies die Suva die Einsprache ab. Es könne auf das anhand von DAP-Zahlen ermittelte hypothetische Invalideneinkommen von Fr. 59'301.-- abgestellt werden, womit bei einem Valideneinkommen von Fr. 65'130.-- ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 8.95% resultiere. Auch die kreisärztliche

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Schätzung des Integritätsschadens sei in allen Punkten nachvollziehbar, zumal sich die in der Tabelle aufgeführten Luxationsvarianten auf die gesamte Schulter (Ausrenkung des Schultergelenks) und nicht auf die Bizepssehne beziehen würden (Suva-act. 91).

C.

C.a. Gegen den Einspracheentscheid liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer), weiterhin vertreten durch B.___ (act. G 3), am 2. Februar 2019 Beschwerde erheben. Der Einspracheentscheid vom 7. Januar 2019 und die Verfügung vom 3. Juli 2018 seien bezüglich Invalidenrente aufzuheben und der Anspruch auf Basis des Durchschnitts der Minimallöhne der fünf in der Verfügung ausgewählten DAP zu berechnen. Eventualiter seien der Einspracheentscheid und die Verfügung aufzuheben und der Rentenanspruch gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) festzustellen. Subeventualiter sei der Rentenanspruch neu durch Auswahl von zwei anderen als der DAP Nr. 637143 und Nr. 7468 aus der Liste "Gesamtes Suchresultat" mit einer geringeren Lohnspannbreite und auf Basis der sich ergebenden Durchschnittslöhne zu überprüfen (act. G 1).

C.b. In der Beschwerdeantwort vom 7. März 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (act. G 4).

C.c. Mit Replik vom 26. März 2019 hielt der Beschwerdeführer unverändert an seinen Anträgen fest (act. G 6).

C.d. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine umfassende Duplik und reichte am

14. Mai 2019 eine kurze Stellungnahme ein. Am Antrag auf Beschwerdeabweisung hielt sie unverändert fest (act. G 8).

C.e. Auf die Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie die Ausführungen in den medizinischen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1.

Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet der Einspracheentscheid vom 7. Januar 2019 (Suva-act. 91), welchem die Verfügung vom 3. Juli 2018 (Suva-act.

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66) zugrunde liegt. Mit Einsprache vom 24. Juli 2018 beantragte der Beschwerdeführer die Ausrichtung einer Invalidenrente sowie eine Erhöhung der Integritätsentschädigung. Mit Beschwerde ans Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 2. Februar 2019 beantragte der Beschwerdeführer keine höhere Integritätsentschädigung mehr, weder explizit in den Anträgen (act. G 1 S. 2) noch im Rahmen der Begründung. Damit ist der Einspracheentscheid, soweit er den verfügten Integritätsschaden von 15% bestätigte, unangefochten in Rechtskraft erwachsen und bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Zwischen den Parteien streitig und zu prüfen ist damit einzig ein Anspruch auf eine Rente.

2.

2.1. Ist die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10% invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]), hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).

2.2. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Für das gesamte Verwaltungsund Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben die Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

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medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen).

3.

In medizinischer Hinsicht ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer beim Unfallereignis vom 11. Januar 2017 eine schwere knöcherne Verletzung des rechten Schultergelenks (Glenoidfraktur und Fraktur des Prozessus coracoideus) erlitten hat. Als Unfallrestfolgen verblieben unbestrittenermassen Funktionsbeeinträchtigungen mit Bewegungslimitierung ab 90 Grad Abduktion und Elevation sowie eine Einschränkung der Rotationsbewegungen (Suva-act. 58, 61). Die weiteren erlittenen Verletzungen (an der Hand links, am Ellbogen rechts, am Thorax rechts; vgl. dazu im Sachverhalt lit. A.b und A.e) führten zu keinen andauernden Beeinträchtigungen. Nicht in Frage gestellt wird im Weiteren, dass der kreisärztlichen Beurteilung vom 7. Juni 2018 zu folgen ist, wonach dem Beschwerdeführer vollzeitig nur noch leichte körperliche, das rechte Schultergelenk entlastende leidensadaptierte Arbeiten mit einer Gewichtsbelastung bis zur Horizontalen zuzumuten sind, wobei die körperferne Gewichtsbelastung des rechten Schultergelenks über Hüfthöhe nur noch gelegentlich bis fünf Kilogramm betragen darf. Gewichtsbelastungen auf Hüfthöhe dürfen zehn Kilogramm nicht überschreiten. Nicht mehr zumutbar ist im Weiteren das Steigen und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten aufgrund der eingeschränkten Haltesicherungsfunktion des rechten Arms, das Arbeiten an vibrierenden Maschinen und Tätigkeiten mit Stossbelastungen des rechten Schultergelenks (Suva-act. 61). Die kreisärztliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung und das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil leuchten beim vorliegenden Beschwerdebild des Beschwerdeführers ein und es sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, aufgrund derer sie in Zweifel zu ziehen wären.

4.

Ausgehend von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ist im Rahmen eines Einkommensvergleichs der Invaliditätsgrad zu ermitteln (vgl. vorstehende E. 2.1). Diesbezüglich ist einzig die Höhe des Invalideneinkommens umstritten. Unbestritten ist das Valideneinkommen, welches für den relevanten Zeitpunkt im Jahr 2018 (allfälliger Rentenbeginn) Fr. 65'130.-- beträgt (13 x Fr. 5'010.--; Suva-act. 62).

4.1. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflicherwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich, weil die

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versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die LSE-Tabellenlöhne oder die bis 2019 von der Suva erhobenen sogenannten DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 mit Hinweisen).

4.2. Der Beschwerdeführer erzielte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der C.___ AG per 28. Februar 2017 (Suva-act. 17-2) – soweit ersichtlich – kein Erwerbseinkommen mehr. Es ist damit grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zur Festsetzung des Invalidenlohns DAP-Daten beigezogen hat.

4.3. Die Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf DAP-Profile hat sich auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchstund Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefstund Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die Suva die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern. Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die Suva im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. Ist die Suva nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die Suva hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 139 V 595 f. E. 6.3; vgl. ferner BGE 129 V 472).

4.4. Die Beschwerdegegnerin legte das Invalideneinkommen gestützt auf die geforderten fünf Arbeitsplätze (Nrn. 380783, 4786, 637143, 7468 und 462585; Suvaact. 63-1) auf Fr. 59'301.-- (durchschnittlicher Lohn dieser fünf DAP-Profile) fest. Die

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Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze beträgt 48 mit einem Durchschnittslohn von Fr. 57'002.-- (Suva-act. 63-1). Der nach Rechtsprechung geforderten Repräsentativität mit 48 DAP- Profilen ist somit Genüge getan (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 19. Juni 2006, U 405/05, E. 4.2).

4.5. Der Beschwerdeführer wendet ein, dass die verwendeten DAP-Profile Nrn. 637143 und 7468 nicht dem Zumutbarkeitsprofil entsprechen würden. Bei Nr. 637143 (Suvaact. 63-12 ff.) werde das Heben und Tragen bis fünf Kilogramm mit "oft" angegeben und unter "Besonderen Anforderungen" vermerkt "Hände und Arme werden viel beansprucht". Die starke Beanspruchung der Arme sei keine "das rechte Schultergelenk entlastende Arbeit" im Sinne des kreisärztlichen Profils. Das Gleiche gelte für Nr. 7468 (Suva-act. 63-16 ff.). Hier werde das Heben und Tragen bis fünf Kilogramm mit "sehr oft" angegeben, wobei nicht das Gewicht an sich, sondern die Intensität und Art der Tätigkeit bedenklich seien. Eine ganztägige, hauptsächlich die Arme beanspruchende Tätigkeit sei jedenfalls keine das "rechte Schultergelenk entlastende Arbeit". Entgegen diesen Vorbringen erscheinen jedoch auch die Arbeitsplätze Nrn. 637143 und 7468 als leidensadaptiert. Sie überschreiten die von Dr. E.___ aufgeführten Gewichtslimiten (Gewichtsbelastung nur bis zur Horizontalen, körperferne Gewichtsbelastung des rechten Schultergelenks über Hüfthöhe nur noch gelegentlich bis fünf Kilogramm, Gewichtsbelastungen auf Hüfthöhe nicht über zehn Kilogramm) nicht. Bei beidhändiger Tätigkeit kann im Weiteren zumindest zeitweise die rechte obere Extremität durch die linke Seite entlastet werden, nachdem nicht davon auszugehen ist, dass über den gesamten Tag Beidhändigkeit gefordert ist. Auch wird bei gleichzeitigem beidhändigem Heben/Tragen der tiefen zur Diskussion stehenden Gewichte die rechte Seite zusätzlich entlastet (vgl. dazu die plausiblen Ausführungen in der Beschwerdeantwort vom 7. März 2019, Ziff. 4.5 [act. G 4 S. 5]). Entsprechend handelt es sich auch bei diesen DAP-Profilen nicht um das rechte Schultergelenk zu stark belastende Tätigkeiten. Damit sind alle fünf von der Beschwerdegegnerin ausgewählten DAP-Profile dem Beschwerdeführer zumutbar.

4.6.

4.6.1. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin mit der Auswahl gerade dieser fünf DAP-Profile ihr Ermessen überschritten hat, so dass nicht darauf abgestellt werden könnte. Es ist unbestritten, dass der Lohndurchschnitt der ausgewählten DAP-Profile (Fr. 59'301.--) rund 4% über dem Durchschnitt der Durchschnittslöhne (Fr. 57'002.--) liegt (Suva-act. 63-1).

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4.6.2. Grundsätzlich erscheint dieses Überschreiten von rund 4% bzw. rund 6% (bei Wegfall der Lohnausreisser nach oben [DAP-Nrn. 519009 und 7372 mit Durchschnittslöhnen von Fr. 80'600.-- und Fr. 81'250.--; Suva-act. 63-3]) als noch vertretbar bzw. noch im Ermessen der Beschwerdegegnerin liegend (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. März 2007, U 486/06, E. 4.2). Die vier über dem Durchschnitt liegenden DAP-Profile überschreiten Fr. 57'002.-- denn auch nur wenig und die Durchschnittslöhne der ausgewählten DAP liegen nahe beieinander (tiefster Durchschnittslohn bei Nr. 380783: Fr. 56'225.--, höchster Durchschnittslohn bei Nr. 462585: Fr. 61'530.--), so dass sämtliche DAP-Profile bzw. die damit erzielbaren Durchschnittslöhne, wenn auch leicht über dem Durchschnitt der Durchschnittslöhne liegend, für den Beschwerdeführer realistisch und zumutbar erscheinen, selbst wenn die Begründung für die Überschreitung des Durchschnittslohns (vgl. act. G 4 S.

3) nicht vollends zu überzeugen vermag. Keinesfalls handelt es sich bei den ausgewählten DAP-Profilen bzw. den damit erzielbaren Einkommen, wie es der Beschwerdeführer geltend macht (act. G 1 S. 9), um auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht realisierbare (Lohn-)Ausreisser nach oben. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer auch als ungelernter Montageelektriker in der angestammten Tätigkeit ein zumindest durchschnittliches Einkommen erzielen konnte und davon auch in adaptierter Tätigkeit auszugehen ist. Er hätte bei der C.___ AG im Jahr 2018 ein Einkommen von monatlich brutto Fr. 5'010.-- erzielt, was in Beachtung des Gesamtarbeitsvertrags des Schweizerischen Elektround Telekommunikations-Installationsgewerbes als Ungelernter bei langjähriger Tätigkeit als nicht unterdurchschnittlich zu qualifizieren ist.

So beträgt der Minimallohn für fünf Jahre Berufserfahrung ohne Berufsabschluss in der Branche Fr. 4'520.-(https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Arbeit/ Personenfreizugigkeit_Arbeitsbeziehungen/ Gesamtarbeitsvertraege_Normalarbeitsvertraege/Gesamtarbeitsver traege_Bund/ Allgemeinverbindlich_erklaerte_Gesamtarbeitsvertraege/ Elektro_Telekommunikations_Installationsgewerbes.html; eingesehen am 5. August 2020). Es sind gestützt auf das Gesagte letztlich keine triftigen Gründe ersichtlich, um in den Ermessenspielraum der Beschwerdegegnerin einzugreifen.

Damit ist aber auch gesagt, dass sich im konkreten Fall ein Abstellen auf die Minimallöhne der ausgewählten DAP-Profile (vgl. dazu den Antrag des Beschwerdeführers in act. G 1 S.

2) nicht rechtfertigt.

4.6.3. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung seitens der Beschwerdegegnerin mit den leicht über dem Durchschnitt der Durchschnittslöhne liegenden verwendeten DAP-Profilen nicht

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erkennbar ist. Es kann auf das Invalideneinkommen von Fr. 59'301.-- abgestellt werden. Abzüge, wie sie bei der Bemessung des Invalideneinkommens mit LSE- Löhnen zur Anwendung kommen, sind bei der Bemessung anhand von DAP-Löhnen nicht statthaft (BGE 129 V 472).

4.7. Aus dem Einkommensvergleich, d.h. der Gegenüberstellung des Invalideneinkommens von Fr. 59'301.-- mit dem Valideneinkommen von Fr. 65'130.--, ergibt sich ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 8.95% (Art. 18 Abs. 1 UVG).

5.

5.1. Selbst bei der Annahme, dass die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte bzw. ihre Begründung, weshalb sie gerade diese fünf DAP-Profile ausgewählt hat, als mangelhaft qualifiziert würde mit der Folge, dass nicht auf sie abgestellt werden könnte, resultierte in Anwendung der LSE kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.

5.2. Die Bemessung anhand der statistischen Löhne der LSE führt nämlich zu einem vergleichbaren, tendenziell eher höheren Invalideneinkommen. Der LSE- Hilfsarbeiterlohn (Kompetenzniveau 1 [einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art]) hat im Jahr 2016 Fr. 67'022.-- betragen (vgl. Anhang 2 der IVG- Gesetzesausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2018). Nominallohnindexiert bis 2018 (Nominallohnindex 2016-2019, Männer, 2016: 100.7, 2018: 101.6, Basis 2015 = 100) resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 67'621.-- (Fr. 67'022.-- / 100.7 x 101.6). Verglichen mit dem Valideneinkommen von 2018 von Fr. 65'130.-- liegt eine Unterdurchschnittlichkeit von aufgerundet 4% vor, weshalb keine Parallelisierung vorzunehmen ist (zum Erheblichkeitsgrenzwert von 5% vgl. BGE 135 V 297 E. 6.2).

5.3. Zu prüfen bleibt, ob von diesem Tabellenlohn ein Abzug vorzunehmen ist. Mit dem Tabellenlohnabzug ist zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren arbeitnehmenden Personen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann wird dem Umstand Rechnung getragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 129 V 481

E. 4.2.3). Wie in E. 3 ausgeführt, hat der Beschwerdeführer gewisse qualitative Einschränkungen. Er ist im Vergleich zu voll leistungsfähigen Arbeitnehmern damit

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lohnmässig benachteiligt und muss mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen (vgl. zum Ganzen Philipp Geertsen, Der Tabellenlohnabzug, in Ueli Kieser/Miriam Lendfers [Hrsg.]: Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2012, S. 139 ff.; Urteil des Bundesgerichts vom 28. Januar 2014, 9C_796/2013, E 3.1.2). Für einen weitergehenden Abzug – wie vom Beschwerdeführer beantragt (act. G 6 S. 4) – besteht keine Grundlage, zumal er weiterhin in einem Vollzeitpensum tätig sein kann und bei einer Hilfsarbeitertätigkeit eine fehlende Ausbildung nicht von Relevanz ist (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Januar 2017, 8C_771/2016, E. 5.2.2). Auch das Alter wirkt sich bei Hilfsarbeitertätigkeiten im Kompetenzniveau 1 nicht lohnsenkend aus (Urteil des Bundesgerichts vom 27. Februar 2008, U 11/07, E. 8.4). Insgesamt erweist sich ein Abzug von 10% als angemessen. Entsprechend resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 60'858.90 (90% von Fr. 67'621.--) bzw. ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 6.56%.

6.

6.1. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

6.2. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

Entscheid

im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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