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OH.2011.5 • KGN SG OH.2011.5 KI-generiert

Recourse Appeal Dismissed for Untimely Filing

Geschäftsnummer OH.2011.5
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant filed a recourse appeal against the decision of the security and justice department dated March 14, 2011, which denied an advance payment under the Victim Assistance Act, but the appeal was submitted on April 26, 2011, well after the fourteen-day statutory deadline, which, under the applicable civil procedure rules, meant the appeal was deemed delivered by March 22, 2011, at the latest. The court reasoned that because the recourse appeal was clearly filed late, and there were no evident grounds for a justifiable request for reinstatement of the deadline (as required by procedure for minor fault or timely filing after the impediment ceased), the court could not proceed to a substantive review of the appeal and thus dismissed it as inadmissible due to tardiness, while leaving the original deadline for the applicant to finalize their compensation claim intact.

Legislator-Regeste

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Art. 47 Abs. 1 VRP, Art. 30 Abs. 1 VRP, Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 30bis VRP, Art. 39 VRP; Recourse Appeal Dismissed for Untimely Filing: The court reasoned that because the recourse appeal was clearly filed late, and there were no evident grounds for a justifiable request for reinstatement of the deadline (as required by procedure for minor fault or timely filing after the impediment ceased), the court could not proceed to a substantive review of the appeal and thus dismissed it as inadmissible due to tardiness, while leaving the original deadline for the applicant to finalize their compensation claim intact.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung gesetzliche Frist Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuchs Verspätungsausschluss Zahlungsfrist Opferhilfegesetz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 47 Abs. 1 VRP

This provision defines the deadline for filing an appeal, which was the primary reason the appeal was not heard.

Art. 148 Abs. 1 und 2 ZPO

This provision was cited in relation to the requirements for requesting restoration of the missed deadline.

Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO

This provision concerning the deemed date of notification for registered mail was used to calculate the appeal deadline.

Art. 30 Abs. 1 VRP

This procedural article was cited in conjunction with ZPO for the rule on the application of the ZPO concerning deadlines, and also for the rule that no court costs are levied in this case (Art. 30 Abs. 1 des Opferhilfegesetzes).

Art. 39 VRP

This provision governed the procedure (decision by circulation) used for the judgment.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: OH 2011/5 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: OH - Opferhilfe Publikationsdatum: 25.03.2020 Entscheiddatum: 20.07.2011

Entscheid Versicherungsgericht, 20.07.2011 Art. 30 ff., Art. 47 Abs. 1 VRP; Art. 138 Abs. 3 lit. a, 148 Abs. 1 und 2 ZPO. Interner Weiterzug. Nichteintreten auf Rekurs wegen Verspätung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Juli 2011, OH 2011/5).

Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg-Haltinner, Versicherungsrichter Martin Rutishauser und a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiberin Jeannine Bodmer

Entscheid vom 20. Juli 2011

in Sachen

A.___,

Rekurrentin,

gegen

Sicherheitsund Justizdepartement des Kantons

St. Gallen, Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz,

betreffend

Vorschuss nach OHG

Sachverhalt:

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

A.

A.a Mit Verfügung vom 14. März 2011 lehnte das Sicherheitsund Justizdepartement des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Vorinstanz) das Begehren von A.___ um Vorschuss einer Entschädigung von Fr. 3'892.40 nach Opferhilfegesetz ab. Gleichzeitig setzte die Vorinstanz A.___ Frist bis 1. September 2011, um das Entschädigungsund Genugtuungsbegehren abschliessend zu beziffern und zu begründen (act. G 1.1).

A.b Gegen die Verfügung vom 14. März 2011 erhob A.___ am 26. April 2011 (Datum Postaufgabe) sinngemäss Rekurs. Sie machte geltend, anlässlich eines Vorfalls vom 6. Januar 2011 Opfer einer Körperverletzung geworden zu sein, weshalb sie um Begleichung der Forderungen gemäss den bei der Beratungsstelle der Opferhilfe eingereichten Rechnungsunterlagen ersuche. Trotz Verspätung wünsche sie den Rekurs aufrecht zu erhalten (act. G 1).

A.c Mit Schreiben vom 28. April 2011 gab die Präsidentin der Abteilung I des Versicherungsgerichts der Rekurrentin Gelegenheit, sich bis 16. Mai 2011 zur Rechtzeitigkeit des Rekurses zu äussern (act. G 2). Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist verfügte die Abteilungspräsidentin am 31. Mai 2011, dass auf den Rekurs nicht eingetreten werde (act. G 3).

B.

Mit Schreiben vom 24. Juni 2011 (Datum Postaufgabe) erklärte die Rekurrentin ihr Nichteinverständnis mit dieser Präsidialverfügung und verlangte einen weiterzugsfähigen Entscheid der zuständigen Gerichtsabteilung. Zur Begründung machte sie geltend, zur Zeit keine Stellung nehmen zu können, da sie seit der Straftat vom 6. Januar 2011 unter gesundheitlichen Problemen, insbesondere unter Gedächtnisaussetzern leide. Zudem sei sie seit Juni 2011 wieder in physiotherapeutischer Behandlung. Sie benötige dringend Opferhilfe, um zu ihrem Recht zu gelangen; sämtliche Rechnungen und Forderungen seien noch nicht bezahlt worden (act. G 4).

Erwägungen:

1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

1.1 Nach Art. 47 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) kann der Rekurs innert vierzehn Tagen seit der Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids eingereicht werden. In Ergänzung zum VRP finden für die Form der Zustellung, die Fristen und die Wiederherstellung die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sachgemässe Anwendung (Art. 30 Abs. 1 VRP). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Selbst wenn eine eingeschriebene Postsendung nicht abgeholt worden ist, gilt sie am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO).

1.2 Da es sich bei der Rekursfrist um eine gesetzliche Frist handelt, hat ihre Nichtbeachtung die Verwirkung zur Folge (Art. 30bis VRP). Das Versicherungsgericht hat daher bezüglich der Frage des Fristenlaufs und der Rechtzeitigkeit des Rekurses keinen Ermessensspielraum.

1.3 Vorliegend datiert die Verfügung der Vorinstanz vom 14. März 2011. Da sie mittels eingeschriebener Postsendung versandt wurde (vgl. act. G 1.1) und die Rekurrentin mit einem Entscheid betreffend ihr Vorschussbegehren rechnen musste, gilt die Verfügung spätestens am 22. März 2011 als zugestellt, selbst wenn sie nicht abgeholt worden wäre. Damit ist die 14-tägige Rekursfrist spätestens am 5. April 2011 abgelaufen und der am 26. April 2011 eingereichte Rekurs verspätet. Vor dem Hintergrund, dass die Rekurrentin die ordentliche Zustellung der Verfügung nie bestritten hat, und auf Grund der erheblichen Verspätung des Rekurses erübrigen sich weitere Abklärungen betreffend den exakten Zustellungszeitpunkt.

2.

Selbst wenn das Schreiben der Rekurrentin vom 26. April 2011 als sinngemässes Gesuch um Wiederherstellung der Rekursfrist betrachtet würde, wären keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sie mit höchstens leichtem Verschulden davon abgehalten worden wäre, binnen Frist zu handeln, und dass sie innerhalb von zehn Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes das Wiederherstellungsgesuch eingereicht hätte (vgl. Art. 30 Abs. 1 VRP i.V.m. Art. 148 Abs. 1 und 2 ZPO). Aus diesem Grund

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

erübrigen sich weitere Abklärungen und Ausführungen zur Frage einer Wiederherstellung der Frist.

3.

Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf den Rekurs wegen Verspätung nicht einzutreten. Da das Gericht auf den Rekurs nicht eintreten kann, entfällt eine materielle Prüfung des Rekurses. Demgegenüber bleibt die der Rekurrentin eingeräumte Frist der Vorinstanz zur abschliessenden Bezifferung und Begründung des Entschädigungsund Genugtuungsbegehrens bis 1. September 2011 von diesem Entscheid unberührt und das Verfahren um Entschädigung und Genugtuung weiterhin pendent.

4.

Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 30 Abs. 1 des Opferhilfegesetzes; SR 312.5).

Demgemäss hat das Versicherungsgericht

im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:

1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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