Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
KV.SG.2015.3 • KGN SG KV.SG.2015.3 KI-generiert

Cantonal Education Allowance Rule Violates Federal Health Insurance Act on Premium Reductions

Geschäftsnummer KV.SG.2015.3
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled that the cantonal regulation denying independent premium reductions to persons under 25 in education, solely based on the receipt of educational allowances by their parents, violates federal law, specifically the goal of providing reductions to those in modest financial circumstances as required by the Federal Health Insurance Act. The court reasoned that the receipt of an educational allowance is not a reliable indicator of a person's actual need or their parents' financial capacity to support them, leading to situations where financially independent individuals are excluded while others might benefit inappropriately. Therefore, the cantonal provision was deemed non-compliant with federal law, and the case was remanded for an individual assessment of the applicant's eligibility, preferably by examining whether a family law maintenance obligation exists, which can often be inferred from the parents' tax deductions.

Legislator-Regeste

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Art. 10 Abs. 2 Ziff. 3 EG-KVG, Art. 65 Abs. 1 KVG, Art. 65 Abs. 3 KVG, Art. 9 EG-KVG, Art. 10 EG-KVG, Art. 11 EG-KVG; Cantonal Education Allowance Rule Violates Federal Health Insurance Act on Premium Reductions: The court reasoned that the receipt of an educational allowance is not a reliable indicator of a person's actual need or their parents' financial capacity to support them, leading to situations where financially independent individuals are excluded while others might benefit inappropriately. Therefore, the cantonal provision was deemed non-compliant with federal law, and the case was remanded for an individual assessment of the applicant's eligibility, preferably by examining whether a family law maintenance obligation exists, which can often be inferred from the parents' tax deductions.

Schlagwörter

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individuelle Prämienverbilligung 2015 Krankenversicherungsprämie Versicherungsleistungskürzung Erziehungszulage Steuerliche Vorschriften / Steuerrecht Obligationenrecht Haushaltsordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 136 I 224
Die kantonalen Bestimmungen über die Prämienverbilligung müssen sich somit an Sinn und Geist des KVG halten und dürfen den mit der Prämienverbilligung angestrebten Zweck nicht vereiteln (BGE 136 I 224 E.
BGE 142 V 447
Darunter fallen etwa Vermögenserträge sowie Unterhaltszahlungen der Eltern (BGE 142 V 447 E.
2P.18/2000
Cantonal Health Insurance Premium Reduction Based on Outdated Tax Data Upheld
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 10 Abs. 2 Ziff. 3 EG-KVG

The primary ground for the decision was to declare this specific cantonal provision contrary to federal law and consequently set it aside.

Art. 65 Abs. 1 KVG

The court used this article to establish the federal requirement that premium reductions must be granted to insured persons in modest economic circumstances, which was violated by the cantonal provision.

Art. 39 VRP

Used to specify that the decision was made via the circulation procedure.

Art. 95 Abs. 1 VRP

Applied to determine that the losing party (the respondent/Vorinstanz) must bear the court costs.

Art. 98 Abs. 2 VRP

Applied to determine that the losing party must compensate the winning party for necessary and appropriate extra-judicial costs.

Art. 98ter VRP

Applied to confirm that the provisions of the Swiss Code of Civil Procedure (ZPO) apply appropriately regarding cost compensation.

Art. 7 Ziff. 122 Gerichtskostenverordnung

Used to set the amount of the court costs.

Art. 6 HonO

Applied to determine that party costs should be awarded at the court's discretion based on the merits of the case.

Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO

Used to set the specific amount for the party cost compensation awarded to the appellant.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: KV-SG 2015/3 Stelle: Versicherungsgericht Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, Rubrik:

iPV,Kinderzul Publikationsdatum: 30.08.2019 Entscheiddatum: 28.02.2017

Entscheid Versicherungsgericht, 28.02.2017 Art. 10 Abs. 2 Ziff. 3 EG-KVG. Art. 65 Abs. 1 KVG. Bundesrechtskonformität von Art. 10 Abs. 2 Ziff. 3 EG-KVG verneint. Am 1. Januar des Jahres, für das Prämienverbilligung beansprucht wird, unter 25-jährige Personen in Ausbildung, für die eine Ausbildungszulage bezogen wird, deren Eltern aber nicht für den Unterhalt aufkommen müssen, ist ein eigener, von demjenigen ihrer Eltern unabhängiger Anspruch auf Prämienverbilligung zu gewähren (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom28. Februar 2017, KV-SG 2015/3).

Entscheid vom 28. Februar 2017

Besetzung

Präsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen

Geschäftsnr.

KV-SG 2015/3

Parteien

A.___,

Rekurrentin,

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vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. David Zünd, Amparo Anwälte und Notare, Neugasse 26, Postfach 148, 9001 St. Gallen, gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,

Vorinstanz,

Gegenstand

individuelle Prämienverbilligung 2015

Sachverhalt

A.

A.a A.___ (nachfolgend: Antragstellerin) meldete sich am 23. Februar 2015 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: SVA) zum Bezug einer individuellen Prämienverbilligung (IPV) für das Jahr 2015 an (act. G 4.1/2).

A.b Mit Verfügung vom 13. März 2015 lehnte die SVA den IPV-Antrag ab, da gemäss ihren Abklärungen für die Antragstellerin per 1. Januar 2015 eine Ausbildungszulage ausgerichtet worden sei (act. G 4.1/3).

A.c Die dagegen erhobene Einsprache vom 19. März 2015 (act. G 4.1/5) wurde mit Einspracheentscheid vom 23. März 2015 abgewiesen. Für die Anspruchsberechtigung auf Prämienverbilligung seien die persönlichen sowie familiären Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, für das die Prämienverbilligung beansprucht werde, massgebend. Keine Prämienverbilligung werde Personen gewährt, welche per 1. Januar des Bezugsjahres in Ausbildung ständen und für die eine Ausbildungszulage bezogen werde. Die Prüfung, wer - die Eltern oder die auszubildende Person - in der Hauptsache für den Lebensunterhalt aufkomme, sei hinfällig. Der Vater der Antragstellerin habe bis im März 2015 Ausbildungszulagen bezogen. Die Antragstellerin

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weise denselben zivilrechtlichen Wohnsitz wie ihre Eltern auf. Daher gelte es, einen allfälligen Anspruch für die Antragstellerin über die Antragstellung der Eltern zu prüfen (act. G 4.1/5).

B.

B.a Mit Rekurs vom 7. April 2015 liess die Antragstellerin durch ihren Rechtsvertreter beantragen, die Verfügung vom 13. März 2015 (richtig: der Einspracheentscheid vom

23. März 2015) sei aufzuheben und die Rekursgegnerin sei zu verpflichten, den Antrag auf individuelle Prämienverbilligung der Rekurrentin zu prüfen sowie gegebenenfalls die gesetzlichen Leistungen auszurichten; der Rekurrentin sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren; alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Rekursgegnerin. Im Wesentlichen machte der Rechtsvertreter geltend, die kantonale Vorschrift, welche die Voraussetzungen der Gewährung von Prämienverbilligungen regle, verstosse gegen die bundesrechtlichen Vorgaben. Als Lösung müsse im Kalenderjahr, in welchem eine Person in Ausbildung

25 Jahre alt werde, ein selbständiger IPV-Antrag zugelassen werden. Bei diesem sei zu prüfen, wer für den Lebensunterhalt des Antragstellers vorwiegend und bis zu welchem Zeitpunkt des Bezugsjahres aufkomme (act. G 1).

B.b Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde am 13. April 2015 entsprochen (act. G 2).

B.c Mit Rekursantwort vom 7. Mai 2015 beantragte die Rekursgegnerin die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). In der Begründung verwies sie auf die Stellungnahme des Fachbereichs der Rekursgegnerin, in welcher festgehalten wurde, dass seit der Gesetzesänderung per 1. Januar 2015 die Vorvorjahressteuerdaten massgebend seien und dass der Bezug der Ausbildungszulage der Entscheidungsfaktor sei, ob eine junge erwachsene Person in Ausbildung einen Antrag selber stellen dürfe oder nicht. Da die kantonalen Vorschriften zur Prämienverbilligung nicht unselbständiges kantonales Ausführungsrecht zu Bundesrecht, sondern autonomes kantonales Recht darstellen und die Kantone die Voraussetzungen für die Prämienverbilligung autonom festlegen könnten, seien unterjährige Veränderungen wie das Erreichen des 25. Altersjahres ohne Bedeutung. Es gelte das Stichdatum 1. Januar des Bezugsjahres (vgl. act. G 4.1/1).

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Zudem ergänzte die Rekursgegnerin, die Anpassung der Anspruchsberechtigung von jungen Erwachsenen in Ausbildung seien geändert worden, weil die systematische Abklärung der Frage, wer zu welchen Teilen für den Lebensunterhalt der jungen erwachsenen Person in Ausbildung aufkomme, sehr aufwändig sei. Es wäre nicht im Sinn des Gesetzgebers und stehe nicht im Ermessen der Rekursgegnerin, von den geltenden kantonalen Bestimmungen abzuweichen (act. G 4).

B.d Mit Replik vom 12. Mai 2015 hielt der Rechtsvertreter an den Anträgen fest. Es sei nicht von Relevanz, ob die Abklärungen betreffend Lebensunterhalt aufwändig seien oder nicht. Zur Stellungnahme des Fachbereichs äusserte sich der Rechtsvertreter dahingehend, dass mit der Gesetzesänderung der Verstoss gegen die bundesrechtlichen Vorgaben nicht behoben worden sei. Der kantonale Gesetzgeber könne die bundesgesetzlichen Rahmenvorgaben nicht umgehen. Das Bundesgericht habe wiederholt ausgeführt, dass die kantonalen Bestimmungen über die Prämienverbilligungen autonomes kantonales Ausführungsrecht zum Bundesrecht darstellen würden (act. G 6).

B.e Die Rekursgegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (act. G 8).

Erwägungen

1.

1.1 Zu prüfen ist, ob die Rekurrentin einen eigenständigen Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2015 haben kann.

1.2 Nach Art. 65 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR. 832.10) haben die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen zu gewähren (Abs. 1). Dabei sorgen die Kantone dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommensund Familienverhältnisse berücksichtigt werden (Art. 65 Abs. 3 KVG). Der Kanton St. Gallen hat die individuelle Prämienverbilligung in den Art. 9 bis 16 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (EG-KVG; sGS 331.11) und die dazugehörigen Vollzugsvorschriften in den Art. 9 bis 38 der Verordnung zum

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Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (Vo EG- KVG; sGS 331.111) geregelt. Dabei befasst sich Art. 9 EG-KVG mit dem Grundsatz, Art. 10 EG-KVG insbesondere mit den persönlichen und Art. 11 EG-KVG mit den einkommensmässigen Voraussetzungen. Die Höhe der Prämienverbilligung bestimmt die Regierung durch Verordnung (Art. 12 Abs. 1 EG-KVG). Art. 10 Abs. 2 Ziff. 3 erster Satz EG-KVG bestimmt, dass in Ausbildung stehenden Personen bis zum vollendeten

25. Altersjahr keine Prämienverbilligung gewährt wird, wenn für die Person eine Ausbildungszulage nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG; SR 836.2) oder dem Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG; SR 836.1) bezogen wird. Der Anspruch dieser Personen wird gemeinsam mit dem Anspruch der Eltern berechnet (Art. 10 Abs. 2 Ziff. 3 zweiter Satz EG-KVG).

2.

Die Rekurrentin bringt vor, die Regelung gemäss Art. 10 Abs. 2 Ziff. 3 EG-KVG sei nicht bundesrechtskonform, da sie die Vorgaben von Art. 65 Abs. 1 KVG nicht erfülle. Nachfolgend zu prüfen ist daher die Frage, ob das alleinige Abgrenzungskriterium der Ausbildungszulage mit dem Bundesrecht vereinbar ist.

2.1 Der Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts nach Art. 49 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) schliesst in Sachgebieten, welche die Bundesgesetzgebung abschliessend regelt, eine Rechtsetzung durch die Kantone aus. In Sachgebieten, die das Bundesrecht - wie bei der Prämienverbilligung - nicht abschliessend ordnet, dürfen Kantone nur solche Vorschriften erlassen, die nicht gegen Sinn und Geist des Bundesrechts verstossen und dessen Zweck nicht beeinträchtigen. Die kantonalen Bestimmungen über die Prämienverbilligung müssen sich somit an Sinn und Geist des KVG halten und dürfen den mit der Prämienverbilligung angestrebten Zweck nicht vereiteln (BGE 136 I 224 E.

6.1 mit Hinweisen).

2.2 Die individuelle Prämienverbilligung zielt darauf ab, im System des KVG mit einer Einheitsprämie pro Versicherer ohne Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Versicherten, für Personen in bescheidenen Verhältnissen die wirtschaftliche Last der Krankenversicherungsprämien zu mildern. Sie ist damit ein

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Element der Solidarität zugunsten von weniger bemittelten Bevölkerungsschichten. Dabei entschied sich der Bundesgesetzgeber für eine föderalistische Ausgestaltung, indem er die Festlegung des zu erreichenden Sozialziels und die Ausgestaltung der Prämienverbilligung (Festlegung des Bezügerkreises, des Betrags, des Verfahrens und der Zahlungsmodalitäten) an die Kantone delegierte (BGE 136 I 224 E. 6.2.1 mit Hinweis).

2.3 Zur Klärung der Frage der Bundesrechtskonformität ist ein Blick auf die Entstehungsgeschichte des fraglichen kantonalen Artikels notwendig. Der am 1. Januar 2015 in Kraft getretene Art. 10 Abs. 2 Ziff. 3 EG-KVG löste die frühere Regelung ab, wonach keine (eigenständige) Prämienverbilligung gewährt wurde für in Ausbildung stehende Personen bis zum vollendeten 25. Altersjahr, für deren Unterhalt die Eltern zur Hauptsache aufkamen (Art. 10 Abs. 2 Ziff. 3 aEG-KVG). Hintergrund der altrechtlichen Regelung bildete die Überlegung, dass die familienrechtliche Unterhaltspflicht auch die Zahlung von Krankenkassenprämien umfasse, so dass diese gegenüber den Eltern zu verbilligen seien, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt seien (Botschaft und Entwurf der Regierung vom 23. Mai 1995; ABl 1995, 1536; siehe Entscheid des Versicherungsgerichts vom 26. April 2016, KV-SG 2015/8, E. 2.3). Der neue Art. 10 Abs. 2 Ziff. 3 EG-KVG, welcher einzig auf das Kriterium des Bezugs einer Ausbildungszulage abstellt, wurde als Reaktion auf die Rechtsprechung des Versicherungsgerichts zur altrechtlichen Regelung eingeführt. Diese Rechtsprechung (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. November 2008, KV-SG 2008/8, E. 5.6 und 6.2) verlangte von der SVA, dass diese bei der Prüfung, wer für den Unterhalt aufkommt, entgegen der damaligen Praxis der SVA nicht nur auf das Kriterium des Ausbildungszulagenbezugs abstelle. Vielmehr sei im Einzelfall zu prüfen, ob und in welchem Ausmass die versicherte Person einen Anspruch auf Unterstützung durch die Eltern hat. In der vorberatenden Kommission zur Beratung des VI. Nachtrags zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung, mit welchem der neue Art. 10 Abs. 2 Ziff. 3 EG-KVG eingeführt wurde, war die Vertretung der Regierung der Ansicht, dass "eine solch komplexe Überprüfung", wie sie die zitierte Rechtsprechung des Versicherungsgerichts von der SVA verlangte, "den Rahmen des im Rahmen eines Massengeschäfts wie der IPV mit vertretbarem Aufwand Möglichen" sprenge. Es sollte deshalb bei der Prüfung nur noch auf das Kriterium der Ausbildungszulagen abgestellt werden, wie dies von der SVA in

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ihrer damaligen Praxis bereits gehandhabt wurde (vgl. zum Ganzen das Protokoll der Sitzung der vorberatenden Kommission vom 4. April 2014 zum VI. Nachtrag zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung, S. 5 f., abrufbar unter <https://www.ratsinfo.sg.ch/home/geschaefte/ geschaefte_nach_schlagwort.resultlist.html?schlagwort=693>, abgerufen am 21. Februar 2017). In der Botschaft zur vorgeschlagenen Gesetzesänderung wurde sodann darauf hingewiesen, dass die SVA unter der alten Regelung davon ausgegangen sei, dass die Eltern zur Hauptsache für den Unterhalt der jungen erwachsenen Person in Ausbildung aufkämen, wenn ein Anspruch auf Ausbildungszulagen bestehe. Der Anspruch auf Ausbildungszulage sei ein relativ verlässliches Kriterium dafür, dass die Eltern für den Unterhalt der in Ausbildung stehenden Personen zur Hauptsache aufkämen (Botschaft und Entwurf der Regierung vom 10. Dezember 2013 zum VI. Nachtrag zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung, Amtsblatt des Kantons St. Gallen, Nr. 1/2 2014 S. 13). Der Blick in die Materialien zeigt, dass die Einführung des Art. 10 Abs. 2 Ziff. 3 EG-KVG darauf abzielte, den Abklärungsaufwand der SVA zu minimieren, indem diese neu nur noch den Bezug einer Ausbildungszulage zu überprüfen hat. Dadurch wurde die seitens der Rechtsprechung geforderte Einzelfallprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse abgeschafft.

2.4 Der im Sinn von Art. 13 FamZG erwerbstätige Elternteil hat unabhängig von seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Anspruch auf eine Ausbildungszulage. Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b des FamZG werden Ausbildungszulagen ab Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 25. Altersjahr vollendet. Aus den Materialien zum FamZG ergeben sich keine Hinweise darauf, wie der Begriff der Ausbildung zu verstehen ist. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Familienzulagen (FamZV; SR 836.21) statuiert, dass ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage für jene Kinder besteht, die eine Ausbildung im Sinn des Art. 25 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) absolvieren. Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG beauftragt den Bundesrat, den Begriff der Ausbildung zu regeln, was dieser mit den auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 49bis und 49ter der Verordnung über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) getan hat (zum Ganzen: BGE 142 V

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442 E. 3.1 mit Hinweisen). In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsgangs systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Art. 49bis Abs. 1 AHVV). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pairund Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil an Schulunterricht enthalten (Art. 49bis Abs. 2 AHVV). Für solche Kinder besteht nach dem Gesagten ein Anspruch auf Ausbildungszulage. Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind und es besteht folglich kein Anspruch auf Ausbilungszulage, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Art. 49bis Abs. 3 AHVV; seit 2015 Fr. 2‘350.--). Nach der Rechtsprechung werden Einkommen, die nicht im Rahmen einer Erwerbstätigkeit generiert werden, nicht in die Berechnung gemäss Art. 49bis Abs. 3 AHVV miteinbezogen. Darunter fallen etwa Vermögenserträge sowie Unterhaltszahlungen der Eltern (BGE 142 V 447 E. 6.1).

2.5 Aus der vorstehenden Erwägung ergibt sich und das ist entscheidend, dass das Kriterium des Bezugs von Ausbildungszulagen für sich allein nicht aussagekräftig ist für die Beurteilung der Frage, ob ein Kind - insbesondere unter dem vorliegend massgebenden Aspekt der Bezahlung von Krankenkassenprämien - auf finanzielle Unterstützung seiner Eltern angewiesen ist. Der Bezug einer Ausbildungszulage setzt denn auch nicht notwendigerweise das Bestehen von Unterhaltspflichten im Sinn von Art. 276 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) gegenüber dem Kind voraus. Sowenig ihm etwas zur "Bedürftigkeit" des Kindes entnommen werden kann, sagt der Bezug einer Ausbildungszulage etwas über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern aus. So bezieht etwa ein in sehr guten finanziellen Verhältnissen lebender erwerbstätiger Elternteil eines sich in Ausbildung befindlichen Kindes ebenso eine Ausbildungszulage wie ein in sehr bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebender erwerbstätiger Elternteil. Angesichts dessen, dass Ausbildungszulagen gänzlich unbekümmert sowohl um die finanziellen Verhältnisse des sich in Ausbildung befindlichen Kindes als auch um diejenigen seiner Eltern zur Auszahlung gelangen, taugt der Bezug nicht als Indikator für bescheidene wirtschaftliche Verhältnisse sei es beim Kind allein, sei es im Verbund mit den (allenfalls

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unterstützenden) Eltern. Das Kriterium des Bezugs einer Ausbildungszulage und die daraus folgenden Konsequenzen für die Leistungsberechnung vermögen daher für sich allein nicht zu gewährleisten, dass die Prämienverbilligung Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen zugutekommt.

2.6 Das Tatbestandsmerkmal der Ausbildungszulagen erweist sich als nicht tauglich den vom Bundesgesetzgeber geforderten Zweck, nämlich den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen auszurichten (Art.

65 Abs. 1 KVG), zu gewährleisten. Wird etwa keine Ausbildungszulage bezogen (zum Beispiel weil das Kind arbeitslos wird bzw. keinen Ausbildungsplatz findet, es ein Jahreseinkommen von über Fr. 28‘200.-- erzielt [was eine Ausbildungszulage ausschliesst, Art. 1 Abs. 1 FamZV i.V.m. Art. 49bis Abs. 3 AHVV] oder seine Eltern im Ausland wohnen), ist die junge erwachsene Person selbst anspruchsberechtigt und ihre finanziellen Verhältnisse werden eigenständig geprüft. Sobald aber eine Ausbildungszulage bezogen wird, entfällt aufgrund Art. 10 Abs. 2 Ziff. 3 EG-KVG eine eigene Anspruchsberechtigung. Massgebend sind dann nicht mehr die eigenen finanziellen Verhältnisse der jungen erwachsenen Person, sondern jene der ganzen Familie - und zwar unabhängig von rechtlichen Ansprüchen des Kindes gegenüber seinen Eltern. Dies bedeutet, dass einer jungen erwachsenen Person, die eine Erstausbildung abgeschlossen und inzwischen eine Zweitausbildung begonnen hat und deren Eltern damit mangels entsprechender familienrechtlicher Pflicht keinen Unterhalt leisten (vgl. Art. 277 Abs. 2 ZGB), aber eine Ausbildungszulage beziehen, der Zugang zur individuellen Prämienverbilligung verwehrt wird, selbst wenn diese Person vollkommen mittellos ist (vgl. bereits Entscheid des Versicherungsgerichts vom 26. April 2016, KV-SG 2015/8, E. 2.4, dort aber offen gelassen). Der kategorische Ausschluss der beschriebenen jungen Erwachsenen von Prämienverbilligungen ist mit dieser bundesrechtlichen Vorgabe nicht vereinbar. Daran ändert auch nichts, wenn der Anspruch der unter 25-jährigen Person, für die eine Ausbildungszulage bezogen wird, gemeinsam mit dem Anspruch der Eltern berechnet wird (Art. 10 Abs. 2 Ziff. 3 zweiter Satz EG-KVG). Ohne Prüfung der konkreten finanziellen Situation der jungen erwachsenen Person bzw. des Bestehens von Unterhaltsansprüchen gegenüber den Eltern kann nicht entschieden werden, ob bei ihr bescheidene wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen.

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2.7 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass das ausschliesslich massgebende Kriterium des Bezugs einer Ausbildungszulage unter Umständen dazu führt, dass versicherte Personen, die zweifellos in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben und die Krankenkassenprämien eigenständig bezahlen müssen, von der individuellen Prämienverbilligung ausgeschlossen werden. Die gegenwärtige Regelung kann des Weiteren dazu führen, dass (insbesondere vermögende) Kinder trotz vollständiger wirtschaftlicher Unabhängigkeit über den Anspruch der Eltern Prämienverbilligung erhalten, auf die sie als eigenständig Berechtigte keinen Anspruch hätten.

Diese Folgen laufen Sinn und Geist des KVG bzw. der bundesrechtlich garantierten individuellen Prämienverbilligung zuwider bzw. sind nicht mit dem Ziel, Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen die Prämienverbilligung zu garantieren, vereinbar. Die kantonale Regelung erweist sich damit als bundesrechtswidrig. In Kraft getretenes, bundesrechtswidriges kantonales Recht ist im Konfliktfall nicht anwendbar (ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl. Zürich/Basel/Genf, 2012 S. 380; oben E. 2.2).

Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie für die Bestimmung der Anspruchsberechtigung der Rekurrentin das Bestehen einer familienrechtlichen Unterhaltspflicht - die u.a. die Pflicht zur Bezahlung der Krankenkassenprämien umfasst - prüft. Diese Abklärung kann im Regelfall auf einfache Weise und mit dem vom kantonalen Gesetzgeber angestrebten geringen Aufwand durchgeführt werden, indem anhand der Steuerveranlagung der Eltern geprüft wird, ob darin für das Kind ein Sozialabzug gewährt worden ist (Art. 35 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG;

SR 642.11] und Art. 48 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 des kantonalen Steuergesetzes [sGS 811.1]; zur Zulässigkeit der Anknüpfung an die Ergebnisse des steuerrechtlichen Veranlagungsverfahrens vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. April 2000, 2P.18/2000, E. 2c/cc; siehe auch die Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 2004 zur Änderung des KVG [Prämienverbilligung] und zum Bundesbeschluss über die Bundesbeiträge in der Krankenversicherung, BBI 2004 4327 insbesondere S. 4341 f., wo betreffend in Ausbildung stehende Kinder bereits die Anknüpfung an den steuerrechtlichen Sozialabzug vorgeschlagen wurde;

Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung in BBl 2004 4356). Die wenig aufwändige Prüfung des Bestehens einer familienrechtlichen Unterhaltspflicht ist mit dem Massengeschäft der SVA vereinbar.

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3.

3.1 Nach dem Gesagten ist der Rekurs gutzuheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. März 2015 ist aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Anspruchs der Rekurrentin auf individuelle Prämienverbilligung an die Rekursgegnerin zurückzuweisen.

3.2 Gemäss Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) hat in Streitigkeiten grundsätzlich jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder zum Teil abgewiesen werden. Beim vorliegenden Verfahrensausgang hat die Rekursgegnerin die Gerichtskosten zu bezahlen. Diese sind in Anwendung von Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung (sGS 941.12), der für Endentscheide der Abteilung oder Kammer des Versicherungsgerichts einen Kostenrahmen von Fr. 500.-- bis Fr. 15‘000.-- vorsieht, wie in gleichartigen Fällen üblich, auf Fr. 500.-- festzusetzen.

3.3 Gemäss Art. 98 Abs. 2 VRP werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie aufgrund der Sachund Rechtslage als notwendig und angemessen erscheinen. Die Auferlegung erfolgt nach Obsiegen und Unterliegen (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) finden sachgemässe Anwendung (Art. 98ter VRP). Die vorliegenden Rechtsfragen rechtfertigen den Beizug eines Rechtsvertreters. Gestützt auf Art. 6 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (HonO; sGS 963.75) sind die Parteikosten nach Ermessen zuzusprechen. In Anwendung von Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO, der einen Kostenrahmen von Fr. 1‘000.-- bis Fr. 12‘000.-- vorsieht, erscheint eine Pauschalentschädigung von Fr. 3‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Diese ist vollumfänglich von der unterliegenden Rekursgegnerin zu bezahlen. Die Festlegung einer Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung erübrigt sich bei diesem Prozessausgang.

Entscheid

im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP

1.

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Der Rekurs wird unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 23. März 2015 gutgeheissen und die Sache im Sinn der Erwägungen zur Prüfung des Anspruchs der Rekurrentin auf individuelle Prämienverbilligung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten von Fr. 500.-- zu bezahlen.

3.

Die Vorinstanz hat die Rekurrentin mit Fr. 3‘500.-- zu entschädigen.

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