Judicially Separated Person's Asset Threshold for Premium Reduction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed whether a judicially separated individual for premium reduction purposes should be assessed using the asset threshold for single persons (Fr. 100,000) or married persons (Fr. 150,000), based on the 2007 tax assessment relevant for the 2009 application. The court reasoned that although judicially separated individuals remain married in civil law, for the purpose of premium reduction, which is primarily based on tax law, they are treated as single because separation under tax law necessitates separate taxation, meaning the assets of the former spouse are no longer included in the applicant's calculation base, leading to the conclusion that the lower threshold for single persons applies to those judicially or actually separated.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 12 Abs. 3 Vo-EG, Art. 97 Abs. 1 KVG, Art. 66 KVG, Art. 65 Abs. 3 KVG, Art. 65 Abs. 2 KVG, Art. 10 EG; Judicially Separated Person's Asset Threshold for Premium Reduction: 100,000) or married persons (Fr. 150,000), based on the 2007 tax assessment relevant for the 2009 application. The court reasoned that although judicially separated individuals remain married in civil law, for the purpose of premium reduction, which is primarily based on tax law, they are treated as single because separation under tax law necessitates separate taxation, meaning the assets of the former spouse are no longer included in the applicant's calculation base, leading to the conclusion that the lower threshold for single persons applies to those judicially or actually separated.
Schlagwörter
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KI-generiertThe court applies the provision determining the asset thresholds for eligibility for premium reduction based on marital status.
Used to decide the case via written procedure (Zirkulationsverfahren).
Applied to order the losing party (the appellant) to bear the costs.
Used when deciding not to waive the collection of court fees based on the appellant's financial situation.
Applied to set the amount of the court fee to be paid by the appellant.
Volltext
Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Fall-Nr.: KV-SG 2010/3 Stelle: Versicherungsgericht Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, Rubrik:
iPV,Kinderzul Publikationsdatum: 30.04.2020 Entscheiddatum: 17.05.2011
Entscheid Versicherungsgericht, 17.05.2011 Art. 12 Abs. 3 Vo-EG: Für gerichtlich oder auch nur tatsächlich getrennt lebende Ehegatten gilt der Vermögensgrenzwert für Alleinstehende von Fr. 100'000.-- und nicht derjenige für Verheiratete von Fr. 150'000.-- (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Mai 2011, KV-SG 2010/3).
Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Vera Holenstein Werz
Entscheid vom 17. Mai 2011
in Sachen
A.___,
Rekurrent,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,
Vorinstanz,
betreffend
individuelle Prämienverbilligung 2009
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Sachverhalt:
A.
A.a A.___ meldete sich am 23. Dezember 2009 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) für die Prämienverbilligung 2009 an und vermerkte auf dem Antragsformular, seit 27. Januar 2006 gerichtlich getrennt zu sein (act. G 3.1/19).
A.b Mit Verfügung vom 3. Februar 2010 wies die SVA das Gesuch ab. Alleinstehende mit einem steuerbaren Vermögen von über Fr. 100'000.-- und Verheiratete mit einem solchen von über Fr. 150'000.-- hätten keinen Anspruch auf Prämienverbilligung. Weil das steuerbare Vermögen des Versicherten den in seinem Fall anwendbaren Grenzwert von Fr. 100'000.-- übersteige, müsse sein Antrag auf Prämienverbilligung abgelehnt werden (act. G 3.1/16).
B.
B.a Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 20. Februar 2010 Einsprache. Sein steuerbares Vermögen habe per 31. Dezember 2007 unter dem Grenzwert von Fr. 100'000.-- gelegen (act. G 3.1/6).
B.b Mit Entscheid vom 22. Oktober 2010 wies die SVA die Einsprache ab (act. G 3.1/10).
C.
C.a Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich der vom Versicherten erhobene Rekurs vom 2. November 2010 mit dem sinngemässen Antrag, der Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2010 und mit ihm die Verfügung vom 3. Februar 2010 seien aufzuheben und die für das Jahr 2009 beantragte Prämienverbilligung sei zuzusprechen. Zur Begründung bringt der Versicherte vor, dass er am 16. März 2010 rechtskräftig geschieden worden und vorher lediglich gerichtlich getrennt gewesen sei. In seinem Fall sei daher der Grenzwert für das steuerbare Vermögen von Verheirateten im Betrag von Fr. 150'000.-- anzuwenden.
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C.b In der Vernehmlassung vom 15. November 2010 beantragte die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses, unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Rekurrenten. Bei einer gerichtlich getrennten Person gelange nicht der Grenzwert von Verheirateten zur Anwendung. Eine solche Person sei definitionsgemäss nicht mehr verheiratet, sondern "standesamtlich getrennt" und sei damit im Sinne des Gesetzes als alleinstehend zu taxieren.
C.c Mit Replik vom 3. Januar 2011 hielt der Rekurrent an seinem Antrag und seinem Standpunkt fest. Mit Schreiben vom 7. Januar 2011 verzichtete die Vorinstanz auf die Einreichung einer Duplik.
Erwägungen:
1.
1.1 Nach Art. 65 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (SR 832.10; KVG) haben die Kantone den Versicherten in bescheidenen Verhältnissen Prämienverbilligungen zu gewähren. Dazu haben sie nach Art. 97 Abs. 1 KVG Ausführungsbestimmungen zu erlassen, bei deren Ausgestaltung die Bedingungen von Art. 66 KVG sowie Art. 65 Abs. 3 KVG zu beachten sind (Art. 65 Abs. 2 KVG). Der Kanton St. Gallen ist dieser Verpflichtung durch die Art. 9-16 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (sGS 331.11; EG-KVG) und die dazugehörigen Vollzugsvorschriften in Art. 9-38 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (sGS 331.111; Vo-EG) nachgekommen, wobei er insbesondere die persönlichen (Art. 10 EG- KVG) und die einkommensmässigen (Art. 11 EG-KVG) Voraussetzungen sowie die Höhe der Prämienverbilligung festgelegt hat (Art. 12 EG-KVG).
1.2 In Bezug auf die einkommensmässigen Voraussetzungen bestimmt Art. 11 Abs. 1 EG-KVG, dass die Regierung das die Prämienverbilligung auslösende Einkommen unter teilweiser Berücksichtigung des steuerbaren Vermögens durch Verordnung festsetzt, wobei Grundlage in der Regel die letzte definitive Steuerveranlagung bildet (Abs. 2). Entspricht das ermittelte Einkommen offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, wird auf diese abgestellt (Abs. 3). Eine Prämienverbilligung wird
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nach Art. 10 Abs. 1 EG-KVG Personen gewährt, die im Kanton St. Gallen steuerrechtlichen Wohnsitz haben (lit. a) und ein die Prämienverbilligung auslösendes Einkommen erzielen (lit. b). Massgebend für die Anspruchsberechtigung auf Prämienverbilligung sind für Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, für das die Prämienverbilligung beansprucht wird, im konkreten Fall am 1. Januar 2009 (Art. 9 Abs.
1 Vo-EG). Zu den familiären Verhältnissen gehört auch der Zivilstand der versicherten Person (vgl. dazu Botschaft betreffend den Bundesbeschluss über die Bundesbeiträge in der Krankenversicherung und die Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 21. September 1998, BBl 1999 S. 844f.; Art. 12a Abs. 2 Vo- EG).
1.3 Das massgebende Einkommen für die Berechnung der Prämienverbilligung für Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton entspricht gemäss Art. 12 Abs. 2 Vo- EG dem nach kantonalem Steuerrecht ermittelten Reineinkommen, zuzüglich eines Zehntels des steuerbaren Vermögens (Ziff. 1), zuzüglich der Beiträge an die Gebundene Selbstvorsorge Säule 3a (Ziff. 2), zuzüglich die Leistungen und Einkaufsbeiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit diese den Betrag von Fr. 25'000.-- übersteigen (Ziff. 3), zuzüglich des Liegenschaftsaufwands, soweit dieser den Pauschalabzug von 20 Prozent der Mieteinnahmen übersteigt (Ziff. 4), zuzüglich der Vorjahresverluste nach Art. 42 des Steuergesetzes vom 9. April 1998 (Ziff. 5), zuzüglich
75 Prozent des im vereinfachten Verfahren nach Art. 3 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005 abgerechneten Bruttolohns (Ziff. 5bis), sowie abzüglich den Kinderabzug nach Art. 14 (Ziff. 6). Alleinstehende mit einem steuerbaren Vermögen von über Fr. 100'000.-- und Verheiratete mit einem steuerbaren Vermögen von über Fr. 150'000.-- haben keinen Anspruch auf Prämienverbilligung (Art. 12 Abs. 3 Vo-EG). Abgestellt wird auf die Steuererklärung bzw. auf die die Steuerperiode betreffende definitive Veranlagung des vorletzten Jahres (Art. 12 Abs. 4 Vo-EG), im konkreten Fall mithin auf die definitive Steuerveranlagung 2007.
2.
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2.1 Der Rekurrent lebt zufolge der Anmeldung für die individuelle Prämienverbilligung (IPV) 2009 vom 23. Dezember 2009 seit 27. Januar 2006 (act. G 3.1/19) und laut Einsprache vom 20. Februar 2010 seit Herbst 2005 gerichtlich von seiner Ehefrau getrennt (act. G 3.1/6). Geschieden ist er gemäss Familienausweis seit 16. März 2010 (act. G 11). Während sich der Rekurrent auf den Standpunkt stellt, er sei damit am
1. Januar 2009 (vgl. dazu Erwägung 1.2) zwar gerichtlich getrennt, aber noch verheiratet gewesen, womit der Grenzwert für Verheiratete anwendbar sei, ordnet ihn die Vorinstanz als Alleinstehenden ein.
2.2 Die Bestimmungen im EG-KVG sowie in der Vo-EG betreffend Prämienverbilligung bringen eine klare Übereinstimmung mit dem Steuerrecht zum Ausdruck (so wird ausdrücklich vom steuerbaren Vermögen und steuerbaren Einkommen sowie von der Veranlagung nach kantonalem Steuerrecht gesprochen). Insofern sind bei der Prüfung des Anspruchs des Rekurrenten auf IPV die steuerrechtlichen Vorgaben, d.h. auch die steuerrechtliche Stellung einer steuerpflichtigen Person, massgebend. Gemäss Steuerrecht werden die in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten gemeinsam besteuert, d.h. ihr Einkommen und ihr Vermögen werden unter jedem Güterstand, selbst bei Gütertrennung, für die Besteuerung zusammengerechnet (Familienbesteuerung gemäss Art. 20 Abs. 1 des Steuergesetzes [StG; sGS 811.1]). Die Voraussetzungen für die Familienbesteuerung sind jedoch nur gegeben, wenn die Ehe auch als eheliche Gemeinschaft besteht. Ist sie gerichtlich oder auch nur tatsächlich getrennt, so werden die Ehegatten selbständig besteuert (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, 6. Aufl. Bern 1999, S. 18 f.). Der Zivilstand bzw. Personenstand ist sodann grundsätzlich ein Rechtsbegriff des Zivilrechts, dem aber auch im IPV-Recht eine gewisse Bedeutung zukommt (vgl. Art. 9 Abs. 1 und Art. 12a Abs. 2 Vo-EG). Zu beachten ist jedoch, dass sowohl das Steuerals auch das IPV- Recht nicht die klassischen Begriffe des Zivilstandsrechts verwendet, sondern offenere wie "persönliche und familiäre Verhältnisse". Wie vom Rekurrenten in der Replik festgehalten, kennt das Zivilrecht lediglich die Zivilstände ledig, verheiratet, verwitwet und geschieden, nicht aber einen Zivilstand getrennt (vgl. dazu Tuor/Schnyder/Schmid/ Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 13. Aufl. Zürich 2009, S. 131 und zum Personenstand "in eingetragener Partnerschaft" gemäss Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare [Partnerschaftsgesetz, PartG; SR 211.231] A. Büchler, FamKomm Eingetragene
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Partnerschaft, Bern 2007, Art. 2 PartG N 16) oder - wie das Steuerrecht - alleinstehend. Während die Ehescheidung die Ehe rechtlich beendet, wird das Eheband durch die Trennung nicht aufgelöst. Der Personenstand beider Eheleute sowie deren gegenseitiges Erbrecht bleiben tatsächlich unverändert. Nur die Pflicht zur ehelichen Gemeinschaft, zum Zusammenleben der Ehegatten, wird aufgehoben. Für das Steuerrecht und mithin auch die IPV, die in erster Linie auf die Steuerdaten abstellt, ist daher nicht der Zivilstand an sich, sondern die materielle, zivilrechtliche Trennungsfolge gemäss Art. 118 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) von Bedeutung, wonach mit der Trennung von Gesetzes wegen der ausserordentliche Güterstand der Gütertrennung eintritt. Hierin unterscheidet sich der in Trennung lebende Ehegatte vom verheirateten Ehegatten (vgl. dazu Art. 20 Abs. 1 StG; Tuor/ Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, a.a.O., S. 305). In das eben dargelegte System gilt es die Begriffe "Alleinstehende" und "Verheiratete" einzuordnen. Der Rekurrent gilt zwar zivilrechtlich als Verheirateter, doch haben bei der IPV die steuerrechtlichen Vorgaben Vorrang, wonach getrennt lebende Ehegatten, wie bereits erwähnt, getrennt besteuert werden. Das Vermögen der früheren Ehefrau kann damit im Rahmen der Steuerberechnung des Rekurrenten automatisch keine Steuerberechnungsgrundlage mehr bilden. Der Rekurrent wird laut Auskunft des Steueramtes vom 17. Juli 2007 seit
1. Januar 2005 bzw. seiner gerichtlichen Trennung entsprechend der steuerrechtlichen Regelung getrennt von seiner früheren Ehefrau besteuert und weist insofern für das Jahr 2007 eigene Steuerdaten auf (act. G 3.1/14). Die Vorinstanz hat bei der Prüfung des Anspruchs des Rekurrenten auf Prämienverbilligung für das Jahr 2009 entsprechend der in Erwägung 1.3 dargelegten Regelung auf die rechtskräftige definitive Steuerveranlagung 2007 bzw. deren Zahlen und damit auf ein Vermögen von Fr. 149'000.-- (act. G 3.1/11) abgestellt. Dieses Vermögen ist aufgrund der getrennten Besteuerung einzig dem Rekurrenten zuzuordnen. Es übersteigt den für Alleinstehende vorgesehene Grenzwert von Fr. 100'000.--, womit ein Anspruch auf IPV für das Jahr 2009 ohne Prüfung der weiteren Elemente des massgebenden Einkommens zu verneinen ist.
3.
3.1 Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist der Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2010 abzuweisen.
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3.2 Gemäss Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) hat in Streitigkeiten grundsätzlich jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder zum Teil abgewiesen werden. Der Rekurrent ist im vorliegenden Verfahren vollständig unterlegen und hat demnach für die Gerichtskosten aufzukommen. Von der Erhebung der Gerichtsgebühr in Anwendung von Art. 97 VRP abzusehen, besteht vorliegend aufgrund der Vermögensverhältnisse des Rekurrenten kein Anlass. In Anwendung von Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung (sGS 941.12) hat der Rekurrent daher eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- zu bezahlen.
Demgemäss hat das Versicherungsgericht
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:
1. Der Rekurs wird abgewiesen.
2. Der Rekurrent hat die Gerichtskosten von Fr. 500.-- zu bezahlen.
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