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K.2006.2.K.2006.3 • VGN SG K.2006.2.K.2006.3 KI-generiert

Illness During Notice Period and Termination Date Extension

Geschäftsnummer K.2006.2.K.2006.3
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed situations where an employee became ill after notice of termination had been given, but before the notice period expired, determining that the relevant public employment law did not explicitly cover this scenario. Reasoning that the legislative intent suggested protection was necessary, the court held that in the absence of a cantonal rule, the relevant private law provision concerning the suspension of the termination period during illness was analogously applicable to extend the employment end date, while the right to continued salary payment remained governed by the applicable public employment statutes based on the duration of service and prior sick leave.

Legislator-Regeste

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Art. 83 StVG, Art. 336c OR, Art. 42 VStD, Art. 65 Abs. 1 VStD, Art. 44 VStD, Art. 336c Abs. 2 OR; Illness During Notice Period and Termination Date Extension: Reasoning that the legislative intent suggested protection was necessary, the court held that in the absence of a cantonal rule, the relevant private law provision concerning the suspension of the termination period during illness was analogously applicable to extend the employment end date, while the right to continued salary payment remained governed by the applicable public employment statutes based on the duration of service and prior sick leave.

Schlagwörter

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Krankheitsurlaub Kündigungsfrist Beendigung des Arbeitsverhältnisses Schutzdauer Zahlungseinstellung Verbleiberecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 83 StVG
The Court applied this article to determine the applicable private law provision (Art. 336c OR) in the absence of cantonal regulation concerning illness during the notice period after termination.
Art. 336c OR
The Court analogously applied this provision to interrupt the expiry of the notice period due to illness.
Art. 42 VStD
The Court confirmed that the entitlement to continued salary is assessed according to this article in conjunction with Art. 44 VStD.
Art. 65 Abs. 1 VStD
Art. 65 Abs. 1 VStD bestimmt, dass das Dienstverhältnis während Krankheit und Unfall erst nach Ablauf des Besoldungsanspruchs gekündigt werden kann.
Art. 44 VStD
The Court confirmed that the entitlement to continued salary (Lohnfortzahlungsanspruch) is assessed according to this article, even when illness occurs during the notice period.
Art. 336c Abs. 2 OR
b in Verbindung mit Art. 336c Abs. 2 OR wird bei Krankheit der Ablauf der Kündigungsfrist unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt.
Art. 336c Abs. 1 lit. b OR
Bezüglich der Dauer der Sperrfrist stellt Art. 336c Abs. 1 lit. b OR auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses ab.
Art. 65 VStD
Die unterschiedliche Behandlung ergibt sich aus dem Umstand, dass Art. 65 VStD während der Dauer von Krankheit ein Kündigungsverbot vorsieht, solange ein Besoldungsanspruch besteht.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 124 II 245
91 ff.; BGE 124 II 245 f.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 83 StVG

The Court applied this article to determine the applicable private law provision (Art. 336c OR) in the absence of cantonal regulation concerning illness during the notice period after termination.

Art. 336c OR

The Court analogously applied this provision to interrupt the expiry of the notice period due to illness.

Art. 44 VStD

The Court confirmed that the entitlement to continued salary (Lohnfortzahlungsanspruch) is assessed according to this article, even when illness occurs during the notice period.

Art. 42 VStD

The Court confirmed that the entitlement to continued salary is assessed according to this article in conjunction with Art. 44 VStD.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: K 2006/2, K 2006/3 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 14.02.2020 Entscheiddatum: 11.04.2007

Entscheid Verwaltungsgericht, 11.04.2007 Personalrecht, Art. 65 Abs. 1, 42 und 44 VStD (sGS 143.20), Art. 83 StVG (sGS 140.1), Art. 336c OR (SR 220). In Fällen, bei denen im Zeitpunkt des Krankheitsbeginns die Kündigung bereits ausgesprochen wurde, die Kündigungsfrist aber noch nicht abgelaufen ist, ist mangels einer kantonalen Regelung gestützt auf Art. 83 StVG Art. 336c OR sachgemäss anwendbar. Der Lohnfortzahlungsanspruch beurteilt sich nach Art. 44 in Verbindung mit Art. 42 VStD (Verwaltungsgericht K 2006/2 und 3).

Auszug aus dem Urteil K 2006/2 und 3 des Verwaltungsgerichts vom 11. April 2007

2.1. Art. 65 Abs. 1 VStD bestimmt, dass das Dienstverhältnis während Krankheit und Unfall erst nach Ablauf des Besoldungsanspruchs gekündigt werden kann. Gemäss Art. 42 wird die Besoldung für zwölf Monate innert drei Jahren voll ausgerichtet, wenn der Dienst wegen Krankheit ausgesetzt wird. Der Anspruch auf Besoldung während Krankheit beginnt mit dem Anfang des Dienstverhältnisses und endet bei dessen Ablauf (Art. 44 VStD).

2.1.1. Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, dass Art. 65 Abs. 1 VStD auch auf den Fall anzuwenden sei, wo der Arbeitnehmer erst während laufender Kündigungsfrist erkrankt. Der Sinn einer Rechtsnorm ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist die grammatikalische Auslegung Ausgangspunkt jeder Auslegung. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, unter anderem dann, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben (Häfelin/Haller,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Aufl., Zürich 2005, Rz. 91 ff.; BGE 124 II 245 f. und 124 II 268).

2.1.2. Art. 65 Abs. 1 VStD regelt entsprechend dem klaren Wortlaut die Sperrfrist für die Aussprechung einer Kündigung während Krankheit oder Unfall. Der vorliegende Fall, wo die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers erst nach der Kündigung eingetreten ist, wird dagegen vom Wortlaut nicht erfasst, was auch der Kläger anerkennt. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen ist deshalb zu prüfen, ob triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Der Kläger macht in diesem Zusammenhang geltend, dass Sinn und Zweck von Art. 65 Abs. 1 VStD es gebieten würden, die Bestimmung auch auf Fälle anzuwenden, in denen der Arbeitnehmer erst nach der Kündigung krank geworden ist. Nicht nur ein im Zeitpunkt der Kündigung bereits kranker und arbeitsunfähiger Arbeitnehmer habe ein Schutzbedürfnis nach vollem Lohnfortzahlungsanspruch, sondern auch ein erst nach der Kündigung während der laufenden Kündigungsfrist noch vor Beendigung des Anstellungsverhältnisses infolge Krankheit arbeitsunfähig gewordener Arbeitnehmer.

2.1.3. Das Gericht stimmt mit dem Kläger überein, dass auch der Arbeitnehmer, der erst während laufender Kündigungsfrist krank wird, ein Schutzbedürfnis hat. Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass in Fällen, bei denen im Zeitpunkt des Krankheitsbeginns die Kündigung bereits ausgesprochen wurde, die Kündigungsfrist aber noch nicht abgelaufen ist, mangels einer kantonalen Regelung gestützt auf Art. 83 StVG die entsprechende privatrechtliche Regelung sachgemäss anwendbar ist (VerwGE K 2004/3 vom 14. September 2004 i.S. Ch.St.). Gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 336c Abs. 2 OR wird bei Krankheit der Ablauf der Kündigungsfrist unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt. Bezüglich der Dauer der Sperrfrist stellt Art. 336c Abs. 1 lit. b OR auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses ab. So beträgt die Sperrfrist im ersten Dienstjahr 30 Tage, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr 90 Tage und ab dem sechsten Dienstjahr 180 Tage (Art. 336c Abs. 1 lit. b OR). Mit der sachgemässen Anwendung von Art. 336c Abs.

1 lit. b und Art. 336c Abs. 2 OR wird dem Schutzbedürfnis von Arbeitnehmern, die erst während der Kündigungsfrist erkranken, hinreichend Rechnung getragen, weshalb es keine Veranlassung gibt, um vom klaren Wortlaut von Art. 65 Abs. 1 VStD

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

abzuweichen. Es ist sachlich ohne weiters vertretbar, wenn erkrankte öffentlichrechtliche Angestellte, die in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, hinsichtlich der Sperrfristen anders behandelt werden als öffentlich-rechtliche Angestellte, denen bereits gekündigt worden ist und die erst während der Kündigungsfrist erkranken. Die unterschiedliche Behandlung ergibt sich aus dem Umstand, dass Art. 65 VStD während der Dauer von Krankheit ein Kündigungsverbot vorsieht, solange ein Besoldungsanspruch besteht. Der Besoldungsanspruch während Krankheit endet mit dem Ablauf des Dienstverhältnisses (Art. 44 VStD). In Fällen von Erkrankungen während der Kündigungsfrist werden dabei die Bestimmungen von Art. 336c OR analog angewendet, d.h. die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist gültig erfolgt, aber der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird unter Beachtung der Sperrfristen hinausgeschoben. Während sich im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis die Lohnfortzahlung während Krankheit nach Art. 324a und Art. 324b OR richtet, gelangt im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis bezüglich der Lohnfortzahlung auch im Fall der Erkrankung während der Kündigungsfrist Art. 44 in Verbindung mit Art. 42 VStD zur Anwendung. Dies hat – was im Streitfall allerdings nicht von Bedeutung ist - zur Folge, dass ein Arbeitnehmer, wenn er bereits in den drei Jahren vor der Kündigung längere Zeit krank war, unter Umständen während der Sperrfrist nur eine beschränkte Zeit entlöhnt wird oder im extrem Fall gar keinen Lohn mehr erhält. Dies ist indes hinzunehmen, zumal auch in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen keineswegs zum vornherein feststeht, dass der Lohn während der gesamten Dauer des Kündigungsschutzes bezahlt werden muss (Rehbinder/Portmann, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 3. Aufl., Basel 2003, N 14 zu Art. 336c OR). Das Ende des Lohnfortzahlungsanspruchs richtet sich auch im Fall der Erkrankung während laufender Kündigungsfrist nach Art. 44 VStD, d.h. mit dem Ablauf der Kündigungsfrist endet auch der Besoldungsanspruch. Da der Kläger erst während der Kündigungsfrist erkrankt ist, finden bezüglich der Sperrfrist Art. 336c Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 336c Abs. 2 OR analog Anwendung, und der Lohnfortzahlungsanspruch beurteilt sich nach Art. 44 VStD.

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