Appeal Dismissed Due to Inconsistent Appellant Request and Jurisdictional Limits
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual appealed a decision from the disability insurance agency that denied an invalidity pension, claiming an invalidity degree of only 30 percent, which is below the 40 percent threshold required for a pension; however, the appellant requested in their appeal that the pension application be dismissed with an invalidity degree of zero percent, which amounted to an explicit agreement with the agency's denial of the pension. The court determined it could not proceed with the appeal because the appellant failed to express non-agreement with the operative part of the appealed decision, and furthermore, the appellant's request for a declaration of zero percent invalidity or full employability fell outside the court's functional jurisdiction, as determining employability is the responsibility of the unemployment insurance authority.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 61 ATSG, Art. 97 VRP, Art. 39 VRP; Appeal Dismissed Due to Inconsistent Appellant Request and Jurisdictional Limits: The court determined it could not proceed with the appeal because the appellant failed to express non-agreement with the operative part of the appealed decision, and furthermore, the appellant's request for a declaration of zero percent invalidity or full employability fell outside the court's functional jurisdiction, as determining employability is the responsibility of the unemployment insurance authority.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertThe decision to proceed with the case in the simplified procedure (Zirkulationsverfahren) is based on this article.
This article was used to rule on dispensing with court costs under the specific circumstances.
Volltext
Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Fall-Nr.: IV 2023/251 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 08.05.2024 Entscheiddatum: 03.04.2024
Entscheid Versicherungsgericht, 03.04.2024 Art. 61 ATSG. Beschwerde. Nichteinverständniserklärung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. April 2024, IV 2023/251).
Entscheid vom 3. April 2024
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Tanja Petrik-Haltiner und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt
Geschäftsnr.
IV 2023/251
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Rente
Sachverhalt
A.
Die Beschwerdegegnerin wies ein Rentenbegehren des Beschwerdeführers vom
22. Februar 2021 mit einer Verfügung vom 27. November 2023 ab (act. G 1.1). Zur Begründung führte sie an, der Beschwerdeführer sei nur zu 30 Prozent invalid. Ein Rentenanspruch bestehe aber erst ab einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent.
B.
Am 15. Dezember 2023 erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. November 2023 (act. G 1). Er beantragte die Abweisung seines Rentenbegehrens bei einem Invaliditätsgrad von null Prozent. Zur Begründung führte er an, er sei uneingeschränkt arbeitsfähig. Da er arbeitslos sei, erhalte er eine Arbeitslosenentschädigung. Diese Entschädigung sei ihm nun mit der Begründung zu
30 Prozent gekürzt worden, er sei zu 30 Prozent invalid, wofür die Arbeitslosenversicherung keine Entschädigung auszurichten habe.
Erwägungen
1.
Den Kern einer Beschwerde gegen eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid bildet die sogenannte Nichteinverständniserklärung, dass heisst die Erklärung, dass der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung oder dem angefochtenen Einspracheentscheid nicht einverstanden ist und dass er deshalb eine gerichtliche Überprüfung und Korrektur der seines Erachtens rechtswidrigen Verfügung respektive des seines Erachtens rechtswidrigen Einspracheentscheides verlangt. Massgebend kann dabei nur das Dispositiv der Verfügung oder des Einspracheentscheides sein, also die sogenannte Entscheidformel, die das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien gestaltet. Da die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 27. November 2023 ein Rentenbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen hat, müsste sich die Nichteinverständniserklärung des Beschwerdeführers auf diese Abweisung beziehen, das heisst er hätte sich als mit der Abweisung seines Rentenbegehrens nicht einverstanden erklären und die Zusprache einer Rente beantragen müssen. Das hat er
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aber nicht getan. Im Gegenteil hat er sich ausdrücklich einverstanden mit dem
Dispositiv der angefochtenen Verfügung erklärt. Bei richtiger Interpretation hat er also keine Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. November 2023 erhoben.
2.
Das Begehren des Beschwerdeführers zielt auf eine gerichtliche Feststellung ab, nämlich dass er zu null Prozent invalid sei. Für eine solche Feststellung ist das Versicherungsgericht allerdings funktionell nicht zuständig, denn die funktionelle Zuständigkeit des Versicherungsgerichtes beschränkt sich darauf, das Rentenbegehren vom 22. Februar 2021 (ebenfalls) abzuweisen oder aber eine Rente zuzusprechen. Zudem zielt das Feststellungsbegehren bei richtiger Auslegung gar nicht auf eine Modifikation des Invaliditätsgrades, sondern vielmehr auf die Feststellung ab, dass der Beschwerdeführer zu 100 Prozent vermittlungsfähig sei. Die Bestimmung der Vermittlungsfähigkeit ist aber die Aufgabe der Arbeitslosenversicherung. Offenbar hat diese die Auffassung vertreten, ein Invaliditätsgrad von 30 Prozent bedeute eine Vermittlungsunfähigkeit von 30 Prozent. Eine solche Annahme ist aber problematisch, denn Invalidität ist etwas anderes als Vermittlungsunfähigkeit. Die Arbeitslosenversicherung kann folglich zum Vorneherein nicht in irgendeiner Weise an den Invaliditätsgrad in einer IV-Verfügung gebunden sein. Der Beschwerdeführer wäre gut beraten, das zuständige Organ der Arbeitslosenversicherung zu ersuchen, selbst die effektive Vermittlungsfähigkeit zu ermitteln. Das Versicherungsgericht ist diesbezüglich offensichtlich nicht zuständig. Auf die „Beschwerde“ gegen die Verfügung vom 27. November 2023 kann folglich nicht eingetreten werden.
3.
In Anwendung des Art. 97 VRP ist umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP
1. Auf die Beschwerde vom 15. Dezember 2023 gegen die Verfügung vom 27. November 2023 wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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