License Revocation for Breach of Drug and Alcohol Abstinence Condition
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative commission upheld the indefinite revocation of a driving license following the appellant's failure to adhere to a court-mandated condition of complete drug and alcohol abstinence, which was established after prior serious driving offenses. The court reasoned that, pursuant to relevant traffic law, the breach of a court-ordered abstinence requirement, as confirmed by a hair analysis showing alcohol consumption, mandates an immediate license revocation without the need for further inquiry into the intensity of the violation, as such conditions are directly tied to overcoming an addiction that impairs driving fitness.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 16 Abs. 1 Satz, Art. 17 Abs. 5 SVG, Art. 17 SVG, Art. 16 Abs. 1 SVG, Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SVG, Art. 66 al. 1 LTF; License Revocation for Breach of Drug and Alcohol Abstinence Condition: The court reasoned that, pursuant to relevant traffic law, the breach of a court-ordered abstinence requirement, as confirmed by a hair analysis showing alcohol consumption, mandates an immediate license revocation without the need for further inquiry into the intensity of the violation, as such conditions are directly tied to overcoming an addiction that impairs driving fitness.
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KI-generiertCited in the reasoning as the legal basis, in conjunction with Art. 17 Abs. 5 SVG, for withdrawing the license due to non-compliance with a condition.
Cited in the reasoning as the legal basis, in conjunction with Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SVG, for mandatory license withdrawal when abstention conditions are violated.
Cited as the basis for determining that the appeal met the formal and substantive requirements for admissibility.
Although not explicitly cited in the dispositive, the rule for costs is implicitly referenced by ordering the appellant to pay costs (Art. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege would be the relevant cantonal law, but since the instruction requires extracting only what is explicitly cited, and the cost order references the procedural law above, no specific cost provision is extracted from the dispositive itself, other than the implicit application of the relevant cantonal cost rules which are usually cited explicitly in the dispositive if they are from LTF).
Not applicable; this is a Federal Supreme Court provision concerning legal aid, and the decision concerns cantonal administrative law costs/fees.
Volltext
Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Fall-Nr.: IV-2022/97 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 14.02.2023 Entscheiddatum: 12.12.2022
Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 12.12.2022 Art. 16 Abs. 1 Satz 2 sowie Art. 17 Abs. 5 SVG (Sicherungsentzug). Die Missachtung der Alkoholabstinenzauflage führt ohne weiteren Zwischenschritt zum Entzug des Führerausweises und es hat keine weitere Prüfung zu erfolgen. Die Intensität der Verletzung kann daher nicht entscheidend sein. (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 12. Dezember 2022, IV-2022/180).
Entscheid siehe PDF
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/7 Kanton St. Gallen Gerichte
Verwaltungsrekurskommission Abteilung IV
Entscheid vom 12. Dezember 2022
Besetzung Präsident Titus Gunzenreiner, Richter Beat Fritsche und Roland Luchsinger, Gerichtsschreiber Philipp Lenz
Geschäftsnr. IV-2022/97
Parteien A._, Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Fiechter, Poststrasse 6, Postfach 239, 9443 Widnau,
gegen
Strassenverkehrsund Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
Gegenstand Führerausweisentzug (Sicherungsentzug)
Sachverhalt:
A.- A.__ wurde der Führerausweis auf Probe mit Verfügung des Strassenverkehrsamts Thurgau vom 26. Februar 2009 wegen zweier schwerer Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und Fahren unter Drogenund Alkoholeinfluss) mit einer Sperrfrist von drei Monaten auf unbestimmte Zeit entzogen. Er hatte sich zudem einer mindestens sechsmonatigen ärztlich und fachtherapeutisch kontrollierten Alkoholund Drogenabstinenz zu unterziehen. Da er trotzdem wieder Motorfahrzeuge unter Drogenund Alkoholeinfluss lenkte, wurde die Sperrfirst mehrmals verlängert, letztmals am 20. März 2013 bis 1. September 2019. Am 14. September 2018 verfügte das inzwischen zuständige Strassenverkehrsamt des Kantons St. Gallen eine Sperrfrist für immer, weil A.__ am 11. Mai 2017 ein Kleinmotorrad gelenkt hatte. Wegen eines früheren Verfahrensfehlers hob die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) diese Verfügung auf und stellte den Verfall des Führerausweises auf Probe fest. Die Erteilung eines neuen Lernfahrausweises wurde von einem positiv lautenden verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Gutachten abhängig gemacht (VRKE IV-2018/155 vom 23. Mai 2019).
B.- Gestützt auf das verkehrsmedizinische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) am Kantonsspital St. Gallen vom 31. Mai 2021 und das ergänzende Aktengutachten vom
9. Juni 2021 erteilte das Strassenverkehrsamt A.__ am 28. Juni 2021 den Lernfahrausweis der Kategorie B unter der Auflage einer halbjährlich (März und September) zu kontrollierenden vollständigen Drogenund Alkoholabstinenz (inkl. Haaranalyse). Am 8. November 2021 wurde der Lernfahrausweis in einen Führerausweis auf Probe mit dem Code 05/08 (kein Alkohol) umgewandelt. Während die Verlaufskontrolle vom September 2021 unauffällig ausfiel, ergab die Analyse der am 23. März 2022 genommenen Haarprobe (ca. 4 cm ab Kopfhaut) einen Ethylglucuronid(EtG)-Wert von 15 pg/mg. Daher verneinte der Verkehrsmediziner des IRM St. Gallen im Bericht vom 22. April 2022 die Fahreignung. Das Strassenverkehrsamt verbot A.__ mit Verfügung vom 25. April 2022 das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien (inklusive aller Unterund Spezialkategorien) vorsorglich ab sofort. Einem allfälligen Rekurs entzog es die aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig wurde A.__ ein Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit in Aussicht gestellt und Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme gegeben. Den gegen den vorsorglichen Führerausweisentzug erhobenen Rekurs wies die VRK am 14. Juni 2022 ab (VRKE IV-2022/59).
IV-2022/97 2/6 C.- Mit Verfügung vom 24. Juni 2022 entzog das Strassenverkehrsamt den Führerausweis auf unbestimmte Zeit. Dessen Wiedererteilung machte es von der Einhaltung einer mindestens sechsmonatigen Alkoholund Drogenabstinenz (inkl. Cannabis und CBD), regelmässigen Gesprächen bei einer Fachstelle für Suchtmittelprobleme (Fachtherapie) sowie einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung abhängig.
D.- Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. Juli 2022 erhob A.__ Rekus bei der VRK und beantragte die kostenfällige Aufhebung der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom
24. Juni 2022. Zudem ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Das Strassenverkehrsamt trug mit Schreiben vom 15. September 2022 auf Abweisung des Rekurses an. Dazu äusserte sich der Rechtsvertreter am 13. Oktober 2022.
Auf die Ausführung der Verfahrensbeteiligten zur Begründung der Anträge und die Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen:
1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. gbis, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
2.- In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass dem Rekurrenten der Lernfahrbzw. Führerausweis auf Probe am 23. Juni 2021 unter der Auflage einer vollständigen und kontrollierten Alkoholund Drogenabstinenz erteilt wurde. Im Rekursverfahren ist zu prüfen, ob er sich eine Verletzung der Auflagen zu Schulden kommen liess, die einen Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit rechtfertigt.
a) Gemäss Art. 16 Abs. 1 zweiter Satz SVG können Ausweise und Bewilligungen entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. Wurden solche Auflagen im Zusammenhang mit der Wiedererteilung des entzogenen Führerausweises gemäss Art. 17 SVG verfügt, ist der Ausweis ebenfalls zu entziehen (Art. 17 Abs. 5 SVG). Nach dem Wortlaut des Gesetzes handelt es sich bei Art. 16 Abs. 1 SVG um eine Kann-Vorschrift, während der Entzug nach Art. 17 Abs. 5 SVG zwingender Natur ist. Das Bundesgericht verzichtet jedoch auf eine solche Differenzierung, wenn es um die Missachtung einer Abstinenzauflage geht. So hielt es fest, dass
IV-2022/97 3/6 die Auflage, während einer bestimmten Zeit abstinent zu leben und dies ärztlich kontrollieren zu lassen, in unmittelbarem Zusammenhang mit der Überwindung einer die Fahreignung beeinträchtigenden Suchtkrankheit stehe. Wenn die betroffene Person in einem solchen Fall die mit der Wiedererteilung des Führerausweises auferlegte, befristete und ärztlich kontrollierte Abstinenz nicht einzuhalten vermöge, sei der Ausweis in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Satz 2 sowie Art. 17 Abs. 5 SVG wieder zu entziehen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_523/2011 vom 5. März 2012 E. 2.3). Demnach führt auch die Verletzung einer gestützt auf Art. 16 Abs. 1 SVG verfügte Abstinenzauflage ohne weitere Zwischenschritte direkt zu einem Führerausweisentzug (PH. WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 17 SVG N 27).
b) aa) Nach dem Verfall des früheren Führerausweises auf Probe wurde dem Rekurrenten der Lernfahrausweis der Kategorie B mit Verfügung der Vorinstanz vom 28. Juni 2021 (wieder)erteilt, und zwar verbunden mit einer mindestens zwei Jahre dauernden Drogenund Alkoholabstinenzauflage. Der Rekurrent opponierte nicht dagegen, war dann aber offensichtlich nicht in der Lage, sich daran zu halten. So ergab die Analyse der am 23. März 2022 genommenen Haarprobe von ca. 4 cm Länge einen EtG-Gehalt von 15 pg/mg. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung anerkennt die Haaranalyse als geeignetes Mittel sowohl zum Nachweis eines übermässigen Alkoholkonsums als auch der Einhaltung einer Abstinenzverpflichtung. Aufgrund des Kopfhaar-Längenwachstums von rund einem Zentimeter pro Monat lassen sich Aussagen über den Alkoholkonsum während der entsprechenden Zeit vor der Haarentnahme machen. EtG-Werte ab 7 pg/mg, aber unterhalb von 30pg/mg sprechen für einen moderaten, darüber liegende Werte (> 30 pg/mg) für einen übermässigen Alkoholkonsum (BGer 1C_701/2017 vom 14. Mai 2018 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Es steht daher fest, dass der Rekurrent im Zeitraum von Dezember 2021 bis März 2022 Alkohol in moderatem Umfang konsumierte.
bb) Der Rekurrent bestreitet den Alkoholkonsum nicht, macht aber geltend, daraus könne nicht auf eine Suchtproblematik geschlossen werden. Zudem sei er in der Lage, seinen äusserst bescheidenen Alkoholkonsum und die Teilnahme am Strassenverkehr ausreichend zu trennen. Dazu ist zunächst festzustellen, dass die Missachtung solcher Auflagen, wie dargelegt, ohne weiteren Zwischenschritt zum Entzug des Führerausweises führt und keine weitere Prüfung zu erfolgen hat. Die Intensität der Verletzung kann daher nicht entscheidend sein. Selbst wenn diese im Sinn einer Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen wäre, würde dies im vorliegenden Fall zu keiner anderen Beurteilung führen, wie nachfolgend kurz zu zeigen ist.
IV-2022/97 4/6
cc) Die Vorinstanz stützte sich bei der Anordnung der Abstinenzauflagen auf das verkehrsmedizinische Gutachten des IRM vom 31. Mai 2021. Darin beurteilten die Fachärzte die Fahreignung des Rekurrenten "bedingt positiv" und empfahlen namentlich wegen der "bekannten Suchtproblematik" (vi-act. 140) eine mindesten zwei Jahre einzuhaltende Alkoholund Drogenabstinenz, die bei günstigem Verlauf ab dem dritten Kontrollzyklus gelockert und in eine Alkohol-Fahrabstinenz umgewandelt werden könne (vi-act. 160, 167). Dies erscheint den Umständen angemessen und entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Wiedererteilung des Führerausweises nach einem Sicherungsentzug wegen Alkoholmissbrauchs je nach den konkreten Umständen für mehrere Jahre an Auflagen geknüpft werden kann. Das Bundesgericht geht davon aus, dass die dauerhafte Überwindung der Sucht einer Behandlung und Kontrolle während vier bis fünf Jahren bedarf, und hat nicht beanstandet, die Wiedererteilung grundsätzlich von einer dreijährigen Totalabstinenz abhängig zu machen (BGer 1C_164/2020 vom 20. August 2020 E. 4.3).
dd) Der Rekurrent wurde in Ziffer 1 lit. e der Verfügung vom 28. Juni 2021 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er bei Missachtung der Auflagen mit dem Entzug des Führerausweises – allenfalls auf unbestimmte Zeit – zu rechnen habe (vi-act. 173). Dass er trotzdem – in Aussicht einer Lockerung der Massnahme nach bereits eineinhalb Jahren – nicht auf den Konsum von Alkohol verzichten konnte, ist nicht leicht nachzuvollziehen und lässt auf einen gewissen Suchtdruck schliessen. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die Alkoholproblematik dauerhaft überwunden wurde, wie der Rekurrent geltend macht. Daher erscheinen auch die von den Fachärzten empfohlenen begleitenden Fachgespräche bei der Suchtberatung als Voraussetzung für die Wiedererteilung des Führerausweises weiterhin gerechtfertigt zu sein.
ee) Zu berücksichtigen ist auch der getrübte automobilistische Leumund des Rekurrenten. So muss er sich vorwerfen lassen, zwischen dem 18. August 2008 und dem 11. Mai 2017 sechsmal ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Drogen und/oder Alkohol gelenkt zu haben, teilweise ohne gültigen Führerausweis (vgl. vi-act. 132 f.). Nach Wiedererlangen der Fahrberechtigung liess er sich in dieser Hinsicht nichts mehr zu Schulden kommen. Jedoch war er trotz Abstinenzauflage nicht fähig, über längere Zeit gänzlich auf den Konsum von Alkohol zu verzichten. Seine Zusicherung, Alkoholkonsum und Strassenverkehr künftig ausreichend trennen zu können, vermag daher nicht vollständig zu überzeugen.
ff) Der Rekurrent ist beruflich auf sein Fahrzeug angewiesen, wie er geltend macht. Umso bedenklicher ist es, dass er die Abstinenzauflage in Kenntnis der möglichen Konsequenzen
IV-2022/97 5/6 nicht befolgte. Da er nun mit einem Sicherungsentzug sanktioniert wurde, können die erhöhte Sanktionsempfindlichkeit und das Angewiesensein auf den Führerausweis aus beruflichen Gründen nicht berücksichtigt werden. Ein Sicherungsentzug bezweckt die Fernhaltung ungeeigneter Fahrzeugführer vom Verkehrsgeschehen, und zwar bis der Mangel als geheilt zu betrachten ist. Bis dahin hat eine allfällige Sanktionsempfindlichkeit keinen Einfluss auf die Beurteilung der Notwendigkeit des Sicherungsentzugs (BGer 6A.77/2003 vom 22. März 2004 E. 2.5.2; Entscheid der VRK IV-2019/195 vom 30. April 2020 E. 4c/cc, im Internet abrufbar unter: www.sg.ch/recht/gerichte und dort unter Rechtsprechung).
c) Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 24. Juni 2022 ist somit nicht zu beanstanden. Der Rekurs ist abzuweisen.
Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem Entscheid in der Hauptsache hinfällig.
3.- [aufschiebende Wirkung]
4.- [Kosten]
Entscheid:
1. Der Rekurs wird abgewiesen.
2. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
3. Der Rekurrent hat die amtlichen Kosten von Fr. 1'500.– zu bezahlen, unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
4. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
IV-2022/97 6/6