Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV.2020.40 • KGN SG IV.2020.40 KI-generiert

Disability Insurance Agency Location Tracking Application Dismissed

Geschäftsnummer IV.2020.40
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an application by the disability insurance agency to use technical instruments for location tracking, citing that such invasive measures under Article 43b of the ATSG are reserved for exceptional cases where an individual cannot be located, making the standard, less intrusive observation methods impossible or excessively difficult. The reasoning established that the insurance agency failed to demonstrate this necessity because prior conventional observations successfully tracked the insured person repeatedly, including following their vehicle over significant distances and observing them at various locations, thus showing no localization emergency existed to warrant the use of this "hard" method.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 43b ATSG, Art. 43b Abs. 1 ATSG, Art. 43b Abs. 2 ATSG, Art. 43b Abs. 3 ATSG, Art. 43b Abs. 1 lit. d ATSG, Art. 61 lit. a ATSG; Disability Insurance Agency Location Tracking Application Dismissed: The reasoning established that the insurance agency failed to demonstrate this necessity because prior conventional observations successfully tracked the insured person repeatedly, including following their vehicle over significant distances and observing them at various locations, thus showing no localization emergency existed to warrant the use of this "hard" method.

Schlagwörter

KI-generiert
Invaliditätsversicherung Vorbenutzung Überversicherung Invaliditätsbemessung Neuanmeldung für Invalidenleistungen Sistierung der Versicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 43b Abs. 2 ATSG

This provision governs the procedure for the court's decision on the application for location tracking instruments, which is the subject of the case.

Art. 61 lit. a ATSG

Cited to determine that no court costs are to be levied because the matter concerns the ordering of an investigation measure.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: IV 2020/40 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 24.02.2020 Entscheiddatum: 20.02.2020

Entscheid Versicherungsgericht, 20.02.2020 Art. 43b ATSG. Der Einsatz von technischen Instrumenten zur Standortbestimmung ist nur zulässig, wenn ein Lokalisationsnotstand vorliegt, ohne deren Behebung eine Überwachung der versicherten Person unmöglich ist bzw. unverhältnismässig erschwert wird (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Februar 2020, IV 2020/40).

Entscheid vom 20. Februar 2020

Besetzung

Einzelrichterin Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen

Geschäftsnr.

IV 2020/40

Parteien

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,

Gesuchstellerin,

gegen

A._____,

Gesuchsgegnerin,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Gegenstand

Antrag zum Einsatz von technischen Instrumenten zur Standort-bestimmung (Art. 43b ATSG)

Sachverhalt

A.

A.a. […]

A.b. […]

A.c. Die IV-Stelle hegte in der Folge Zweifel an der Leidensdarstellung der Versicherten, weshalb sie am 24. Januar 2020 eine Observation anordnete (act. G 1.2).

B.

B.a. Am 12. Februar 2020 (Datum Posteingang Versicherungsgericht am 14. Februar 2020) beantragte die IV-Stelle beim Versicherungsgericht die Genehmigung des Ein­ satzes von technischen Instrumenten zur Standortbestimmung gemäss Art. 43b ATSG (act. G 1 und act. G 1.1).

B.b. Die verfahrensleitende Richterin forderte die Gesuchstellerin am 14. Februar 2020 auf, die IV-Akten, insbesondere auch die Akten der Observierenden zu den bisher statt­ gefundenen 4 Observationstagen, einzureichen (act. G 2). Gleichentags antwortete die Gesuchstellerin, betreffend die bisherigen Observationserkenntnisse habe ein mündlicher Austausch mit den Spezialisten stattgefunden. Ein Observationsbericht liege nach 4 Tagen nicht vor. Dieser werde erst nach Abschluss des Auftrags erstellt (act. G 3). Die verfahrensleitende Richterin antwortete darauf, dass nicht zwingend ein formeller Observationsbericht benötigt werde, aber doch ein Protokoll über die einzelnen Tage, insbesondere auch mit zeitlichen Angaben, das möglichst rasch dem Versicherungsgericht nachzureichen sei (E-Mail vom 14. Februar 2020, act. G 4).

B.c. Am 17. Februar 2020 reichte die Gesuchstellerin von ihr am selben Tag erstellte «Auszüge aus den Entwürfen der Observationsjournale» ein (act. G 6).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Erwägungen

1.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Antrag der Gesuchstellerin um richterliche Genehmigung des Einsatzes von technischen Instrumenten zur Standortbestimmung nach Art. 43b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.1 Beabsichtigt der Versicherungsträger, eine Observation mit technischen Instrumenten zur Standortbestimmung anzuordnen, so unterbreitet er gemäss Art. 43b Abs. 1 ATSG dem zuständigen Gericht einen Antrag mit: a. der Angabe des spezifischen Ziels der Observation; b. den Angaben zu den von der Observation betroffenen Personen; c. den vorgesehenen Observationsmodalitäten; d. der Begründung der Notwendigkeit des Einsatzes technischer Instrumente zur Standortbestimmung und der Erläuterung, warum bisherige Abklärungen ohne diese Instrumente erfolglos waren, aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden; e. der Angabe von Beginn und Ende der Observation sowie der Frist, innerhalb der sie durchzuführen ist sowie f. den für die Genehmigung wesentlichen Akten.

1.2 Die Präsidentin oder der Präsident der zuständigen Abteilung des zuständigen Gerichts entscheidet als Einzelrichterin beziehungsweise als Einzelrichter innerhalb von

5 Arbeitstagen nach Erhalt mit kurzer Begründung über den Antrag des Versicherungs­ trägers; sie oder er kann die Aufgabe an eine andere Richterin oder einen anderen Richter übertragen (Art. 43b Abs. 2 ATSG). Gemäss Art. 43b Abs. 3 ATSG kann sie oder er die Genehmigung befristet oder mit Auflagen erteilen oder eine Ergänzung der Akten oder weitere Informationen verlangen.

2. Zunächst ist die Frage der Notwendigkeit des Einsatzes technischer Instrumente zur Standortbestimmung zu prüfen.

2.1 Gemäss Art. 43b Abs. 1 lit. d ATSG muss der Antrag die Notwendigkeit des Ein­ satzes von technischen Instrumenten zur Standortbestimmung begründen. Es besteht eine qualifizierte Begründungspflicht, weil der Antrag eine Erläuterung enthalten muss, warum bisherige Abklärungen ohne diese Instrumente erfolglos waren, aussichtslos

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

wären oder unverhältnismässig erschwert würden. Auf diese Weise verdeutlicht der Gesetzgeber, dass der Einsatz technischer Instrumente zur Standortbestimmung subsidiär zur gewöhnlichen Observation mittels Bildund Tonaufzeichnungen sein soll, die ihrerseits subsidiär zu weniger invasiven Abklärungsmassnahmen ist (BSK ATSG- Thomas Gächter/Michael Meier, N 12 zu Art. 43b). In der parlamentarischen Diskussion wurde denn auch festgehalten, dass die «technischen Standortbestimmungen einen speziell intensiven Eingriff in die Persönlichkeit der betroffenen Personen darstellen». Die Situation sei ja die, dass die technischen Standortbestimmungen nur gemacht würden, damit man nachher eine Bildund Tonaufzeichnung machen könne. Sie sind «in wenigen Fällen ein notwendiges Mittel, um eine Person überhaupt zu lokalisieren». Als für die Auslegung massgebliches Beispiel für den Einsatz dieses «harten» Mittels wurden in der parlamentarischen Diskussion Personen genannt, «die zwar einen oder mehrere Wohnorte angeben, aber an diesen Wohnorten nie anzutreffen sind» (siehe zum Ganzen das Votum Bischof, AB 2017 S 1010). Der Einsatz technischer Instrumente zur Standortbestimmung ist demnach – in Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Privatsphäre – Ausnahmefällen vorbehalten, in denen die versicherte Person nicht lokalisiert werden kann (vgl. auch das Votum Hess, AB 2018 N 370: «Es geht darum, jemanden ausfindig machen zu können, um dann eben Aufnahmen zu machen»; BSK ATSG-Gächter/Meier, N 12 am Schluss zu Art. 43b).

2.2 Bereits aus dem Antrag vom 12. Februar 2020 ergibt sich, dass die Gesuchsgegnerin an den bisherigen 4 Observationstagen wiederholt an ihrer Wohnadresse lokalisiert werden und ihr dortiges Verhalten überwacht werden konnte. Des Weiteren ist eine Unmöglichkeit oder übermässige Erschwernis, der Gesuchsgegnerin im Strassenverkehr zu folgen, nicht ausgewiesen. So vermochten die Observierenden ihr etwa am .___ durch das Gebiet .___ mit mehreren Abbiegungen und Ampeln über 3 Kilometer bis .___ nachzufahren. Dort konnte sie bei einem Beratungsgespräch .___ beobachtet werden (act. G 1.1, S. 1 unten). Zudem gelang es den Observierenden nicht nur, der Gesuchsgegnerin über den ganzen Weg zu folgen, sondern darüber hinaus detailreiche Wahrnehmungen festzuhalten («Während der Fahrt […]»; act. G 6, S. 2). Die Observierenden waren ausserdem in der Lage, der Gesuchsgegnerin bei einer – trotz offenbar nicht durchgehend dem Verkehr angepassten – Fahrt von etwa 14 Kilometern Länge vom Wohnort bis .___ zu folgen und sie dort unter anderem beim .___ zu observieren (act. G 6, S. 1 f.).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

2.3 Unklar ist, weshalb konkrete Beobachtungen der Gesuchsgegnerin bei ihrer Beratung .___ im nachgereichten Dokument «Auszüge aus den vorläufigen Berichten der Spezialisten» vom 17. Februar 2020 keine Erwähnung finden. Die Gesuchstellerin hat nicht erklärt, weshalb sie dem Gericht nicht die vorläufigen Observationsberichte ungekürzt im Original einreichte und sich stattdessen auf eine von ihr vorgenommene Auswahl von zumindest in einem wesentlichen Punkt (Beratung .___) unvollständigen Auszügen beschränkte. Zur Begründung ihres Gesuchs erwähnt die Gesuchstellerin beispielhaft, dass der Gesuchsgegnerin am .___ nicht habe gefolgt werden können:

«Als die Ampel von grün auf orange wechselt, beschleunigte sie noch mehr und bog rechts ab» (act. G 1.1, S. 1 unten). Dieses Beispiel wirkt insoweit irreführend, als es den Observierenden gemäss den am 17. Februar 2020 nachgereichten Auszügen aus den vorläufigen Observationsberichten unmittelbar danach «aufgrund des geringen Verkehrsaufkommens» gelang, die Versicherte «an der nächsten Lichtsignalanlage wieder» zu sichten (act. G 6, S. 2). Dasselbe gilt hinsichtlich des im Antrag erwähnten Überholmanövers der Gesuchsgegnerin (act. G 1.1, S. 1 unten).

Denn auch hier war den Observierenden eine Weiterverfolgung möglich (act. G 6, S. 1). Zwar vermochten die Observierenden der Gesuchsgegnerin nicht während der gesamten späteren Rückfahrt zu folgen. Indessen war dies nicht auf deren Fahrverhalten zurückzuführen («kann ihr verkehrsbedingt nicht weiter gefolgt werden», act. G 6, S. 2 oben). Die Darstellung der Gesuchstellerin im Antrag vom 12. Februar 2020 ergibt folglich kein mit den später eingereichten «Auszügen aus den vorläufigen Berichten der Spezialisten» stimmiges Bild. Auf die Nachreichung der vollständigen Berichte über die bisherigen Observationen oder auf die persönliche Befragung der Observierenden durch das Gericht kann indessen verzichtet werden.

Denn das Gesuch ist anhand der bereits zur Verfügung stehenden Unterlagen mangels nachgewiesener Notwendigkeit des Einsatzes von technischen Instrumenten zur Standortbestimmung abzuweisen. Die Observierenden waren gemäss den obigen Darlegungen in der Lage, die Gesuchsgegnerin nicht bloss an ihrer Wohnadresse, sondern auch .___sowie .___ anzutreffen und zu beobachten. Zu ergänzen ist, dass die Observierenden der Gesuchsgegnerin – bereits in den ersten 4 Observationstagen – während mehrerer Fahrten bis zum Fahrziel zu folgen vermochten (act.

G 1.1 und act. G 6; siehe vorstehende E. 2.2 f.). Es liegt damit kein Lokalisationsbzw. Wahrnehmungsnotstand im Sinn von Art. 43b ATSG vor, der das (letzte) Mittel eines Einsatzes von technischen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Instrumenten zur Standortbestimmung ausnahmsweise zu rechtfertigen vermag. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass im Gesuch nicht dargelegt wurde, weshalb weniger eingriffsintensive Beobachtungsalternativen nicht ausreichend wären (etwa Beobachtung beim täglichen Aufenthalt .___ oder im Rahmen eines Gesprächs bei der SVA etc.). Ferner ist dem Gesuch nicht zu entnehmen, ob auch unbeteiligte Dritte (konkret hier wohl Familienmitglieder) von der Ortung mit dem GPS-Peilsender betroffen wären (vgl. zur Notwendigkeit der entsprechenden Erläuterung BSK ATSG- Gächter/Meier, N 9 zu Art. 43b).

3. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist das Gesuch um Genehmigung des Einsatzes technischer Instrumente zur Standortbestimmung vom 12. Februar 2020 abzuweisen. Da es sich um ein Verfahren betreffend die Anordnung einer Abklärungsmassnahme handelt, sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG), zumal keine Streitigkeit «betreffend IV-Leistungen» im Sinn von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) vorliegt.

4. Spätestens vor Erlass der Verfügung über die Leistung informiert der Versicherungsträger die betroffene Person über den Grund, die Art und die Dauer der erfolgten Observation (Art. 43a Abs. 7 ATSG). Unter die Informationspflicht gehören namentlich auch die eingesetzten Mittel. Der versicherten Person sind somit auch die Aufnahmen und Observationsberichte ohne Weiteres zugänglich, genauso wie die intern geführte Korrespondenz bezüglich der Anordnung, Auftragserteilung, Durchführung und der Ergebnisse der Observation (BSK ATSG-Gächter/Meier, N80 zu Art. 43a). Wurde der Verdacht nicht bestätigt, erlässt der Versicherungsträger gemäss Art. 43a Abs. 8 ATSG eine Verfügung über den Grund, die Art und die Dauer der erfolgten Observation (lit. a) und vernichtet nach Rechtskraft der Verfügung das Observationsmaterial, sofern die versicherte Person nicht ausdrücklich beantragt hat, dass das Observationsmaterial in den Akten verbleibt (lit. b). Das vorliegende Verfahren beschlägt die (mitteilungspflichtige) Art der Observation bzw. einen Bestandteil der Durchführungsmodalitäten, sodass die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin im in Art. 43a Abs. 7 bzw. 8 ATSG vorgesehenen Zeitpunkt Kenntnis davon bzw. von diesem Entscheid zu geben hat.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Entscheid

im Verfahren gemäss Art. 43b Abs. 2 ATSG

1. Das Gesuch um Genehmigung des Einsatzes von technischen Instrumenten zur Standortbestimmung wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Die Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegnerin von diesem Entscheid im Sinn der

Erwägungen zu gegebener Zeit Kenntnis zu geben.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/7