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IV.2019.324 • VSG SG IV.2019.324 KI-generiert

Appeal Dismissed: Vocational Retraining Denied Despite ADHD History

Geschäftsnummer IV.2019.324
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed the appeal against the denial of vocational measures, specifically retraining as a social worker, because expert assessments indicated that diagnosed conditions, including ADHD, had remitted or were no longer significantly pronounced, supporting full work capacity in the originally learned commercial profession. The reasoning emphasized that medical evaluations did not establish qualitative restrictions in commercial roles that were more severe than in other professions, and the appellant had demonstrated the ability to perform successfully in both academic studies and past commercial roles, negating the prerequisite of a permanent or long-term loss of earning capacity of about 20% needed for retraining under the law.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 8 IVG; Art. 17 IVG: Kein Anspruch auf Umschulung vom erlernten kaufmännischen Beruf zur Dipl. Sozialarbeiterin FHS. Gemäss Gutachten sind die diagnostizierten Störungen insbesondere ein ADHS remittiert bzw. nicht (mehr) stark ausgeprägt, weshalb auch im erlernten Beruf eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert wurde. Zudem ergibt sich aus dem Zumutbarkeitsprofil des behandelnden Psychiaters und der neuropsychologischen Gutachterin nicht, dass sich die qualitativen Einschränkungen im kaufmännischen Bereich stärker auswirken als in anderen Berufen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Juni 2020, IV 2019/324).

Schlagwörter

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berufliche Massnahmen Erwerbsunfähigkeit Neuausbildung berufliche Abklärung Arbeitsfähigkeit Sozialarbeit medizinische Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 139 V 403
BGE 130 V 489
5.3; BGE 130 V 489 f., E.
9C_511/2015
Employee Vocational Rehabilitation Denial Upheld Due to Capacity for Adapted Clerical Work
BGE 125 V 352
BGE 141 V 14
3a mit Hinweisen; BGE 141 V 14 E.
BGE 137 V 227
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 8 Abs. 1 IVG

This provision governs the claim for integration measures, which forms the core subject of the appeal (dismissal of the appeal based on the underlying grounds for denying measures).

Art. 17 Abs. 1 IVG

This provision governs the claim for vocational retraining, which was the specific measure requested and denied.

Art. 69 Abs. 1bis IVG

Cited as the basis for setting the court fee for the proceedings.

Art. 61 lit. g ATSG

Cited as the basis for denying party compensation (legal costs) following the outcome of the case.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: IV 2019/324 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 15.10.2020 Entscheiddatum: 11.06.2020

Entscheid Versicherungsgericht, 11.06.2020 Art. 8 IVG; Art. 17 IVG: Kein Anspruch auf Umschulung vom erlernten kaufmännischen Beruf zur Dipl. Sozialarbeiterin FHS. Gemäss Gutachten sind die diagnostizierten Störungen insbesondere ein ADHS remittiert bzw. nicht (mehr) stark ausgeprägt, weshalb auch im erlernten Beruf eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert wurde. Zudem ergibt sich aus dem Zumutbarkeitsprofil des behandelnden Psychiaters und der neuropsychologischen Gutachterin nicht, dass sich die qualitativen Einschränkungen im kaufmännischen Bereich stärker auswirken als in anderen Berufen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Juni 2020, IV 2019/324).

Entscheid vom 11. Juni 2020

Besetzung

Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Karin Huber- Studerus und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Beatrix Zahner

Geschäftsnr.

IV 2019/324

Parteien

A.___,

Beschwerdeführerin,

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vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Lorenz Gmünder, Schwager Mätzler Schneider, Poststrasse 23, Postfach 1936, 9001 St. Gallen, gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin,

Gegenstand

berufliche Massnahmen

Sachverhalt

A.

A.a. A.___ (im Folgenden: Versicherte), meldete sich am 18. Oktober 2017 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-act. 13). Aufgrund eines ersten Gesuchs vom 22. September 2004 (IV-act. 1) war ihr Kostengutsprache für eine ambulante Psychotherapie zur Behandlung einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) erteilt worden (Arztbericht Kinderund Jugendpsychiatrische Dienste St. Gallen vom 17. November 2004, IV-act. 9; Verfügung vom 14. Februar 2005, IV-act. 12).

A.b. Die Versicherte hatte im Sommer 2010 das Fähigkeitszeugnis als Kauffrau, Profil E, erlangt (IV-act. 15-15 f.; IV-act. 15-2). Vom 15. August 2011 bis 31. Juli 2012 hatte sie bei der Z.___ AG, als Contract Manager (Arbeitszeugnis vom 31. Juli 2012, IV- act. 15-14), vom 1. August bis 1. Oktober 2012 bei der Y.___ AG als Account Manager (Arbeitsbescheinigung vom 1. Oktober 2012, IV-act. 15-13), vom 7. Januar 2013 bis

31. Mai 2014 bei der X.___ als Recruiterin (Arbeitszeugnis vom 19. Mai 2014, IV- act. 15-11 f.) und im Juni und Juli 2014 als Personalassistentin bei W.___ AG gearbeitet (IV-act. 76-23; vgl. auch zu den übrigen Anstellungen Auszug aus dem individuellen Konto [IK], IV-act. 18). Im August 2015 hatte sie die Berufsmaturität abgeschlossen (IV- act. 15-1). Vom 12. August 2015 bis 30. April 2016 war sie bei der V.___ SA, als

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Mitarbeiterin bzw. Sachbearbeiterin tätig gewesen (Arbeitszeugnis vom 24. März 2016, IV-act. 15-9 f.).

A.c. Am 10. Februar 2016 hatte die Versicherte eine ambulante psychiatrische Behandlung bei med. pract. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aufgenommen. Dieser hatte ein Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätssyndrom (ADHS, ICD-10: F90.0), eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus (ICD-10: F60.31), eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, ICD-10: F43.1) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.1), diagnostiziert. Aufgrund des ADHS und der PTBS seien die aktuelle Tätigkeit in einer Weinhandlung und der erlernte Beruf im Bereich des KV nicht angepasst. In einer adaptierten Tätigkeit sei die Versicherte aktuell zu 50 % arbeitsfähig (Bericht an Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom

16. Februar 2016, IV-act. 23-12 ff.). Im Überweisungsschreiben an die Tagesklinik des psychiatrischen Zentrums St. Gallen vom 3. März 2016 hatte med. pract. B.___ die Ausprägung der Depression als mittelgradig bis stark bezeichnet und seit Behandlungsbeginn eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten attestiert. Er hatte ausgeführt, die Versicherte sei schon einige Male depressiv gewesen, ausgelöst durch psychische Belastungen, meist durch zwischenmenschliche Probleme. Vor einigen Monaten habe sie erneut eine depressive Episode entwickelt, die bis jetzt bestehe und aktuell mittelgradig ausgeprägt sei. Deren Ursache sei die Unzufriedenheit bei der aktuellen Arbeitsstelle und das Mobbing dort. Die Versicherte sei gegenüber vielen Menschen misstrauisch und gebe ausserdem verschiedene Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung an. Die medikamentöse Behandlung erfolge mit Quetiapin und neu Ritalin (IV-act. 23-20 f.).

A.d. Vom 11. April bis 29. Juli 2016 war die Versicherte in tagesklinischer Behandlung im psychiatrischen Zentrum T.___ gewesen. Dort waren eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F33.00) sowie eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10: F60.3) diagnostiziert und der Verdacht auf ein ADHS und eine PTBS erhoben worden. Die Klinikärztinnen hatten festgehalten, die Versicherte habe vor dem Hintergrund vieler negativer Beziehungsfaktoren sowohl innerals auch ausserfamiliär, in denen sie in ihrer Person nicht gesehen und nicht anerkannt worden sei, ein erhebliches Misstrauen,

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Ärger, und daraus folgend eine Nähe-Distanzstörung mit dysfunktionalen Bewältigungsstrategien in Beziehungen entwickelt. Dies habe zu einem deutlichen Leidensdruck geführt mit Störungen in der emotionalen Spannungsregulation und zu rezidivierenden depressiven Krisen. Es sei ihr gelungen, eigene dysfunktionale Verhaltensmuster in Beziehungen zu erkennen und zu mehr Selbstverständnis und - akzeptanz zu kommen. Die Versicherte habe sich aus eigener Initiative für eine berufliche Neuorientierung im sozialpädagogischen Bereich entschieden (Austrittsbericht vom 19. August 2016, IV-act. 100-10 ff.).

A.e. Die Versicherte hatte vom 1. September 2016 bis 30. Juni 2017 ein Praktikum in der Gassenküche ___ absolviert. Das Pensum hatte bis 28. Februar 2017 100 % und ab 1. März 2017 80 % betragen (Praktikumszeugnis vom 30. Juni 2017, IV-act. 15-5 ff.; vgl. auch IV-act. 21-12). Für das Herbstsemester 2017 (18. September 2017 bis

18. Februar 2018) hatte sie sich an der Fachhochschule für den Teilzeitstudiengang Bachelor of Science FHO in Sozialer Arbeit, Studienrichtung Sozialpädagogik, eingeschrieben (IV-act. 15-3). Vom 18. September bis 13. Oktober 2017 hatte sie bei S.___ AG als Allrounderin im R.___ gearbeitet (Arbeitsbestätigung vom 13. Oktober 2017, IV-act. 15-4).

A.f. Dr. C.___ berichtete im Arztbericht vom 9. Dezember 2017, nebst dem psychischen Leiden bestünden rezidivierende funktionelle Nackenund Rückenschmerzen. Letztere träten vermehrt auf bei langem Sitzen. In einer wechselbelastenden Tätigkeit sei ein normales Pensum zumutbar (IV-act. 22).

A.g. Im Arztbericht vom 10. Januar 2018 führte med. pract. B.___ aus, seit ca. Sommer 2017 habe die Versicherte keine depressiven Symptome mehr. Die Symptome des ADHS, der emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung und der posttraumatischen Belastungsstörung bestünden weiterhin. Weil sie aktuell keine grösseren psychischen Belastungen habe und keine aus psychiatrischer Sicht nicht angepasste Arbeiten verrichten müsse, seien die Symptome aktuell nicht stark ausgeprägt. Um das Geld fürs Studium zu verdienen, habe die Versicherte im Oktober 2017 im R.___ gearbeitet. Es sei zur Reizüberflutung und erneut depressiven Symptomen gekommen. Ausserdem sei das zwischenmenschliche Umfeld nicht gut und die Wertschätzung nicht gross gewesen. Die ausgeführten Arbeiten im KV und kurzfristig im Service seien aus

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psychiatrischer Sicht nicht angepasst gewesen. Vom 10. Februar 2016 bis 31. August 2016 sei die Arbeitsfähigkeit für alle Arbeiten zu 100 % eingeschränkt gewesen. Seit

1. September 2016 sei die Arbeitsfähigkeit für angepasste Arbeiten nicht mehr eingeschränkt (IV-act. 23-3 ff.).

A.h. RAD-Ärztin Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, nahm am 18. Januar 2018 Stellung, aufgrund der chronischen Rückenschmerzen sei die Versicherte in der angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Es handle sich um eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit, die dem Leiden angepasst sei. Tätigkeiten mit Heben und Tragen von schweren Gegenständen seien ungeeignet. Die Tätigkeit im Service sei ungünstig. RAD-Arzt Dr.med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, äusserte sich am 20. Februar 2018, aus versicherungspsychiatrischer Sicht sei aktuell nicht plausibel, weshalb die erlernte Tätigkeit im KV nicht weiterhin zumutbar sein sollte, insbesondere da dieser Bereich ein sehr breites Betätigungsfeld und sehr variable Arbeitsprofile biete. Zu empfehlen seien ein wohlwollendes, verständnisvolles Arbeitsumfeld, geregelte Arbeitszeiten, eine gleichbleibende Arbeitsbelastung, um die Stressund Frustrationstoleranz und die emotionale Belastbarkeit gering halten zu können und ein geringes zwischenmenschliches Konfliktpotential. Eher ungünstig seien Arbeiten mit zu engem zwischenmenschlichem Kontakt, häufigen Überstunden, Schicht-, Wochenendoder Nachtarbeiten. Aufgrund des ADHS seien Arbeiten mit hoher Konzentration über einen längeren Zeitraum, Tätigkeiten im Sitzen ohne Möglichkeit, die Körperhaltung zu ändern, feinmotorische, gleichförmige, ordnende Arbeiten sowie solche mit arbeitsspezifischem Termindruck und mit hohem Routineanteil ungünstig. Inwiefern und inwieweit die genannten Adaptationskriterien auf das Arbeitsprofil der Versicherten zutreffen, müsse berufsberaterisch evaluiert werden. Medizintheoretisch sei sowohl in der erlernten Tätigkeit im KV-Bereich als auch in einer adaptierten Tätigkeit von einer

100 %-igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (IV-act. 25).

A.i. Mit Mitteilung vom 26. Februar 2018 (IV-act. 28), und, nachdem die Versicherte in einer Email vom 12. März 2018 mitgeteilt hatte, sie könne ihren erlernten Beruf als Kauffrau aus psychischen Gründen nicht mehr ausüben (IV-act. 30), mit Verfügung vom

14. März 2018 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab. Es sei keine gesundheitliche Beeinträchtigung festgestellt worden, die zu anhaltenden

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Funktionseinschränkungen führe (IV-act. 29). Hiergegen erhob die Versicherte am

15. April 2018 Beschwerde (IV-act. 36-2 ff.), welche med. pract. B.___ mit einer ausführlichen Stellungnahme vom 6. April 2018 (IV-act. 38) unterstützte. Die IV-Stelle widerrief am 29. Juni 2018 die angefochtene Verfügung (IV-act. 42) und das Versicherungsgericht schrieb am 11. Juli 2018 das Beschwerdeverfahren IV 2018/129 ab (IV-act. 50).

A.j. Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, führte im Arztbericht vom 13. Juli 2018 aus, die Versicherte beklage seit mehr als 10 Jahren Schmerzen im Nacken mit Ausstrahlung in den Hinterkopf, im Bereich des Schultergürtels und der Brustwirbelsäule. Sie könne nicht lange in einer Position verbleiben. Den erlernten Beruf als Kauffrau könne sie wegen psychischer Probleme und der Rückenschmerzen nicht mehr ausüben (IV-act. 48).

A.k. Im Auftrag der IV-Stelle wurde die Versicherte durch die Medicore AG, Bad Ragaz, polydisziplinär Begutachtet (Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH; Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie; Dr. med. I.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates; Dipl. psych. J.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP und Psychotherapie FSP; Untersuchungen 18., 25. und 31. Januar und 6. Februar 2019; IV-act. 76). Im interdisziplinären Konsens kamen die Gutachter zum Schluss, aus orthopädisch somatischer Sicht habe sich kein Hinweis für krankhafte Veränderungen ergeben, welche die Arbeitsfähigkeit in relevanter Weise beeinträchtigten. Die psychiatrische Abklärung ergab, dass die Diagnosekriterien für ein ADHS erfüllt seien. Dies bedeute nicht, dass eine konstante Einschränkung gegeben sei. Es lägen keine psychiatrischen Diagnosen vor, welche die Arbeitsfähigkeit relevant einschränkten. Gemäss der neuropsychologischen Abklärung bestehe eine leichte kognitive Einschränkung, welche aber ein Arbeitspensum von 90 % bis 100 % auf dem ersten Arbeitsmarkt zulasse. Sie habe leichtgradiges Ausmass und bei leitliniengerechter Behandlung könnte ein noch besserer Zustand erreicht werden. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in angepasster Tätigkeit betrage 100 % (IV-act. 76-5 ff.).

A.l. RAD-Ärztin Dr. D.___ nahm am 26. März 2019 Stellung, die psychiatrische Gutachterin äussere sich nicht zur neuropsychologischen Abklärung und zum Verlauf

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der Arbeitsfähigkeit. Sie erkläre ausführlich, weshalb keine Borderline- Persönlichkeitsstörung vorliege, jedoch werde als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert bei Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus aufgeführt. Der RAD gehe von einem redaktionellen Fehler aus. Die RAD-Ärztin formulierte Rückfragen an die Gutachter (IV- act. 83), welche der Gutachterstelle am 29. März 2019 übermittelt wurden (IV-act. 79). Die psychiatrische Gutachterin antwortete am 23. Juli 2019, die rezidivierende (depressive) Störung sei zum Zeitpunkt der Exploration vollständig remittiert gewesen. Die (emotional-instabile) Persönlichkeitsstörung vom Boderline-Typus habe nicht nachgewiesen werden können. Ergänzend habe sich auch für das Vorliegen einer PTBS keinerlei Hinweis gefunden. Es liege eine leichte neurokognitive Störung vor. Aus den Akten (Arbeitszeugnissen) gehe klar hervor, dass die Versicherte sehr wohl in der Lage gewesen sei, im Bürobereich eine Leistung zu erbringen, welche die Arbeitgeber sehr zufrieden gestellt habe. Nach Abklingen der depressiven Symptomatik, was gemäss med. pract. B.___ am 1. September 2016 der Fall gewesen sei (Beginn Praktikum Gassenküche), wäre die Versicherte auch im KV-Bereich voll arbeitsfähig gewesen (IV-act. 87). RAD-Ärztin Dr. D.___ erklärte am 12. August 2019, die psychiatrische Gutachterin habe zu den gestellten Fragen ausführlich Stellung genommen, so dass nun auf die Begutachtung in ihrer Gesamtheit abgestellt werden könne (IV-act. 88).

A.m. Mit Vorbescheid vom 12. August 2019 gewährte die IV-Stelle der Versicherten das rechtliche Gehör zur vorgesehenen Abweisung des Leistungsbegehrens, da sie gemäss den Abklärungen und dem Gutachten sowohl in der bisherigen Tätigkeit als kaufmännische Angestellte als auch in einer adaptierten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig sei (IV-act. 91). In ihrem Einwand vom 30. September 2019 machte die Versicherte geltend, sie sei bei sämtlichen sechs Stellen nach relativ kurzer Zeit gescheitert. Es hätten sich an allen Arbeitsorten nach sehr kurzer Zeit dieselben krankheitsbedingten Einschränkungen gezeigt, welche auch der behandelnde med. pract. B.___ beschrieben habe. Das Praktikum bei der Gassenküche habe ihr so gut gefallen, dass sie weiterhin in einem Teilpensum für diese tätig sei. Auch das soeben begonnene Praktikum beim Verein für betreutes Wohnen ___ gefalle ihr sehr gut. Sie habe das Studium vor 2,5 Jahren begonnen und die Hälfte erfolgreich

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absolviert. Obwohl das Gutachten an verschiedenen Mängeln leide, werde eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt von 10 % bis 30 % attestiert. Dies allein genüge, um den Umschulungsanspruch zu bejahen. Die Verneinung einer PTBS sei falsch, zumal sie in einer Traumatherapie stehe. Es sei ein Bericht bei der behandelnden Psychologin lic. phil. K.___ einzuholen (IV-act. 100-1 ff.). RAD-Arzt Dr. E.___ nahm am 22. Oktober 2019 Stellung, im Einwand würden keine neuen relevanten medizinischen Erkenntnisse vorgetragen. Der behandelnde Psychiater stütze seine Einschätzung als Therapeut auf das bio-psycho-soziale Modell ab, wogegen die Einschätzung aus versicherungsmedizinischer Sicht keine krankheitsfremden Faktoren berücksichtige und insgesamt neutraler sei. Im Gutachten werde ausdrücklich interdisziplinär festgehalten, dass in der bisherigen und in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe. Die Neuropsychologie sei Hilfsdisziplin und mache keine eigenständigen Aussagen zur Arbeitsfähigkeit (IV- act. 101).

A.n. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 wies die IV-Stelle das Gesuch hinsichtlich beruflicher Massnahmen und Rente ab. Gemäss den Abklärungen und unter Berücksichtigung des Gutachtens sei eine Tätigkeit im kaufmännischen Bereich zumutbar (IV-act. 103).

B.

B.a. Mit Beschwerde vom 5. Dezember 2019 beantragt Tamara Florio (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Lorenz Gmünder, die an­ gefochtene Verfügung sei unter Kostenund Entschädigungsfolgen aufzuheben und es seien ihr berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung zu gewähren. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen durchzuführen. An allen Stellen im angestammten Beruf als Kauffrau habe sich nach kurzer Zeit gezeigt, dass sie wegen krankheitsbedingter Unaufmerksamkeiten und Konzentrationsschwächen überfordert gewesen sei. Sie bringt im Wesentlichen vor, die Berichte des Psychiatrischen Zentrums vom 8. April 2016 und vom 19. August 2016 sowie von med. pract. B.___ vom 2. August 2016 hätten den Gutachtern nicht vorgelegen. Die Berichte des psychiatrischen Zentrums seien von grosser Relevanz, da es ansonsten aus dem psychiatrischen Fachbereich nur Berichte von med. pract. B.___ gebe, und weil eine

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intensive Therapie stattgefunden habe. Sie absolviere seit über 1,5 Jahren eine intensive Traumatherapie bei lic. phil. K.___. Darüber befänden sich in den Akten keine Angaben, was jedoch massgebend sei, da sowohl der RAD als auch die Gutachterin eine PTBS verneinten. Lic. phil. K.___ schildere im Bericht vom 14. November 2019, dass sie problematische Situationen in der Kindheit und Jugend, verschiedene Mobbing-Situationen, bedenkliche soziale Beziehungen und sexuelle Übergriffe erlitten habe. Gegenüber den anderen Ärzten habe sie die sexuellen Übergriffe zum Schutz ihrer Persönlichkeit nicht näher erläutert.

Lic. phil. K.___ bzw. Dr. L.___ hätten die Diagnose einer PTBS ausdrücklich bestätigt. Die Gutachterin verneine im Gegensatz zu med. pract. B.___, Dr. M.___, Dr. N.___ und lic. phil. K.___ das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung, ohne ihre diametral abweichende Meinung zu begründen. Das Gutachten berücksichtige die medizinischen Vorakten unzureichend und sei unvollständig. Eine psychiatrische Untersuchung an einem einzigen Tag, welche lediglich zwei Stunden daure, könne von vornherein nicht aussagekräftig sein. Die Gutachterin gehe fälschlicherweise davon aus, dass auch in der KV-Tätigkeit keine Beeinträchtigungen vorlägen.

Sie begründe dies einzig mit den Arbeitszeugnissen. Die Arbeitszeugnisse von V.___ und X.___ habe sie selber verfasst. Zudem habe sie Anspruch auf ein wohlwollendes Arbeitszeugnis. Hätte sie tatsächlich wie in den Zeugnissen beschrieben gearbeitet, wäre ihr nicht von mehreren Arbeitgebern gekündigt worden und sie hätte nicht innerhalb von nur fünf Jahren fünfmal die Stelle gewechselt. Damit habe sich das Gutachten nicht auseinandergesetzt. In der Konsensbeurteilung gingen die Gutachter gestützt auf die von der neuropsychologischen Gutachterin festgestellten kognitiven Einschränkungen von einer Arbeitsfähigkeit von 90 % bis 100 % auf dem ersten Arbeitsmarkt aus.

Die neuropsychologische Gutachterin habe jedoch für den ersten Arbeitsmarkt - gemeint sei die angestammte Tätigkeit als Kauffrau - eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bis 90 % festgestellt. Die Konsensbeurteilung sei offensichtlich falsch und das Gutachten damit nicht beweistauglich. Der (für eine Umschulung erforderliche) Invaliditätsgrad von 20 % sei damit erreicht. Die vor 2,5 Jahren begonnene Ausbildung zur Fachfrau für soziale Arbeit sei bisher sehr erfolgreich verlaufen. Damit sei bewiesen, dass durch die Umschulung ihre Erwerbsfähigkeit erhalten und verbessert werden könne (act.

G 1). Mit der Beschwerde reicht die Beschwerdeführerin unter anderem Berichte von med. pract. B.___ vom 2. August 2016 (act. G 1.1.7), von lic. phil. K.___h vom

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14. November 2019 (act. G 1.1.8) sowie eine undatierte eigene Stellungnahme zum Gutachten ein (act. G 1.1.9).

B.b. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Gutachten beinhalte eine vollständige Anamnese, berücksichtige die geklagten Beschwerden, leuchte in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ein und enthalte begründete Schlussfolgerungen. Dadurch sei ihm Beweiskraft zuzumessen. Die Gutachterin habe sich ausführlich mit den von den behandelnden Ärzten gestellten Diagnosen auseinandergesetzt. Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung hätten sich weder spontan gezeigt noch seien sie auf entsprechende Nachfrage geäussert worden. Auch bezüglich ADHS habe die Gutachterin dargelegt, dass diese keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe und nur leichte kognitive Einschränkungen nach sich ziehe. Dies zeige sich nicht nur an den vorliegenden Arbeitszeugnissen, sondern auch an den von der Beschwerdeführerin absolvierten Ausbildungen. Aktuell lerne die Beschwerdeführerin für die Fachhochschule und schreibe eine Arbeit, ohne Ritalin einzunehmen. Die Therapieoptionen seien noch keinesfalls ausgeschöpft. Betreffend die Borderline-Persönlichkeitsstörung halte die Gutachterin ebenfalls nachvollziehbar fest, dass diese nicht verifiziert werden könne. Die Beschwerdeführerin habe in der drei Monate dauernden tagesklinischen Behandlung entsprechende Verhaltensweisen erlernt, so dass es nicht mehr zu den vorher vorkommenden teils heftigen Streitigkeiten gekommen sei. Im Weiteren verfüge sie über erhebliche Ressourcen. Die Gutachterin habe ausreichend nachvollziehbar begründet, dass keine Einschränkungen vorlägen, welche die Beschwerdeführerin an der Ausübung einer 100 % Arbeitstätigkeit hindern würden. Daran änderten auch die neuropsychologischen Untersuchungsergebnisse nichts, da diese stets im Kontext der übrigen medizinischen Abklärungsergebnisse zu würdigen und beweisrechtlich nur insoweit relevant seien, als sie sich in das Gesamtergebnis der medizinischen Sachverhaltsabklärung schlüssig einfügten. Schliesslich sei die Beweistauglichkeit eines Gutachtens hauptsächlich aufgrund dessen Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu beurteilen; auf die Dauer der Untersuchung komme es nicht an. Die Berichte von med. pract. B.___ vom 2. August 2016 und von lic. phil. K.___ vom 14. November 2019 enthielten keine neuen Erkenntnisse, welche nicht im Gutachten bereits berücksichtigt worden seien. Die Therapie bei lic. phil. K.___

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sei im psychiatrischen Gutachten ausreichend gewürdigt worden. Der Austrittsbericht des psychiatrischen Zentrums vom 19. August 2016 enthalte die bereits durch med. pract. B.___ bekannten Diagnosen und keine neuen, bisher nicht bekannten Tatsachen, welche nicht bereits aus Aussagen der Beschwerdeführerin oder anderen Arztberichten bekannt gewesen seien. Es sei zudem Erfahrungstatsache, dass auch spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung eher zugunsten ihrer Patienten aussagen würden. Auf das Gutachten könne somit abgestellt werden und es seien keine weiteren Abklärungen angezeigt. Die Beschwerdeführerin sei in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig, womit es an der für eine Umschulung geforderten Invalidität fehle (act. G 4).

B.c. Mit Replik vom 2. März 2020 macht die Beschwerdeführerin geltend, die psychiatrische Gutachterin verneine im Gegensatz zu drei Fachärzten und einer Psychologin das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung und einer PTBS, ohne ihre diametral abweichende Meinung genügend zu begründen. Die Ausführungen zu den Ressourcen seien falsch. Die Beschwerdegegnerin verkenne ihre gesundheitsbedingten Einschränkungen komplett. Der Schulund Studiumsalltag komme ihr entgegen. Die gesundheitlichen Einschränkungen und Schwächen - insbesondere Konzentrationsprobleme, Flüchtigkeitsfehler, Unaufmerksamkeiten - kämen viel weniger zum Tragen. Sie könne die angestammte Tätigkeit nicht aus intellektuellen Gründen nicht mehr ausüben. Die testpsychologische Untersuchung sei aufgrund ihrer Dauer viel besser geeignet, die Arbeitsfähigkeit zu eruieren als eine abstrakte einstündige psychiatrische Befragung, da die Konzentrationsprobleme naturgemäss bei längerer Arbeit zunähmen. Das neuropsychologische Teilgutachten müsse berücksichtigt werden. Gemäss Austrittsbericht des psychiatrischen Zentrums sei bereits 2016 die Verdachtsdiagnose einer PTBS gestellt worden. Die Klinikärzte und lic. phil. K.___ hätten ihre Einschätzung in ihren Berichten begründet. Die Gutachterin habe sich damit nicht auseinandersetzen können, da ihr die Berichte nicht vorgelegen hätten. Diese seien offensichtlich von Relevanz (act. G 6).

B.d. Mit Duplik vom 11. März 2020 äussert sich die Beschwerdegegnerin zum Beweiswert neuropsychologischer Gutachten. Das Gutachten halte klar fest, dass trotz

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leichter kognitiver Einschränkungen ein Arbeitspensum von 90 % bis 100 % auf dem ersten Arbeitsmarkt möglich sei (act. G 8).

Erwägungen

1.

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet ausschliesslich der Anspruch auf berufliche Massnahmen bzw. Umschulung, nachdem die Beschwerdeführerin den ablehnenden Rentenentscheid ausdrücklich akzeptiert hat (act. G 1-2).

2.

2.1. Nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a), und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).

2.2. Der Begriff der Invalidität im eingliederungsrechtlichen Sinne lässt sich nicht allgemein definieren, sondern nur unter dem Gesichtswinkel des zur Beurteilung anstehenden Leistungsanspruchs von Art. 12 ff. IVG (U. Meyer / M. Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 8 N 13). Drohende Invalidität liegt vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist unerheblich (Art. 1novies der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Die Massnahme muss zur Erreichung des von ihr bezweckten Eingliederungsziels geeignet sein. Die Geeignetheit bezieht sich einerseits (objektiv) auf die Massnahme, andererseits (subjektiv) auf die Person des Versicherten (Meyer/ Reichmuth, a.a.O., Art. 8 N 17). Diese muss - bezogen auf die jeweilige Massnahme - selber wenigstens teilweise objektiv eingliederungsfähig und subjektiv eingliederungsbereit sein [vgl. S. Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, N 124, mit Verweisen auf die Rechtsprechung]). Die Massnahme als solche muss erforderlich und notwendig sein (Bucher, a.a.O., N 127). Namentlich besteht der Eingliederungsanspruch nur insoweit, als dies im Hinblick auf die erwerbliche Situation nötig ist (Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 8 N 20). Schliesslich muss die Massnahme in

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sich und gesamtheitlich betrachtet angemessen (verhältnismässig im engeren Sinne) sein. Sie muss unter anderem ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen und der angestrebte Eingliederungserfolg muss voraussichtlich von einer gewissen Dauer sein (Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 8 N 25).

2.3. Die versicherte Person hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG). Zunächst setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 139 V 403

E. 5.3; BGE 130 V 489 f., E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2015, 9C_511/2015, E. 3; vgl. auch Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE] vom

1. Januar 2014, Rz 4011). Die Verhältnismässigkeit ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Subjektive Neigungen, Fähigkeiten und Begabungen allein vermögen keinen Umschulungsanspruch zu begründen (Urteile des Bundesgerichts vom 13. Juli 2004, I 849/02, E. 2 und vom 5. März 2003, I 256/02,

E. 3.2.1; Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 17 N 46). Die Umschulung hat die versicherte Person in die Lage zu versetzen, eine ihrer früheren Tätigkeit annähernd gleichwertige Erwerbstätigkeit auszuüben (vgl. dazu BGE 130 V 489 f., E. 4.2 und KSBE Rz 4010; Bucher, a.a.O., N 729).

2.4. Auch wenn es um Umschulung geht, hat der Arzt den Gesundheitszustand zu diagnostizieren. Er hat zur Arbeitsunfähigkeit im erlernten oder im bisher ausgeübten Beruf Stellung zu nehmen und sich darüber zu äussern, ob der Gesundheitszustand eine Umschulung zulässt und, bejahendenfalls, welche Tätigkeiten hierbei aus medizinischer Sicht in Betracht fallen (Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 17 N 6). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen; BGE 141 V 14 E. 6.3.1). Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten und -ärztinnen, welche aufgrund eingehender

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Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 E. 1.3.4; BGE 125 V 353 E. 3b/ bb).

3.

Zunächst ist zu beurteilen, ob auf das polydisziplinäre Gutachten vom 16. Februar 2019 abgestellt werden kann. Namentlich die Beweistauglichkeit des psychiatrischen Teilgutachtens wird bestritten.

3.1. Gegenüber der psychiatrischen Gutachterin führte die Beschwerdeführerin aus, im Alter von 12 Jahren sei sie während eines Jahres wegen einer durch Mobbing entstandenen Depression behandelt worden (IV-act. 76-20). 2013 sei sie während eines Jahres durch Dr. O.___ wegen Depression behandelt worden. Nach ihrer Meinung sei die Depression seit 2013 nie ganz weg gewesen; bei jedem Down habe sie jeweils den Job gewechselt (IV-act. 76-21 f., 25). Sie habe lange versucht, im angestammten Beruf zu arbeiten, was aber immer schon nach kurzer Zeit zu Depressionen geführt habe (IV- act. 76-19). Das Hauptproblem sei eine bei Überforderung abends auftretende Reizüberflutung, die sich durch intensiveres Erleben von Sinnesreizen äussere (lauteres Hören, stärkeres Schmecken). Sie spüre gleichzeitig Angst, Überforderung und einen Druck, den Anforderungen an sich selber nicht zu genügen und werte sich ab (IV- act. 76-20). Durch die tagesklinische Behandlung habe sie gelernt, ihre Emotionen zu kontrollieren. Zuvor habe sie Menschen in ihrem Umfeld "rabiat angebrüllt", was zu Kontaktabbrüchen geführt habe. Das Verhältnis zu den Eltern und den beiden Schwestern habe sich sehr verbessert. Sie sei mit ihren Problemen insoliert gewesen und habe von zu Hause keine Hilfe bekommen (IV-act. 76-21 f., 25). Seit Herbst 2017 absolviere sie den Studiengang Soziale Arbeit FHS St. Gallen, Pensum 40 %. Um den Lebensunterhalt zu verdienen, habe sie begonnen, in einem Café zu arbeiten. Nach zwei Wochen habe sie unter verstärkten Rückenschmerzen und Reizüberflutung gelitten und deshalb med. pract. B.___ aufgesucht (IV-act. 76-23). Im sozialen Bereich schätze sie ihre Arbeitsfähigkeit auf 100 % ein. Diese Tätigkeit bereite ihr Freude, sei praktisch und beinhalte keine Schreibtischarbeit. Seit Januar 2019 habe sie eine Stelle als Springerin 1:1-Betreuung und sofort wieder gespürt, dass dies das Richtige für sie sei. Im KV sei sie nicht arbeitsfähig. Sie mache beim Bearbeiten von Excel-Tabellen Fehler, isoliere sich, um dies zu vermeiden und werde neidisch auf andere Mitarbeiter, die für ihre weniger fehlerhafte Arbeit gelobt würden (IV-act. 76-23).

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3.2. Die Gutachterin führte aus, die psychische Stabilität sei in der Regel nicht eingeschränkt; bei Stress oder Druck beschreibe die Beschwerdeführerin aber eindrücklich, wie Hilflosigkeit und Überforderung hochkämen und sich die Stimmung zum Negativen hin verändere. Sie profitiere in solchen Situationen davon, gut sozial eingebunden zu sein und sofort Hilfe holen zu können. Sie beruhige sich durch persönliche Gespräche, Spaziergänge in der Natur, Meditation und andere Entspannungsverfahren. Gemäss Mini-ICF-APP fänden sich keine Einschränkungen (IV-act. 76-26 f.).

Vom Aufenthalt in der Tagesklinik habe die Beschwerdeführerin besonders profitieren können in der Hinsicht, dass alle vorher schwierigen bis problematischen Verhaltensweisen aktuell im Alltag nicht mehr so aufträten, dass sich ein erheblicher Leidensdruck daraus ergeben würde und sich die Beschwerdeführerin auch beruflich neu orientiert habe (IV-act. 76-34). Die Beschwerdeführerin sei einerseits kontaktfreudig, fröhlich, geniesse die Gesellschaft ihrer Familie, ihres Partners und ihrer Freunde und halte zu allen engen Kontakt, den sie als kraftund energiespendend empfinde.

Andererseits sei sie aber leicht irritierbar und schnell verunsichert in einem Umfeld, in dem sie gefordert werde bzw. von ihr Leistung erwartet werde (Arbeitsplatz). Die schnelle Verunsicherung und oft auch Überforderung führe zu sozialem Rückzug und dem Versuch, durch gute bis sehr gute Leistung Lob und Anerkennung von Vorgesetzten zu bekommen, um sich zu stabilisieren im Arbeitsumfeld. Erhalte sie die Anerkennung nicht (im erwarteten Ausmass), folge eine Kette von negativen Gedankenmustern mit Selbstabwertung und depressiver Verstimmung. Das Arbeitsumfeld im sozialen Bereich stelle eine positive Erfahrung dar, weil in diesem emotional oft sehr fordernden Umfeld dem Befinden des Einzelnen grosse Beachtung geschenkt werde (IV-act. 76-31).

Die während des Praktikums entgegengebrachte Aufmerksamkeit habe sie als kraftund energiespendend und die erwartete Arbeitsleistung erstmals nicht als überfordernd erlebt (IV-act. 76-32). Der von der Versicherten geschilderte Krankheitsverlauf, wonach es ihr bis zum Eintritt in die Tagesklinik 2016 sehr schlecht ergangen und sie dort "skills" erlernt habe, die ihr ermöglicht hätten, die Gefühle auf gesunde Art und Weise zu verarbeiten, sei für eine Borderline-Persönlichkeitsstörung sehr ungewöhnlich, zumal die Versicherte erst 29 Jahre alt sei (IV-act. 76-34).

3.3. Zu den bis zur Begutachtung insbesondere durch med. pract. B.___ gestellten Diagnosen äusserte sich die Gutachterin wie folgt: Die Borderline- Persönlichkeitsstörung habe während der Exploration nicht verifiziert werden können. Das berichtete rabiate, zu Beziehungsabbrüchen führende Verhalten sei nach dem Erlernen entsprechender Verhaltensweisen in der Tagesklinik kein Problem mehr. Andere für die Borderline-Persönlichkeitsstörung typische Verhaltensweisen hätten

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nicht eruiert oder beobachtet werden können (IV-act. 76-28; IV-act. 87). Die depressive Symptomatik sei gemäss med. pract. B.___ seit Beginn des Praktikums in der Gassenküche am 1. September 2016 remittiert (IV-act. 87). Zur Diagnose eines ADHS hielt sie im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin habe die kaufmännische Lehre und die Berufsmittelschule abgeschlossen und absolviere ein Fachhochschulstudium in sozialer Arbeit. Dass sie bei der Büroarbeit zuviele Fehler gemacht habe, lasse sich anhand der Arbeitszeugnisse nicht nachvollziehen. In der neuropsychologischen Abklärung habe sich eine leichte kognitive Einschränkung gezeigt. Zudem bestehe die Möglichkeit einer störungsspezifischen Therapie und/oder einem Coaching bei ADHS. Es handle sich um eine leichte Störung ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV- act. 76-28 f.; IV-act. 87). Während der ganzen Exploration hätten sich weder spontan geäusserte Symptome gefunden, die auf eine PTBS hinweisen könnten, noch seien solche auf konkrete Nachfrage geäussert worden, auch nicht in Bezug auf sehr belastende Lebenssituationen (zweifacher Suizidversuch der Mutter) und die berichteten Mobbingerfahrungen während der Primarschulzeit und im ersten Lehrjahr (IV-act. 76-30).

3.4.

3.4.1. Die Fachärztinnen der Tagesklinik des Psychiatriezentrums T.___ hatten im Anschluss an die dortige Therapie vom 11. April bis 29. Juli 2016 festgehalten, die Ver­ sicherte habe vor dem Hintergrund vieler negativer Beziehungsfaktoren sowohl innerals auch ausserfamiliär, in denen sie in ihrer Person nicht gesehen und nicht anerkannt worden sei, ein erhebliches Misstrauen, Ärger, und daraus folgend eine Nähe- Distanzstörung mit dysfunktionalen Bewältigungsstrategien in Beziehungen entwickelt. Dies habe zu einem deutlichen Leidensdruck geführt mit Störungen in der emotionalen Spannungsregulation und zu rezidivierenden depressiven Krisen. Es sei ihr gelungen, eigene dysfunktionale Verhaltensmuster in Beziehungen zu erkennen und zu mehr Selbstverständnis und -akzeptanz zu kommen. Die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode, ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F33.00) sowie einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10: F60.3) wurden bestätigt, diejenigen eines ADHS und PTBS wurden als Verdacht formuliert (Austrittsbericht vom 19. August 2016, IV-act. 100-10 ff.). Zwar lag der Gutachterin dieser Bericht nicht vor. Indes erwähnte med. pract. B.___ die tagesklinische Therapie im Arztbericht vom 10. Januar 2018 (IV-act. 23-7). Ebenso kam die Beschwerdeführerin selbst in der Beschwerde vom 15. April 2018 gegen die Verfügung vom 14. März 2018 (IV-act. 36-5) und offenbar ausführlicher anlässlich der Begutachtung darauf zu sprechen. Aus dem Bericht von med. pract. B.___ vom

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10. Januar 2018 geht sodann ebenfalls hervor, dass die Beschwerdeführerin seit Sommer 2016 bis zur Aufnahme der Arbeit im R.___ und nach deren Aufgabe nicht mehr an depressiven Symptomen gelitten habe und die Symptome des ADHS, der emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung und der posttraumatischen Belastungsstörung zwar weiterhin bestünden, aktuell jedoch nicht stark ausgeprägt seien (vgl. IV-act. 23-3 f.). Die Gutachterin konnte somit auch ohne Kenntnis des Austrittsberichts der Tagesklinik den wesentlichen Verlauf nachvollziehbar erfassen und ihrer Beurteilung zugrunde legen und würdigte jedenfalls den Therapieerfolg in nachvollziehbarer Weise (IV-act. 76-34). Weiter war sie nicht im Besitz des Berichtes von med. pract. B.___ an den Krankentaggeldversicherer vom 2. August 2016 (act. G 1.7). Dieser entspricht inhaltlich jedoch weitgehend dem Bericht vom 16. Februar 2016 an Hausarzt Dr. C.___ (IV-act. 23-12 ff.). Im der Gutachterin nicht vorgelegenen Bericht führte med. pract. B.___ zusätzlich aus, wegen ihrer positiven Ausstrahlung könne die Beschwerdeführerin gut Arbeiten durchführen, bei denen Teamarbeit und direkter Kundenkontakt wichtig seien. Regelmässiger Kontakt zu Menschen sei wichtig. Es sollte sich aber möglichst nicht um Arbeiten handeln, bei denen die Beschwerdeführerin immer wieder ausgenutzt werden könne. Arbeiten, bei denen Kreativität wichtig sei, seien sinnvoll (act. G 1.7). Eine positive Ausstrahlung und Kreativität sind zwar für einen sozialen Beruf wichtig, stehen aber einer kaufmännischen Arbeit nicht zwingend entgegen. Insofern ist der Bericht vom

2. August 2016 für die Beurteilung des Umschulungsanspruchs nicht relevant bzw. enthält keine nicht anderweitig bekannten Tatsachen. Zusammenfassend ist der Auffassung der Beschwerdegegnerin zu folgen, dass die genannten Berichte keine Diagnosen oder wesentliche Tatsachen enthalten, welche der Gutachterin nicht durch die ihr eigereichten Berichte oder durch Angaben der Beschwerdeführerin bekannt waren. Der von med. pract. B.___ geschilderte Verlauf stimmt mit der Beurteilung der Gutachterin überein, wonach die depressive bzw. Borderline-Symptomatik remittiert sei (IV-act. 76-28).

3.4.2. Im Zusammenhang mit dem ADHS führte die neuropsychologische Gutachterin aus, aus rein neuropsychologischer Sicht sei ein Arbeitspensum von (90 %) bis 100 % realistisch. Die kognitive Leistungsfähigkeit sei bei dem aktuellen Ausbildungsstand entsprechenden Tätigkeiten leicht um etwa 10 % bis 30 % reduziert und starken Schwankungen unterworfen. Die neurokognitiven Störungen dürften kompensierbar sein, wenn die Versicherte nicht unter Zeitdruck arbeite, nicht mehrere Aufgaben gleichzeitig bearbeiten müsse und immer wieder Anforderungswechsel vornehmen könne. Bei komplexen Aufgaben und hohen Anforderungen an das Gedächtnis sollten

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Coping-Strategien angewendet werden. Dies gelte im besonderen Ausmass für klassische Bürotätigkeiten, werde aber auch an anderen Arbeitsplätzen erforderlich sein. Prinzipiell sei eine Bürotätigkeit für von ADHS betroffene Personen eher ungünstig, da hier punktgenau fehlerfreie Leistungen erbracht werden müssten und dies meist in hohem Tempo. Ein Tätigkeitswechsel in einen sozialen Beruf erscheine daher durchaus als sinnvoll. Jedoch würden bei allen anspruchsvolleren Tätigkeiten geeignete Copingstrategien zu erarbeiten sein und Anpassungen bei der späteren Auswahl des Arbeitsplatzes seien sinnvoll und notwendig (IV-act. 76-76). Die psychiatrische Gutachterin und der gutachterliche Konsens gehen hingegen von einer

100 %-igen Arbeitsfähigkeit aus, was in Anbetracht der von der neuropsychologischen Gutachterin angenommenen Kompensierbarkeit der Einschränkung einleuchtet. Die psychiatrische Gutachterin führt im Wesentlichen an, es sei der Beschwerdeführerin gelungen, die Berufsmatura zu erwerben und aktuell bewähre sie sich im Studium an der Fachhochschule. Hierfür dürften Genauigkeit und Fehlerlosigkeit ebenso vorauszusetzen sein wie in einer kaufmännischen Arbeit. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund mangelnder Konzentrationsfähigkeiten an bisherigen KV-Stellen gescheitert sei, ist diskrepant zu den vorliegenden Arbeitszeugnissen. Auch wenn die Beschwerdeführerin diese teilweise selbst verfasste, wurden sie von den jeweiligen Vorgesetzten unterzeichnet, und es muss daher davon ausgegangen werden, dass sie überwiegend wahrscheinlich mit der effektiven Leistung der Beschwerdeführerin übereinstimmen.

3.4.3. Hinsichtlich der PTBS konnte die Gutachterin keine Symptome feststellen oder erfragen, weshalb sie die Diagnose verneinte (IV-act. 76-30). Es trifft zu, dass der Gutachterin die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten sexuellen Übergriffe nicht bekannt waren. Die Beschwerdeführerin gab ihr gegenüber lediglich an, sie konsultiere seit 2018 einmal wöchentlich eine Psychologin, weil sie sich bei einer Frau wohler fühle (IV-act. 76-21). Die Übergriffe wurden erstmals im Einwand vom

30. September 2019 (IV-act. 100-1 ff.), dann in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Gutachten (act. G 1.9) sowie in der Beschwerde vom

5. Dezember 2019 (act. G 1) erwähnt. Die Beschwerdeführerin führte in diesem Zusammenhang aus, gegenüber anderen Fachpersonen habe sie die sexuellen Übergriffe zum Schutz ihrer Persönlichkeit nicht erwähnt (act. G 1). Lic. phil. K.___ berichtete am 14. November 2019, die Beschwerdeführerin sei seit Mai 2018 bei ihr in Behandlung. Infolge sexueller Übergriffe bei ihrer Tätigkeit an zwei KV-Stellen sehe sie die Beschwerdeführerin nicht mehr in einem Beruf im KV-Bereich, sondern viel mehr im Bereich soziale Arbeit, wo sie sich wohl fühle und Wertschätzung erfahren könne

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(act. G 1.9). Konkrete Auswirkungen der PTBS beschreibt die Psychologin nicht. Auch in den Berichten von med. pract. B.___ und der Tagesklinik werden keine konkreten Symptome wie Albträume, ein andauerndes Gefühl von Betäubtsein oder von emotionaler Stumpfheit erwähnt (vgl. IV-act. 76-29). Eine Dissimulation schwerwiegenderer Symptome müsste den behandelnden Fachpersonen aufgefallen sein. Zudem begann die Beschwerdeführerin die Therapie erst, nachdem sie bereits erfolgreich das Praktikum absolviert und das Studium aufgenommen hatte. Mit dem Bericht von lic. phil. K.___ wird denn auch nicht explizit behauptet, dass aufgrund der geltend gemachten Übergriffe und der dadurch (mit)verursachten PTBS eine Tätigkeit im kaufmännischen Bereich nicht mehr zumutbar sei. Es erscheint denn auch nicht plausibel, dass eine Triggerung an sämtlichen KV-Stellen - und nur an solchen - möglich sein soll. Der Umstand, dass die Gutachterin von den Übergriffen keine Kenntnis hatte, vermag somit ihre Beurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Tätigkeit im KV-Bereich nicht zu entkräften.

3.5. Nach dem Gesagten erweisen sich die diagnostischen Einschätzungen der psychiatrischen Gutachterin als nachvollziehbar und beweistauglich, auch wenn sie nicht im Besitze aller medizinischen Berichte war. Selbst wenn vom Vorliegen der von med. pract. B.___ gestellten Diagnosen und dem von ihm oder der neuropsychologischen Gutachterin formulierten Belastungsprofil ausgegangen wird, ergibt sich daraus nicht eine Einschränkung in sämtlichen kaufmännischen Tätigkeiten. Gemäss med. pract. B.___ sollte die Beschwerdeführerin keine Arbeiten durchführen, bei der sie sich lange auf eine Sache konzentrieren müsse, vor allem, wenn diese langweilig sei. Nicht angepasst seien Arbeiten, bei denen Geduld und Genauigkeit bzw. Fehlerlosigkeit wichtig seien. Wegen des ADHS seien auch Tätigkeiten ungeeignet, die wenig strukturiert seien und bei denen die Reizüberflutung gross sein könne. Der Zeitdruck sollte nicht gross sein, es sollten nicht regelmässig Arbeitsspitzen auftreten und es sollte sich nicht um Tätigkeiten handeln, bei denen die Beschwerdeführerin gleichzeitig an mehrere Sachen denken oder mehrere Aufgaben ausführen müsse. Es sollte sich eher um Arbeiten handeln, bei denen der "grössere Rahmen" vorgegeben sei, innerhalb dessen sie die Arbeiten gut selber durchführen, organisieren und planen könne. Flexibilität sollte möglichst nicht wichtig sein. Wegen der emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung seien Arbeiten, die immer wieder zu zwischenmenschlichen Problemen oder berufsbedingter Kritik führen könnten sowie mit hoher Wichtigkeit von Teamarbeit ungeeignet. Unproblematisch sei - im Gegensatz zum Kontakt mit Vorgesetzten und Mitarbeitenden - der Kundenkontakt. Wegen der posttraumatischen Belastungsstörung seien Arbeiten ausgeschlossen, bei denen sie immer wieder beschimpft werde, mit Gewalt zu tun habe oder als Frau alleine mit Männern

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zusammenarbeite. Die aktuelle Tätigkeit (damals bei der V.___ SA) sowie die erlernte Tätigkeit im KV seien nicht leidensangepasst, weil die Beschwerdeführerin meistens im Büro sitzen und sich länger auf eine Sache konzentrieren müsse, auch wenn sie diese als langweilig empfinde. Daher sei aus medizinischer Sicht eine Umschulung sinnvoll (Bericht med. pract. B.___ vom 16. Februar 2016, IV-act. 23-17 f.; vgl. Bericht vom

10. Januar 2018, IV-act. 23-6). Ähnlich führte er im Bericht vom 10. Januar 2018 aus, eine Arbeit im KV-Bereich sei aus psychiatrischer Sicht nicht angepasst, weil sie für die Beschwerdeführerin zu langweilig sei und sie immer wieder Flüchtigkeitsfehler machen könne. Die Arbeit bei der V.___ SA sei auch deshalb nicht angepasst gewesen, weil das zwischenmenschliche Umfeld nicht gut gewesen sei. Auch die Arbeit im Service, die sie im Oktober 2017 ausgeführt habe, sei wegen zu grosser Reizüberflutung nicht angepasst gewesen, da immer grosser Lärm, viele Leute und meistens Musik vorhanden gewesen seien. Die Beschwerdeführerin könne eine Arbeit im KV oder Service nicht mehr ausführen, sei jedoch in angepassten Arbeiten voll arbeitsfähig (Bericht vom 10. Januar 2018, IV-act. 23-6 f.). Es gibt durchaus anspruchsvollere und abwechslungsreichere Tätigkeiten in ablenkungsund stressfreier Arbeitsumgebung, bei denen sich die Beschwerdeführerin mit wenig Unterbrüchen und bei gewissen Freiheiten in der Einteilung in eine Arbeit nach der anderen vertiefen kann, so etwa in der Sachbearbeitung. Dass sie unter diesen Voraussetzungen zu ausreichender Konzentration fähig ist, zeigt sich daran, dass sie im Studium erfolgreich ist und insbesondere in den Zwischenprüfungen sehr gute Noten erzielt hat (vgl. IV- act. 100-13). Es vermag nicht zu überzeugen, dass sie im Studium eine gute Leistung erbringen kann, nicht hingegen in sie in angepassten Bürotätigkeiten. So konnten etwa der Arbeit als Headhunterin und Recruiterin auch positive Seiten abgewonnen werden (IV-act. 23-14, 18).

3.6. Der orthopädische Gutachter legte dar, die Beschwerdeführerin sei in den Jahren 2014 bis 2016 wegen gelegentlich auftretender schmerzhafter Bewegungslimitierung der Halswirbelsäule bei gleichzeitigen paravertebralen zervikalen und parascapulären Muskelverspannungen behandelt worden. Eine kernspintomographische Abklärung der Halswirbelsäule im Jahre 2016 (vgl. IV-act. 51-2) habe keine nennenswerte pathologischen Befunde ergeben. Er erhob bis auf leichte Verspannungen der linksseitigen paravertebralen zervikalen Muskulatur und der parascapulären Sehnenansätze sowie einer leichten Abflachung des Fusslängsgewölbes ohne statische Auswirkungen keinen Befund, welcher sich in irgendeiner Weise auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (IV-act. 76-58 f.). Die Arbeitsfähigkeit schätze er als in jeglicher Tätigkeit uneingeschränkt ein (IV-act. 76-60). Aufgrund der damals vorliegenden Akten hatte RAD-Ärztin Dr. D.___ am 18. Januar 2018 Stellung

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genommen, trotz der chronischen Rückenschmerzen sei die Versicherte in der angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (IV-act. 25). Dr. F.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, hatte im Befund Druckschmerz und Hartspann im Bereich der HWS und BWS festgehalten und ein rezidivierendes zervikovertebrales Syndrom, insbesondere bei körperlicher Belastung, diagnostiziert. Es bestünden starke Einschränkungen beim Einkauf und in der Wohnungspflege (Arztbericht vom 13. Juli 2018). Dies deckt sich insoweit mit der Beurteilung des orthopädischen Gutachters, als er keine Einschränkung bezüglich sitzender Tätigkeiten und somit für Berufe im KV-Bereich attestierte. Auf das Gutachten kann auch in somatischer orthopädischer Sicht abgestellt werden.

3.7. Zusammenfassend ist zwar davon auszugehen, dass das soziale Berufsfeld für die Beschwerdeführerin unter Umständen geeigneter, ihren Einschränkungen besser angepasst ist als eine kaufmännische Tätigkeit. Jedoch lässt sich nicht sagen, dass in kaufmännischen Tätigkeiten generell eine Einschränkung besteht, nicht aber in sozialen Berufen. Vielmehr richtet sich Arbeitsbzw. Leistungsfähigkeit nach den konkreten Anforderungen an einem konkreten Arbeitsplatz. So hielt RAD-Arzt Dr. E.___ in seiner Stellungnahme vom 20. Februar 2018 fest, im Rahmen der Grundstörung einer Persönlichkeitsproblematik seien die Einschränkungen primär nicht auf die Tätigkeit an sich zu beziehen, sondern primär auf interaktionelle Muster und Kontextfaktoren. Je nach Kontextfaktoren, spezifischer Arbeitsplatzsituation und lebenspraktischer Umstände könne im Rahmen der Persönlichkeitsstörung eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestehen. Die Arbeitsfähigkeit sei letztlich von den Rahmenbedingungen und den konkreten Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit den Anforderungen und den zwischenmenschlichen Verhältnissen (Stressfaktoren) abhängig. Unter anderem Arbeiten mit engen zwischenmenschlichen Kontakt seien als eher ungünstig zu betrachten. Der kaufmännische Bereich biete ein sehr breites Betätigungsfeld und sehr variable Arbeitsprofile. Diese Beurteilung falle in die Zuständigkeit der Eingliederungsberatung bzw. der Berufsberatung (IV-act. 25-2). Wenn auch die Umschulung zur Sozialarbeit von der Beschwerdeführerin als positiv wahrgenommen wird und teilweise nachvollziehbar ist, dass ihr der neue Beruf aus psychischer Sicht günstiger erscheint, ist der Berufswechsel aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht aufgrund eines Gesundheitsschadens notwendig. Zu beachten ist auch, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Tätigkeit in der Gassenküche sehr gute Arbeit leisten konnte und es dabei zweifellos zu vielen anspruchsvollen zwischenmenschlichen Kontakten gekommen ist. Eingliederungsberaterische Massnahmen fallen indes vorliegend nicht mehr in

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Betracht, da die Beschwerdeführerin selbst eine besser geeignet erscheinende Tätigkeit gefunden hat.

4.

4.1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und durch den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- gedeckt. Die Beschwerdeführerin hat bei diesem Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

Entscheid

im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen; diese ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

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