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IV.2019.277 • KGN SG IV.2019.277 KI-generiert

Expert Selection Upheld Despite Alleged Insurance Bias

Geschäftsnummer IV.2019.277
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the selection of a specific expert institute for a court-ordered, multidisciplinary expert opinion following a mandate from the Federal Supreme Court, rejecting the claimant's objection based on the alleged bias of the institute due to its high volume of work for the disability insurance agencies. The reasoning emphasized that rejecting expert bodies based solely on the perceived appearance of bias due to economic dependency on the insurance agencies would necessitate assuming a systemic bias in the insurance agencies and the supervisory authority, which would functionally halt the execution of disability law, concluding that the institute's past performance did not indicate bias and that its reports would be evaluated objectively against established legal standards.

Legislator-Regeste

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Art. 61 lit. c ATSG, Art. 39 VRP, Art. 92 f. BGG; Expert Selection Upheld Despite Alleged Insurance Bias: The reasoning emphasized that rejecting expert bodies based solely on the perceived appearance of bias due to economic dependency on the insurance agencies would necessitate assuming a systemic bias in the insurance agencies and the supervisory authority, which would functionally halt the execution of disability law, concluding that the institute's past performance did not indicate bias and that its reports would be evaluated objectively against established legal standards.

Schlagwörter

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Rente Gutachterauswahl Anschein der Befangenheit Rechtsgutachten medizinische Sachverständigenfeststellungen Wirtschaftsrecht widersprüchliche ärztliche Berichte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 39 VRP

Used to order the issuance of the decision via the circulation procedure.

Art. 92 f. BGG

Cited in the reasoning regarding the potential appeal against this interlocutory decision.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: IV 2019/277 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 27.03.2020 Entscheiddatum: 17.03.2020

Entscheid Versicherungsgericht, 17.03.2020 Art. 61 lit. c ATSG. Gerichtsgutachten. Wahl der Gutachterstelle. Anschein der Befangenheit. Die oft vorgebrachte Argumentation, gewisse Gutachterstellen würden zu versichertenfeindlichen Gutachten tendieren, um weiterhin möglichst viele Aufträge von den IV-Stellen erhalten zu können, läuft nicht nur auf eine (Anscheins-) Befangenheit der Gutachterstellen, sondern auch auf eine (Anscheins-) Befangenheit der IV-Stellen und auf eine (Anscheins-) Befangenheit der Aufsichtsbehörde (BSV) hinaus. Würde man dieser Argumentation folgen, müsste der Vollzug des IVG wohl weitgehend zum Stillstand kommen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. März 2019, IV 2019/277 Z).

Beweisbeschluss vom 17. März 2020

Besetzung

Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr.

IV 2019/277 Z

Parteien

A.___,

Beschwerdeführer,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Ronald Pedergnana, Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin,

Gegenstand

Rente

Sachverhalt

A. Nachdem das Bundesgericht das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit seinem Urteil 9C_463/2019 vom 25. September 2019 verpflichtet hatte, ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben, hat das Versicherungsgericht die Parteien mit einem Schreiben vom 30. Oktober 2019 darüber informiert (act. G 2), dass es vorsehe, den Auftrag an die ABI GmbH zu vergeben. Zudem hat das Versicherungsgericht den Parteien mitgeteilt, dass es den Sachverständigen die folgenden Fragen unterbreiten werde: (1) Diagnosen (Verschlüsselung gemäss ICD-10) und Prognose? (2) Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter? (3) Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer ideal leidensadaptierten Tätigkeit (mit Umschreibung des Anforderungsprofils)? (4) Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen? (5) Mutmasslicher Beginn und Verlauf einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit? (6) Weitere Bemerkungen? Das Versicherungsgericht räumte den Parteien die Möglichkeit ein, Stellung zur vorgesehenen Gutachterstelle und zu den Fragen zu nehmen.

B. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 8. November 2019 (act. G 3), dass der psychiatrische Sachverständige verpflichtet werde, sich zu den vom Bundesgericht im BGE 141 V 281 definierten „Standardindikatoren“ zu äussern. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte am 18. November 2019 geltend (act. G 4), er protestiere gegen die Auswahl der Gutachterstelle. Seiner Erfahrung nach seien Gutachten der ABI GmbH meist zugunsten der IV-Stellen ausgefallen. Die ABI GmbH sei eine jener Gutachtensinstitute, die bekannt für ihren zynischen Umgang mit Menschen seien und

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von denen angenommen werden müsse, dass sie profitorientiert und weniger im Sinne einer Dienstleistung am Menschen oder dem System geschäften würden. ABI- Gutachten seien überdurchschnittlich Gegenstand von Beschwerden. Es gebe haarsträubende Beispiele von ABI-Gutachten, bei denen auch offensichtlich sei, dass die internen Qualitätskontrollen versagen würden. Ein ABI-Gutachten sei nie unvoreingenommen.

Erwägungen

1.

1.1. Die ABI GmbH zeichnet sich generell durch eine überdurchschnittlich kurze Bearbeitungszeit bei der Erstellung von polydisziplinären Gutachten aus. Angesichts der langen Verfahrensdauer im vorliegenden Fall besteht ein grosses Interesse an einer möglichst beförderlichen Weiterführung, weshalb die Wahl der Gutachterstelle auf die ABI GmbH gefallen ist. Die langjährige Erfahrung der Abteilung II des Versicherungsgerichts des Kantons St.Gallen mit einer erheblichen Anzahl von Gutachten der ABI GmbH deckt sich nicht mit den Ausführungen des Beschwerdeführers in dessen Eingabe vom 18. November 2019 (act. G 4). Die ABI- Gutachten haben nie Indizien für eine versichertenfeindliche Anamneseerhebung und - darstellung, für eine versichertenfeindliche unvollständige oder nicht lege artis durchgeführte Untersuchung oder für eine generelle Voreingenommenheit der medizinischen Sachverständigen zulasten der untersuchten Versicherten enthalten. Dass ab und zu Rückfragen erforderlich gewesen sind, entspricht der Erfahrung mit den Gutachten anderer medizinischer Abklärungsstellen; darin kann offensichtlich kein Indiz für eine Voreingenommenheit zulasten der untersuchten Versicherten gesehen werden. Dass die von den medizinischen Sachverständigen der ABI GmbH erhobenen Diagnosen und insbesondere deren Arbeitsfähigkeitsschätzungen meist nicht mit denjenigen der behandelnden Ärzte übereingestimmt haben, entspricht der Erfahrung mit den MEDAS-Gutachten allgemein und kann deshalb kein Indiz für eine Voreingenommenheit der medizinischen Sachverständigen zulasten der Versicherten sein, sondern dürfte wohl eher ein Indiz für eine Voreingenommenheit der Behandler zugunsten ihrer Patienten sein. Der Vorwurf der generellen Befangenheit der medizinischen Sachverständigen der ABI GmbH zulasten der untersuchten Versicherten erweist sich deshalb als unberechtigt.

1.2. Das immer wieder auftauchende Argument, die medizinischen Sachverständigen der ABI-GmbH müssten schon deshalb zumindest dem objektiven Anschein nach befangen sein, weil die ABI GmbH sehr viele Gutachten zuhanden der IV-Stellen

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produziere und deshalb von diesen wirtschaftlich abhängig sei, ist offensichtlich nicht stichhaltig, denn auch viele andere (kleinere) medizinische Abklärungsstellen erstellen die meisten ihrer Gutachten zuhanden der Invalidenversicherung. Wäre das Argument der wirtschaftlichen Abhängigkeit stichhaltig, wären wohl mindestens vier Fünftel aller Gutachten für die Invalidenversicherung von dem objektiven Anschein nach befangenen medizinischen Sachverständigen erstellt. Tatsächlich könnte nur dann von der wirtschaftlichen Abhängigkeit der medizinischen Abklärungsstellen auf deren Befangenheit zulasten der untersuchten Versicherten geschlossen werden, wenn den IV-Stellen unterstellt würde, sie seien ebenfalls voreingenommen zulasten der Versicherten.

Die IV-Stellen hätten nämlich nur unter dieser Voraussetzung ein Interesse an einem versichertenfeindlichen Gutachten einer medizinischen Abklärungsstelle. Wer den medizinischen Abklärungsstellen also eine Voreingenommenheit zulasten der untersuchten Versicherten und damit zugunsten der IV-Stellen unterstellt, behauptet notwendigerweise eine Voreingenommenheit der IV- Stellen zulasten der Versicherten. Diese Unterstellung würde wiederum zur Schlussfolgerung zwingen, dass auch die Aufsichtsbehörde über die IV-Stellen zulasten der Versicherten voreingenommen sein müsse, weil sie die Voreingenommenheit der von ihr zugelassenen medizinischen Abklärungsstellen ignoriere und damit de facto absegne.

Die mit einer solchen den gesamten Abklärungsapparat der Invalidenversicherung betreffenden Voreingenommenheit zulasten der Versicherten verbundene Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise der gesetzlichen Beweisführungsund Beweiswürdigungsregeln würde sowohl den Gleichbehandlungsgrundsatz als auch das Legalitätsprinzip aushebeln, so dass die IV-Stellen generell als objektiv „anscheinsbefangen“ zu betrachten wären, womit der Vollzug des IVG wohl zum Stillstand käme. Tatsächlich kann aus der wirtschaftlichen Abhängigkeit (was auch immer darunter zu verstehen ist) natürlich nicht auf eine Befangenheit der medizinischen Abklärungsstellen geschlossen werden, denn der Auftrag der IV-Stellen lautet immer, es sei eine streng objektive und unvoreingenommene Abklärung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Versicherten vorzunehmen.

Einem erkennbar zulasten der untersuchten versicherten Person voreingenommen abgefassten Gutachten wird jede IV-Stelle den Beweiswert absprechen. Das gilt natürlich auch für das Versicherungsgericht des Kantons St.Gallen. Daher können die medizinischen Sachverständigen der ABI GmbH zum Vornherein keinen Anlass haben, zulasten des Beschwerdeführers voreingenommen zu sein.

1.3. Einer Begutachtung des Beschwerdeführers durch die medizinischen Sachverständigen der ABI GmbH steht somit nichts im Wege. Die Fragen an die

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medizinischen Sachverständigen lauten: (1) Diagnosen (Verschlüsselung gemäss ICD-10) und Prognose? (2) Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter? (3) Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer ideal leidensadaptierten Tätigkeit (mit Umschreibung des Anforderungsprofils)? (4) Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen? (5) Mutmasslicher Beginn und Verlauf einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit? (6) Weitere Bemerkungen?

2.

Selbstverständlich wird das Versicherungsgericht die Sachverständigen der ABI GmbH verpflichten, die Begutachtung soweit notwendig auf der Grundlage der in den Urteilen des Bundesgerichtes BGE 141 V 281 und BGE 143 V 409 statuierten Vorgaben vorzunehmen.

3.

Dieser Zwischenentscheid dürfte mittels einer Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden können. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass dieses nur unter den Voraussetzungen der Art. 92 f. BGG auf eine entsprechende Beschwerde eintreten wird. Die Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen wird mit dem Entscheid in der Hauptsache erfolgen.

Entscheid

im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP

1. Die ABI GmbH wird mit der Erstellung eines Gerichtsgutachtens zur Beantwortung der in der Erwägung 1.3 genannten Fragen beauftragt.

2. Die Kostenund Entschädigungsfolgen werden im Entscheid in der Hauptsache geregelt werden.

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