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IV.2018.16 • VWEK SG IV.2018.16 KI-generiert

Administrative Review Commission v. Revocation of Level 3 Medical Fitness-to-Drive Examination Order

Geschäftsnummer IV.2018.16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative review commission allowed an appeal to revoke an order for a level 3 medical fitness-to-drive examination, reasoning that the vague police observation of the appellant appearing "insecure or confused" during an investigation into a minor collision was not a sufficiently concrete indication to raise serious doubts about her fitness to drive, especially given her clean driving record and the ambiguity surrounding her explanations for subsequent actions, which did not justify compelling a medical assessment under the statute allowing such action based on any indication of impaired physical or mental capacity.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 15d Abs. 1, Art. 16 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG (SR 741.01). Anlass für die Abklärung der Fahreignung können insbesondere alle Hinweise auf eine Einschränkung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit geben, und zwar unabhängig davon, ob sie einen Bezug zum Strassenverkehr haben oder nicht. Ein verkehrsmedizinisches Gutachten ist einzuholen, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der betroffenen Person aufkommen lassen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 31. Mai 2018, IV-2018/16).

Schlagwörter

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Fahreignungsabklärung Verwaltungsgebühr Ärztliche Untersuchung Administrativuntersuchung verwaltungsrechtlicher Widerruf medizinische Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16 Abs. 1 SVG

Cited as part of the legal basis concerning license withdrawal when legal requirements are no longer met, although the core of the decision was the lifting of the order.

Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG

Cited as part of the legal basis concerning unfitness to drive due to lack of physical or mental capacity.

Art. 15d Abs. 1 SVG

Cited as the general basis for ordering a fitness-to-drive assessment when doubts exist, which the court ultimately found not met in this case.

Art. 41 lit. gbis, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1

Cited to establish that the appeal met the formal and substantive requirements for admissibility.

Art. 98 Abs. 2 und Art. 98bis VRP

Cited to establish the right of the prevailing party to full compensation for extra-procedural costs.

Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12

Cited to justify the amount of the official court fee (amtliche Kosten) imposed on the State.

Art. 98 Abs. 3 lit. b VRP

Cited to specify that only expenses related to the appeal procedure itself are compensable, excluding pre-ruling proceedings.

Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75

Cited to justify the standard range for calculating the lawyer's fee in the appeal procedure.

Art. 19 HonO

Cited to determine the specific amount of the lawyer's fee based on case complexity and effort.

Art. 28bis Abs. 1 und Art. 29 HonO

Cited to calculate the final amount of extra-procedural compensation by including disbursements and VAT.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: IV-2018/16 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 31.05.2018 Entscheiddatum: 31.05.2018

Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 31.05.2018 Art. 15d Abs. 1, Art. 16 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG (SR 741.01). Anlass für die Abklärung der Fahreignung können insbesondere alle Hinweise auf eine Einschränkung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit geben, und zwar unabhängig davon, ob sie einen Bezug zum Strassenverkehr haben oder nicht. Ein verkehrsmedizinisches Gutachten ist einzuholen, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der betroffenen Person aufkommen lassen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 31. Mai 2018, IV-2018/16).

Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, Gerichtsschreiber Philipp Lenz

X, Rekurrentin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. David Brassel, Grossfeldstrasse 45, Postfach 166, 7320 Sargans,

gegen

Strassenverkehrsund Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend

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ärztliche Kontrolluntersuchung (Stufe 3)

Sachverhalt:

A.- X besitzt den Führerausweis der Kategorien A1, B, D1, BE und D1E seit dem

7. September 1984. Sie ist im Administrativmassnahmen-Register (ADMAS) nicht verzeichnet. Am 1. Juni 2017 wurde sie von der Kantonspolizei einvernommen. Und zwar wurde sie verdächtigt, am 12. Mai 2017 in S eine Streifkollision mit einem Motorrad verursacht und nicht angehalten zu haben. Die Polizei hatte ihr Fahrzeug bereits am 25. Mai 2017 untersucht und Mikropartikel gesichert, die von der Abteilung Forensische Chemie und Technologie der Kantonspolizei St. Gallen analysiert wurden. Die Techniker kamen zum Schluss, ein Kontakt zwischen dem Personenwagen von X und dem Motorrad könne weder nachgewiesen noch ausgeschlossen werden. Die Polizei hielt im Unfallrapport vom 27. Juni 2017 fest, X habe während den gesamten Ermittlungen einen unsicheren bzw. verwirrten Eindruck gemacht.

B.- Am 22. November 2017 teilte das Strassenverkehrsamt X mit, aufgrund der polizeilichen Feststellungen im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 12. Mai 2017 bestünden Zweifel an ihrer Fahreignung. Es stellte eine Untersuchung bei einem Arzt oder einer Ärztin der Stufe 3 in Aussicht. Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 wurde die Massnahme angeordnet. Das Strassenverkehrsamt forderte X auf, innert 20 Tagen mit Dr.med. K, S, einen Untersuchungstermin für eine Fahreignungsabklärung zu vereinbaren.

C.- Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 25. Januar 2018 erhob X Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission. Sie beantragte die kostenfällige Aufhebung der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 10. Januar 2018. Das Strassenverkehrsamt verzichtete am 20. Februar 2018 auf eine Vernehmlassung. Auf die Ausführungen im Rekurs wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen:

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1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 25. Januar 2018 ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. gbis, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2.- Im Rekurs ist umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht an der Fahreignung der Rekurrentin zweifelte und eine ärztliche Untersuchung bei einem Arzt der Stufe 3 anordnete.

a) Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, SR 741.01; abgekürzt: SVG). Art. 16d SVG regelt den Führerausweisentzug wegen fehlender Fahreignung. Danach ist unter anderem nicht geeignet, ein Fahrzeug zu führen, wer nicht mehr über die notwendige körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit verfügt, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG). Ein solcher Ausweisentzug setzt keine Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften voraus. Mit dem Begriff der Fahreignung umschreiben alle betroffenen wissenschaftlichen Disziplinen (insbesondere Medizin, Psychologie und Jurisprudenz) die körperlichen und geistigen Voraussetzungen des Individuums, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (BGE 133 II 384 E. 3.1, mit Hinweisen).

Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG). Absatz 1 von Art. 15d SVG nennt in den lit. a bis e beispielhaft die fünf wichtigsten Fälle, die Zweifel an der Fahreignung begründen und deren Abklärung erforderlich machen, und zwar bei Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr (lit. a), Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, welche die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen (lit. b), Verkehrsregelverletzungen, die auf

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Rücksichtslosigkeit schliessen lassen (lit. c), der Meldung einer IV-Stelle nach Art. 66c des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (SR 831.20; lit. d) oder der Meldung eines Arztes, dass eine Krankheit vorliege, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen ausschliesst (lit. e). Die Liste in Art. 15d Abs. 1 SVG ist nicht abschliessend (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_445/2012 vom 26. April 2013

E. 3.2; BBl 2010 S. 8500). Sofern kein Sondertatbestand nach Art. 15d Abs. 1 lit. a bis e SVG erfüllt ist, kann eine Fahreignungsuntersuchung auch gestützt auf die Generalklausel in Abs. 1 angeordnet werden. Anlass für die Abklärung der Fahreignung können deshalb grundsätzlich alle Hinweise auf eine Einschränkung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit geben, und zwar unabhängig davon, ob sie einen Bezug zum Strassenverkehr aufweisen oder nicht. Ein verkehrsmedizinisches Gutachten drängt sich immer dann auf, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der Betroffenen aufkommen lassen (BGer 1C_445/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2).

b) Die angefochtene Verfügung stützt sich auf den Bericht der Kantonspolizei vom

27. Juni 2017. Unter dem Titel "Schlussbemerkungen" wurde darin festgehalten, die Rekurrentin habe während den gesamten Ermittlungen einen unsicheren und verwirrten Eindruck gemacht. So habe sie am 31. Mai 2017 am Schalter der Polizeistation M vorgesprochen und Kratzer unbekannter Herkunft an ihrem Fahrzeug gemeldet, obwohl die Rekurrentin bereits am 25. Mai 2017 über eine mögliche Kollision mit einem Motorrad informiert worden sei und die Polizei ihr Fahrzeug untersucht habe. Ähnliche Aussagen habe sie während der polizeilichen Einvernahme gemacht.

Die Rekurrentin brachte dagegen vor, sie habe am 31. Mai 2017 auf dem Polizeiposten in M vorgesprochen, um eine Strafanzeige gegen Unbekannt einzureichen, weil sie Kratzer an ihrem Auto festgestellt habe. Ohne die Anzeige gegen Unbekannt hätte die Haftpflichtversicherung den Schaden an ihrem Auto nicht übernommen. Es habe sich dabei nicht um den von der Polizei bereits festgestellten Schaden gehandelt. Die Polizei habe dies nicht überprüft. Zudem sei bei unbescholtenen Bürgern ein unsicheres Verhalten gegenüber Polizisten nicht unüblich und nachvollziehbar.

c) Es ist unbestritten, dass die Rekurrentin am 31. Mai 2017 bei der Polizei in M vorsprach, um eine Strafanzeige gegen Unbekannt einzureichen; sie gab offenbar an,

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ihr Auto sei zerkratzt worden. Genaueres über die Anzeige ist den Akten nicht zu entnehmen. Insbesondere wurde weder von der Polizei noch der Vorinstanz abgeklärt, ob es sich bei den Kratzern tatsächlich um dieselben handelte, die anlässlich der Untersuchung vom 25. Mai 2017 bereits festgestellt worden waren. Die Rekurrentin bestritt dies und brachte zudem vor, eine Strafanzeige sei aus versicherungstechnischen Gründen notwendig gewesen. Dieser Einwand erscheint nicht abwegig, weshalb aufgrund dieser Anzeige allein nicht auf eine geistige Verwirrtheit geschlossen werden kann. Zudem machte die Vorinstanz nicht geltend, die Rekurrentin habe sich auf dem Polizeiposten absonderlich verhalten. Dass die Umstände, die zur Anzeige vom 31. Mai 2017 führten, im Dunkeln blieben, ist nicht der Rekurrentin anzulasten. Entsprechend dürfen ihr daraus auch keine Nachteile erwachsen. Hinzu kommt, dass nach wie vor offen ist, ob die Rekurrentin tatsächlich eine Kollision verursachte und die von der Polizei festgestellten Kratzer eine Folge dieses Unfallereignisses waren; die strafrechtliche Beurteilung steht, soweit aus den Akten ersichtlich, noch aus.

Weitere Beispiele für die angebliche Verwirrtheit der Rekurrentin "während den gesamten Ermittlungen" führte die Polizei nicht an. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz aus diesem allgemeinen Hinweis ohne weitere Abklärungen auf Zweifel an der Fahreignung der Rekurrentin schliessen konnte. Selbst aus dem Protokoll der Einvernahme vom 1. Juni 2017 ergeben sich keine konkreten Hinweise auf eine geistige Verwirrtheit, auch wenn die Ausführungen der Rekurrentin nicht in allen Punkten plausibel erscheinen. So gab sie gegenüber der Polizei an, sie habe sich beim Motorradfahrer nach dessen Befinden erkundigt. Der Motorradfahrer seinerseits erklärte, dass es kein Gespräch gegeben habe. Diese Ungereimtheit müsste im Strafverfahren geklärt werden. Aus dem Protokoll geht hervor, dass die Rekurrentin eine Beteiligung an der Streifkollision bestritt und mit ihren Aussagen versuchte, die vom einvernehmenden Polizisten wiederholt dargelegten Fakten zu widerlegen. Ob ihre Vorbringen überzeugen, wird der Strafrichter zu beurteilen haben; jedenfalls lassen sie nicht auf einen Verwirrtheitsgrad schliessen, der eine verkehrsmedizinische Untersuchung rechtfertigen würde. Auch mit dem angeblichen unsicheren Auftreten der Rekurrentin gegenüber der Polizei lässt sich eine solche nicht begründen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass Unbescholtene im Kontakt mit der Polizei unsicher und nervös reagieren, insbesondere wenn ihnen rechtswidriges Verhalten vorgeworfen wird.

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Schliesslich meldete die Polizei keine Auffälligkeit im Strassenverkehr, worauf in der angefochtenen Verfügung aber Bezug genommen wurde.

d) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Anhaltspunkte, welche die Vorinstanz veranlassten, eine Kontrolluntersuchung bei einem Arzt der Stufe 3 anzuordnen, nicht hinreichend konkret sind, um ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der Rekurrentin aufkommen zu lassen (vgl. Ph. Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 15d SVG N 6). Hinzu kommt, dass die Rekurrentin über einen ungetrübten automobilistischen Leumund verfügt und bisher im Strassenverkehr nie negativ auffiel. Der Rekurs ist deshalb gutzuheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 10. Januar 2018 aufzuheben. Bei diesem Ergebnis fällt nicht ins Gewicht, dass die Vorinstanz der Rekurrentin keine Gelegenheit gab, Einwände gegen die in der Verfügung bestimmte Ärztin vorzubringen, und damit den verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzte (vgl. dazu Entscheid der Verwaltungsrekurskommission IV-2017/157 vom 4. Januar 2018 E. 3c, im Internet abrufbar unter: www.gerichte.sg.ch).

3.- a) Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Staat aufzuerlegen. Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Rekurrentin ist der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– zurückzuerstatten.

b) Die vollständig obsiegende Rekurrentin liess sich anwaltlich vertreten. Sie hat gemäss Art. 98 Abs. 2 und Art. 98bis VRP Anspruch auf eine vollständige Entschädigung der ausseramtlichen Kosten, soweit diese als notwendig und angemessen erscheinen. Der Beizug eines Rechtsvertreters war im Rekursverfahren geboten. Der Vertreter reichte eine Kostennote in der Höhe von Fr. 2'123.50 (Honorar: Fr. 1'895.–, Barauslagen: Fr. 75.80.–, Mehrwertsteuer: Fr. 152.70; act. 11) ein. Zu berücksichtigen ist, dass nur die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Rekursverfahren zu entschädigen sind, nicht hingegen der anwaltliche Aufwand im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. Art. 98 Abs. 3 lit. b VRP). Dies bedeutet, dass nur der Aufwand abzugelten ist, der nach der Kenntnisnahme der angefochtenen Verfügung am 12. Januar 2018 angefallen ist (vgl. act. 11); denn Letzteres gehört noch zum vorinstanzlichen Verfahren.

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Im Verfahren vor der Verwaltungsrekurskommission wird das Honorar als Pauschale ausgerichtet. Es beträgt zwischen Fr. 1'000.– und Fr. 12'000.– (Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75, abgekürzt: HonO). Innerhalb dieses Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falls und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bemessen (Art. 19 HonO). Angesichts des Aktenumfangs, der sich stellenden Fragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und unter Berücksichtigung der eingereichten Honorarnote erscheint ein Honorar von Fr. 1'300.– als angemessen. Hinzuzuzählen sind die Barauslagen von Fr. 52.– (4% von Fr. 1'300.–) und die Mehrwertsteuer von Fr. 104.10 (7,7% von Fr. 1'352.–; Art. 28bis Abs. 1 und Art. 29 HonO). Die ausseramtliche Entschädigung beträgt demnach insgesamt Fr. 1'456.10; entschädigungspflichtig ist der Staat (Strassenverkehrsund Schifffahrtsamt).

Entscheid:

1. Der Rekurs wird gutgeheissen und die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom

10. Januar 2018 (ärztliche Kontrolluntersuchung) aufgehoben.

2. Der Staat trägt die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.–. Der Kostenvorschuss von

Fr. 1'200.– wird der Rekurrentin zurückerstattet.

3. Der Staat (Strassenverkehrsund Schifffahrtsamt) hat die Rekurrentin mit Fr. 1'456.10

ausseramtlich zu entschädigen.

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