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IV.2018.119 • VWEK SG IV.2018.119 KI-generiert

Road Traffic Authority v. Individual Regarding Mandatory Fitness to Drive Examination

Geschäftsnummer IV.2018.119
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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Upon receiving a mandatory report from the social security institution concerning doubts about an individual's fitness to drive due to a chronic pain syndrome and a combined personality disorder, the road traffic authority was obligated, without discretion, to order a traffic-medical examination under the relevant law. The court upheld the authority's decision to order the examination because the suspicion of unfitness, stemming from the expert medical opinions, mandates such an assessment, regardless of the individual's prior clean driving record or current lack of acute cognitive impairment. Furthermore, the court reasoned that ordering the complex case to be assessed by a higher-level medical expert was justified both due to the complexity of the diagnosis and procedural economy, as this level of expert is required if a subsequent supervised control drive is recommended.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 15d Abs. 1 lit. d SVG (SR 741.01), Art. 5abis Abs. 1 lit. c Ziff. 5, Art. 5j Abs. 1 und 2 VZV (SR 741.51). Erhält das Strassenverkehrsamt eine Meldung gemäss Art. 66c IVG ist die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung grundsätzlich obligatorisch und es besteht kein Ermessensspielraum (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 29. November 2018, IV-2018/119).

Schlagwörter

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Fahreignungsabklärung Strassenverkehrsrecht medizinische Fahrunfähigkeit Ärztliche Untersuchung Veranlagung nach Ermessen Rechtsgutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 15d Abs. 1 lit. d SVG

This provision served as the primary legal basis for requiring a fitness-to-drive examination following a report from the disability insurance.

Art. 5abis Abs. 1 lit. c Ziff. 5 VZV

This provision was cited in the reasoning justifying the arrangement for the examination to be conducted by a Level 4 doctor, despite normally being assigned to Level 3.

Art. 5j Abs. 1 und 2 VZV

This provision was cited to justify assigning the examination to a Level 4 doctor due to the potential recommendation of an accompanied test drive.

Art. 95 Abs. 1 VRP

This procedural rule was used to determine that the appellant, as the losing party, must bear the official costs.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: IV-2018/119 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 29.11.2018 Entscheiddatum: 29.11.2018

Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 29.11.2018 Art. 15d Abs. 1 lit. d SVG (SR 741.01), Art. 5abis Abs. 1 lit. c Ziff. 5, Art. 5j Abs.

1 und 2 VZV (SR 741.51). Erhält das Strassenverkehrsamt eine Meldung gemäss Art. 66c IVG ist die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung grundsätzlich obligatorisch und es besteht kein Ermessensspielraum (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV,

29. November 2018, IV-2018/119).

Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, Gerichtsschreiber Raphael Fisch

A., geb. 1977, Rekurrent,

gegen

Strassenverkehrsund Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Vorinstanz,

betreffend

verkehrsmedizinische Untersuchung

Sachverhalt:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

A.- A. erwarb den Führerausweis der Kategorien B und BE sowie der Unterkategorien D1 und D1E 1995 sowie denjenigen der Kategorie A 2001. Am 3. Mai 2018 wurde A. von Dr.med. F., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, untersucht. Im psychiatrischen Gutachten vom 24. Mai 2018 führte Dr. F. unter anderem aus, bei A. liege eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung vor. Es beständen aus psychiatrischer Sicht mittelgradige und zeitweise auch schwere Beeinträchtigungen seiner Funktionsfähigkeit. Das Lenken eines Motorfahrzeuges sei bei Schmerzen nicht empfehlenswert. In einer Aktennotiz vom 30. Mai 2018 schloss sich Dr.med. K., Facharzt Chirurgie FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst Ostschweiz (abgekürzt: RAD Ostschweiz) dieser Auffassung an und hielt fest, dass Persönlichkeiten mit solchen Störungen nicht aktiv am Strassenverkehr teilnehmen sollten.

B.- Am 30. Mai 2018 machte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (abgekürzt: SVA) dem Strassenverkehrsund Schifffahrtsamt eine Meldung gemäss Art. 66c IVG (Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, SR 831.20), wonach sie bei

A. aus medizinischen Gründen an der Fahrtauglichkeit zweifle. Das Strassenverkehrsamt ersuchte die SVA in der Folge am 6. Juni 2018 um Zustellung der Akten, welche diese am 12. Juni 2018 übermittelte. Mit Schreiben vom 14. Juni 2018 stellte das Strassenverkehrsamt A. eine verkehrsmedizinische Untersuchung in Aussicht und gab ihm Gelegenheit, innert 10 Tagen dazu Stellung zu nehmen. Von der Möglichkeit zur Stellungnahme machte A. keinen Gebrauch. Mit Verfügung vom 11. Juli 2018 ordnete das Strassenverkehrsamt alsdann eine verkehrsmedizinische Untersuchung an.

C.- Dagegen erhob A. mit Eingabe vom 23. Juli 2018 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 11. Juli 2018, begründete seine Anträge aber nicht. Mit Schreiben vom 24. Juli 2018 forderte der Abteilungspräsident A. zur nachträglichen Rekursbegründung bis zum 31. August 2018 auf. Am 24. August 2018 reichte A. eine Rekursbegründung ein und stellte sinngemäss den zusätzlichen Eventualantrag, die verkehrsmedizinische Untersuchung sei bei einem Arzt der Stufe 3 (statt bei einem der Stufe 4) durchzuführen; seiner Eingabe legte er eine Bestätigung seines Hausarztes

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sowie weitere Akten bei. Das Strassenverkehrsamt reichte am 12. September 2018 eine Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung des Rekurses.

Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen:

1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Bei der Verwaltungsrekurskommission können unter anderem die Verfügungen der für den Vollzug der Strassenverkehrsgesetzgebung zuständigen Behörden mit Rekurs angefochten werden (Art. 41 lit. gbis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Da der Rekurrent zur Rekurserhebung befugt ist und die gesetzlichen Anforderungen von Art. 45, Art. 47 und Art. 48 VRP erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten.

2.- Die angefochtene Verfügung vom 11. Juli 2018 ist von Amtes wegen auf ihre formelle Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. Hierzu gehört namentlich die Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die beabsichtigte Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung wurde von der Vorinstanz vorab mitgeteilt und dem Rekurrenten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Verfügung der Vorinstanz enthielt auch eine kurze Begründung. Insgesamt wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt, was vom Rekurrenten auch nicht bestritten wird. Die vorinstanzliche Verfügung erweist sich als formell rechtmässig.

3.- In materieller Hinsicht ist streitig, ob die Vorinstanz zu Recht eine verkehrsmedizinische Untersuchung durch einen Arzt der Stufe 4 anordnete.

a) Gemäss Art. 15d Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG) wird eine Person einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, wenn Zweifel an ihrer Fahreignung bestehen. Mit diesem Begriff werden die körperlichen und geistigen Voraussetzungen des Individuums umschrieben, um ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (BGE

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133 II 384 E. 3.1). Zweifel an der Fahreignung bestehen namentlich dann, wenn einer der Fälle gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. a bis e SVG vorliegt (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_13/2017 vom 19. Mai 2017 E. 3.2). Nach Art. 15d Abs. 1 lit. d SVG wird eine Person bei einer Meldung einer kantonalen IV-Stelle nach Artikel 66c IVG einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen. Erfolgt eine solche Meldung, so muss die Strassenverkehrsbehörde von Amtes wegen die erforderlichen Abklärungen vornehmen (Ph. Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 15d N 94); eine Einzelfallprüfung erfolgt nicht, selbst wenn die Zweifel an der Fahreignung noch nicht erhärtet oder abstrakter Natur sind (BGer 1C_232/2018 vom

13. August 2018 E. 3.2). Körperliche und psychische Erkrankungen mit einer hinreichenden Schwere können die Fahreignung ausschliessen (Weissenberger, a.a.O., Art. 16d N 19); das gilt insbesondere auch für chronische Schmerzstörungen.

b) Die Vorinstanz begründete die Anordnung der verkehrsmedizinischen Untersuchung in der angefochtenen Verfügung damit, dass die IV-Stelle an der Fahrtauglichkeit des Rekurrenten zweifle. Aus der Aktennotiz des RAD Ostschweiz vom 30. Mai 2018 gehe hervor, dass der Rekurrent an einer chronischen Schmerzstörung sowie einer Persönlichkeitsstörung leide.

Der Rekurrent bestreitet die gestellten Diagnosen nicht, wendet aber ein, Schmerzen allein seien kein Grund für Zweifel an der Fahrtauglichkeit. Er habe die Schmerzen bereits seit vier Jahren und in dieser Zeit noch keine Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz begangen. Er sei in der Lage zu merken, wenn er überfordert sei. Im psychiatrischen Gutachten werde bescheinigt, dass bei ihm keine Konzentrations-, Merkoder Gedächtnisstörungen, kein Wahn, keine Sinnestäuschungen und keine Ich-Störung aufgefallen seien. Er halte seine Fahrtauglichkeit deshalb für gegeben.

Im vorliegenden Fall stützt sich die Vorinstanz in erster Linie auf die Meldung der SVA vom 30. Mai 2018, wonach beim Rekurrenten Zweifel an der Fahreignung beständen. Erhält das Strassenverkehrsamt eine solche Meldung gemäss Art. 66c IVG, ist die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung grundsätzlich obligatorisch und es besteht grundsätzlich kein Ermessensspielraum (Art. 15d Abs. 1 lit. d SVG; BGer 1C_232/2018 vom 13. August 2018 E. 3.3; Weissenberger, a.a.O., Art. 15d N 94);

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eine weitere Abklärung wäre allenfalls dann zu treffen, wenn die Meldung der IV-Stelle offensichtlich versehentlich erfolgte. Im vorliegenden Fall sind keine Umstände ersichtlich, warum auf eine Fahreignungsuntersuchung verzichtet werden könnte. Die Diagnosen des Psychiaters müssen als fundiert betrachtet werden. Sie wurden durch den Arzt des RAD Ostschweiz bestätigt und werden vom Rekurrent nicht bestritten; auch die hausärztliche Bestätigung der Fahrfähigkeit ändert daran nichts. Für die Anordnung einer Überprüfung der Fahreignung spielt sodann der bis anhin ungetrübte automobilistische Leumund grundsätzlich keine Rolle (vgl. BGer 1C_232/2018 vom

13. August 2018 E. 3.3 und E. 4). Ebenso wenig sind eine vorhandene kognitive Leistungsfähigkeit und das Fehlen gewisser psychischer Symptome hinreichende Kriterien für das Vorliegen der Fahreignung, können sich doch gerade psychische Krankheiten und körperliche Beeinträchtigungen durch Schmerzen im konkreten Einzelfall unabhängig von der Grundkonstitution verkehrsrelevant auswirken. Im Übrigen sind die diagnostizierten Erkrankungen an sich schon geeignet, Zweifel an der Fahreignung des Rekurrenten zu wecken.

Unter diesen Umständen bestehen Zweifel an der Fahreignung des Rekurrenten. Die Vorinstanz ordnete deshalb zu Recht eine verkehrsmedizinische Untersuchung an. Der Rekurs ist diesbezüglich abzuweisen.

c) Der Rekurrent rügt sinngemäss auch, die verkehrsmedizinische Untersuchung sei von einem Arzt der Stufe 3 durchzuführen. Die angeordnete Untersuchung durch einen Arzt der Stufe 4 sei unverhältnismässig, zumal gesamtschweizerisch in einem Fall wie dem vorliegenden ein Arzt der Stufe 3 mit der Untersuchung beauftragt würde.

Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung fest, dass verkehrsmedizinische Untersuchungen nach Art. 5abis Abs. 1 lit. c VZV zwar primär von Ärzten der Stufe 3 vorzunehmen seien, sie in begründeten Einzelfällen aber die Untersuchung bei einem Arzt der Stufe 4 anordne, insbesondere wenn ein komplexer Einzelfall vorliege. Diese Praxis stimme mit Art. 5abis Abs. 3 VZV überein, wonach ein Inhaber einer Anerkennung einer höheren Stufe alle Untersuchungen durchführen dürfe, für die eine Anerkennung einer niedrigeren Stufe vorgeschrieben sei. Im vorliegenden Fall stehe aufgrund der diagnostizierten Erkrankungen zudem eine ärztlich begleitete Kontrollfahrt zumindest

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im Raum und deren Empfehlung sei gemäss Art. 5j Abs. 1 und 2 VZV einem Arzt der Stufe 4 vorbehalten.

Nach Art. 5abis Abs. 1 lit. c Ziff. 5 VZV sind verkehrsmedizinische Untersuchungen nach Art. 15d Abs. 1 lit. d SVG von kantonal anerkannten Ärzten der Stufe 3 durchzuführen. Diese Bestimmung dient der gesamtschweizerischen Qualitätssicherung bei der Fahreignungsabklärung (Botschaft zur Via sicura vom 20. Oktober 2010, Ziff. 1.3.2.12, BBl 2010 S. 8473 f.); sie setzt als solche Mindest-, aber keine Höchstanforderungen. Dem Strassenverkehrsamt muss es somit möglich sein, im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens eine Fahreignungsabklärung durch einen Arzt höherer Stufe anzuordnen. Dabei hat die Behörde das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Im vorliegenden Fall liegt beim Rekurrenten ein komplexes Krankheitsbild mit psychischen und somatischen Faktoren vor. Die Anordnung einer Untersuchung durch einen Arzt der Stufe 4 liegt hier noch im Rahmen des vorinstanzlichen Ermessens. Die Vorinstanz hält zudem die Empfehlung einer Anordnung einer ärztlich begleiteten Kontrollfahrt für möglich, die nur durch einen Arzt der Stufe 4 vorgenommen werden kann (Art. 5j Abs. 1 und 2 VZV). Die vorgesehene Untersuchung durch einen Arzt der Stufe 4 rechtfertigt sich daher auch aus verfahrensökonomischen Überlegungen und aus Kostengründen. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Rekurrenten nicht dargetan, inwiefern die Untersuchung durch einen Arzt einer höheren Stufe für ihn im vorliegenden Fall zu bedeutenden Nachteilen führen sollte.

Insgesamt ist die Anordnung der Vorinstanz, dass die Fahreignungsabklärung durch einen Arzt der Stufe 4 vorzunehmen sei, nicht zu beanstanden. Der Rekurs ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

4.- Die Kosten des Rekursverfahrens haben die Beteiligten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Der Rekurrent dringt mit seinen Rügen nicht durch; er hat als Unterliegender die amtlichen Kosten zu tragen. Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12) erscheint angemessen; der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist damit zu verrechnen.

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Entscheid:

1. Der Rekurs wird abgewiesen.

2. Der Rekurrent hat die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.– zu bezahlen, unter Verrechnung

des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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