Orthopedic Insoles Coverage Remand Due to Unaddressed Medical Measures Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court partially upheld the appeal against the rejection of coverage for custom orthopedic shoe insoles, ruling that the administrative agency failed its duty to investigate, as the prerequisite for insoles to qualify as a covered aid (Art. 21 IVG) is establishing a right to medical measures under Art. 12 IVG, which had not been determined in the prior decision that only addressed Art. 13 IVG (congenital defects). The court reasoned that since the initial administrative denial of Art. 12 medical measures was premature without proper factual clarification regarding the disabling effect of the flat feet on the insured's education and vocational prospects, the subsequent denial of the insoles as aids dependent on those measures was also premature and legally flawed, thus requiring the case to be remanded for further fact-finding on the Art. 12 claim.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 21 Abs. 1 IVG, Art. 12 IVG, Art. 1 Abs. 2 Satz, Art. 12 Abs. 1 IVG, Art. 21 IVG, Art. 13 IVG; Orthopedic Insoles Coverage Remand Due to Unaddressed Medical Measures Claim: 21 IVG) is establishing a right to medical measures under Art. 12 IVG, which had not been determined in the prior decision that only addressed Art. 13 IVG (congenital defects). The court reasoned that since the initial administrative denial of Art. 12 medical measures was premature without proper factual clarification regarding the disabling effect of the flat feet on the insured's education and vocational prospects, the subsequent denial of the insoles as aids dependent on those measures was also premature and legally flawed, thus requiring the case to be remanded for further fact-finding on the Art. 12 claim.
Schlagwörter
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KI-generiertThe primary issue addressed by the court's ruling involves the eligibility for aids (Hilfsmittel) under this provision.
This specific regulation concerning orthopedic shoe inserts is cited in relation to the main issue of aids under Art. 21 Abs. 1 IVG.
Cited in the reasoning to establish the basis for fixing the court costs, which are then imposed in the dispositive.
Cited in the reasoning to establish the basis for awarding party costs, which are then imposed in the dispositive.
Used as the procedural basis for rendering the decision via the circulation procedure.
Cited in the reasoning regarding the basis for calculating the party compensation, although the actual award is based on Art. 61 lit. g ATSG.
Cited in the reasoning to justify annulling the decision due to a violation of the duty to investigate, which underpins the decision to remand the case.
Although the court remands the case for further clarification regarding potential eligibility under this article (medical measures aimed at integration), it is not the direct ground for the final order of partial acceptance/remand, but the determination under Art. 21 IVG hinges upon it.
The court acknowledges the previous rejection under this article (congenital defect), which frames the current appeal concerning aids, but the final orders do not directly rule on Art. 13 eligibility itself.
Cited in the reasoning to define 'Geburtsgebrechen' (congenital defect) but not used in the dispositive orders.
Cited in the reasoning to reference the list of qualifying defects but not used in the dispositive orders.
Cited in the reasoning regarding the list of defects but not used in the dispositive orders.
Cited in the reasoning (via a commentary reference) regarding the inability to enforce a request for reopening proceedings (Wiedererwägung) but not cited in the dispositive orders.
Cited in the reasoning as case law supporting the decision to assess the remand as full success for the appellant, which impacts cost assessment in the dispositive.
Volltext
Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Fall-Nr.: IV 2017/112 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 17.09.2019 Entscheiddatum: 09.03.2018
Entscheid Versicherungsgericht, 09.03.2018 Art. 21 Abs. 1 IVG, Ziff. 4.05* der Liste der Hilfsmittel im Anhang der HVI. Bevor beurteilt werden kann, ob orthopädische Schuheinlagen ein Hilfsmittel darstellen, muss feststehen, ob für die Behandlung des Leidens ein Anspruch auf medizinische Massnahmen gemäss Art. 12 IVG besteht. Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. März 2018, IV 2017/112). Entscheid vom 9. März 2018
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Annemarie Haase
Geschäftsnr.
IV 2017/112
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Karl Gehler, LL.M.,
Hofmann Gehler Schmidlin, Lattenhofweg 4, 8645 Jona, gegen
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IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Hilfsmittel (orthopädische Schuheinlagen)
Sachverhalt
A.
A.a A.___ wurde am 8. April 2015 zum Bezug von IV-Leistungen i.S.v. medizinischen Massnahmen bzw. Hilfsmitteln angemeldet. Im entsprechenden Anmeldeformular liess der Versicherte angeben, seit seiner Geburt an massiv durchhängenden Plattfüssen zu leiden. Seit 2009 besitze er orthopädische Einlagen und seit 2014 besuche er verschiedene Physiotherapien (IV-act. 1). Dr. med. B.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie FMH, gab am 20. April 2015 die Ergebnisse der Konsultation bei der Physiotherapeutin des Versicherten, Frau C.___, wieder. Demnach trage der Versicherte Einlagen und besuche regelmässig die Physiotherapie. Schmerzen bestünden keine. Der Vater des Versicherten leide ebenfalls an Plattfüssen, welche aufgrund einer durch eine Überlastung hervorgerufenen Längsruptur operiert worden seien. Die Einlagen seien eher eine Symptombehandlung, weshalb dringend empfohlen werde, die verkürzte Wadenmuskulatur zu dehnen und die Fussmuskulatur selbst zu kräftigen sowie aufgrund der zusätzlichen Überlastung beim Sport eine dynamische Sprunggelenkbandage Typ Helix zu tragen. Ein operativer Eingriff zu einem späteren Zeitpunkt sei möglich, allerdings nur bei schmerzhaften Plattfüssen indiziert (IV-act. 10). Am 30. April 2015 berichtete Dr. B.___, beim Versicherten bestünden seit Gehbeginn ausgeprägte, flexible Plattfüsse beidseits mit einer massiven Wadenmuskelverkürzung. Ein Geburtsgebrechen liege nicht vor. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig. Durch medizinische Massnahmen könne die Möglichkeit einer späteren Eingliederung ins Erwerbsleben wesentlich verbessert werden könne. Der Versicherte benötige zur Verbesserung der Fussmuskelkraft und zur Koordination eine Physiotherapie sowie zur Unterstützung des stark zusammenfallenden Längsgewölbes Fussorthesen (IV-act. 7).
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A.b Am 3. September 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Gesuchs um eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen gemäss Art. 13 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Ziff. 193 der Liste im Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen) in Aussicht. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich bei den Plattfüssen nicht um ein Geburtsgebrechen handle (IV-act. 13). Nachdem der Versicherte gegen diesen Vorbescheid hatte Einwand erheben lassen (IV- act. 16), liess er diesen innert erstreckter Frist am 23. Oktober 2015 unter Bezugnahme auf die zugestellten Akten sowie eine telefonische Besprechung mit der IV-Stelle vom
25. September 2012 (in den Akten nicht vorhanden) zurückziehen (IV-act. 20). Am 30. Oktober 2015 verfügte die IV-Stelle gemäss ihrem Vorbescheid, indem sie einen Anspruch auf medizinische Massnahmen nach Art. 13 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Ziff. 193 der Liste im Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen) mangels des Vorliegens eines Geburtsgebrechens abwies (IV-act. 21). Die Verfügung enthielt keinen Hinweis darauf, dass damit auch über den Anspruch auf medizinische Massnahmen nach Art. 12 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung oder über das mit der Anmeldung am 8. April 2015 ebenfalls gestellte Gesuch um Kostenübernahme für Hilfsmittel entschieden worden wäre.
B.
B.a Am 31. Oktober 2016 wurde erneut ein Leistungsgesuch für den Versicherten eingereicht und die Zusprache eines Hilfsmittels (orthopädische Schuheinlagen) beantragt (IV-act. 24). Am 29. September 2016 und auch am 20. Oktober 2016 hatte Dr. B.___ der IV-Stelle erklärt, der Plattfuss habe sich seit Gehbeginn manifestiert und nicht verbessert. Das Leiden sei höchst wahrscheinlich familiär bedingt, da auch beim Vater und bei der Grossmutter des Versicherten massive Plattfüsse bestünden. Eine familiäre Bindegewebspathologie sei ebenfalls nicht ausgeschlossen. Der Versicherte benötige, damit er schmerzfrei und normal gehen könne, eine orthopädische Schuhzurichtung mit Fussbettung nach Mass zum Aufrichten der massiv fehlgestellten Füsse. Zusätzlich werde er während des Sportunterrichts mit einer Sprunggelenkbandage Typ Helix versorgt. Ohne die orthopädietechnische Versorgung könne er nur kurze Strecken zurücklegen (IV-act. 22, 26).
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B.b Dr. med. D.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) nahm am 11. November 2016 zum Sachverhalt Stellung, indem er festhielt, die abweisende Verfügung vom 30. Oktober 2015 sei korrekt gewesen, da beim Versicherten kein Geburtsgebrechen vorliege, so dass kein Anspruch auf die Übernahme der Behandlungskosten durch die IV bestehe. Weil daher die Fussbettung in Konfektionsschuhen keine notwendige Ergänzung einer medizinischen Massnahme sein könne, falle sie nicht unter den Hilfsmittelbegriff (IV-act. 31, vgl. auch IV-act. 32). Am 16. November 2016 stellte die IV- Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht. Zur Begründung gab sie die Einschätzung von Dr. D.___ wieder (IV-act. 33). Der Versicherte liess dagegen am 5. Dezember 2016 bzw. am 30. Januar 2017 sinngemäss einwenden, die IV-Stelle hätte im Rahmen seiner erneuten Anmeldung auch einen Anspruch auf medizinische Massnahmen erneut prüfen müssen. Weil er sich jedoch ohne die neuen Schuheinlagen nicht uneingeschränkt bewegen könne, wöchentlich auf die Physiotherapie angewiesen sei und in medizinischer Behandlung stehe, dienten die Schuheinlagen der Fortbewegung und erfüllten als notwendige Ergänzung der medizinischen Behandlung den Zweck der Eingliederung. Deshalb müssten die Kosten für die Schuheinlagen durch die IV-Stelle übernommen werden (IV-act. 34, 38). Am 8. Februar 2017 verfügte die IV-Stelle gemäss dem Vorbescheid und erklärte, dass die Schuheinlagen ausschliesslich der Behandlung der Plattfüsse dienten, weshalb es sich dabei ausschliesslich um ein Behandlungsgerät handle. Ausserdem seien die medizinischen Massnahmen in der Vergangenheit abgelehnt worden (IV-act. 39).
C.
C.a Dagegen liess der Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführer) am 13. März 2017 eine Beschwerde erheben. Er liess die Kostenübernahme für seine orthopädischen Schuheinlagen und eventualiter die Rückweisung der Streitsache an die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragen. Zur Begründung liess er ausführen, vorliegend habe eine erste, fehlerhafte Verfügung zu einer zweiten, rechtswidrigen Verfügung geführt. Die Abweisung des ersten Leistungsgesuchs betreffend die medizinischen Massnahmen sei rechtswidrig, weil die Beschwerdegegnerin und der RAD seine Plattfüsse fälschlicherweise und ohne dass der massgebliche Sachverhalt genügend abgeklärt gewesen wäre, nicht als Geburtsgebrechen anerkannt hätten. Dr. B.___ habe bereits im Jahr 2015 erklärt, dass er, der Versicherte, sowohl auf die
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Schuheinlagen als auch auf die Physiotherapie angewiesen sei. Gemäss dem Bericht vom 29. September 2016 sei er ohne Physiotherapie und Hilfsmittel nicht mehr schmerzfrei gehfähig und er könne nicht mehr uneingeschränkt an der Schule und somit an der beruflichen Ausbildung teilnehmen. Die Beschwerdegegnerin sei deshalb zu verpflichten, die rechtswidrige Verfügung wiedererwägungsweise aufzuheben und einen Anspruch auf medizinische Massnahmen zu bejahen. Im Zweifel seien die Schmerzen und die Auswirkungen derselben im Alltag durch einen unabhängigen Experten zu untersuchen (act. G 1, 3). Der Beschwerdeführer reichte Verordnungen zur Physiotherapie (G 1.1.5 f.) und einen Therapiebericht von E.___, dipl. Physiotherapeutin, vom 7. März 2017 ein. In letzterem war festgehalten worden, der Versicherte habe Schmerzen im Bereich der Malleolen, Naviculare und Knie sowie starke Schmerzen bei der Belastung ohne Schuheinlagen. Die Kraft sei in den tiefen Aussenrotatoren der Hüfe, in der Muskulatur des Fussgewölbes und im Rücken vermindert. E.___ habe die Notwendigkeit der regelmässigen Behandlung des Beschwerdeführers bestätigt (act. G 1.1.3).
C.b In ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens sei lediglich der Anspruch auf Hilfsmittel, weshalb auf die Rügen, die sich gegen die bereits rechtskräftige Abweisung der medizinischen Massnahmen richteten, nicht einzutreten sei. Das Vorliegen eines Geburtsgebrechens sei damals zu Recht verneint worden, weil die entsprechende Diagnose nicht spätestens innerhalb des ersten Altersjahres gestellt worden sei. Ausserdem diene die Versorgung mit orthopädischen Schuheinlagen in erster Linie der Leidensbehandlung. Weil also kein Anspruch auf medizinische Massnahmen habe bejaht werden können, könnten die orthopädischen Schuheinlagen nicht als Hilfsmittel anerkannt werden, weil sie keine notwendige Ergänzung der medizinischen Eingliederungsmassnahmen darstellen könnten (act. G 5).
C.c Innert erstreckter Frist liess der Beschwerdeführer am 10. August 2017 eine Replik einreichen und erklären, die Beschwerdegegnerin dürfe sich in ihrer Argumentation betreffend die Korrektheit der angefochtenen Verfügung nicht auf die Verfügung vom
30. Oktober 2015 stützen, weil diese Verfügung falsch gewesen sei. Die Schuheinlagen dienten der beruflichen Eingliederung, weil die Schule die zwingende Voraussetzung für
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den Beginn einer beruflichen Ausbildung sei. Ohne Schuheinlage habe er aber Schmerzen und könne nicht am Schulunterricht, insbesondere nicht am Sportunterricht als Teil des obligatorischen Unterrichts, an Ausflügen, Exkursionen und am Programm "Beweg's" teilnehmen. Auch den Schulweg könnte er ohne Schuheinlagen nicht meistern. Jugendliche mit einer Gehbehinderung infolge von Plattfüssen hätten es schwer, sich nach der Schule beruflich einzugliedern, weil alle Berufszweige, die stehende und gehende Tätigkeiten beinhalteten, ohne eine entsprechende Behandlung der Plattfüsse nicht möglich seien. Ausserdem solle durch die heutige Behandlung der Plattfüsse eine Invalidität und eine Operation der Füsse verhindern werden (act. G 9).
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (SR 831.20; IVG) haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr einen Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen. Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [SR 830.1; ATSG]). Der Bundesrat hat die Gebrechen bezeichnet, für die medizinische Massnahmen gewährt werden. Die entsprechende Liste bildet den Gegenstand der Verordnung über die Geburtsgebrechen (SR 831.232.21; GgV, vgl. dazu Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [SR 831.20; IVG], Art. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [SR 831.201; IVV]). Gemäss Art. 1 Abs. 2 Satz 1 GgV sind die anspruchsbegründenden Gebrechen im Anhang zu dieser Verfügung aufgelistet. Wird das Vorliegen eines Geburtsgebrechens verneint, hat eine versicherte Person gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG bis zur Vollendung des 20. Lebensjahrs einen Anspruch auf jene medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor einer wesentlichen Beeinträchtigung zu bewahren. Art. 21 IVG regelt den Anspruch auf Hilfsmittel, womit gemäss Abs. 1 der Versicherte im Rahmen einer vom Bundesrat
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aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel hat, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Ausund Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden dabei nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden. Dementsprechend weist die die orthopädischen Schuheinlagen regelnde Ziffer 4.05* der Liste im Anhang zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (SR 831.232.51; HVI) die Einschränkung auf, dass solche Einlagen nur abgegeben werden, wenn sie eine notwendige Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung darstellen.
2.
2.1 Mit der angefochtenen Verfügung vom 8. Februar 2017 hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf die Kostenübernahme für orthopädische Schuheinlagen als Hilfsmittel verneint und erklärt, diese könnten keine Ergänzung der medizinischen Eingliederungsmassnahmen sein, weil solche mit der Verfügung vom 30. Oktober 2015 verneint worden seien (IV-act. 21). Daraufhin hat der Beschwerdeführer angeführt, die Verfügung vom 30. Oktober 2015 sei rechtswidrig und durch die Beschwerdegegnerin wiedererwägungsweise aufzuheben und dahingehend zu korrigieren, als sein Anspruch auf medizinische Massnahmen gestützt auf Art. 12 und Art. 13 IVG zu bejahen sei. Daher könne sein Anspruch auf Hilfsmittel bejaht werden (act. G 1, 9). Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, dass der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens - abgesehen davon, dass die Verfügung vom 30. Oktober 2015 korrekt gewesen sei - ausschliesslich die Abweisung des Anspruchs auf Hilfsmittel sei (act. G 5). Gemäss der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Verwaltung nicht verpflichtet werden, ein Wiedererwägungsverfahren zu eröffnen. Es besteht also kein Anspruch auf die Durchführung einer Wiedererwägung, weshalb ein solcher auch nicht gerichtlich durchgesetzt werden kann (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, Art.
53 Rz 61 mit Hinweisen). Auf den Teil der Beschwerde, in dem der Beschwerdeführer beantragt, dass die Beschwerdegegnerin anzuweisen sei, die formell rechtskräftige
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Verfügung vom 30. Oktober 2015 in Wiedererwägung zu ziehen, kann deshalb nicht eingetreten werden.
2.2 Der Beschwerdeführer hat im Anmeldeformular am 26. Oktober 2016 ankreuzen lassen, er wolle ein Hilfsmittel beantragen (act. G 24). Die im Rahmen des Leistungsgesuchs eingereichten Berichte von Dr. B.___ haben sich denn auch ausschliesslich auf die Notwendigkeit der orthopädischen Schuheinlagen gerichtet (IV- act. 22, 26). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist somit einzig die Frage, ob es sich bei den orthopädischen Schuheinlagen des Beschwerdeführers um Hilfsmittel gemäss Art. 21 IVG bzw. Ziff. 4.05* der Liste im Anhang zur HVI handelt.
2.3 Weil der Beschwerdeführer wegen seiner schmerzhaften Plattfüsse Schuheinlagen benötigt, muss aufgrund des Wortlauts des Art. 21 Abs. 1 IVG, der für die Kostenübernahme von Schuheinlagen verlangt, dass diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden müssten, zunächst feststehen, ob die Physiotherapie, die der Beschwerdeführer regelmässig besucht, als medizinische Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung zu qualifizieren ist. Erst dann kann geprüft werden, ob der Beschwerdeführer die Schuheinlagen im Sinne einer wesentlichen Ergänzung zu den medizinischen Eingliederungsmassnahmen benötigt. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, sie habe die Frage hinsichtlich der Qualifikation der Physiotherapie als medizinische Eingliederungsmassnahme bereits mit der Verfügung vom 30. Oktober 2015 abschliessend beantwortet. Tatsächlich hat sie mit der Verfügung vom 30. Oktober 2015 jedoch nur die Frage beantwortet, ob ein Anspruch auf medizinische Massnahmen gemäss Art. 13 IVG besteht. Sie hat nämlich ausschliesslich ausgeführt, dass die Behandlung der Plattfüsse nicht übernommen werden könne, weil es sich gemäss den medizinischen Unterlagen nicht um angeborene Plattfüsse handle und ausserdem zurzeit weder eine Operation noch eine Gipsbehandlung notwendig sei (IV- act. 21). Den Akten lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass sich die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Erlasses der Verfügung vom 30. Oktober 2015 mit der Frage auseinandergesetzt hätte, ob der Beschwerdeführer allenfalls einen Anspruch auf medizinische Massnahmen gemäss Art. 12 IVG haben könnte (vgl. IV-act. 8, 11 f.). Gegenstand der Verfügung vom 30. Oktober 2015 ist somit ausschliesslich die Abweisung des Anspruchs auf medizinische Massnahmen gemäss Art. 13 IVG
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gewesen. Ob der Beschwerdeführer allenfalls einen Anspruch auf medizinische Massnahmen gestützt auf Art. 12 IVG hat, ist nicht geprüft und beurteilt worden. Der massgebliche Sachverhalt zur Beantwortung der im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens zentralen Frage, nämlich ob es sich bei den orthopädischen Schuheinlagen um ein Hilfsmittel gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG und Ziff. 4.05* der Liste im Anhang zur HVI handelt, steht also nicht fest. Sollte nämlich ein Anspruch auf medizinische Massnahmen gemäss Art. 12 IVG bestehen, können die orthopädischen Schuheinlagen eine notwendige Ergänzung solcher Massnahmen sein. Die angefochtene Verfügung vom 8. Februar 2017 ist somit verfrüht ergangen und als rechtswidrig aufzuheben.
3.
Im Sinne eines obiter dictum sei angemerkt, dass im Rahmen der Prüfung des Anspruchs auf medizinische Massnahmen gemäss Art. 12 IVG wohl davon auszugehen sein wird, dass schmerzhafte Plattfüsse, die das Gehvermögen des Beschwerdeführers beeinträchtigen, diesen in seiner schulischen Ausbildung und dann bei der beruflichen Ausbildung (bzw. in der Wahl seines zukünftigen Berufs) deutlich einschränken dürften und somit als relevante Beeinträchtigung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 IVG zu betrachten sein werden. Es dürfte also kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass es sich bei einer Physiotherapie - sofern sie geeignet ist, die Verminderung bzw. Aufhebung der schmerzhaften Einschränkungen des Beschwerdeführers zu erzielen - um eine medizinische Eingliederungsmassnahme gemäss Art. 12 IVG handelt. In diesem Fall könnten die orthopädischen Schuheinlagen als Hilfsmittel nach Art. 21 Abs. 1 IVG i.V.m. Ziff. 4.05* der Liste im Anhang zur HVI (oder allenfalls als Behandlungsgerät qualifiziert und direkt gemäss Art. 12 IVG) übernommen werden.
4.
4.1 Zusammenfassend erweist sich im vorliegenden Fall der massgebliche Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Die Verfügung vom 8. Februar 2017 ist also in Verletzung der Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ergangen und deshalb als rechtswidrig aufzuheben. Da es nicht die Aufgabe des Versicherungsgerichtes sein kann, ein Versäumnis hinsichtlich der ureigensten Aufgabe der Beschwerdegegnerin, nämlich der
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Sachverhaltsabklärung, nachzuholen, ist die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen der Prüfung des Anspruchs auf medizinische Massnahmen gemäss Art. 12 IVG in Erfahrung zu bringen, wie sich der Zustand der Plattfüsse des Beschwerdeführers ohne die Physiotherapie bisher entwickelt hätte und weiter entwickeln würde und ob sich die unbehandelten Plattfüsse nachteilig auf die schulische Ausbildung und/oder auf die Eingliederung in das Berufsleben ausgewirkt hätten und weiter auswirken würden. Nachdem die Beschwerdegegnerin über den Anspruch auf medizinische Massnahmen entschieden haben wird, wird sie abzuklären haben, ob die orthopädischen Schuheinlagen als Ergänzung der medizinischen Eingliederungsmassnahmen notwendig sind.
4.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung und neuen Beurteilung an die Verwaltung ist als volles Obsiegen des Beschwerdeführers zu werten (BGE 132 V 215 E. 6.2). Dementsprechend ist die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
4.3 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Auch hier gilt, dass eine Rückweisung zur weiteren Abklärung als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu betrachten ist. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungs¬gericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht. Ein durchschnittlich aufwändiger IV-Rentenfall wird in der Regel mit Fr. 3'500.-- entschädigt. Im hier zu beurteilenden Fall stellt sich nur eine Rechtsfrage und das Aktendossier ist wenig umfangreich, sodass der Aufwand bis zur nötigen Kenntnis des massgeblichen Sachverhalts verhältnismässig gering gewesen
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ist. Weil deshalb trotz des doppelten Schriftenwechsels insgesamt von einem unterdurchschnittlichen Vertretungsaufwand auszugehen ist, erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden kann, teilweise gutgeheissen, indem die Verfügung vom 8. Februar 2017 aufgehoben und die Sache zur Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.
2.
Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen; der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.
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