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IV.2015.94 • VWEK SG IV.2015.94 KI-generiert

Administrative Appeals Commission Dismissal for Late Appeal of Driving Test Failure

Geschäftsnummer IV.2015.94
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Appeals Commission dismissed an appeal against the failure of a mandatory driving control test because the appeal was filed late, as the appeal period of fourteen days began the day after the applicant received the official notification of the failed test and its associated appeal instructions on April 13, 2015, meaning the deadline was April 27, 2015, whereas the appeal was only submitted to the postal service on May 1, 2015, rendering the right to appeal forfeited, despite the applicant's claim of not realizing the immediate notice constituted a final decision or having later received separate correspondence regarding a provisional license withdrawal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 39bis Abs. 2, Art. 47 Abs. 2, 30 Abs. 3 VRP (sGS 951.1). Nichteintreten auf einen Rekurs gegen eine nicht bestandene Kontrollfahrt wegen verspäteter Einreichung des Rechtsmittels (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 27. August 2015, IV-2015/94).

Schlagwörter

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Kontrollfahrt administrative Entlassung Führerausweisentzug Eröffnung des Entscheids verspätete Einreichung von Urkunden Gesuch an eine Behörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 39bis Abs. 2 VRP

Cited in the reasoning to explain the procedure for demanding a court decision following a decision by the President not to enter into an apparently untimely appeal.

Art. 47 Abs. 2 VRP

Cited in the heading, establishing the fourteen-day appeal period which the appellant failed to meet.

Art. 30 Abs. 3 VRP

Cited in the reasoning to establish the consequence of non-observance of legal deadlines (forfeiture).

Art. 95 Abs. 1 VRP

Cited in the reasoning as the basis for ordering the appellant to bear the costs because their appeal was rejected/not entered into.

Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly mentioned in the dispositive, the cost provisions are implied by the order in Point 2, which imposes costs based on the procedural rules cited above (Art. 95 VRP in relation to the final order).

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: IV-2015/94 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 09.10.2019 Entscheiddatum: 27.08.2015

Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 27.08.2015 Art. 39bis Abs. 2, Art. 47 Abs. 2, 30 Abs. 3 VRP (sGS 951.1). Nichteintreten auf einen Rekurs gegen eine nicht bestandene Kontrollfahrt wegen verspäteter Einreichung des Rechtsmittels (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV,

27. August 2015, IV-2015/94).

Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, Gerichtsschreiberin Susanne Schmid Etter

X, Rekurrent,

gegen

Strassenverkehrsund Schifffahrtsamt, Abteilung Prüfungen, Biderstrasse 6, 9015 St. Gallen, Vorinstanz,

betreffend

Kontrollfahrt

Sachverhalt:

A.- X, geb. 1938, absolvierte am 13. April 2015 eine Kontrollfahrt. Diese wurde vom Experten als nicht bestanden beurteilt. Er erhielt das Dokument "Prüfbericht - Verfügung Führerprüfung / Kontrollfahrt" ausgehändigt, versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung, wonach diese Verfügung innerhalb von vierzehn Tagen nach Eröffnung bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen mit Rekurs angefochten werden könne. Mit Schreiben vom 15. April 2015 verfügte das

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Strassenverkehrsund Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, wegen der nicht bestandenen Kontrollfahrt gegenüber X einen vorsorglichen Führerausweisentzug und gewährte ihm das rechtliche Gehör im Hinblick auf den vorgesehenen Entzug des Führerausweises der Kategorie B auf unbestimmte Zeit.

B.- Mit Schreiben vom 1. Mai 2015 erhob X Rekurs gegen die Verfügung der nicht bestandenen Kontrollfahrt vom 13. April 2015. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs und Leistung des Kostenvorschusses am 6. Mai 2015 trat der Präsident der Verwaltungsrekurskommission mit Verfügung vom 18. Mai 2015 wegen verspäteter Rechtsmittelerhebung nicht auf den Rekurs ein und auferlegte X amtliche Kosten von Fr. 200.–. Eine Vernehmlassung der Vorinstanz wurde nicht eingeholt.

C.- Mit Schreiben vom 29. Mai 2015 verlangte X einen Entscheid des Gerichts.

Erwägungen:

1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission beurteilt Rekurse gegen Verfügungen des Strassenverkehrsund Schifffahrtsamtes über Fahrzeuge und Fahrzeugführer (Art. 41 lit. gbis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Gemäss Art. 39bis Abs. 1 lit. a VRP kann der Abteilungspräsident über das Nichteintreten auf offensichtlich verspätete oder aus andern Gründen offensichtlich unzulässige Eingaben verfügen. In einem solchen Fall begründet er die Verfügung kurz und setzt den Beteiligten eine Frist von vierzehn Tagen, innert der durch einfache Erklärung ein Entscheid des Gerichts verlangt werden kann (Art. 39bis Abs. 2 VRP). Mit Präsidialverfügung vom 18. Mai 2015 wurde auf den Rekurs vom 1. Mai 2015 nicht eingetreten. Am 29. Mai 2015, und damit rechtzeitig, ersuchte der Rekurrent um einen Gerichtsentscheid (vgl. Art. 39bis Abs. 2 VRP).

2.- a) Die Rekursfrist beträgt vierzehn Tage (Art. 47 Abs. 2 VRP). Sie beginnt am Tag nach der Aushändigung zu laufen (Art. 30 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 142 Abs. 1 der Zivilprozessordnung, SR 272, abgekürzt: ZPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen

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Vertretung übergeben werden (Art. 30 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 143 Abs. 1 ZPO). Gesetzliche Fristen haben bei Nichtbeachtung Verwirkungsfolge, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 30 Abs. 3 VRP).

b) Der Rekurrent macht im Wesentlichen geltend, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er bereits gegen den Prüfbericht hätte aktiv werden müssen. Dies sei ihm nach dem Abschluss der Kontrollfahrt auch nicht mitgeteilt worden. Zudem sehe der Bericht nicht nach einer von einer Behörde ausgestellten offiziellen Verfügung aus. Da er unmittelbar nach der Kontrollfahrt ein Schreiben des Strassenverkehrsamtes mit einer Frist zur Stellungnahme und einer Frist für den Rekurs erhalten habe, sei er davon ausgegangen, dass er seine Kritik in jenem Verfahren anbringen könne. Zur sachgerechten Anfechtung des Prüfberichts benötige er einen schriftlichen Bericht. Er fahre seit Jahren unfallfrei und könne die Beanstandungen bei der Kontrollfahrt nicht nachvollziehen.

c) Bereits im Aufgebot zur Kontrollfahrt wurde der Rekurrent darauf hingewiesen, dass er nach einem allfälligen Nichtbestehen ab sofort nicht mehr fahrberechtigt sei. Die entsprechende Verfügung erhielt der Rekurrent vom Experten unmittelbar im Anschluss an die nicht bestandene Kontrollfahrt vom 13. April 2015 persönlich ausgehändigt. Er bestätigte den Erhalt wie auch den Umstand, dass er auf die Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden sei, unterschriftlich auf der ausgehändigten Verfügung (act. 2/1). Selbst wenn der Rekurrent vom Experten nicht explizit auf die Rekursmöglichkeit hingewiesen worden sein sollte, wie von ihm geltend gemacht wird, so enthält die Verfügung die korrekte Rechtmittelbelehrung, wonach dagegen innerhalb von vierzehn Tagen bei der Verwaltungsrekurskommission Rekurs erhoben werden kann. Das betreffende Dokument wird sodann mehrmals und gut sichtbar als Verfügung bezeichnet. Der Einwand des Rekurrenten, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass es sich dabei um eine Verfügung handle, ist daher unbegründet. Die Verwaltungsrekurskommission hat bis anhin auch nicht festgestellt, dass dieses Problem bei der Anfechtung von Kontrollfahrten immer wieder aufgetreten wäre. Die Rekursfrist begann folglich am 14. April 2015 zu laufen und endete am 27. April 2015. Als der Rekurs gemäss Poststempel am 1. Mai 2015 der Schweizerischen Post übergeben wurde, war die Rekursfrist bereits abgelaufen. Das Rechtsmittel wurde folglich verspätet erhoben. Daran vermag auch die Tatsache, dass dem Rekurrenten

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der Führerausweis mit Verfügung der Vorinstanz vom 15. April 2015 vorsorglich entzogen und er gleichzeitig aufgefordert wurde, innert zehn Tagen zum Verfahren des Sicherungsentzugs Stellung zu nehmen, nichts zu ändern. In jenem Verfahren ist gesondert darüber zu entscheiden, ob dem Rekurrenten der Führerausweis aufgrund der nicht bestandenen Kontrollfahrt auf unbestimmte Zeit zu entziehen ist. Folge des Ablaufs der Rekursfrist ist die Verwirkung des Rekursrechts. Auf den Rekurs ist daher nicht einzutreten.

3.- Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Es gilt der Grundsatz der Kostentragung nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens. Wird das Verfahren durch einen Nichteintretensentscheid erledigt, ist derjenige als unterliegend zu betrachten, dessen prozessuale Stellung vom Entscheid betroffen wurde (Cavelti/ Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 769), vorliegend also der Rekurrent. Die amtlichen Kosten von Fr. 500.– sind daher dem Rekurrenten aufzuerlegen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– ist bis zum Betrag von Fr. 500.– zu verrechnen und dem Rekurrenten im Restbetrag von Fr. 500.– zurückzuerstatten.

Entscheid:

1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

2. Der Rekurrent hat die amtlichen Kosten von Fr. 500.– zu bezahlen. Der Kostenvorschuss

von Fr. 1'000.– wird bis zum Betrag von Fr. 500.– verrechnet und dem Rekurrenten im Restbetrag von Fr. 500.– zurückerstattet.

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