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IV.2015.429 • KGN SG IV.2015.429 KI-generiert

Child Disability Benefits Repayment Cancellation Due to Illness-Related Internship Search

Geschäftsnummer IV.2015.429
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed the legality of reclaiming child disability benefits paid to a student who, due to illness, had to repeat the final year of her education, which included a mandatory but unsuccessful search for an internship position during the relevant period (August to December 2015). The court reasoned that although the student only attended one day of instruction weekly during the time she was required to seek an internship, this situation was an unavoidable consequence of her illness, as continuing her standard education track was impossible without the required practical component or an extension, and she was explicitly obligated by the school to search for an internship. Therefore, the period did not constitute a failure to dedicate oneself predominantly to the educational goal, and the continued payment of the child's pension, consistent with its purpose of supporting the child's education despite parental disability, was justified, leading to the cancellation of the benefit repayment order.

Legislator-Regeste

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Art. 25 ATSG, Art. 35 Abs. 1 IVG, Art. 25 Abs. 5 AHVG, Art. 49ter AHVV, Art. 25 Abs. 1 Satz, Art. 25 Abs. 2 Satz; Child Disability Benefits Repayment Cancellation Due to Illness-Related Internship Search: The court reasoned that although the student only attended one day of instruction weekly during the time she was required to seek an internship, this situation was an unavoidable consequence of her illness, as continuing her standard education track was impossible without the required practical component or an extension, and she was explicitly obligated by the school to search for an internship. Therefore, the period did not constitute a failure to dedicate oneself predominantly to the educational goal, and the continued payment of the child's pension, consistent with its purpose of supporting the child's education despite parental disability, was justified, leading to the cancellation of the benefit repayment order.

Schlagwörter

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Rückforderung (Kinderrente 1. August bis 31. Dezember 2015 B.___) Invalidenversicherungsleistungen Kinderrente Kindesunterhalt Pflichtleistung Einstellung der Sozialhilfe Zahlungsauftrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 25 ATSG
The decision overrules the demand for repayment, which was based on an earlier decision concerning the repayment of unduly received benefits.
Art. 35 Abs. 1 IVG
Mentioned in the reasoning regarding the entitlement to a child's pension, but is not explicitly cited in the dispositive orders for the main ruling (only procedural/cost rules are). Based on the rules, this is excluded as it is not cited in the dispositive for the outcome.
Art. 25 Abs. 5 AHVG
Art. 25 Abs. 5 AHVG; Art.
Art. 49ter AHVV
Mentioned in the reasoning regarding interruptions to education, but is not explicitly cited in the dispositive orders for the main ruling. Based on the rules, this is excluded as it is not cited in the dispositive for the outcome.
Art. 25 Abs. 1 Satz
2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten.
Art. 25 Abs. 2 Satz
Der Rückerstattungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG).
Art. 25 Abs. 4 Satz
Altersjahres des Kindes (Art. 25 Abs. 4 Satz 2 des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] i.V.m.
Art. 25 Abs. 5 Satz
Altersjahr (Art. 25 Abs. 5 Satz 1 AHVG i.V.m.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 133 V 191
BGE 138 V 296
BGE 140 V 314
Father's Appeal for Educational Allowance During Internship After Failed Exam Upheld
8C_916/2013
Pension Recipient v. Disability Insurance Office: Child Supplement Recoupment and Continuous Education
BGE 139 V 126
Der Zweck der Kinderrente besteht darin, dass das volljährige Kind eines invaliden Elternteils durch die Invalidität seines Vaters oder seiner Mutter in seinem beruflichen Weiterkommen nicht behindert sein soll (BGE 139 V 126 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 25 ATSG

The decision overrules the demand for repayment, which was based on an earlier decision concerning the repayment of unduly received benefits.

Art. 35 Abs. 1 IVG

Mentioned in the reasoning regarding the entitlement to a child's pension, but is not explicitly cited in the dispositive orders for the main ruling (only procedural/cost rules are). Based on the rules, this is excluded as it is not cited in the dispositive for the outcome.

Art. 49ter AHVV

Mentioned in the reasoning regarding interruptions to education, but is not explicitly cited in the dispositive orders for the main ruling. Based on the rules, this is excluded as it is not cited in the dispositive for the outcome.

Art. 61 lit. a ATSG

Cited in the reasoning to confirm that no court costs are to be levied in this case (a dispute over repayment, not granting/refusing IV benefits).

Art. 69 Abs. 1 IVG

Cited in the reasoning when discussing the cost implications of the proceedings.

Art. 39 VRP

Used to specify the procedure for issuing the final decision (circulation procedure).

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: IV 2015/429 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 23.10.2019 Entscheiddatum: 19.09.2016

Entscheid Versicherungsgericht, 19.09.2016 Art. 25 ATSG; Art. 35 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 25 Abs. 5 AHVG; Art. 49 und Art. 49ter AHVV: Rückforderung Kinderrente. Fall einer Beschwerdeführerin in Ausbildung, die während des Praktikumsjahres erkrankte und deswegen ein Repetitionsjahr einschalten musste. Der Anspruch auf Kinderrente bestand während des Repetitionsjahres auch während der Praktikumsphase weiter, obwohl die Beschwerdeführerin nur einen Unterrichtstag hatte. Dies, weil die Repetition unumgänglich war und sie von der Schule zur schliesslich erfolglosen Suche einer Praktikumsstelle verpflichtet wurde. Der Unterbruch war somit unvermeidbar und die Kinderrente entsprechend ihrem Zweck weiterhin auszurichten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. September 2016, IV 2015/429).

Besetzung

Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Monika

Gehrer-Hug und Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Beatrix Zahner

Geschäftsnr.

IV 2015/429

Parteien

A.___,

Beschwerdeführerin,

gegen

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IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin,

am Verfahren beteiligt

B.___,

Beigeladener,

Gegenstand

Rückforderung (Kinderrente 1. August bis 31. Dezember 2015; B.___)

Sachverhalt

A.

A.a Mit Verfügungen vom 13. Juni 2003 und vom 2. Juli 2003 sprach die IV-Stelle A.___ ab 1. Mai 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV) samt Zusatzrente für die Ehefrau und Kinderrenten unter anderem für die Tochter B.___ zu (IV-act. 61-90 f., 108 f., 114). Auf Einsprache hin sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 18. August 2004 und vom 19. Oktober 2004 ab 1. Juli 2001 eine halbe und ab 1. März 2003 eine ganze IV-Rente samt Zusatzund Kinderrenten zu (IV- act. 61-57 ff., 69 f., 73).

A.b Aufgrund der Scheidung der Eheleute C.___ am 14. Februar 2007 wurden am 26. April 2007 die Rente für A.___ und die Kinderrenten neu berechnet und verfügt (IV-act. 61-32).

A.c Auf Aufforderung der IV-Stelle, für B.___ zufolge Vollendung des 18. Altersjahres eine allfällige weitere Ausbildung nachzuweisen (IV-act. 37), wurde am 13. August 2012 eine Schulbestätigung der D.___ vom 13. August 2012 eingereicht, wonach B.___ im Schuljahr 2012/13 die zweite Klasse besuche und diese Ausbildung vier Jahre daure; die sorgeberechtigte Mutter beantragte, die Kinderrente sei ihrer Tochter ab Volljährigkeit direkt auszuzahlen (IV-act. 35-2).

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A.d Am 1. Juni 2015 teilte die IV-Stelle B.___ mit, wegen Beendigung ihrer Ausbildung werde ihr die Kinderrente im Juli 2015 letztmals ausbezahlt (IV-act. 24). Mit Email vom

23. Juli 2015 informierte B.___ die IV-Stelle, sie müsse krankheitshalber ein Jahr ihrer Ausbildung wiederholen und werde diese erst im Juli 2016 abschliessen (IV-act. 22). Im Anhang sandte sie ein an sie gerichtetes, mit "Repetition und Praktikum" betiteltes Schreiben der Prorektorin der D.___ vom 24. März 2015, wonach sie u.a. für mindestens fünf Monate eine Praktikumsstelle zu suchen habe (IV-act. 23). Am 11. August 2015 forderte die IV-Stelle B.___ zur Einreichung der aktuellen Schulbestätigung und des Praktikumvertrags auf (IV-act. 18). Nachdem B.___ der IV- Stelle am 12. August 2015 mitgeteilt hatte, sie habe noch keine Praktikumsstelle gefunden und folglich auch keinen Vertrag, und sie erhalte die Schulbestätigung erst nach Semesteranfang (IV-act. 16-1), stellte die IV-Stelle die Weiterausrichtung der Kinderrente in Aussicht (IV-act. 16-1). Am 18. November 2015 forderte die IV-Stelle B.___ erneut auf, die Schulbestätigung innert 30 Tagen und, falls vorhanden, den Praktikumsvertrag zuzustellen (IV-act. 15).

A.e Mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 forderte die IV-Stelle von A.___ bzw. B.___ die von 1. August bis 31. Dezember 2015 ausgerichtete Kinderrente für B.___ im Betrag von Fr. 4'100.-- zurück. A.___ wiederhole ab August 2015 das letzte Jahr der D.___. Von August 2015 bis Januar 2016 besuche sie jeweils an einem Tag pro Woche die Schule. Demzufolge widme sie sich nicht überwiegend dem Ausbildungsziel und könnte theoretisch nebenbei noch erwerbstätig sein. Aus diesen Gründen seien die Voraussetzungen für eine Kinderrente nicht erfüllt (IV-act. 12 f.).

A.f Mit Verfügung vom 5. Januar 2016 sprach die IV-Stelle für B.___ ab 1. Februar 2016 die Kinderrente zu, da sie ab Februar 2016 während der ganzen Woche den Schulunterricht besuche (IV-act. 4).

B.

B.a Gegen die Verfügung vom 3. Dezember 2015 erhebt B.___ am 12. Dezember 2015 (Datum der Postaufgabe: 17. Dezember 2015) Beschwerde. Sinngemäss beantragt sie die Aufhebung der Rückforderungsverfügung. Im vierten Jahr ihrer Ausbildung sei ein Praktikum in einem Betrieb vorgesehen. Sie habe sich unter anderem bei der Klinik

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E.___ beworben und bereits die mündliche Zusage von der verantwortlichen Person erhalten. Leider habe es mit dem Vertrag nicht geklappt, so dass ihr für die Zulassung zur Abschlussprüfung noch ein Monat Praktikumszeit gefehlt habe. Sie habe im Oktober 2015 beim Amt für Berufsbildung ein Gesuch um Erlass der fehlenden Praktikumszeit gestellt, welches gutgeheissen worden sei. Sie müsse sich für die Prüfungen jedoch sehr gut vorbereiten, da ihr die praktische Erfahrung fehle. Dazu nutze sie die Zeit, welche sie sonst am Praktikumsplatz verbringen würde. Sie sei nicht aus eigenem Verschulden in diese Situation geraten, habe sich um einen Praktikumsplatz bemüht und konzentriere sich auf die Ausbildung (act. G 1). Sie reicht ein Schreiben des Amtes für Berufsbildung vom 14. Oktober 2015 ein, das gegenüber der Prorektorin der D.___ bestätigte, B.___ könne im Juni 2016 ihr Qualifikationsverfahren ablegen (act. G 1.2). Weiter reicht sie eine Bestätigung des Schulbesuchs im Schuljahr 2015/2016 ein (act. G 1.1).

B.b Mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2016 (act. G 5) beantragt die Beschwerdegegnerin, es sei im Sinne einer reformatio in peius festzustellen, dass die Kinderrente vom 1. Mai 2015 bis 31. Dezember 2015 zurückzufordern sei. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführerin bereite sich bereits seit April 2015 nicht mehr überwiegend auf den Berufsabschluss vor. Sie wäre verpflichtet gewesen, die Unterbrechung der Ausbildung und die veränderten Ausbildungsbedingungen unverzüglich zu melden. Zur (weiteren) Begründung verweist sie auf eine Stellungnahme des Fachbereichs vom 1. März 2016 (IV-act. 1). Danach sei die Voraussetzung des geforderten Ausbildungsaufwandes bereits mit dem Start der Repetition im April 2015 nicht mehr gegeben gewesen.

B.c In ihrer Replik vom 16. April 2016 führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe ihre Ausbildung nicht unterbrochen und in keinem Augenblick die Intention dazu gehabt (act. G7).

B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 10. Mai 2016 auf eine Duplik (act. G 9).

B.e A.___ wird am 17. Mai 2016 zum Verfahren beigeladen und es wird ihm Frist zur Stellungnahme zur Beschwerde eröffnet (act. G 10). Nachdem er sich über den Grund

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der Beiladung erkundigt hat (act. G 11, act. G 12), verzichtet A.___ auf eine Stellungnahme (act. G 13).

Erwägungen

1.

Zwar steht der Anspruch auf eine Kinderrente dem hauptrentenberechtigten Elternteil zu (vgl. Art. 35 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Indes ist die Beschwerdeführerin als in Ausbildung stehende Tochter des Hauptrentners von der angefochtenen Rückforderungsverfügung stärker als jedermann berührt bzw. betroffen. Auch wurde die Kinderrente in Anwendung von Art. 71ter der Verordnung über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) direkt an sie ausbezahlt (vgl. IV-act. 35-1), so dass ihr Vater sie allenfalls belangen könnte, falls die verfügte Rückzahlungspflicht in Rechtskraft erwächst. Damit hat sie ein aktuelles schutzwürdiges wirtschaftliches Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist demzufolge im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) zur Beschwerde legitimiert (vgl. BGE 133 V 191 f. E. 4.3.1; BGE 138 V 296 E. 4; U. KIESER, Kommentar ATSG, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 59 N 7 ff. und N 23).

2.

Umstritten und zu prüfen ist, ob die Auszahlung der Kinderrente vom 1. Mai bis 31. Dezember 2015 zu Recht erfolgt ist oder von der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten ist.

2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Der Rückerstattungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG).

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2.2 Der Anspruch auf Kinderrente erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres des Kindes (Art. 25 Abs. 4 Satz 2 des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] i.V.m. Art. 35 Abs. 1 IVG). Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr (Art. 25 Abs. 5 Satz 1 AHVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 IVG).

2.3 Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung vom 26. April 2007 keine Befristung der Kinderrenten angeordnet und gestützt auf die letztgenannte Bestimmung und die Schulbestätigung vom 13. August 2012 (IV-act. 35-2) die Kinderrente an die Beschwerdeführerin über deren vollendetes 18. Altersjahr hinaus ausgerichtet, ohne eine neue Verfügung zu erlassen. Der Rückforderung liegt demnach eine Änderung des Sachverhalts (Unterbruch bzw. Aufgabe der Ausbildung vor Vollendung des 25. Altersjahres) und damit verfahrensrechtlich betrachtet eine Revision im Sinne von Art.

17 ATSG zugrunde (vgl. Urteile des Versicherungsgerichts vom 18. Juni 2015, IV 2014/391, E. 1 und 2, und vom 20. Oktober 2015, EL 2013/29 und EL 2013/49, E. 2.1 [Anfang]).

3.

3.1 In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Art. 49bis Abs. 1 AHVV). Die Beschwerdeführerin hat an der D.___ die E.___ absolviert (act. G 7 S. 2; act. G 1.1; IV-act. 35-2). Dabei handelt es sich um eine an die Sekundarschule anschliessende Vollzeitschule, die in vier Jahren zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ) und zusätzlich zur eidgenössisch anerkannten Berufsmatura führt. Das Ausbildungskonzept sieht für das 6. und 7. Semester ein Praxisjahr in einer Unternehmung mit wöchentlich einem Tag Unterricht vor. Das 8. Semester beinhaltet wiederum vollzeitlichen Unterricht. Vorliegend ist unbestritten, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin absolvierten E.___ um eine Ausbildung im Sinn von Art. 49bis Abs. 1 AHVV handelt. Gemäss der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Renten (RWL) in der

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Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung vom 1. Januar 2003 gilt dies auch für das Praktikumsjahr, zumal dieses Teil der Ausbildung bildet (vgl. Rz. 3361 RWL).

3.2 Der Anspruch auf eine Kinderrente über das vollendete 18. Altersjahr hinaus setzt voraus, dass die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betrieben wird, um innert nützlicher Frist abgeschlossen werden zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vorund Nachbearbeitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht (Rz 3359 RWL). Die Ausbildung gilt (unter anderem) als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird (Art. 49ter Abs. 1 AHVV). Nicht als Unterbrechung gelten übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens vier Monaten, wenn sie zwischen zwei Ausbildungsphasen liegen, das heisst, wenn die Ausbildung unmittelbar daran fortgesetzt wird (Art. 49ter Abs. 3 lit. a; RWL Rz 3370), Militärund Zivildienst von längstens fünf Monaten (Art. 49ter Abs. 3 lit. b; RWL Rz 3371) und gesundheitsund schwangerschaftsbedingte Unterbrüche von längstens 12 Monaten (Art. 49ter Abs. 3 lit. c; RWL Rz 3372 f.). Die Rechtsprechung akzeptiert auch Unterbrüche durch Lehrstellenwechsel und Repetitionen, sofern ein Ausbildungswille und -aufwand ausgewiesen ist (Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 25. August 2015, IV.2014.01218; BGE 140 V 314; Urteil des Bundesgerichts vom 20. März 2014, 8C_916/2013). Der Zweck der Kinderrente besteht darin, dass das volljährige Kind eines invaliden Elternteils durch die Invalidität seines Vaters oder seiner Mutter in seinem beruflichen Weiterkommen nicht behindert sein soll (BGE 139 V 126 E. 4.3). Dieser entfällt, wenn das Kind seine Ausbildung nicht mit ernsthaftem Engagement vorantreibt oder in der Lage wäre, neben der Ausbildung ein beachtliches Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. RWL Rz 3366; vgl. auch Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Erläuterungen zu den Änderungen der AHVV auf den 1. Januar 2001, S. 8), nicht aber bei den erwähnten Unterbruchstatbeständen, denen gemeinsam ist, dass sie grundsätzlich unvermeidbar sind und grundsätzlich nicht zu einem Untergang des Anspruchs auf die Kinderrente führen, wenn die Ausbildung sobald möglich fortgesetzt wird.

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3.3 Die Prorektorin der D.___ bestätigte am 8. Januar 2016, dass die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung krankheitsbedingt unterbrechen musste (IV-act. 9-4). Auch die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung krankheitsbedingt von Dezember 2014 bis April 2015 unterbrechen musste (vgl. IV-act. 1-2). Das Amt für Berufsbildung hat schliesslich der Beschwerdeführerin den fehlenden Praktikumsmonat erlassen (act. G 1-2). Da es sich hierbei einerseits um Zulassungsvoraussetzungen für die Lehrabschlussprüfung und die Berufsmaturitätsprüfungen handelt (vgl. Art. 15 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 1 des Reglements über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung und Art. 2 des Berufsmaturitätsprüfungsreglements der E.___ und andererseits der vollzeitliche Unterricht des 8. Semesters im Frühjahr 2015 gefehlt hätte, konnte die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung nach ihrer Erkrankung nicht ohne Weiteres im bisherigen Klassenzug fortsetzen. Letzteres hätte vorausgesetzt, dass das Amt für Berufsbildung ein entsprechendes Gesuch bereits im Hinblick auf die Abschlussprüfungen 2015 genehmigt hätte, also einerseits ein nicht vollständiges Praktikumsjahr und andererseits kein vollständiges Absolvieren des letzten Vollzeitsemesters akzeptiert hätte. Beides zusammen erscheint nicht überwiegend wahrscheinlich. Vielmehr dürfte für den Entscheid betreffend Repetition auch ausschlaggebend gewesen sein, dass sich die Beschwerdeführerin zuvor tatsächlich um eine weitere Praktikumsstelle zu bemühen hatte. Da die Lehrabschlussbzw. Berufsmaturitätsprüfungen nur einmal jährlich abgelegt werden können, führte die Erkrankung der Beschwerdeführerin nicht nur unmittelbar zu einem Unterbruch der Ausbildung bis zur Genesung bzw. unbestrittenermassen bis April 2015, sondern darüber hinaus mittelbar zu einer Verzögerung der Ausbildung um ein ganzes Jahr.

3.4 Zwar ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass der Aufwand während der vorgesehenen Praktikumszeit mit einem Schulanteil von acht Lektionen und einem zusätzlichen Lernaufwand von eineinhalb Stunden (Auskunft der Prorektorin, undatierte Telefonnotiz, IV-act. 21) keinem zeitlich überwiegenden Ausbildungsaufwand entspricht. Das Erfordernis eines überwiegenden Ausbildungsaufwandes beruht jedoch auf dem Grundgedanken, dass es dem Kind zumutbar ist, ein eigenes beachtliches Einkommen zu erzielen, soweit es zeitlich nicht durch die Ausbildung beansprucht ist. Dies setzt voraus, dass die Annahme einer Arbeitsstelle überhaupt zumutbar ist. Dies ist vorliegend zu verneinen: Im Gegensatz zu üblichen Repetitionsfällen war die

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Beschwerdeführerin von Seiten der Schule verpflichtet, eine Praktikumsstelle zu suchen (IV-act. 23), bis ihr das Praktikum am 14. Oktober 2015 vom Amt für Berufsbildung erlassen wurde (act. G 1.2). Es konnte daher während dieser Zeit von ihr nicht verlangt werden, sich um eine Arbeitsstelle, welche ihr ein rentenausschliessendes Einkommen verschafft hätte, zu bemühen. Auch nach der Dispensierung vom Praktikum wäre es kaum realistisch gewesen, eine bis zum Wiederbeginn des Vollzeitunterrichts im Februar 2016 befristete Stelle zu finden. Für diesen Zeitraum war die Situation mit derjenigen der vorlesungsfreien Zeit vergleichbar, welche während längstens vier Monaten als Ausbildungszeit akzeptiert wird (RWL, Rz 3370).

4.

4.1 Der Beschwerdeführerin wurde demnach die Kinderrente für die Monaten Mai bzw. August bis Dezember 2015 nicht unrechtmässig ausgerichtet. Ihre Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Verfügung vom 3. Dezember 2015 ist aufzuheben.

4.2 Nach Art. 69 Abs. 1 IVG ist das IV-Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Da es sich bei Streitigkeiten um eine Rückforderung nicht um solche Streitigkeiten um eine Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen handelt, sind vorliegend keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

Entscheid

im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 3. Dezember 2015 aufgehoben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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