Driver License Suspension Appeal for Excessive Speeding
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA driver appealed the three-month license suspension imposed for speeding 37 km/h over the 80 km/h limit on the highway, arguing for a reduction to one month. The court upheld the administrative measure, reasoning that exceeding the speed limit by 37 km/h on a highway constitutes an objectively serious violation under established jurisprudence, requiring a minimum three-month suspension, and that in cases of severe violation, statutory minimum suspension periods cannot be reduced based on mitigating circumstances like a clean record or professional necessity.
Legislator-Regeste
AmtlichArt. 16c Abs. 1 lit. a, Art. 16c Abs. 2 lit. a, Art. 32 Abs. 1 SVG (SR 741.01); Art. 4a VRV (SR 741.11). Der Fahrzeuglenker überschritt die signalisierte, zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn von 80 km/h um 37 km/h. Dies stellt eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften dar und wurde zu Recht mit einem dreimonatigen Führerausweisentzug geahndet (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 28. Mai 2014, IV-2014/12).
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KI-generiertCited as the provision establishing the heavy violation of traffic regulations that justified the license revocation.
Cited to confirm that the three-month revocation period corresponds to the minimum duration for a heavy violation.
Cited in the heading as a relevant legal basis, although the decision to dismiss the appeal rests on Art. 16c.
Cited in the heading as a relevant legal basis concerning speed limits, although the decision to dismiss the appeal rests on Art. 16c.
Applied to impose the official costs on the appellant because the appeal was dismissed.
Volltext
Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Fall-Nr.: IV-2014/12 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 28.05.2014 Entscheiddatum: 28.05.2014
Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 28.05.2014 Art. 16c Abs. 1 lit. a, Art. 16c Abs. 2 lit. a, Art. 32 Abs. 1 SVG (SR 741.01); Art. 4a VRV (SR 741.11). Der Fahrzeuglenker überschritt die signalisierte, zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn von 80 km/h um 37 km/ h. Dies stellt eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften dar und wurde zu Recht mit einem dreimonatigen Führerausweisentzug geahndet (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 28. Mai 2014, IV-2014/12).
Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, Gerichtsschreiberin Silvia Geiger
X., Rekurrent,
gegen
Strassenverkehrsund Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend
Führerausweisentzug (Warnungsentzug)
Sachverhalt:
A.- X. besitzt den Führerausweis auf Probe der Kategorie B seit dem 9. Oktober 2012. Am Sonntag, 22. September 2013, um 16.07 Uhr, überschritt er als Lenker eines Motorfahrzeugs in Wollerau auf der Autobahn A3 in Fahrtrichtung Chur die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 37 km/h.
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B.- Mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 leitete das Strassenverkehrsund Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen ein Administrativmassnahmeverfahren ein und gewährte X. das rechtliche Gehör. Es entzog ihm in der Folge mit Verfügung vom 20. Januar 2014 den Führerausweis wegen schwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von drei Monaten und verlängerte die Probezeit um ein Jahr.
C.- Gegen diese Verfügung erhob X. mit Eingabe vom 31. Januar 2014 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, die Dauer des Führerausweisentzugs sei auf einen Monat zu reduzieren. Auf die Ausführungen zur Begründung des Begehrens wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Vorinstanz verzichtete am 14. Februar 2014 auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 31. Januar 2014 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. gbis, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
2.- Gemäss Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG) wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, der Lernfahroder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Ist die Verletzung der Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft
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oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Von einer mittelschweren Widerhandlung ist immer dann auszugehen, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden einer schweren Widerhandlung erfüllt sind (vgl. Botschaft, in: BBl 1999 S. 4487).
3.- Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten den Führerausweis gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG wegen einer schweren Widerhandlung für drei Monate entzogen. Sie ging von einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn von 37 km/h aus.
a) Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung sowie den Strassen-, Verkehrsund Sichtverhältnissen (Art. 32 Abs. 1 SVG). Nach Art. 4a Abs. 1 lit. der Verkehrsregelnverordnung (SR 741.11, abgekürzt: VRV) beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge auf der Autobahn unter günstigen Bedingungen
120 km/h. Dieser allgemeinen Höchstgeschwindigkeit gehen abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten vor (Art. 4a Abs. 5 VRV). Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat das Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen präzise Regeln aufgestellt. Unabhängig von den konkreten Umständen liegt ein objektiv schwerer Fall etwa dann vor, wenn die Geschwindigkeit jeweils mindestens um 25 km/ h innerorts, 30 km/h ausserorts oder 35 km/h auf einer Autobahn überschritten wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_335/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.2 mit Hinweis auf BGer 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2). Nach dieser Rechtsprechung stellt eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 37 km/h auf der Autobahn, wie sie der Rekurrent am 22. September 2013 beging, ungeachtet der konkreten Verhältnisse objektiv eine schwere Widerhandlung dar. Dass die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nicht regelkonform gewesen sei, macht der Rekurrent nicht geltend (vgl. BGer 1C_404/2011 vom 16. März 2012 E. 3.3).
b) In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, die in objektiver Hinsicht den Tatbestand von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG erfüllt, ist davon auszugehen, dass dem Lenker eine solche Überschreitung nicht verborgen bleiben kann und sie zumindest auf grober
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Fahrlässigkeit beruht (vgl. Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III: Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, Rz. 2305), es sei denn, es bestehe eine Ausnahmesituation (vgl. BGer 1C_263/2011 vom
22. August 2011 E. 2.6 mit Hinweisen auf BGE 123 II 37 E. 1f und BGer 1C_222/2008 vom 18. November 2008 E. 2.3). Eine solche Ausnahme wird nicht geltend gemacht. Der Rekurrent musste sich aufgrund des Ausmasses der Geschwindigkeitsüberschreitung bewusst gewesen sein, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h massiv überschreitet. Sein Verschulden ist demnach als schwer einzustufen. Die Vorinstanz ist damit zu Recht von einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16c Abs. 1 lit a SVG ausgegangen.
4.- Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahroder Führerausweisentzugs sind gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden. Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG).
Die Vorinstanz hat die Dauer der Massnahme auf drei Monate festgesetzt. Dies entspricht der Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG. Da das Gesetz eine Unterschreitung dieser Mindestentzugsdauer ausschliesst (Art. 16 Abs. 3 SVG), können massnahmemindernde Umstände, wie insbesondere der ungetrübte automobilistische Leumund oder die berufliche Angewiesenheit des Betroffenen auf den Führerausweis eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer nicht rechtfertigen. Angesichts der zwingenden Natur der gesetzlichen Mindestentzugsdauer verbleibt der rechtsanwenden Behörde auch kein Ermessensspielraum, innerhalb dessen sie Überlegungen zur Verhältnismässigkeit der Massnahme im Sinn der Erforderlichkeit zur Besserung des Betroffenen anstellen könnte (vgl. Botschaft, in: BBl 1999 S. 4462 ff.). Daraus folgt, dass die Mindestentzugsdauer selbst in Ausnahmesituationen nicht unterschritten werden kann. Die dreimonatige Entzugsdauer ist somit zu bestätigen.
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5.- Der Rekurrent beantragt die Umwandlung des Führerausweisentzugs in gemeinnützige Arbeit, in eine längere Probeoder Bewährungszeit oder in eine andere Strafe oder Massnahme. Da im Administrativmassnahmerecht des SVG solche Massnahmearten nicht vorgesehen sind (vgl. Art. 16 Abs. 2 SVG) und ein allfälliges Strafverfahren getrennt vom Administrativmassnahmeverfahren durchgeführt wird, ist dieser Antrag abzuweisen.
6.- Die Verlängerung der Probezeit wurde zu Recht nicht angefochten (Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Der Rekurrent wurde zudem auf die massnahmerechtlichen Folgen künftiger Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften hingewiesen; dem ist nichts hinzuzufügen.
7.- Der Rekurs ist somit abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist zu verrechnen.
Entscheid:
1. Der Rekurs wird abgewiesen.
2. Der Rekurrent hat die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.– zu bezahlen, unter Verrechnung
des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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