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IV.2012.92 • VWEK SG IV.2012.92 KI-generiert

Failure to Yield Right of Way Leading to Collision, License Suspension Upheld

Geschäftsnummer IV.2012.92
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant failed to yield the right of way when turning left at an intersection, causing a collision with another vehicle, resulting only in minor property damage and no personal injury. The administrative authority classified this as a medium-severity traffic offense and imposed a mandatory one-month driver's license suspension, which the appellant challenged, arguing it should be treated as a minor offense due to the low perceived danger and slight culpability. The court upheld the decision, reasoning that ignoring the right of way created a significant danger to other road users, which materialized in the accident, thus meeting the criteria for a medium-severity violation under the relevant statute, mandating the minimum one-month license withdrawal period.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 16b Abs. 1 lit. a, Art. 16b Abs. 2 lit. a, Art. 16 Abs. 3 SVG (SR 741.01), Art. 14 Abs. 1 VRV (SR 741.11). Kollision zwischen zwei Personenwagen mit Sach- und ohne Personenschaden. Bestätigung des einmonatigen Führerausweisentzugs für den vortrittsbelasteten Fahrzeuglenker (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 10. Januar 2013, IV-2012/92).

Schlagwörter

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Vortrittsverletzung Verkehrsunfall geringfügige Übertretung Aussetzungsfrist Führerausweisentzug Strassenabstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG

The appeal was dismissed because the violation was correctly qualified as a medium-serious offense under this article.

Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG

This provision establishes the minimum one-month license withdrawal period for a medium-serious offense, which the court upheld.

Art. 16 Abs. 3 SVG

Cited to confirm that the duration of the license withdrawal must consider case-specific circumstances, although the minimum period was applied here.

Art. 14 Abs. 1 VRV

Cited in the reasoning as the rule regarding the obligation to yield when approaching an intersection, relevant context for the traffic violation.

Art. 95 Abs. 1 VRP

Used to order the appellant to pay the official costs due to the outcome of the appeal.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: IV-2012/92 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 10.01.2013 Entscheiddatum: 10.01.2013

Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 10.01.2013 Art. 16b Abs. 1 lit. a, Art. 16b Abs. 2 lit. a, Art. 16 Abs. 3 SVG (SR 741.01), Art.

14 Abs. 1 VRV (SR 741.11). Kollision zwischen zwei Personenwagen mit Sachund ohne Personenschaden. Bestätigung des einmonatigen Führerausweisentzugs für den vortrittsbelasteten Fahrzeuglenker (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 10. Januar 2013, IV-2012/92).

Präsident Urs Gmünder, Mitglieder Urs Früh und Beat Fritsche; Gerichtsschreiber Philipp Lenz

X, Rekurrent,

vertreten durch Dr.iur. Adrian Rüesch, Rechtsanwalt, Oberer Graben 43, 9000 St. Gallen,

gegen

Strassenverkehrsund Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend

Führerausweisentzug (Warnungsentzug)

Sachverhalt:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

A.- X besitzt den Führerausweis der Kategorie B seit dem 26. Juni 1959. Am Montag,

21. Mai 2012, um 15.50 Uhr lenkte er seinen Personenwagen der Marke A mit dem amtlichen Kennzeichen SG 00000 in L auf der M-Strasse bis zur Einmündung in die O- Strasse. Dort hielt er sein Fahrzeug vor dem Signal "Kein Vortritt" an. Als er nach links in die O-Strasse einbog, kollidierte er mit einem von rechts nahenden Personenwagen. Die beiden Fahrzeuge wurden leicht beschädigt. Beide Lenker blieben unverletzt.

B.- Am 17. Juli 2012 eröffnete das Strassenverkehrsamt gegenüber X ein Administrativmassnahmeverfahren und teilte ihm mit, die Missachtung des Vortrittsrechts mit Unfallfolge sei als mittelschwere Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren. Gleichzeitig stellte es ihm den Entzug des Führerausweises für die Dauer eines Monats in Aussicht. Dazu nahm X im Rahmen des rechtlichen Gehörs Stellung und brachte im Wesentlichen vor, es sei von einer leichten Widerhandlung auszugehen, da die Verkehrsregelverletzung nur eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen habe und ihn nur ein leichtes Verschulden treffe. Als Sanktion sei deshalb maximal eine Verwarnung zu verfügen.

Am 10. August 2012 entzog das Strassenverkehrsamt X daraufhin den Führerschein für die Dauer eines Monats wegen mittelschwerer Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz. Zur Begründung führte es an, X habe durch die Missachtung des Vortrittsrechts schuldhaft einen Verkehrsunfall verursacht und dabei die Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet. Damit liege unabhängig vom Grad des Verschuldens ein mittelschwerer Fall vor, weshalb der Führerausweis zwingend für einen Monat zu entziehen sei.

Gegen diese Verfügung erhob X durch seinen Vertreter mit Eingabe vom 27. August 2012 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission und beantragte, die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 10. August 2012 sei aufzuheben; vom Erlass einer Administrativmassnahme sei abzusehen, eventualiter sei gegen den Rekurrenten eine Verwarnung auszusprechen; alles unter Kostenund Entschädigungsfolge. Auf die Ausführungen zur Begründung des Antrags wird, soweit erforderlich, in den

Erwägungen eingegangen. Mit Schreiben vom 26. September 2012 verzichtete das Strassenverkehrsamt auf eine Vernehmlassung.

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Erwägungen:

1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 27. August 2012 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. gbis, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2.- In tatsächlicher Hinsicht bestreitet der Rekurrent nicht, am 21. Mai 2012 beim Einbiegen in die O-Strasse in L das Vortrittsrecht missachtet und dadurch einen Unfall verursacht zu haben. Von diesem Sachverhalt ist deshalb auszugehen. Umstritten ist jedoch, ob diese Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz als mittelschwer oder leicht zu qualifizieren ist.

a) Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a des Strassenverkehrsgesetzes, SR 741.01, abgekürzt: SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Ist die Verletzung von Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind (BGE 135 III

138 E. 2.2.2).

Eine Verkehrsgefährdung liegt vor, wenn die körperliche Integrität einer Person entweder konkret oder zumindest abstrakt gefährdet wurde. Im Recht der Administrativmassnahmen wird dabei zwischen der einfachen und der erhöhten abstrakten Gefährdung unterschieden. Erstere zieht keine Administrativmassnahmen

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nach sich (vgl. Art. 16 Abs. 2 SVG). Von einem solchen Fall ist jedoch nur dann auszugehen, wenn keine anderen Verkehrsteilnehmer vom Fehlverhalten hätten betroffen werden können. Führte dieses hingegen zu einer Verletzung eines Rechtsguts oder einer konkreten bzw. einer erhöhten abstrakten Gefährdung der körperlichen Integrität, hat dies eine Administrativmassnahme zur Folge (R. Schaffhauser, Die neuen Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsgesetzes, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, St. Gallen 2003, S. 181, Rz. 43 ff.). Innerhalb der erhöhten abstrakten Gefährdung ist auf die Nähe der Verwirklichung der Gefahr abzustellen. Je näher die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung liegt, umso schwerer wiegt die erhöhte abstrakte Gefahr (vgl. BGE 118 IV 285 E. 3a). Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn für einen bestimmten, tatsächlich daherkommenden Verkehrsteilnehmer oder einen Mitfahrer des Täters die Gefahr einer Körperverletzung oder gar Tötung bestand (J. Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 12). Zudem ist das Ausmass der üblicherweise entstehenden Schädigung bei Eintritt der Rechtsgutverletzung zu berücksichtigen (vgl. VRKE IV-2011/113 vom 24. November 2011 E. 3b, in: www.gerichte.sg.ch/Verwaltungs-rekurskommission).

Die Revision des SVG mit den neuen Bestimmungen von Art. 16a bis 16c SVG ordnet der Gefährdung der Sicherheit allgemein eine wesentliche und eigenständige Bedeutung zu. Der Gesetzgeber hat bewusst dem Gesichtspunkt der Verkehrsgefährdung ein höheres Gewicht beigemessen. Insbesondere hat er das Recht des Warnungsentzugs verselbständigt und im Hinblick auf die Erhöhung der Verkehrssicherheit verschärft (Urteil des Bundesgerichts 1C_267/2010 vom 14. September 2010 E. 3.4).

Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten (Art. 14 Abs.1 der Verkehrsregelnverordnung, SR 741.11, abgekürzt: VRV). Das Signal "Kein Vortritt" verpflichtet den Fahrzeuglenker, den Fahrzeugen auf der Strasse, der er sich nähert, den Vortritt zu gewähren (Art. 36 Abs. 2 Satz 1 der Signalisationsverordnung, SR 741.21).

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b) Der Rekurrent macht geltend, lediglich eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen und deshalb nur eine leichte Widerhandlung begangen zu haben. Entsprechend sei auch kein Verkehrsteilnehmer verletzt worden und nur geringer Sachschaden entstanden. Dass die Gefahr gering gewesen sei, ergebe sich schon aus der konkreten Verkehrssituation an der Unfallstelle. Die M-Strasse münde dort in einem Bogen in die O-Strasse, wobei die Verkehrsteilnehmer aus der M-Strasse keinen Vortritt hätten. Aufgrund des steilen Winkels zwischen den beiden Strassen bei der Einmündung müssten die Verkehrsteilnehmer, die aus der M-Strasse in die O-Strasse einbögen, langsam fahren oder gar anhalten; anders könnten sie keine Nachschau halten, ob die Fahrbahn frei sei oder ob auf der O-Strasse Verkehr entgegen komme. Dies sei auch bei ihm so gewesen. Er habe vor der Einmündung angehalten, nach anderen Verkehrsteilnehmern Ausschau gehalten und sei danach in entsprechend langsamem Tempo in die O-Strasse eingebogen. Als er sich nach anderen Verkehrsteilnehmern umgesehen habe, habe er das Fahrzeug des Unfallbeteiligten nicht erkennen können. Aus dem Umstand, dass er nach dem Einbiegen in die O- Strasse mit dem anderen Fahrzeug seitlich kollidiert sei, habe er geschlossen, dass der andere am Unfall beteiligte Fahrer vermutlich zu schnell unterwegs gewesen sei. Das sei jedoch ungeklärt geblieben. Unabhängig davon könne aber bereits aufgrund der konkreten Verkehrssituation festgestellt werden, dass die Gefahr für andere gering gewesen sei. Wer aus dem Stand losfahre und unmittelbar mit einem Fahrzeug kollidiere, weise eine derart geringe Geschwindigkeit auf, dass gar keine grosse Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer entstehen könne. Auch der Bremsweg sei bei solch geringem Tempo entsprechend kurz. Dass dies im konkreten Fall so gewesen sei, belege der Umstand, dass nur geringer Sachschaden entstanden und keine Person zu Schaden gekommen sei. Es handle sich folglich beim streitigen Ereignis um eine Bagatelle.

Die Fotodokumentation der Kantonspolizei stellt die Unfallsituation deutlich dar (act. 8/

S. 12 ff.). Daraus ist ersichtlich, dass der Rekurrent das Vortrittsrecht tatsächlich missachtet und dadurch die Kollision verursacht hat. Dies wird von ihm auch nicht bestritten. Beim Unfall wurden keine Personen verletzt, und es entstand lediglich geringer Sachschaden. Aus diesen Umständen kann jedoch nicht ohne weiteres geschlossen werden, die Gefährdung sei lediglich gering gewesen. Durch die Verkehrsregelverletzung hat der Rekurrent allfällige vortrittsberechtigte

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Verkehrsteilnehmer der Gefahr einer Körperverletzung ausgesetzt (vgl. VRKE IV-2011/113, a.a.O., E. 3c). Diese erhebliche Gefährdung hat sich schliesslich im konkreten Unfallereignis realisiert, bei dem sich der am Unfall beteiligte Lenker zwar nicht verletzte, aber immerhin über Schmerzen klagte, die eine ärztliche Untersuchung erforderten. Unter diesen Umständen kann nicht mehr von einem Bagatellfall bzw. einem leichten Fall gemäss Art. 16a SVG gesprochen werden. Selbst wenn es sich aber um eine geringe Gefährdung handeln sollte, wäre damit für den Rekurrenten nichts gewonnen. Denn die leichte Widerhandlung setzt zusätzlich ein leichtes Verschulden voraus. In diesem Zusammenhang kommt der speziellen Verkehrsführung am Unfallort, bei der die von links kommenden Fahrzeuge zwingend in die M-Strasse einbiegen müssen, eine besondere Bedeutung zu. Der Rekurrent konnte seine Aufmerksamkeit hauptsächlich dem von rechts nahenden Verkehr widmen (vgl. act. 8/

S. 12). Dass er das herannahende Fahrzeug wegen dessen übersetzter Geschwindigkeit nicht sehen konnte, ist nicht nachvollziehbar. Im Übrigen schloss der Rekurrent anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. Mai 2012 nicht aus, den Unfallgegner übersehen zu haben, weil dieser die Unfallstelle schon fast passiert hatte (act. 8/S. 11).

c) Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass die Vorinstanz die Missachtung des Vortritts zu Recht als mittelschwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz qualifizierte und den Führerausweis gestützt auf Art. 16b Abs.

1 lit. a SVG entzog.

3.- Gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG sind bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahroder Führerausweisentzugs die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen; die Mindestentzugsdauer darf nicht unterschritten werden. Diese beträgt gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG nach einer mittelschweren Widerhandlung mindestens einen Monat.

Die Vorinstanz entzog den Führerausweis für einen Monat. Dabei handelt es sich um die Mindestentzugsdauer, die nicht unterschritten werden darf. Auf die vom

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Rekurrenten geltend gemachte erhöhte Sanktionsempfindlichkeit aus beruflichen und privaten Gründen kann deshalb nicht weiter eingegangen werden.

4.- Somit ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.-- erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- ist zu verrechnen.

Entscheid:

1. Der Rekurs wird abgewiesen.

2. Der Rekurrent bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.-- unter Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 1200.--.

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