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IV.2012.149 • VWEK SG IV.2012.149 KI-generiert

Driver's License Revocation Overturned Following Pacemaker Implantation

Geschäftsnummer IV.2012.149
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A driver's license revocation, initially ordered due to unexplained recurrent seizures leading to an accident, was overturned on appeal because the appellant subsequently proved the cause of the episodes was medically identified and treated with a pacemaker implantation, rendering him fit to drive, albeit subject to new conditions, including monitoring for blood sugar fluctuations related to his diabetes. The court reasoned that since new medical findings clarified the condition and established a corresponding therapy, the indefinite license withdrawal was no longer justified, leading to the decision to repeal the revocation and instruct the authority to reissue the license with appropriate medical stipulations.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG (SR 741.01). Aufhebung des Sicherungsentzugs, nachdem der Fahrzeuglenker im Rekursverfahren rechtsgenüglich nachweisen konnte, dass die Frage nach den anfallsartigen Bewusstseinsstörungen ärztlich geklärt seien und er diesbezüglich therapiert sei (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 21. März 2013, IV-2012/149).

Schlagwörter

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medizinische Gründe Entzug der Konzession Fahren ohne Berechtigung Beschlagnahme eines Motorfahrzeugs falsches ärztliches Zeugnis wiederholtes Fahren im fahrunfähigen Zustand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG

This provision establishes the ground for withdrawing a driving license due to insufficient physical and mental fitness, which was the subject of the overturned decision.

Art. 95 Abs. 2 VRP

Applied to partially impose official costs on the appellant despite the favorable outcome.

Art. 41 lit. gbis, 45, 47 und 48 VRP

Cited to confirm that the appeal met the formal and substantive requirements to be admissible.

Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12

Cited to determine the amount of the decision fee included in the official costs.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: IV-2012/149 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 21.03.2013 Entscheiddatum: 21.03.2013

Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 21.03.2013 Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG (SR 741.01). Aufhebung des Sicherungsentzugs, nachdem der Fahrzeuglenker im Rekursverfahren rechtsgenüglich nachweisen konnte, dass die Frage nach den anfallsartigen Bewusstseinsstörungen ärztlich geklärt seien und er diesbezüglich therapiert sei (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 21. März 2013, IV-2012/149).

Präsident Urs Gmünder, Mitglieder Urs Früh und Beat Fritsche; Gerichtsschreiber Philipp Lenz

X., Rekurrent,

gegen

Strassenverkehrsund Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend

Führerausweisentzug (Sicherungsentzug)

Sachverhalt:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

A.- Am 4. Juni 2012 war X. mit seinem Motorfahrzeug auf der Hauptstrasse zwischen

A. und B. unterwegs. Dabei geriet er infolge einer anfallsartigen Bewusstseinsstörung rechts von der Fahrbahn ab, fuhr über das Trottoir sowie die Böschung hinunter und kollidierte schliesslich frontal mit einem Maschendrahtzaun. Der Führerausweis wurde ihm von der Polizei auf der Stelle vorläufig abgenommen. Am 21. Juni 2012 verfügte das Strassenverkehrsund Schifffahrtsamt einen vorsorglichen Führerausweisentzug.

B.- Bei X. waren bereits im Jahre 2011 und anfangs 2012 mehrere anfallsartige Bewusstseinsstörungen aufgetreten. Die verkehrsmedizinische Begutachtung des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen (IRM) kam am 9. November 2012 zum Schluss, dass die Ursache der anfallsartig auftretenden Bewusstseinsstörungen, insbesondere der unfallursächlichen, unklar bleibe. Die Fahreignung sei dementsprechend nicht gegeben. Eine Neubeurteilung könne nur erfolgen, falls sich neue Erkenntnisse über die Ursache der Bewusstseinsstörungen ergeben würden und entsprechende Massnahmen (Therapie) eingeleitet worden seien oder falls eine längerfristige Symptomfreiheit vorliege und ärztlich bestätigt worden sei. Am 12. Dezember 2012 verfügte das Strassenverkehrsund Schifffahrtsamt den Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit.

C.- Gegen diese Verfügung erhob X. mit Eingabe vom 18. Dezember 2012 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission. Er beantragte sinngemäss die Wiedererteilung des Führerausweises mindestens für Unteroder Spezialkategorien, die ihm das Führen eines Mofas, eines E-Bikes oder eines Elektrorollers bis zur Höchstgeschwindigkeit von

45 km/h erlauben würden. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung. Im Rekursverfahren wurde ein verkehrsmedizinischer Bericht eingeholt; dieser bestätigte die Fahreignung unter Auflagen.

Auf die Ausführungen des Rekurrenten zur Begründung seines Antrages wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen:

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1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 18. Dezember 2012 erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. gbis, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2.- Der Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 16d Abs. 1 lit. a Strassenverkehrsgesetz, abgekürzt: SVG).

a) In seiner Eingabe vom 18. Dezember 2012 bringt der Rekurrent sinngemäss vor, die Ursache seiner anfallsartigen Bewusstseinsstörungen habe in der Zwischenzeit geklärt werden können. So sei ihm im Regionalspital am 20. November 2012 um 14 Uhr ein Recorder für ein 24-Stunden-EKG angehängt worden. Auf dem Heimweg, ca. um

18 Uhr, habe er dann eine Bewusstseinsstörung erlitten. Diese sei vom EKG aufgezeichnet und dokumentiert worden. In der Folge habe man ihm im Kantonsspital St. Gallen einen Herzschrittmacher eingepflanzt. Er gehe davon aus, dass er in Zukunft keine anfallsartigen Bewusstseinsstörungen mehr erleiden werde. Damit würden neue Erkenntnisse vorliegen. Sodann seien therapierende Massnahmen mit der Implantation des Herzschrittmachers bereits getätigt worden. Als Beweis reichte er den Kurzaustrittsbericht des Kantonsspitals St. Gallen vom 7. Dezember 2012 ein.

b) Die Verwaltungsrekurskommission holte eine Stellungnahme des IRM ein. Aus der verkehrsmedizinischen Aktenbeurteilung vom 4. März 2013 geht hervor, dass die Ursache der unklaren Bewusstseinsstörungen ärztlich geklärt und anlässlich des Eingriffs vom 29. November 2012 entsprechend therapiert worden, mithin die Fahreignung wieder gegeben sei. Während der Hospitalisation seien aber bei bekannter Zuckerkrankheit Typ II starke Blutzuckerschwankungen mit Unterzuckerungen festgestellt worden. Es werde zudem vermutet, dass in den letzten Monaten immer wieder Unterzuckerungen vorgekommen seien. Es seien deshalb folgende Auflagen anzuordnen: Einhalten der Verhaltensregeln wie im Merkblatt für Fahrzeuglenker mit Diabetes mellitus festgehalten sowie regelmässige

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Blutzuckerselbstmessungen mit Einreichen des Blutzuckertagebuches zur verkehrsmedizinischen Aktenbeurteilung in drei Monaten (act. 12).

c) Da das IRM das Vorliegen neuer Erkenntnisse, eine entsprechende Therapierung und in der Folge die Fahreignung des Rekurrenten bejaht, lässt sich eine Aufrechterhaltung des Führerausweisentzuges nicht rechtfertigen. Aufgrund der vom Rekurrenten vor der Verwaltungsrekurskommission geltend gemachten neuen Tatsachen ist die angefochtene Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Wiedererteilung des Führerausweises unter Anordnung angemessener Auflagen zu verfügen. Dabei hat sie sich an den Empfehlungen des IRM zu orientieren.

3.- Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs gutzuheissen ist. Der Rekurrent hätte die Vorinstanz vor Erlass der Verfügung über die neuen Erkenntnisse und therapeutischen Massnahmen orientieren und so das Rekursverfahren verhindern können. Obwohl eine Rückweisung einem Obsiegen entspricht, ist ihm unter den gegebenen Umständen ein Teil der amtlichen Kosten, die sich aus der Entscheidgebühr von Fr. 650.-- (Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12) und den Barauslagen von Fr. 250.-- für das Aktengutachten zusammensetzen, aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 2 VRP). Es erscheint angemessen, die amtlichen Kosten von insgesamt Fr. 900.-- dem Rekurrenten und der Vorinstanz je zur Hälfte aufzuerlegen. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- ist zu verrechnen und dem Rekurrenten im Restbetrag von Fr. 1'050.-- zurückzuerstatten.

Entscheid:

1. Der Rekurs wird gutgeheissen, und die Verfügung vom 12. Dezember 2012 wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird zu neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz

zurückgewiesen.

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3. Der Rekurrent und die Vorinstanz bezahlen die amtlichen Kosten von Fr. 900.-- je zur

Hälfte; der Rekurrent unter Verrechnung mit dem Kostenvorschuss von Fr. 1'500.--.

Im Restbetrag von Fr. 1'050.-- wird der Kostenvorschuss dem Rekurrenten zurückerstattet.

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