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IV.2012.148P • VWEK SG IV.2012.148P KI-generiert

Driver License Revocation for Probationary Driver Offenses

Geschäftsnummer IV.2012.148P
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Appeals Commission upheld the precautionary revocation of a probationary driver's license following two serious traffic offenses committed within the probationary period: first, overtaking illegally in poor visibility, leading to a three-month withdrawal and a one-year extension of the probationary term, and subsequently, hitting a primary school student on a crosswalk, for which the driver was convicted of gross violation of traffic regulations. The court reasoned that a precautionary withdrawal is justified under administrative law when serious doubts exist regarding driving fitness, and for probationary drivers, the commission of two offenses leading to license withdrawal within the probationary period strongly suggests the requisite maturity for safe driving is lacking, necessitating immediate removal from traffic to protect public safety until the final decision on license annulment is reached.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 15a Abs. 1, 3 und 4, Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG (SR 741.01), Art. 30 VZV (SR 741.51). Kurz nach Erhalt des Führerausweises auf Probe wurde dieser wegen einer schweren Widerhandlung für drei Monate entzogen. Ebenfalls innert der Probezeit fuhr der Fahrzeuglenker eine Primarschülerin auf einem Fussgängerstreifen an. Das Strassenverkehrsamt entzog den Führerausweis nach diesem Vorfall zu Recht vorsorglich (Verwaltungsrekurskommission, Präsident der Abteilung IV, 8. März 2013, IV-2012/148P).

Schlagwörter

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Führerausweisentzug Verletzung der Verkehrsregeln verwaltungsrechtlicher Widerruf Probezeit Abschiebung Nichtigkeitsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG
This provision defines the type of serious traffic offense committed by the appellant, which is relevant to the decision to uphold the precautionary license withdrawal.
Art. 30 VZV
This article provides the legal basis under which the precautionary withdrawal of the driving license was ordered by the lower authority.
Art. 48 VRP
rechtzeitig eingereicht worden. Die Eingabe vom 23. August 2012 erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. gbis, Art. 44, Art. 45, Art. 47 und Art. 48 VRP).
Art. 15a Abs. 4 SVG
Art. 15a Abs. 4 SVG bezweckt, Neulenker, welche noch nicht über die nötige Reife zum sicheren und verkehrsregelkonformen Führen eines Personenwagens verfügen, vom Strassenverkehr einstweilen fernzuhalten (Urteile des Bundesgerichts 1C_202/2010 vom 1.
Art. 15a Abs. 5 SVG
Nach der Annullierung kann ein neuer Lernfahrausweis frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung und nur aufgrund eines verkehrspsychologischen Gutachtens, welches die Fahreignung bejaht, erteilt werden (Art. 15a Abs. 5 SVG).
Art. 16d SVG
Ein vorsorglicher Führerausweisentzug kann deshalb nicht nur in Sicherungsentzugsverfahren gemäss Art. 16d SVG, sondern auch in einem Verfahren, in welchem die Annullierung des Führerausweises auf Probe nach Art.
Art. 90 Ziff. 2 SVG
In der Zwischenzeit steht fest, dass der Rekurrent im Strafverfahren zum Verkehrsunfall in Eggersriet wegen grober Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG verurteilt wurde.
Art. 51 VRP
64 in Verbindung mit Art. 51 VRP).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 15a Abs. 1, 3 und 4 SVG

This provision, regarding the consequences of two serious offenses during the probationary license period, underpins the basis for the administrative action being reviewed, justifying the final dismissal of the appeal.

Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG

This provision defines the type of serious traffic offense committed by the appellant, which is relevant to the decision to uphold the precautionary license withdrawal.

Art. 30 VZV

This article provides the legal basis under which the precautionary withdrawal of the driving license was ordered by the lower authority.

Art. 64 in Verbindung mit Art. 51 VRP

Applied to deny the suspensive effect to any potential further appeal, ensuring the immediate effect of the precautionary withdrawal.

Art. 95 Abs. 1 VRP

Applied to rule that the official costs must be borne by the appellant due to the outcome of the appeal.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: IV-2012/148P Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 08.03.2013 Entscheiddatum: 08.03.2013

Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 08.03.2013 Art. 15a Abs. 1, 3 und 4, Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG (SR 741.01), Art. 30 VZV (SR 741.51). Kurz nach Erhalt des Führerausweises auf Probe wurde dieser wegen einer schweren Widerhandlung für drei Monate entzogen. Ebenfalls innert der Probezeit fuhr der Fahrzeuglenker eine Primarschülerin auf einem Fussgängerstreifen an. Das Strassenverkehrsamt entzog den Führerausweis nach diesem Vorfall zu Recht vorsorglich (Verwaltungsrekurskommission, Präsident der Abteilung IV, 8. März 2013, IV-2012/148P).

Der Abteilungspräsident hat in Sachen

X, Rekurrent,

gegen

Strassenverkehrsund Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend

vorsorglichen Führerausweisentzug

festgestellt:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

A.- X besitzt seit 6. Juli 2009 den Führerausweis auf Probe der Kategorie B. Am 17. Juli 2009 überholte er in Wolfhalden beim Beginn der Doppelspur in Richtung Heiden trotz eingeschränkter Sichtverhältnisse zufolge starken Regens ein vor ihm fahrendes Fahrzeug auf der rechten Seite. Das Strassenverkehrsund Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen entzog ihm deshalb den Führerausweis für drei Monate und verlängerte die Probezeit um Jahr (Verfügung vom 27. August 2009).

Am 15. November 2012, 6.40 Uhr, kollidierte X in Eggersriet mit einer Primarschülerin, als diese einen Fussgängerstreifen überqueren wollte. Das Strassenverkehrsund Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen erhielt am 3. Dezember 2012 Kenntnis von diesem Verkehrsunfall und teilte X am 6. Dezember 2012 mit, dass eine Annullierung des Führerausweises auf Probe vorgesehen sei. Gleichzeitig verbot es ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien vorsorglich ab sofort. Einem allfälligen Rekurs entzog es die aufschiebende Wirkung.

B.- Gegen den vorsorglichen Führerausweisentzug vom 6. Dezember 2012 erhob X am

17. Dezember 2012 (Datum des Poststempels) Rekurs mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung aufzuheben. Auf die Ausführungen des Rekurrenten zur Begründung seines Antrags wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

C.- Am 1. März 2013 reichte das Strassenverkehrsamt den rechtskräftigen Strafbefehl des Untersuchungsamts St. Gallen vom 28. Januar 2013 ein. Danach wurde X wegen des Unfalls mit der Fussgängerin der groben Verkehrsregel schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 110.-- sowie zu einer Busse von Fr. 900.-- verurteilt.

erwogen:

1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Der Präsident der Abteilung IV der Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig (Art. 44 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Die Befugnis zur Rechtsmittelerhebung ist gegeben und das Rechtsmittel

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rechtzeitig eingereicht worden. Die Eingabe vom 23. August 2012 erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. gbis, Art. 44, Art. 45, Art. 47 und Art. 48 VRP).

2.- a) Gemäss Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung; SR 741.51, abgekürzt: VZV) kann der Führerausweis vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Bedenken an der Fahreignung bestehen. Nicht geeignet ein Fahrzeug zu führen, ist namentlich, wer nicht oder nicht mehr über die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 16d Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes; SR 741.01, abgekürzt: SVG), wer an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (lit. b), oder wer aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass er künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (lit. c). Bei Neulenkern geht der Gesetzgeber von deren Nichteignung aus, wenn sie innerhalb der Probezeit, die drei Jahre beträgt, aber um ein Jahr verlängert wird, wenn der Ausweis auf Probe wegen einer Widerhandlung entzogen wird, zwei Widerhandlungen begehen, die jeweils zu einem Entzug des Ausweises führen (vgl. Art. 15a Abs. 1, 3 und 4 SVG). Ein neuer Führerausweis – wiederum auf Probe – kann frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung und nur aufgrund eines verkehrspsychologischen Gutachtens, das die Eignung bejaht, sowie einer erneut bestandenen Führerprüfung erteilt werden (Art. 15a Abs. 5 und 6 SVG).

b) Der Führerausweis auf Probe wurde mit der auf den 1. Dezember 2005 in Kraft gesetzten Revision des SVG eingeführt, um – zusammen mit anderen Massnahmen – die Verkehrssicherheit auf den Schweizer Strassen zu erhöhen. Weiterbildung und strenge Ahndung von verkehrsgefährdenden Regelverletzungen sollen die erhöhte Unfallbeteiligung von Neulenkern senken. Der Gesetzgeber führte deshalb eine Ausbildung in zwei Phasen ein. Die erste Phase betrifft den Erwerb des Führerausweises auf Probe. Die zweite Phase enthält eine Weiterbildung und die Bewährung während der Probezeit. Die Probephase soll verhindern, dass sich Neulenker eine verkehrsgefährdende Fahrweise aneignen. Mit dem ersten Entzug des Führerausweises ist der Neulenker gewarnt und es wird von ihm ein besonderes Mass an Verantwortungsbewusstsein bzw. sorgfältigem, künftigem Fahrverhalten erwartet.

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Begeht er während der Probezeit eine zweite Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt, verfällt der Führerausweis auf Probe. Art. 15a Abs. 4 SVG bezweckt, Neulenker, welche noch nicht über die nötige Reife zum sicheren und verkehrsregelkonformen Führen eines Personenwagens verfügen, vom Strassenverkehr einstweilen fernzuhalten (Urteile des Bundesgerichts 1C_202/2010 vom 1. Oktober 2010, E. 2.2, 4.1 und 4.2 mit Hinweisen, 1C_542/2009 vom 10. September 2009,

E. 6.5).

c) Die fehlende Fahreignung ergibt sich bei der Annullierung des Führerausweises auf Probe unmittelbar aus dem Umstand, dass der Neulenker während der Probezeit Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen hat, welche insgesamt zwei Führerausweisentzüge zur Folge haben. Nach der Annullierung kann ein neuer Lernfahrausweis frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung und nur aufgrund eines verkehrspsychologischen Gutachtens, welches die Fahreignung bejaht, erteilt werden (Art. 15a Abs. 5 SVG). Ein vorsorglicher Führerausweisentzug kann deshalb nicht nur in Sicherungsentzugsverfahren gemäss Art. 16d SVG, sondern auch in einem Verfahren, in welchem die Annullierung des Führerausweises auf Probe nach Art. 15a Abs. 4 SVG zu prüfen ist, angeordnet werden.

3.- a) Der vorsorgliche Entzug des Führerausweises stellt eine Massnahme zur Sicherstellung gefährdeter Interessen bis zum Abschluss des Hauptverfahrens dar. Er ist ein Zwischenentscheid auf dem Weg zur Endverfügung (Urteil des Bundesgerichts 1C_233/2007 vom 14. Februar 2008, E. 1.1 und 1.2). Angesichts des grossen Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines Motorfahrzeuges eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Lenker als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug (BGE 125 II 492 E. 2b). Die Regelung soll die Verkehrssicherheit bis zur Hauptverfügung garantieren. Wegen des provisorischen Charakters des Entscheids über den vorsorglichen Führerausweisentzug kann die Rechtsmittelinstanz in erster Linie auf die zur Verfügung stehenden Akten abstellen (Urteil des Bundesgerichts 6A.49/2004 vom 30. August 2004, E. 4). Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist für die Anordnung eines vorsorglichen Entzugs des Führerausweises nicht erforderlich. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der

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Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden können und braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGE 125 II 492 E. 2b S. 495 f.; 122 II 359,

E. 3a S. 364 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_459/2009 vom 22. März 2010, E. 3).

b) Beim Führerausweis auf Probe geht der Gesetzgeber davon aus, dass Neulenkern, die innerhalb der – verlängerten vierjährigen – Probezeit Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz begehen, die zweimal zum Entzug des Führerausweises führen, die für die Teilnahme am Strassenverkehr als Motorfahrzeuglenker erforderliche Reife zum sicheren und verkehrsregelkonformen Führen eines Personenwagens noch abgeht. Weiter gehende Abklärungen verkehrsmedizinischer oder -psychologischer Art zur Fahreignung wie bei einem Sicherungsentzug nach Art. 16d SVG (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 1C_230/2009 vom 9. März 2010, E. 5) sind nicht erforderlich. Da die gesetzlich vorgesehene Schlussfolgerung auf eine fehlende Fahreignung und damit die Annullierung des Führerausweises auf Probe voraussetzt, dass die zweite Widerhandlung einen erneuten Warnungsentzug des Führerausweises zur Folge hätte, ist in diesen Fällen nicht die Abklärung der Fahreignung als solche, sondern die Beurteilung der zweiten Widerhandlung unter dem Aspekt des Warnungsentzugs

Gegenstand des Hauptverfahrens. Dieses Verfahren kann sich in die Länge ziehen, weil regelmässig neben dem Administrativmassnahmeverfahren auch ein Strafverfahren durchzuführen ist. Bis zum Abschluss des Administrativverfahrens ist deshalb der vorsorgliche Entzug des Führerausweises gerechtfertigt, wenn das Verhalten des Rekurrenten ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung weckt. Dies ist jedenfalls dann gegeben, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die zweite Widerhandlung einen Warnungsentzug des Führerausweises nach sich ziehen wird.

4.- Der Rekurrent besitzt den Führerausweis auf Probe seit 6. Juli 2009; er war ihm bereits vom 17. Juli bis 16. Oktober 2009 nach einer schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG (Rechtsüberholen) für drei Monate entzogen; gleichzeitig wurde damals die dreijährige Probezeit um ein Jahr verlängert. In der Zwischenzeit steht fest, dass der Rekurrent im Strafverfahren zum Verkehrsunfall in Eggersriet wegen grober Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG verurteilt wurde. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb von den tatsächlichen Feststellungen des

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Strafrichters abgewichen werden soll. Demzufolge ist auch im Administrativmassnahmeverfahren davon auszugehen, dass der Rekurrent die Fussgängerin auf dem Fussgängerstreifen wegen mangelnder Aufmerksamkeit nicht wahrgenommen hatte und deshalb mit ihr zusammenstiess. Ein solches Verhalten zieht einen Führerausweisentzug nach sich, und zwar handelt es sich wiederum um eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16c Abs.

1 lit. a SVG. Die Folge davon ist die Annullierung des Führerausweises auf Probe führen.

5.- Zusammenfassend hat die Vorinstanz dem Rekurrenten den Führerausweis zu Recht vorsorglich entzogen. Der Rekurs gegen die Verfügung vom 6. Dezember 2012 ist entsprechend abzuweisen.

6.- Mit dem vorsorglichen Führerausweisentzug soll sichergestellt werden, dass der Rekurrent ohne Nachweis seiner Fahreignung zum Schutz der Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer keine Motorfahrzeuge lenkt. Dieser Zweck wäre gefährdet, wenn ihm der Führerausweis während eines Beschwerdeverfahrens wiedererteilt würde. Einer allfälligen Beschwerde ist deshalb die vom Gesetz vorgesehene aufschiebende Wirkung zu entziehen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 51 VRP).

7.- Bei diesem Verfahrensausgang sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 112 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist zu verrechnen.

und entschieden:

1. Der Rekurs wird abgewiesen.

2. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

3. Der Rekurrent bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 800.-- unter Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 800.--.

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