Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV.2011.368 • KGN SG IV.2011.368 KI-generiert

Wheelchair Accessory Coverage for Assisted Mobility

Geschäftsnummer IV.2011.368
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court determined that a push and braking assist device for a manual wheelchair qualifies as necessary, simple, and appropriate accessory equipment under insurance regulations, rather than an electric wheelchair requiring independent operation by the insured person, when the accompanying person cannot reasonably push and steer the manual wheelchair over steep terrain or poor surfaces. The court reasoned that such an accessory, which aids the helper in operating the manual wheelchair on difficult routes, facilitates the necessary use of the manual wheelchair, which is appropriate when the insured cannot self-operate an electric model, thus making the requirement of independent operation for an electric wheelchair inapplicable to this type of auxiliary device. Consequently, the initial denial of coverage based on the accessory not being independently operable was overturned, and the case was sent back for further clarification regarding the necessity of the device and the appropriateness of its cost.

Legislator-Regeste

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Art. 21 IVG, Art. 2 Abs. 3 HVI, Art. 21 Abs. 2 IVG, Art. 8 ATSG, Art. 8 Abs. 2 IVG, Art. 14 Abs. 1 IVV; Wheelchair Accessory Coverage for Assisted Mobility: The court reasoned that such an accessory, which aids the helper in operating the manual wheelchair on difficult routes, facilitates the necessary use of the manual wheelchair, which is appropriate when the insured cannot self-operate an electric model, thus making the requirement of independent operation for an electric wheelchair inapplicable to this type of auxiliary device. Consequently, the initial denial of coverage based on the accessory not being independently operable was overturned, and the case was sent back for further clarification regarding the necessity of the device and the appropriateness of its cost.

Schlagwörter

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Hilfsmittel Versicherungsschutz Akzessorietät der Haftung Ausrüstungskosten Abgabe von Hilfsmitteln Hebezeuge und Fördergeräte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 2 Abs. 3 HVI

This article is cited in the context of determining that the mobility aid in question is 'Zubehör zum Handrollstuhl' (accessory to the manual wheelchair) and not an electric wheelchair, thus determining the basis for the claim.

Rz 9.01 der Liste im Anhang zur HVI

This provision regarding manual wheelchairs is cited as the applicable basis for the claim, as the device is classified as an accessory to a manual wheelchair.

Art. 39 VRP

This procedural rule governs the decision being made via the circulation procedure.

Art. 21 Abs. 2 IVG

Although cited extensively in the reasoning, this core substantive article defining the right to aid is not explicitly mentioned in the dispositive orders (1, 2, or 3).

Rz 9.02 der Liste im Anhang zur HVI

This provision regarding electric wheelchairs was deemed inapplicable because the device was classified as an accessory to a manual wheelchair (see reasoning under Art. 2 Abs. 3 HVI).

Art. 66 al. 1 LTF

This article is implicitly referenced through the imposition of court costs on the losing party (Beschwerdegegnerin) as per order 3, and the reimbursement of the advance payment.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: IV 2011/368 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 28.03.2013 Entscheiddatum: 28.03.2013

Entscheid Versicherungsgericht, 28.03.2013 Art. 21 IVG. Ziff. 9.01 und 9.02 des Anhangs zur HVI, Art. 2 Abs. 3 HVI. Rollstuhl als Hilfsmittel. Kann ein Handrollstuhl von der Begleitperson nicht mehr in einem zumutbaren Ausmass geschoben und gesteuert werden, weil steile und mit schlechten Belägen versehene Wege überwunden werden müssen, so stellt ein von der Begleitperson bedienbares Schiebund Bremsgerät ein notwendiges, einfaches und zweckmässiges Zubehör zum Handrollstuhl dar. Ein Schiebund Bremsgerät macht aus einem Handrollstuhl nur dann funktionell einen Elektrorollstuhl, wenn es von der versicherten Person selbständig bedient werden kann (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.Gallen vom 28. März 2013, IV 2011/368).Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_274/2013.

Präsident Martin Rutishauser, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl

Entscheid vom 28. März 2013

in Sachen

B.___,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Johannes Roelli, Scheffelstrasse 2, 9000 St. Gallen,

gegen

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IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Hilfsmittel (Elektro-Hilfsantrieb)

Sachverhalt:

A.

Am 8. März/3. April 2011 reichte die A.___ AG für B.___ einen Kostenvoranschlag für eine v-max Schiebeund Bremshilfe für den Handrollstuhl ein (IV-act. 1). Gemäss den Angaben von Dr. med. C.___ vom Ostschweizer Kinderspital litt die Versicherte an einer zerebralen Bewegungsstörung mit Tetraplegie (IV-act. 2). Der Ergotherapeut D.___, St. Gallen, teilte Dr. C.___ am 22. Mai 2011 mit (IV-act. 3), dass die Möglichkeit einer selbständigen Mobilität mit E-Rollstuhl oder e-fix habe aufgegeben werden müssen, da die Motivation der Versicherten unzureichend sei. Die Schiebeund Bremshilfe werde erst jetzt beantragt, weil vorher noch die Option einer selbständigen Steuerung mit elektromotorischem Antrieb geprüft worden sei. Das Wohnhaus der Familie befinde sich in abschüssigem Gelände in landwirtschaftlicher Umgebung. Bei Aktivitäten in der Umgebung des Hauses wirke sich das Eigengewicht der Versicherten und des Rollstuhls angesichts der Steigungen und der wenig befestigten Wege zunehmend aktivitätseinschränkend aus. Die Schiebeund Bremshilfe erlaube es der Familie, die Versicherte weiterhin in die gemeinsamen Aktivitäten einzubeziehen. Die v-max Schiebeund Bremshilfe sei besonders zuverlässig und der Preis sei im gleichen Rahmen wie bei den Konkurrenzprodukten. Die IV-Stelle erkundigte sich bei Dr. C.___, in welchen Situationen der Elektrohilfsantrieb eingesetzt werde solle, weshalb er benötigt werde und ob sich die Versicherte damit selbständig fortbewegen könne. Dr. C.___ gab am 10. Juni 2011 an (IV-act. 5), die Versicherte leide an einer dyskinetischen Cerebralparese bei St. n. neonataler Asphyxie bei GMFCS (gross motor function classification system) V. Es bestehe ein Bewegungsmuster mit Dyskinese der oberen

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und der unteren Extremitäten. Die Versicherte benötige eine sehr anspruchsvolle Sitzunterstützung. Im Übrigen gab Dr. C.___ die Ausführungen von D.___ wieder. Die IV-Stelle erkundigte sich beim SAHB Hilfsmittelzentrum in St. Gallen, ob es sich bei der Schiebeund Bremshilfe um eine einfache und zweckmässige Versorgung handle und ob sich die Versicherte nur dank des Elektro-Hilfsantriebs selbständig fortbewegen könne (IV-act. 6). Der zuständige Berater des SAHB antwortete am 5. August 2011 (IV- act. 7), gemäss dem Bundesgerichtsurteil 9C_940/2011 vom 24. März 2011 gehe ein Hilfsantrieb gestützt auf die Rz 09.02 HVI nur dann zulasten der Invalidenversicherung, wenn das Hilfsmittel nicht nur von einer Hilfsperson, sondern (aufgrund einer variablen Verwendungsweise) auch durch die versicherte Person selbst bedient werden könne. Der v-max Elektro-Hilfsantrieb erfülle diese Voraussetzung nicht, denn er könne nur durch eine Begleitperson gesteuert werden. Deshalb sei es nicht relevant, ob die Versicherte sich nur mit Hilfe des Elektro-Hilfsantriebs selbständig fortbewegen könne. Im Übrigen sei die Versicherte gemäss den Angaben der Mutter nicht fähig, einen Elektrorollstuhl selbständig zu fahren. Mit einem Vorbescheid vom 25. August 2011 kündigte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Gesuchs um die Abgabe des v-max Elektro-Hilfsantriebs an (IV-act. 10). Die Mutter der Versicherten wandte am

27. September 2011 ein (IV-act. 12), es bestehe eine schwerste Mehrfachbehinderung. Die Versicherte sei aber eine aufgeweckte junge Frau, die am täglichen Leben teilnehmen könne. Dazu benötige sie die entsprechenden Hilfsmittel und Hilfe von ihrem Umfeld. Mit der Hilfe von Therapeuten und Bezugspersonen könne sie Spaziergänge und Einkaufstouren unternehmen. Wenn sie einen Elektrorollstuhl selber steuern könnte, wäre eine entsprechende Versorgung in Frage gekommen. Der Antrieb sei eine Hilfe und Unterstützung für die Betreuungspersonen, denn für diese sei es zum Teil gar nicht mehr möglich, Spaziergänge zu machen, sobald der Weg eine gewisse Steigung aufweise. Das Elternhaus liege einen Kilometer vom Dorf entfernt. Es gehe nur aufwärts, wenn man vom Haus aus einen Spaziergang machen oder vom Dorf zum Haus gehen wolle. Es sei fast unmöglich, eine erwachsene Person ohne Antrieb bergauf zu stossen. Seit Juni 2011 lebe die Versicherte im Wohnheim Sonnenhalde in St. Gallen. Wenn man von dort aus Spaziergänge mache, gehe es aufwärts. Auch von der Stadt aus gehe es nur aufwärts. Ohne den Antrieb könne die Versicherte also auch vom Wohnheim aus keine Spaziergänge machen und keine Einkäufe tätigen. Es könne nicht sein, dass sie den ganzen Tag im Heim oder im Haus festsitzen müsse, nur weil

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niemand den Rollstuhl stossen könne. Mit einer Verfügung vom 17. Oktober 2011 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (IV-act. 13). Sie führte zur Begründung aus, die vorgebrachten Einwände seien einleuchtend und nachvollziehbar. Leider erfordere das Gesetz aber, dass die versicherte Person den Elektro-Hilfsantrieb selbständig müsse bedienen können. Das sei nicht der Fall, so dass die Voraussetzungen der Rz 9.02 HVI nicht erfüllt seien.

B.

B.a Die Versicherte liess am 17. November 2011 Beschwerde erheben und die Zusprache eines Elektro-Hilfsantriebs im Wert von Fr. 7'927.75 beantragen. Ihr Rechtsvertreter machte geltend, der Hilfsmittelantrag sei bewusst auf eine Schiebeund Bremshilfe beschränkt worden, da die Beschwerdeführerin einen klassischen Elektrorollstuhl nicht bedienen könne. Die Schiebeund Bremshilfe solle die Sozialrehabilitation, insbesondere die Fortbewegung und den Kontakt mit der Umwelt sicherstellen. Dazu gehöre die nähere Umgebung der Wohnsituation, wo die üblichen sozialen Kontakte erfolgten. Mit der beantragten Unterstützung könne die soziale Integration im Familienrahmen und in der Wohnstätte sichergestellt werden. Das beantragte Hilfsmittel sei zwingend notwendig, weil ohne es keine Bewegungsmöglichkeit bestehe. Es sei einfach, zweckmässig und wirksam. Mit ihm könne vermieden werden, dass zur Sicherstellung des sozialen Kontakts zusätzliches Personal notwendig werde oder dass mehrere Personen eingesetzt werden müssten. Es sei sachlich nicht vertretbar, die Bestimmung in Rz 9.02 HVI anzurufen und der Beschwerdeführerin die fehlende Selbständigkeit bei der Bedienung entgegenzuhalten. Auf das Erfordernis der Selbständigkeit bei der Fortbewegung sei zu verzichten.

B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 13. Januar 2012 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Sie führte aus, die Schiebeund Bremshilfe für einen gewöhnlichen Rollstuhl sei funktionell als Elektrofahrstuhl im Sinn der Rz 9.02 HVI einzustufen. Diese Bestimmung setze voraus, dass sich die versicherte Person mit dem Hilfsmittel selbständig fortbewegen könne. Das sei hier unbestrittenermassen nicht der Fall. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung habe festgehalten, dass ausschliesslich die Selbständigkeit bei der Fortbewegung das Eingliederungsziel und damit die zwingende Voraussetzung der Abgabe des Hilfsmittels sei. Deshalb reiche es nicht,

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wenn die Schiebund Bremshilfe die Fortbewegung im Freien oder auf gewissen Routen überhaupt erst ermögliche. Der Beschwerdeführerin werde durch die Verweigerung des beantragten Hilfsmittels weder der Aufenthalt im Heim noch derjenige in der Familie verunmöglicht.

B.c Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wandte am 6. Juni 2012 ein (act. G 12), die Beschwerdegegnerin habe ohne Not die Schiebeund Bremshilfe als Elektrorollstuhl qualifiziert und damit das Kriterium der selbständigen Fortbewegung als zwingendes Argument vorgetragen. Die gesetzliche Grundlage gebe aber keinen Raum für diese Auslegung. Das vordergründige Argument des gezielten Einsatzes der finanziellen Ressourcen sei nicht haltbar. Das Argument der Beschwerdegegnerin, der Aufenthalt im Heim oder in der Familie werde ohne das beantragte Hilfsmittel nicht verunmöglicht, gehe an der Sache vorbei. Der Antrag ziele nämlich auf die Sicherstellung der Teilnahme an der zwingend notwendigen Möglichkeit des sozialen Kontakts ausserhalb des Heims und des Wohnorts ab. Mit geringen finanziellen Mitteln könnten die sozialadäquate Teilnahme am Familienund Heimleben und damit die Integration sichergestellt werden.

B.d Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht mehr vernehmen.

Erwägungen:

1.

1.1 Versicherte Personen, die infolge Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt und für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit einen Anspruch auf ein solches Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG). Gemeint ist nicht die Invalidität i.S. von Art. 8 ATSG, also die teilweise oder vollständige Unfähigkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, sondern eine leistungsspezifische Invalidität (vgl. Art. 8 Abs. 2 IVG). Dies wird durch Art. 21 Abs. 2 IVG ganz eigenständig definiert. Sie besteht in einer durch eine Gesundheitsbeeinträchtigung bewirkten Einschränkung bei der Wahrnehmung von drei

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essentiellen Bereichen der Lebensführung, nämlich der Mobilität, der Kommunikation mit anderen Menschen und der Fähigkeit, die lebensnotwendigen Tätigkeiten wie Nahrungszubereitung, persönlich Hygiene usw. selbständig auszuführen. Kann eine versicherte Person eine Einschränkung durch ein bestimmtes Hilfsmittel überwinden, so liegt die für dieses Hilfsmittel spezifische Invalidität vor. Der Bundesrat hat die Pflicht, eine Liste der Hilfsmittel aufzustellen, an das zuständige Departement delegiert (Art. 14 Abs. 1 IVV). Dieses ist seiner Aufgabe mit dem Erlass der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI), insbesondere durch die eigentliche Hilfsmittelliste im Anhang zu dieser Verordnung, nachgekommen. Gemäss Art. 2 Abs. 3 HVI erstreckt sich der Leistungsanspruch auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und auf die invaliditätsbedingt notwendigen Anpassungen. Erlaubt das Hilfsmittel also in seiner Normalbzw. Grundausstattung der versicherten Person nicht, die hilfsmittelspezifische Invalidität zu überwinden, so ist dem Leistungsanspruch erst mit dem notwendigen Zubehör oder mit einer ausreichenden Anpassung Rechnung getragen. Das Zubehör bzw. die Anpassung muss notwendig sein, um die ausreichende Nutzbarkeit des Hilfsmittels sicherzustellen, darf den Grundsatz der einfachen und zweckmässigen Hilfsmittelversorgung aber nicht verletzen.

1.2 Die hilfsmittelspezifische Invalidität der Beschwerdeführerin besteht in der durch die Gesundheitsbeeinträchtigung bewirkten Unfähigkeit, kürzere Distanzen in der Umgebung des Wohnorts (Elternhaus bzw. Wohnheim) selbständig zu überwinden, d.h. gehend zurückzulegen. Sie ist also in ihrer Fortbewegung eingeschränkt. Da kostengünstige Hilfsmittel (z.B. Krückstöcke gemäss Rz 12.01 der Hilfsmittelliste im Anhang zur HVI) als Folge der Dyskinese nicht geeignet sind, eine ausreichende Mobilität zu erreichen, kommt nur die Versorgung mit einem Rollstuhl in Frage. Die Unfähigkeit zu gehen lässt normalerweise einen Anspruch auf einen Rollstuhl ohne motorischen Antrieb (Handrollstuhl) entstehen (vgl. Rz 9.01 der Liste im Anhang zur HVI). Kann die versicherte Person allerdings einen solchen Rollstuhl behinderungsbedingt nicht selbst bedienen, hat sie einen Anspruch auf einen Elektrorollstuhl, sofern sie sich dank dem elektromotorischen Antrieb selbständig fortbewegen kann (vgl. Rz 9.02 der Liste im Anhang zur HVI). Die Beschwerdeführerin kann weder einen Handrollstuhl noch einen Elektrorollstuhl selbständig bedienen. Trotzdem besteht ein behinderungsbedingter Bedarf, die Fortbewegung mittels eines

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Rollstuhls zu ermöglichen. Die zusätzliche Bedingung der selbständigen Bedienbarkeit, die beim Elektrorollstuhl erfüllt sein muss, kann also nicht durch die leistungsspezifische Invalidität erklärt werden. Vielmehr ist der Elektrorollstuhl für jene versicherten Personen, die ihn nicht selbständig bedienen können, keine einfache und zweckmässige Versorgung, da der Elektrorollstuhl im Hinblick auf die selbständige Bedienung konstruiert worden ist, d.h. die versicherte Person in die Lage versetzen soll, ohne jede Dritthilfe mobil zu sein. Kann der Elektrorollstuhl nur durch eine Drittperson bedient werden, weil die Behinderung der versicherten Person keine selbständige Bedienung erlaubt, erfüllt er seinen eigentlichen Zweck nicht. Die Mobilität muss in einem solchen Fall durch einen Handrollstuhl, der von einer Drittperson "bedient", d.h. geschoben und gesteuert wird, erreicht werden. (Hier würde eine perfekte Hilfsmittelversorgung eigentlich aus der Abgabe eines Handrollstuhls und der Finanzierung der Arbeit der "bedienenden" Drittperson bestehen.) Der Umstand, dass ein Elektrorollstuhl seine "technische" Zweckbestimmung nicht erreicht, wenn er nicht selbständig bedienbar ist, erklärt, weshalb die Gerichtspraxis motorische Antriebshilfen den Elektrorollstühlen gleichgestellt hat (vgl. etwa ZAK 1988, S. 180 ff., und das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 13. Okt. 2005, I 712/04). Eine Antriebshilfe, die von der versicherten Person selbständig bedient werden kann, ist nichts anderes als eine technisch weniger aufwendige und damit wohl auch kostengünstigere Möglichkeit als der Elektrorollstuhl, die selbständige Fortbewegung zu ermöglichen.

1.3 Der Verordnungsgeber dürfte davon ausgegangen sein, dass der Handrollstuhl (nötigenfalls "bedient" durch eine Hilfsperson) und der selbständig bedienbare Elektrorollstuhl den Hilfsmittelbedarf zur Gewährleistung der Mobilität für alle denkbaren Fälle abdeckten. Der vorliegende Fall zeigt, dass diese Annahme nicht zutrifft. Es gibt Versicherte, die behinderungsbedingt nicht fähig sind, einen Elektrorollstuhl selbständig zu bedienen, und die gleichzeitig durch einen Handrollstuhl nicht ausreichend versorgt sind, weil sie trotz des Beizugs einer Drittperson zu dessen "Bedienung" ihre Mobilität nicht in einem ausreichenden Mass zurückgewinnen. Gemeint sind jene Versicherten, die aufgrund einer Kombination nachteiliger Umstände (im vorliegenden Fall das hohe Gewicht und die topographisch und teilweise in Bezug auf die Wegverhältnisse ungünstigen Wohnsituationen) auf eine Drittperson mit weit überdurchschnittlichen Körperkräften angewiesen wäre. Kann eine mit durchschnittlichen Körperkräften ausgestattete Drittperson den Handrollstuhl nicht so

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"bedienen", dass die notwendige Mobilität der versicherten Person in einem ausreichenden Mass gewährleistet ist, d.h. muss die versicherte Person immer wieder auf ihre Mobilität verzichten und zuhause bleiben, weil sie niemanden findet, der fähig oder bereit ist, ihren Handrollstuhl zu "bedienen", so verwandelt eine elektrische Schiebund Bremshilfe v-max den Handrollstuhl nicht in einen Elektrorollstuhl gemäss Rz 9.02 der Liste im Anhang zur HVI, weil sie ja gar nicht bezweckt, eine selbständige Mobilität der versicherten Person zu ermöglichen. Sie ist vielmehr dazu konstruiert, den Einsatz des Handrollstuhls unter Beizug einer Drittperson auch bei schwierigen Wegverhältnissen überhaupt erst zu erlauben, indem sie der Drittperson die (allzu) schwere Arbeit des Schiebens und Bremsens in steilem Gelände oder auf Naturstrassen weitgehend abnimmt und damit die "Bedienung" des Handrollstuhls nicht nur erleichtert, sondern auch sicherer macht. Das bedeutet, dass es sich vorliegend bei der Schiebund Bremshilfe v-max um ein Zubehör zum Handrollstuhl handelt. Sie gewährleistet (genauso wie besondere Seitenoder Kopfstützen usw.) nur die Einsetzbarkeit des Handrollstuhls, ist also auch "funktionell" nicht einem Elektrorollstuhl gleichzusetzen. Der mit einer Schiebund Bremshilfe v-max ausgestattete Handrollstuhl ist also gestützt auf Art. 2 Abs. 3 HVI i.V.m. Rz 9.01 der Liste im Anhang zur HVI immer noch ein Handrollstuhl und kein Elektrorollstuhl, so dass das Kriterium der selbständigen Bedienbarkeit nicht massgebend ist. Würde die Zubehöreigenschaft der Schiebund Bremshilfe v-max verneint, könnte die Beschwerdeführerin u.U. gar nicht invaliditätsgerecht mit einem Rollstuhl versorgt werden, d.h. sie wäre in Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes schlechter gestellt als jene Versicherten, die erst nach einer aufwendigen Anpassung des Handrollstuhls und/oder mit dem Anbau von kostspieligem Zubehör überhaupt im Rollstuhl sitzen können. Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Unrecht unter Verweis auf die Anwendbarkeit der Rz 9.02 der Liste im Anhang zur HVI einen Anspruch auf die Abgabe einer Schiebund Bremshilfe v-max verneint.

2.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in jenen Fällen ein Anspruch auf die Abgabe eines Schiebund Bremssystems (wie etwa des v-max-Geräts) als Zubehör zum Handrollstuhl besteht, in denen dieser aufgrund der Notwendigkeit, ansteigende oder mit einer ungünstigen Oberfläche versehene Strasse oder Wege benützen zu müssen,

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nur unter Einsatz eines solchen Systems im erforderlichen Umfang eingesetzt werden kann. Da die Beschwerdegegnerin die Abgabe des v-max-Geräts mit der - unzutreffenden - Begründung verweigert hat, es bestehe mangels selbständiger Steuerbarkeit kein Leistungsanspruch, ist eine ausreichende Abklärung der Strassenund Wegverhältnisse auf den Strecken, die von der Beschwerdeführerin befahren werden müssen, unterblieben. Es steht deshalb nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad fest, dass die Einsatzfähigkeit des Handrollstuhls nur durch eine Schiebund Bremshilfe in der Art des v-max-Geräts sichergestellt werden kann. Ebensowenig steht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass das vmax-Gerät unter Berücksichtigung des Kriteriums der einfachen und zweckmässigen Versorgung das richtige Zubehör darstellt und dass der im Kostenvorschlag genannte Betrag angemessen ist. Die Sache ist deshalb - unter grundsätzlicher Bejahung eines Anspruchs der Beschwerdeführerin auf ein Schiebund Bremsgerät als Zubehör zum Handrollstuhl - zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.

In Bezug auf die Verfahrenskosten ist dieser Verfahrensausgang als vollumfängliches Obsiegen der Beschwerdeführerin zu werten. Die Beschwerdeführerin hat deshalb einen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da von einem durchschnittlichen Vertretungsaufwand auszugehen ist, erscheint praxisgemäss eine Entschädigung von Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat nicht nur für diese Parteientschädigung, sondern auch für die Gerichtskosten aufzukommen. Da auch der Beurteilungsaufwand als durchschnittlich zu werten ist, wird die Gerichtsgebühr praxisgemäss auf Fr. 600.-- festgesetzt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird zurückerstattet.

Demgemäss hat das Versicherungsgericht

im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:

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1. Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, dass die Verfügung vom

17. November 2011 aufgehoben und ein Anspruch auf die Abgabe eines Schiebund Bremsgeräts dem Grundsatz nach bejaht wird; die Sache wird zur weiteren Abklärung des Bedarfs der Beschwerdeführerin nach einem Schiebund Bremsgerät und zur anschliessenden neuen Verfügung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- zu bezahlen (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).

3. Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen; der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

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