Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV.2011.230 • KGN SG IV.2011.230 KI-generiert

Cancellation of Long-Term Care Allowance Following Review of Continued Need

Geschäftsnummer IV.2011.230
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled on the cancellation of a previously granted long-term care allowance following a review initiated due to concerns about the recipient's continued need for assistance after a stroke. The court first determined that an initial administrative decision by a separate compensation office was void as it addressed the same issue already decided by the primary insurance office, thereby deeming the insured person's subsequent appeal timely against the first decision based on justified reliance on the flawed administrative process. However, the court ultimately upheld the cessation of the allowance, reasoning that the insured person, despite a left-sided paralysis, was no longer dependent on substantial third-party help in the majority of daily life activities (such as dressing, personal hygiene, and toileting) to the extent required for even the lowest grade of long-term care allowance, as evidenced by a recent functional assessment which contradicted older physician reports regarding the degree of required assistance.

Legislator-Regeste

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Art. 37 IVV, Art. 17 Abs. 2 ATSG, Art. 53 Abs. 2 ATSG, Art. 38 IVV, Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV, Art. 39 VRP; Cancellation of Long-Term Care Allowance Following Review of Continued Need: The court first determined that an initial administrative decision by a separate compensation office was void as it addressed the same issue already decided by the primary insurance office, thereby deeming the insured person's subsequent appeal timely against the first decision based on justified reliance on the flawed administrative process. However, the court ultimately upheld the cessation of the allowance, reasoning that the insured person, despite a left-sided paralysis, was no longer dependent on substantial third-party help in the majority of daily life activities (such as dressing, personal hygiene, and toileting) to the extent required for even the lowest grade of long-term care allowance, as evidenced by a recent functional assessment which contradicted older physician reports regarding the degree of required assistance.

Schlagwörter

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Abhängigkeitsversicherung Pflegebeitrag Leistungseinstellung Anpassung der Versicherungsleistungen verwaltungsrechtliche Wiedererwägung Taggeld

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 17 ATSG

Used to evaluate the need for an adjustment of the benefit due to a change in the factual situation (Section 2.1 and 2.2).

Art. 53 ATSG

Used to distinguish between revision/reconsideration (for initial errors) and adjustment (for subsequent changes) concerning the established benefit (Section 2.1).

Art. 37 IVV

The core legal basis used to assess the degree of helplessness required for the benefit (Section 3.1).

Art. 39 VRP

The procedural basis authorizing the Court to decide the case via circulation procedure.

Art. 31 Abs. 3 des St. Galler Anwaltsgesetzes (sGS 963.70)

Cited as the basis for reducing the fee awarded to the appellant's representative.

Art. 64 LTF

The approval of legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) in the reasoning implies the application of the corresponding provision for costs/aid, although the dispositive refers to the state covering costs.

Art. 66 LTF

Although not explicitly cited in the dispositive, the standard procedure implies this article governs the imposition or exemption of court costs, which is partially addressed in Order 3.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: IV 2011/230 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 15.02.2013 Entscheiddatum: 15.02.2013

Entscheid Versicherungsgericht, 15.02.2013 Art. 17 und 53 ATSG. Art. 37 IVV. Revision einer Hilflosenentschädigung. Linksseitige, unvollständige Lähmung nach Schlaganfall. Hilflosigkeit in vier alltäglichen Lebensverrichtungen bei Zusprache der Hilflosenentschädigung. Unterdessen lediglich noch Hilflosigkeit in höchstens einer alltäglichen Lebensverrichtung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.Gallen vom 15. Februar 2013, IV 2011/230).

Versicherungsrichter Martin Rutishauser (Vorsitz), a.o. Versicherungsrichterin Gertrud Condamin-Voney, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Entscheid vom 15. Februar 2013

in Sachen

A.___,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Hans Rüdlinger pat. Rechtsagent, Churfirstenstrasse 14, Postfach 60, 9642 Ebnat-Kappel,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin,

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betreffend

Hilflosenentschädigung (Revision/Einstellung)

Sachverhalt:

A.a A.___ meldete sich nach einem Hirnschlag am 12. September 2001 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen an (IV-act. 2).

A.b Am 9. Oktober 2001 erstatteten die behandelnden Ärzte der Klinik Valens einen Arztbericht. Sie diagnostizierten im Wesentlichen einen cerebrovasculären Insult am

23. Oktober 2000 mit unter anderem spastischem brachiofascial betontem Hemi­ syndrom links sowie einen insulinpflichtigen Diabetes mellitus und attestierten eine bleibende Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Ergänzend führten sie aus, die spastische, armbetonte Hemiparese links führe trotz Rechtshändigkeit im Alltag und Berufsleben zu Einschränkungen. An einem geschützten Arbeitsplatz, möglichst in sitzender Position, könnten leichte, feinmotorisch-bimanuell weniger anspruchsvolle Aufgaben in einem begrenzten Rahmen bewältigt werden. Zumutbar wäre in solchen Tätigkeiten eine Präsenzzeit von 30–50 % (IV-act. 7).

A.c In seinem Bericht vom 16. November 2001 führte der beauftragte Berufsberater der IV-Stelle aus, eine Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt erscheine ausgeschlossen; die Prüfung der Rentenfrage sei unumgänglich (IV-act. 12). Daraufhin sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 28. Februar 2002 eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2001 zu (IV-act. 23).

A.d Noch vor Zusprache der Rente hatte die IV-Stelle dem Versicherten einen Fragebogen betreffend Hilflosenentschädigung zugestellt, welchen der Versicherte am

7. Dezember 2001 retourniert hatte. Er hatte darin ausgeführt, beim Anund Auskleiden, bei der Zerkleinerung von Nahrung („z.B. Schnitzel schneiden“), beim Rasieren, beim Duschen sowie beim Ordnen der Kleider und der Körperreinigung nach

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der Notdurft auf Hilfe Dritter angewiesen zu sein, was Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, bestätigt hatte (IV-act. 18).

A.e Mit weiterer Verfügung vom 28. Februar 2002 sprach die IV-Stelle dem Ver­ sicherten eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2001 zu (IV-act. 24).

B.

B.a Mit Verfügung vom 19. Februar 2004 wurde der Betrag der Hilflosenentschädigung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 an die neue Rechtslage angepasst (IV-act. 29).

B.b Ende des Jahres 2006 eröffnete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Verfahren zur Überprüfung der Hilflosenentschädigung. Der Versicherte gab im ihm zugesandten Fragebogen an, (nach wie vor) beim Anund Auskleiden, bei der Zerkleinerung der Nahrung („grosse Esswaren zerkleinern“) sowie beim Waschen, Rasieren und Duschen auf die Hilfe Dritter angewiesen zu sein (IV-act. 31).

B.c In seinem Verlaufsbericht vom 5. Januar 2007 bestätigte Dr. B.___ einen im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand (IV-act. 37).

B.d Am 24. April 2007 teilte die IV-Stelle dem Versicherten unter anderem mit, dass er weiterhin Anspruch auf eine mittlere Hilflosenentschädigung habe (IV-act. 39).

C.

C.a Am 8. März 2010 wies ein Mitarbeiter der IV-Stelle, der eine Haushaltsabklärung betreffend die Ehefrau des Versicherten durchgeführt hatte, darauf hin, dass der Ver­ sicherte offenbar kaum auf Dritthilfe im Alltag angewiesen sei, weshalb eine minutiöse Abklärung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung durchgeführt werden sollte (IV- act. 40).

C.b Auf Anfrage der IV-Stelle hin (vgl. IV-act. 44) führte Dr. B.___ am 28. April 2010 aus, der Versicherte brauche täglich Hilfe beim Anziehen (insbesondere für das

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Anziehen der Socken, für das Schliessen der Hemdknöpfe sowie z.B. beim Anund Ausziehen eines engen Pullovers), könne sich nicht rasieren und brauche vor allem für das Halten des Gleichgewichts die Hilfe der Ehefrau beim Duschen. Ausser Haus sei der Versicherte auf Begleitung angewiesen. Seine Kraft und die Sicherheit liessen im Lauf des Tages zunehmend nach, und es bestünden Schwindel und Gangunsicherheit. Beim Essen sei der Versicherte darauf angewiesen, dass seine Ehefrau ihm die Speisen zerkleinere, da bekanntlich eine Ataxie und eine ausgeprägte Spastik der linken oberen Extremität, besonders der Hand, bestünden (IV-act. 45).

C.c Am 24. November 2011 fand eine Abklärung bezüglich Hilflosigkeit statt, an welcher auch Dr. med. C.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD) teil­ nahm. In ihrem Bericht führte die RAD-Ärztin unter anderem aus, der Versicherte zeige das Bild einer leichtbis mässiggradig ausgeprägten armbetonten Hemiparese links. Trotz der damit verbundenen Bewegungseinschränkungen sei er in allen alltags­ praktischen Selbsthilfeaktivitäten selbständig, teilweise unter erhöhtem Zeitbedarf. Diese Unabhängigkeit von Fremdhilfe im Alltag sei vom Versicherten selbst anlässlich der Abklärung bestätigt worden. Es ergäben sich auch keinerlei Einschränkungen für relevante kognitive und/oder psychische Störungen, die ohne Dritthilfe zu einer sozialen Isolation führen würden. Aufgrund seiner guten kognitiven Fähigkeiten wäre der Versicherte uneingeschränkt in der Lage, eine allfällig erforderliche Fremdhilfe zu planen und zu organisieren. Es liege weder eine Ataxie noch ein Neglect vor (IV- act. 52). Die Abklärungsbeauftragte führte in ihrer Stellungnahme vom 27. Dezember 2010 aus, allenfalls sei der Versicherte kurz nach dem Insult vorübergehend auf Dritthilfe im Alltag angewiesen gewesen, anlässlich der Abklärung habe sich aber eine weitgehende Selbständigkeit bezüglich der alltäglichen Verrichtungen ergeben, weshalb die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung nicht mehr gegeben seien (IV-act. 57).

C.d Mit Vorbescheid vom 4. Januar 2011 teilte die IV-Stelle mit, dass die Einstellung der Hilflosenentschädigung auf Ende des der Verfügung folgenden Monats vorgesehen sei (IV-act. 59).

C.e Dagegen erhob der Versicherte am 3. Februar 2011 Einwand. Er machte geltend, die in den Abklärungsberichten gezogenen Schlussfolgerungen träfen nicht zu, und be­ antragte die Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen (IV-act. 61).

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C.f Am 17. Februar 2011 verfügte die IV-Stelle gemäss Vorbescheid vom 4. Januar 2011. Eine Kopie der Verfügung wurde der Ausgleichskasse zum Vollzug zugestellt (IV- act. 62).

C.g Am 10. März 2011 verfügte die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen die Ein­ stellung der ausgerichteten Hilflosenentschädigung per Ende März 2011. Als Rechts­ mittel wurde die Einsprache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen angeführt (IV-act. 63).

D.

D.a Am 29. März 2011 erhob Rechtsagent Hans Rüdlinger für den Versicherten Ein­ sprache gegen die Verfügung vom 10. März 2011, beantragte die Weiterausrichtung der bisherigen Hilflosenentschädigung und ersuchte um Aktenzustellung und Fristansetzung zur ergänzenden Begründung (IV-act. 64).

D.b Offenbar innert gewährter Frist ergänzte der Rechtsvertreter des Versicherten seine Einsprache am 30. Mai 2011. Zur Begründung seines Antrags führte er aus, das Revisionsverfahren sei rechtswidrig eröffnet worden, da der entsprechende Hinweis in sich selbst widersprüchlich und rein subjektiv sei, es seien zu Unrecht nicht sämtliche Akten der IV-Stelle berücksichtigt worden, die Abklärungen seien ungenügend und der Gesundheitszustand habe sich im Wesentlichen nicht verändert (act. G 1.3).

E.

E.a Am 10. August 2011 leitete der Rechtsdienst der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen die Einsprache zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zur Behandlung als Beschwerde weiter (act. G 1).

E.b Am 24. August 2011 protestierte der Rechtsvertreter gegen dieses Vorgehen. An seinen Anträgen hielt er im Übrigen fest (act. G 3).

E.c Mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin Nichteintreten auf die Eingaben vom 29. März und 30. März (recte wohl: 30. Mai) 2011, eventualiter die Abweisung der Beschwerde. Zur

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Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Verfügung vom 10. März 2011 sei von der Ausgleichskasse erlassen worden, welche hierzu nicht kompetent sei, und sei entsprechend als nichtig zu qualifizieren. Das Rechtsmittel gegen die einzig massgebende Verfügung vom 17. Februar 2011 sei verspätet ergriffen worden, weshalb nicht darauf einzutreten sei. Sollte dennoch auf die Beschwerde eingetreten werden, so sei auf den RAD-Bericht vom 24. November 2010 abzustellen und entsprechend eine relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes seit Zusprache der Hilflosenentschädigung zu bejahen. Sollte eine relevante Verbesserung zu verneinen sein, sei die angefochtene Verfügung mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung zu schützen (act. G 8).

E.d Am 17. Oktober 2011 bewilligte die zuständige Verfahrensleitung das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren (act. G 9).

E.e Mit Replik vom 16. November 2011 liess der Beschwerdeführer an den mit Eingabe vom 29. März 2011 gestellten Anträgen vollumfänglich festhalten (act. G 11).

E.f Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 13).

Erwägungen:

1.

1.1 Mittels Verfügung wird über ein konkretes Rechtsverhältnis im Einzelfall ent­ schieden. Eine Verfügung ist eine Anordnung einer Behörde im Einzelfall, mit der Rechte oder Pflichten begründet, geändert oder aufgehoben werden. Es handelt sich dabei um einen urteilsähnlichen Hoheitsakt. Daraus folgt, dass der allgemeine Rechts­ grundsatz, wonach nicht zweimal in derselben Sache entschieden werden darf („ne bis in idem“), auch auf Verfügungen anwendbar ist. Zwar war die Verfügung der Be­ schwerdegegnerin vom 17. Februar 2011 noch nicht in formelle Rechtskraft erwachsen, als die Ausgleichskasse ihre Verfügung vom 10. März 2011 erliess, doch ändert dies nichts daran, dass der Erlass der zweiten, im Wesentlichen gleichlautenden, dieselbe Rechtsfrage im selben Einzelfall betreffenden Verfügung durch die Ausgleichskasse

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qualifiziert rechtswidrig war. Die Verfügung vom 10. März 2011 ist deshalb als nichtig zu qualifizieren.

1.2 Eine nichtige Verfügung hat grundsätzlich keinerlei rechtliche Relevanz – so, als wäre sie nie erlassen worden. Im vorliegenden Fall hat das zur Folge, dass die am

29. März 2011 erhobene Einsprache als Beschwerde gegen die Verfügung vom

17. Februar 2011 zu qualifizieren ist. Folglich wäre auf die Eingabe nicht einzutreten, weil die Rechtsmittelfrist verpasst wurde. Dieses Ergebnis wäre allerdings stossend, weil die Verfügung der Ausgleichskasse während der laufenden Rechtsmittelfrist er­ gangen ist, was den damals noch nicht vertretenen Beschwerdeführer offensichtlich davon abhielt, rechtzeitig Beschwerde gegen die erste Verfügung zu erheben. Er wurde nämlich in den Glauben versetzt, er habe ab Zustellung der zweiten Verfügung noch

30 Tage Zeit für die Ergreifung eines Rechtsmittels, zumal bereits im Begleitschreiben zum Vorbescheid vom 4. Januar 2011 darauf hingewiesen worden war, die Ausgleichs­ kasse werde zu gegebener Zeit eine Verfügung erlassen (IV-act. 60). Wäre die zweite Verfügung nicht ergangen, hätte der Beschwerdeführer, der sowohl mit Erhebung seines Einwands als auch mit Erhebung der Einsprache seinen Willen zur Anfechtung des Entscheids der Beschwerdegegnerin klar kundgetan hat, mit überwiegender Wahr­ scheinlichkeit sein Nichteinverständnis mit der Einstellung der Hilflosenentschädigung innert der ursprünglich bekannt gegebenen Anfechtungsfrist angemeldet und die Rechtsmittelfrist betreffend die erste Verfügung der Beschwerdegegnerin gewahrt. Mit anderen Worten liegt ein Anwendungsfall eines schutzwürdigen Vertrauens auf fehler­ haftes Verwaltungshandeln vor: Der Beschwerdeführer durfte davon ausgehen, die dafür zuständige Behörde habe verfügt, die Unrichtigkeit des Handelns war für ihn nicht erkennbar (die Ausgleichskasse verfügte gleich wie die IV-Stelle und der Erlass dieser Verfügung war ihm von der IV-Stelle im Vorbescheidsverfahren sogar in Aussicht gestellt worden) und er hat im Vertrauen darauf, dass er die zweite Verfügung anfechten könne, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erfahren (vgl. zu den Voraussetzungen BGE 116 V 298 E. 3a S. 298 f.). Er ist deshalb so zu stellen, wie wenn er die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Februar 2011 rechtzeitig angefochten hätte.

1.3 Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. Streitgegenstand ist die in der Verfügung vom 17. Februar 2011 angeordnete Einstellung der bisher ausgerichteten,

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formell rechtskräftig zugesprochenen Hilflosenentschädigung. Da das IVG in Abweichung von Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) keine Einsprachemöglichkeit gegen ihre Verfügungen vorsieht, hat der Beschwerdeführer allerdings keinen Anspruch auf Behandlung seiner Eingabe als Einsprache; sie ist als Beschwerde entgegen zu nehmen.

2.

2.1 Dem Beschwerdeführer ist mit Verfügung vom 28. Februar 2002 formell rechts­ kräftig eine Hilflosenentschädigung zugesprochen worden. Aus Gründen der Rechts­ sicherheit und des Vertrauensschutzes ist ein Zurückkommen auf den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nur unter sehr eingeschränkten Bedingungen zulässig, nämlich entweder dann, wenn sich die leistungszusprechende Verfügung als qualifiziert fehler­ haft erweist bzw. die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision oder eine Wieder­ erwägung (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) gegeben sind, oder aber dann, wenn An­ passungsbedarf für die Zukunft zufolge zwischenzeitlicher Veränderungen des Sach­ verhalts besteht (Art. 17 Abs. 2 ATSG). Mittels prozessualer Revision oder Wieder­ erwägung soll eine von Anfang an bestehende qualifizierte Unrichtigkeit korrigiert werden. Der Eingriff in die Rechtskraft der Verfügung wird unter den in Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG genannten Voraussetzungen zugelassen, um eine Korrektur der fehler­ haften Verfügung zu erlauben, wie wenn das Verwaltungsverfahren betreffend erst­ malige Leistungszusprache noch nicht abgeschlossen worden wäre und jetzt mittels Verfügung abzuschliessen wäre. Es liegt auf der Hand, dass ein derartiger Eingriff nur bei qualifizierter Fehlerhaftigkeit – Art. 53 Abs. 2 ATSG spricht von „zweifelloser“ Un­ richtigkeit – zulässig sein kann. Demgegenüber wird mittels Anpassung die Verfügung an sich nicht ersetzt, sondern lediglich (aber immerhin) für die Zukunft modifiziert. Es geht dabei mithin nicht um die Korrektur einer anfänglich bestehenden Unrichtigkeit, sondern vielmehr um die Anpassung einer nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten entsprechenden, anfänglich aber korrekten Verfügung.

2.2 Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit dieses Beschwerdever­ fahrens bildet die Frage, ob sich die tatsächlichen Gegebenheiten nach Erlass der leistungszusprechenden Verfügung so verändert haben, dass eine Anpassung im Sinn

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von Art. 17 Abs. 2 ATSG angezeigt bzw. notwendig ist. Da nach Erlass der leistungs­ zusprechenden Verfügung keine weitere umfassende materielle Prüfung bis zur Er­ öffnung des mit der angefochtenen Verfügung abgeschlossenen Verfahrens erfolgte, ist der Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung mit jenem im Zeitpunkt des Erlasses der leistungszusprechenden Verfügung zu vergleichen.

3.

3.1 Gemäss Art. 37 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) gilt eine Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. c).

3.2 Der Beschwerdeführer, der angegeben hatte, beim Anund Auskleiden, bei der Zerkleinerung von Nahrung, beim Rasieren, beim Duschen sowie beim Ordnen der Kleider und der Körperreinigung nach der Notdurft auf Hilfe Dritter angewiesen zu sein (was Dr. B.___ bestätigt hatte), wurde im Verfahren betreffend erstmaliger Zu­ sprache einer Hilflosenentschädigung als in vier Lebensverrichtungen (An-/Auskleiden, Essen, Körperpflege, Notdurft) auf regelmässige Dritthilfe angewiesen qualifiziert (vgl. IV-act. 22).

3.3 Im Rahmen der im Jahr 2010 eingeleiteten Überprüfung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung ergab sich, dass der Beschwerdeführer nicht mehr auf regel­ mässige Dritthilfe im Zusammenhang mit der Verrichtung der Notdurft angewiesen ist. Dr. B.___ führte diesbezüglich aus, er benötige „höchstens Hilfe, wenn es nach dem Gang zum WC nicht gelingt, das Hemd in die Hose zu stecken etc.“ (IV-act. 45). Im Rahmen des ersten Verfahrens in den Jahren 2001 und 2002 war dagegen noch ange­ geben worden, die Ehefrau ordne die Kleider nach der Verrichtung der Notdurft und übernehme die Körperreinigung in diesem Zusammenhang. Diesbezüglich hat sich

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das Funktionsniveau des Beschwerdeführers zwischenzeitlich also nachweislich und relevant verbessert – die Ehefrau muss lediglich noch (offenbar eher sporadisch) ge­ wisse kleinere Hilfestellungen leisten und nicht mehr gleichsam die „Hauptarbeit“ ver­ richten. Es ist mithin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr auf regelmässige Dritthilfe bei der Verrichtung der Notdurft angewiesen ist, was bedeutet, dass er höchstens noch in drei alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige Dritthilfe angewiesen und damit höchstens noch als leichtgradig hilflos zu qualifizieren ist.

3.4 In seinem Bericht vom 28. April 2010 erwähnte Dr. B.___ zwar (neu) den Bedarf an regelmässiger Dritthilfe bei der Fortbewegung ausser Haus. Diese Behauptung erscheint unwahrscheinlich, denn schon Ende 2001 (im Rahmen der erstmaligen Leistungszusprache) gab der Beschwerdeführer an, diesbezüglich nicht auf regel­ mässige Dritthilfe angewiesen zu sein (vgl. IV-act. 18–2), und auch anlässlich der Ab­ klärung vom 24. November 2010 gab er an, derartige Hilfe zumindest nicht regelmässig zu benötigen. Für die von Dr. B.___ behauptete Ataxie sowie den Neglect finden sich in den übrigen Akten ebenfalls keine Anhaltspunkte; RAD-Ärztin Dr. C.___ stellte sich demgegenüber explizit auf den Standpunkt, beides habe nicht objektiviert werden können.

3.5 Was die drei Lebensverrichtungen des Anund Auskleidens, des Essens und der Körperpflege betrifft, so liegen widersprüchliche Angaben im Recht. Dr. B.___ bejahte für alle drei Lebensverrichtungen eine Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe, und auch der Beschwerdeführer stellt sich auf diesen Standpunkt. Die Abklärungsbeauftragte der IV-Stelle und RAD-Ärztin Dr. C.___ gaben dagegen an, es sei unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich auf regelmässige Dritthilfe angewiesen sei. So habe der Beschwerdeführer bei guter bimanueller Koordination ohne ersichtliche Schwierigkeiten eine kleine PET-Flasche öffnen und sich Wasser in einen Becher einschenken, den Pullover alleine anund ausziehen, die kleinen Knöpfe am Polo-Shirt mit der rechten Hand alleine aufund zuknöpfen und den Reissverschluss seiner Lederjacke mit beiden Händen selbständig schliessen können (IV-act. 52–4). Dies spricht dafür, dass der Beschwerdeführer beim Anund Auskleiden nicht mehr auf regelmässige Dritthilfe angewiesen ist. Dr. B.___ hatte zwar angegeben, der Beschwerdeführer sei insbesondere für das Anziehen der Socken, für das Schliessen

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der Hemdknöpfe sowie z.B. beim Anund Ausziehen eines engen Pullovers täglich auf Hilfe angewiesen (IV-act. 45–3), doch hat der Beschwerdeführer selbst im Rahmen der Abklärung diese Behauptung weitgehend widerlegt. Fraglich ist angesichts des im Rahmen der Abklärung diesbezüglich gezeigten Funktionsniveaus allenfalls, ob der Beschwerdeführer die Knöpfe der rechten Manschette eines langärmeligen Hemds selber schliessen kann. Bei Hemden mit etwas weiterer Manschette können diese Knöpfe aber bereits vor dem Anziehen des Hemds geschlossen werden, weshalb dies nicht wesentlich ins Gewicht fällt. Alle anderen Verrichtungen im Zusammenhang mit dem Anund Auskleiden kann der Beschwerdeführer aber gemäss Abklärungsberichten selbst ausführen, zumindest ohne regelmässig bzw. täglich auf Dritthilfe angewiesen zu sein. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, an den entsprechenden Befunden in den Berichten betreffend die Abklärung vom

24. November 2010 zu zweifeln.

3.6 Entgegen der Angaben von Dr. B.___ stellt offenbar auch die Rasur kein nennens­ wertes Problem (mehr) dar. Ein Neglect, der als Grund für die Probleme beim Rasieren angeführt wird, ist medizinisch nicht ausgewiesen. Zudem rasiert sich der Beschwerde­ führer gemäss eigenen Angaben elektrisch, womit keine nennenswerte Verletzungs­ gefahr besteht (vgl. IV-act. 57–3). Der Beschwerdeführer kann auch den Einbeinstand (links etwas verkürzt) einnehmen (vgl. IV-act. 52–4), was gegen erhebliche Steh­ unsicherheiten spricht. Er soll entsprechend auch angegeben haben, nur für das Schliessen der Hemdknöpfe auf die Hilfe der Ehefrau angewiesen zu sein (vgl. IV- act. 57–3). Zwar kann daraus nicht ohne Weiteres gefolgert werden, dass der Be­ schwerdeführer beim Duschen nicht auf Unterstützung angewiesen ist. Allerdings dürfte der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht auf erhebliche Dritthilfe angewiesen sein. Zudem würden dem Beschwerdeführer auf entsprechenden Antrag hin, sofern notwendig, Hilfsmittel wie etwa zusätzliche Haltegriffe zur Verfügung gestellt, welche die Selbständigkeit weiter fördern würden. Für die Beurteilung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung ist gemäss Art. 37 IVV zu berücksichtigen, auf welche Hilfestellungen eine versicherte Person trotz Abgabe von Hilfsmitteln angewiesen ist. Entsprechend ist vorliegend anzunehmen, der Beschwerdeführer könne – allenfalls mithilfe der notwendigen Hilfsmittel – selbständig duschen. Auch diesbezüglich ist eine Notwendigkeit regelmässiger erheblicher Dritthilfe mithin nicht mehr ausgewiesen.

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3.7 Was schliesslich die Zerkleinerung der Nahrung betrifft, so lässt sich anhand der Akten nicht klar beurteilen, ob sich diesbezüglich der Sachverhalt seit Zusprache der Hilflosenentschädigung relevant verändert hat. Diese Frage kann indessen offen bleiben, da der Beschwerdeführer, auch wenn eine relevante Einschränkung in dieser Lebensverrichtung zu bejahen wäre, keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mehr hätte, da er selbst die Voraussetzungen einer leichten Hilflosigkeit nicht erfüllen würde – er wäre lediglich in einer alltäglichen Lebensverrichtung regelmässig in erheb­ licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen (vgl. Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV).

4.

4.1 Es fehlt auch an den weiteren Voraussetzungen für die Anerkennung einer Hilflosigkeit mindestens leichten Grades. Der Beschwerdeführer bedarf keiner dauernden persönlichen Überwachung, keiner besonders aufwendigen Pflege, kann gesellschaftliche Kontakte auch ohne erhebliche Dienstleistungen Dritter pflegen und ist nicht dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen. Selbst wenn der Beschwerdeführer für die Insulininjektionen auf die Hilfe seiner Ehefrau angewiesen sein sollte, woran aufgrund des Berichts der RAD-Ärztin zu zweifeln ist (vgl. IV-act. 52– 3), könnte darin nicht eine Notwendigkeit erheblicher Hilfestellung erblickt werden. Dem Beschwerdeführer, der allem Anschein nach nicht an besonderen kognitiven Beeinträchtigungen leidet, könnte auch zugemutet werden, sich die Injektionen anhand eines schriftlichen Plans selbst zu richten.

4.2 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass unerheblich ist, was der Grund für die Eröffnung des Revisionsverfahrens war. Der Anspruch auf eine Dauerleistung kann grundsätzlich jederzeit überprüft werden, und zwar sowohl auf Gesuch hin als auch von Amtes wegen. Wird ein Revisionsverfahren eröffnet, ist es ordentlich abzuschliessen. Der Beschwerdeführer könnte also selbst dann nichts zu seinen Gunsten geltend machen, wenn der Hinweis, welcher Anlass zur Eröffnung des Revisionsverfahrens ge­ geben hat, widersprüchlich und rein subjektiv wäre, wie er behauptet.

5.

5.1 Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung vom

17. Februar 2011 zu bestätigen.

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5.2 Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Das be­ deutet, dass er von der Bezahlung der Gerichtskosten von Fr. 600.-- befreit und ihm die Auslagen für die Rechtsvertretung vom Staat ersetzt werden. Sollten es seine wirt­ schaftlichen Verhältnisse allerdings gestatten, kann er zur Nachzahlung und Rück­ erstattung verpflichtet werden.

5.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Er ist deshalb mit einer praxisgemässen Pauschale von Fr. 3’500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen, die allerdings gemäss Art. 31 Abs. 3 des St. Galler Anwaltsgesetzes (sGS 963.70) um einen Fünftel zu kürzen ist.

Demgemäss hat das Versicherungsgericht

im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:

1. Es wird festgestellt, dass die Verfügung der Ausgleichskasse vom 10. März 2011 nichtig ist.

2. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Februar 2011 wird abgewiesen.

3. Der Beschwerdeführer wird im Sinne der Erwägungen von der Bezahlung der Gerichtskosten von Fr. 600.-- befreit.

4. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 2’800.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13