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IV.2011.116 • VWEK SG IV.2011.116 KI-generiert

Driver License Revocation for Aggressive Tailgating and Repeated Offenses

Geschäftsnummer IV.2011.116
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the indefinite revocation of a driver's license, at least for two years, after the driver followed a city bus at 30-40 km/h with a dangerously close distance of two to three meters for approximately 350 meters, coupled with aggressive headlight use and zigzagging, qualifying this as a serious traffic violation due to the intentional and prolonged nature of the misconduct, which constituted a medium-level offense. This severe measure was warranted because the driver had already had their license revoked three times in the preceding ten years for at least medium-level offenses, triggering the mandatory consequence under traffic law for repeated severe breaches of road safety regulations.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 16b Abs. 1 lit. a, Art. 16b Abs. 2 lit. e, Art. 34 Abs. 4 SVG (SR 741.01), Art. 12 Abs. 1 VRV (SR 741.11). Wer einem Stadtbus bei einer Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h während rund 350 Metern in einem Abstand von zwei bis drei Metern folgt, begeht eine mittelschwere Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften. Bestätigung eines Sicherungsentzugs, nachdem dem Fahrzeugführer der Führerausweis in den letzten fünf Jahren bereits dreimal wegen mindestens einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 6. Januar 2012, IV-2011/116).

Schlagwörter

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Verletzung der Verkehrsregeln Führerausweisentzug Sicherheit im Straßenverkehr wiederholtes Fahren im fahrunfähigen Zustand Einziehung des Motorfahrzeugs Zwangslizenz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG

The court affirmed the finding that the appellant committed a mid-level violation (mittelschwere Widerhandlung) based on this provision.

Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG

This provision was used to uphold the administrative measure of suspending the driving license for an indefinite period (at least two years) due to repeated mid-level violations.

Art. 34 Abs. 4 SVG

This provision concerning the duty to maintain a safe distance was used to qualify the violation committed by the appellant.

Art. 12 Abs. 1 VRV

This provision concerning the requirement to maintain a sufficient distance was cited in the context of analyzing the violation under Art. 34 Abs. 4 SVG.

Art. 64 in Verbindung mit Art. 51 VRP

This provision was applied to deny the suspensive effect to any potential further appeal (Beschwerde).

Art. 95 Abs. 1 VRP

This provision served as the basis for ordering the appellant to pay the official court costs.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: IV-2011/116 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 06.01.2012 Entscheiddatum: 06.01.2012

Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 06.01.2012 Art. 16b Abs. 1 lit. a, Art. 16b Abs. 2 lit. e, Art. 34 Abs. 4 SVG (SR 741.01), Art.

12 Abs. 1 VRV (SR 741.11). Wer einem Stadtbus bei einer Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h während rund 350 Metern in einem Abstand von zwei bis drei Metern folgt, begeht eine mittelschwere Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften. Bestätigung eines Sicherungsentzugs, nachdem dem Fahrzeugführer der Führerausweis in den letzten fünf Jahren bereits dreimal wegen mindestens einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 6. Januar 2012, IV-2011/116).

Präsident Urs Gmünder, Mitglieder Urs Früh und Beat Fritsche; a.o. Gerichtsschreiber Thomas Kern

X, Rekurrent,

vertreten durch lic.iur. Werner Bodenmann, Rechtsanwalt, Waisenhausstrasse 17, Postfach, 9001 St. Gallen,

gegen

Strassenverkehrsund Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend

Führerausweisentzug (Sicherungsentzug)

Sachverhalt:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

A.- X lenkte am Freitag, 13. Mai 2011, um 22.55 Uhr seinen Personenwagen "BMW 520i" mit dem amtlichen Kennzeichen AR 000 in St. Gallen auf der Fürstenlandstrasse in Richtung Stadtzentrum. Auf der Höhe "Liegenschaft Nr. 101" führte die Stadtpolizei St. Gallen eine Verkehrskontrolle durch. Ein Polizist beobachtete dabei, wie X mit einem Abstand von rund zwei Metern einem Bus der Verkehrsbetriebe St. Gallen im Zickzack-Kurs hinterherfuhr und mehrfach das Fernlicht betätigte. X schätzte seine Geschwindigkeit gegenüber der Polizei auf ca. 40 km/h. Mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 20. Juni 2011 wurde X wegen einfacher Verkehrsregelverletzung zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. Das Strafurteil wurde unangefochten rechtskräftig.

B.- Das Strassenverkehrsund Schifffahrtsamt (im Folgenden: Strassenverkehrsamt) eröffnete gegenüber X am 5. Juli 2011 ein Administrativmassnahmeverfahren, verbot ihm vorsorglich das Führen von Motorfahrzeugen ab sofort und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 25. August 2011 beantragte er durch seinen Rechtsvertreter, sein Führerausweis sei ihm lediglich für die Dauer eines Monats zu entziehen und eventualiter sei er zur Teilnahme am Verkehrsunterricht zu verpflichten. Mit Verfügung vom 30. August 2011 entzog das Strassenverkehrsamt X den Führerausweis auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

C.- Gegen diese Verfügung erhob X durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom

13. September 2011 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Rechtsbegehren, unter Kostenund Entschädigungsfolge sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, der Führerausweis für die Dauer eines Monats zu entziehen und dem Rekurs die aufschiebende Wirkung wiederzuerteilen. Die Vorinstanz verzichtete am 19. Oktober 2011 auf eine Vernehmlassung.

Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Präsidialverfügung vom 14. November 2011 abgewiesen.

Auf die Ausführungen des Rekurrenten zur Begründung seiner Anträge wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen:

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1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 13. September 2011 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. gbis, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2.- Gemäss Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG) wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz (SR 741.03) ausgeschlossen ist, der Lernfahroder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Ist die Verletzung von Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar und liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind (BGE 135 II 138 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Der fehlbaren Person wird nach einer mittelschweren Widerhandlung der Führerausweis auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, entzogen, wenn dieser in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen wurde. Auf diese Massnahme wird jedoch verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat (Art. 16b Abs.

2 lit. e SVG). Kraft gesetzlicher Vermutung wird unter diesen objektiven Gründen von der fehlenden charakterlichen Eignung zum Lenken eines Fahrzeugs ausgegangen. Den fehlbaren Lenker trifft im Ergebnis die identische Sanktion wie bei einem Sicherungsentzug nach Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG, ohne dass das Fehlen der charakterlichen Eignung überhaupt noch gutachterlich abgeklärt werden müsste (Urteil des Bundesgerichts 6A.105/2002 vom 21. März 2003, E. 3.2.4).

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3.- Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten den Führerausweis gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG wegen einer mittelschweren Widerhandlung auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, entzogen. Sie ging von einem Abstand des vom Rekurrenten gelenkten Personenwagens zum vorausfahrenden Bus von zwei bis drei Metern und einer Geschwindigkeit von ca. 35 km/h aus. Der Rekurrent macht durch seinen Rechtsvertreter geltend, die Angaben der Polizeibeamten bezüglich des Abstandes von "rund 2 Metern" seien nicht rechtsgenüglich bewiesen, da diese die Fahrzeuge nur aus einiger Entfernung frontal hätten beobachten können. Zudem seien diese Angaben in Ziffer 2 des Strafbefehls vom 20. Juni 2011 nicht bestätigt und somit für die Administrativmassnahmebehörde nicht verbindlich festgestellt worden. Gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro reo" sei von einem mehrfach grösseren Abstand auszugehen. Entsprechend liege lediglich eine leichte Widerhandlung gemäss Art. 16a SVG vor. Wie es sich damit verhält, ist im Folgenden zu prüfen.

a) Gegenüber allen Strassenbenützern ist ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Nebenund Hintereinanderfahren (Art. 34 Abs. 4 SVG). Die Regel zur Wahrung eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren ist von grundlegender Bedeutung und bezweckt, dass der Fahrzeugführer auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann (vgl. Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung, SR 741.11, abgekürzt: VRV). Was unter einem "ausreichenden Abstand" im Sinne von Art. 34 Abs.

4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrsund Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Die Rechtsprechung hat deshalb keine allgemein gültigen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchen Abständen in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine leichte (Art. 16a SVG), mittelschwere (Art. 16b SVG) oder schwere Widerhandlung (Art. 16c SVG) gegen die Strassenverkehrsvorschriften anzunehmen ist. Zur Beurteilung, ob eine einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art.

90 Ziff. 1 SVG, welche administrativrechtlich die leichte und mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16a und 16b SVG umfasst, erfüllt wurde, wird im Sinne von Faustregeln für Personenwagen auf die Regel "halber Tacho" (entsprechend 1,8 Sekunden) und die "Zwei-Sekunden"-Regel abgestellt. Diese Distanz entspricht ungefähr der Anhaltestrecke bei plötzlichem, ordnungsgemässem Bremsen und Anhalten des vorausfahrenden Fahrzeugs. Zur Beantwortung der Frage, ob eine grobe

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Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG, welche administrativrechtlich einer schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c SVG entspricht, begangen wurde, wird als Richtschnur die Regel "1/6-Tacho" (entsprechend 0,6 Sekunden) herangezogen. Im dichten Stadtverkehr und beim Anfahren nach Lichtsignalen kann nicht strikte auf die "Zwei-Sekunden-" oder "halber Tacho"-Regel abgestellt werden, da der Verkehr ansonsten zum Erliegen käme. Geringere Abstände rechtfertigen sich im dichten Stadtverkehr aufgrund der reduzierten Geschwindigkeit und der erforderlichen ständigen Bremsbereitschaft. Auf jeden Fall ist aber selbst bei guter Sicht und trockener Fahrbahn mindestens ein Abstand von einer Sekunde einzuhalten. Lassen es die Verkehrsverhältnisse zu, müssen auch im Stadtverkehr grössere Abstände verlangt werden, da sich das Eingehen eines erhöhten Risikos durch nahes Auffahren von vornherein nicht rechtfertigt, wo dies nicht verkehrsbedingt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1030/2010 vom 22. März 2011 E. 3.3).

b) Nach konstanter Rechtsprechung darf die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zu Grunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, wenn die Beweiswürdigung durch den Strafrichter den feststehenden Tatsachen klar widerspricht, oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat, insbesondere die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. Anders verhält es sich bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts. Diesbezüglich ist die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht an den Strafentscheid gebunden, es sei denn, die rechtliche Würdigung hänge sehr stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die das Strafgericht besser kennt als die Verwaltungsbehörde, etwa wenn der Beschuldigte im Strafverfahren persönlich einvernommen wurde, was im vorliegenden Fall nicht zutrifft (vgl. BGE 124 II 103 E. 1c).

c) Im Strafverfahren wurde der Rekurrent mit Strafbefehl vom 20. Juni 2011 wegen einfacher Verkehrsregelverletzung zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. Aus dem summarisch begründeten Strafbefehl geht hervor, dass der Strafrichter in tatsächlicher Hinsicht davon ausging, dass der Rekurrent bei einer Geschwindigkeit von ca. 40 km/h oder auch etwas weniger einen minimalen Abstand von rund zwei Metern zu einem Bus

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einhielt. Der Strafrichter legte dem Schuldspruch im Wesentlichen die Angaben des Rekurrenten zur gefahrenen Geschwindigkeit und zum eingehaltenen Abstand zum voranfahrenden Bus ("zwei bis drei Meter") zugrunde. Die Polizisten, welche eine Verkehrskontrolle "mit Schwerpunkt Geschwindigkeit" durchführten, hatten die Geschwindigkeit auf etwa 35 km/h und den Abstand zum Bus auf einen bis zwei Meter geschätzt und bestätigten damit die Angaben des Rekurrenten. Bei der Verkehrskontrolle befand sich ein Polizeibeamter auf der Fürstenlandstrasse, Höhe Liegenschaft Nr. 101 (zwischen der Schubiger Haushalt AG und dem Kontrollplatz). Dieser konnte somit den Abstand der beiden vorbeifahrenden Fahrzeuge mit seitlichem Blickwinkel in verlässlicher Weise einschätzen. Es besteht kein Anlass, im Administrativmassnahmeverfahren von den Aussagen des Rekurrenten im Strafverfahren und den Beobachtungen der Stadtpolizisten abzuweichen. Somit ist die Administrativmassnahmebehörde grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters gebunden. Im Übrigen hat der Beschuldigte die Verteidigungsrechte sowie allfällige Rechtsmittelmöglichkeiten bereits im Strafverfahren wahrzunehmen, wenn er weiss oder annehmen muss, dass gegen ihn ein Führerausweisentzugsverfahren durchgeführt werden wird (Urteil des Bundesgerichts 6A.86/2006 vom 28. März 2007, E. 2). Der automobilistische Leumund des Rekurrenten, welcher die vorerwähnte bundesgerichtliche Praxis kennt, ist arg getrübt; zudem geht aus dem Strafbefehl ohne Weiteres hervor, welches Fehlverhalten ihm vorgeworfen wird. Er konnte sich demnach nicht darauf verlassen, dass der Vorfall vom

13. Mai 2011 keine Administrativmassnahme zur Folge haben würde.

d) Bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h ist nach der im dichten Stadtverkehr geltenden "1-Sekunden"-Regel, ein Mindestabstand von 11,1 Metern einzuhalten, bei

35 km/h sind es noch 9,7 Meter und bei 30 km/h 8,3 Meter. Diese Regel ist im vorliegenden Fall jedoch nicht anwendbar. Insbesondere behauptet der Rekurrent nicht, dass zur fraglichen Zeit (22.55 Uhr) dichter Verkehr geherrscht habe; abgesehen davon wäre dies unüblich. In den Akten finden sich ebenfalls keine entsprechenden Hinweise. Folglich hätte ein grösserer Abstand als nach der "1-Sekunden-Regel" eingehalten werden müssen. Die Verkehrsverhältnisse hätten dies ohne Weiteres zugelassen. Der Abstand des Personenwagens des Rekurrenten zum Bus von rund zwei Metern war daher deutlich zu gering. Entgegen seiner Behauptung gegenüber der Polizei, wonach er ohne Probleme hätte bremsen können und alles unter Kontrolle

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gehabt habe, hätte der Rekurrent sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig zum Stillstand bringen können, wenn der Bus tatsächlich unvermittelt hätte bremsen müssen; eine Kollision wäre unvermeidlich gewesen. Diese Gefahr war umso grösser, als er wegen des Busses vor ihm nach vorne keinen Überblick hatte und von einem plötzlichen Bremsmanöver des Busses überrascht worden wäre. Angesichts des grossen Gewichtsund Grössenunterschieds der beiden Fahrzeuge ist davon auszugehen, dass im Falle einer Kollision und bei einer angemessenen Reaktion des Buschauffeurs eine geringe Gefahr für die Insassen des Busses bestanden hätte, und zwar vor allem für Fahrgäste, welche im Bus standen.

e) Im Weiteren ist die Qualifikation des Verschuldens zu prüfen. Das Verschulden wiegt nicht mehr leicht, wenn sich jemand der Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist oder durch eine mindestens mittelschwere Pflichtverletzung die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht in Betracht zieht (vgl. dazu BGE 130 IV

32 E. 5.1; R. Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III: Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, Rz. 2291 und 2306). Gemäss Aussage des Rekurrenten anlässlich der polizeilichen Einvernahme folgte er dem Bus von der Schubiger Haushalt AG bis zum Kontrollplatz auf der Höhe der Kreuzung Fürstenland-/Ahornstrasse, was einer Strecke von ca. 350 Metern entspricht (Messung in: www.geoportal.ch), mit einem sehr geringen Abstand von rund 2 Metern. Bei einer Geschwindigkeit von 30 - 40 km/h dauerte diese Fahrweise demnach zwischen 42 und

32 Sekunden. Die Polizeibeamten konnten diesen geringen Abstand auf einer Strecke von ca. 240 Metern (act. 9/6), was bei einer Geschwindigkeit von 30 - 40 km/h einer Fahrzeit von 29 bis 22 Sekunden entspricht, feststellen. Zudem betätigte der Rekurrent in provozierender Weise mehrfach das Fernlicht und fuhr im Zickzack-Kurs (vgl. act. 9/11 und 9/13). Angesichts der längeren Dauer dieser rücksichtslosen Fahrweise ist davon auszugehen, dass der Rekurrent vorsätzlich – und nicht bloss fahrlässig – handelte. Dass er der Meinung war, sein Fahrzeug bei einem Bremsen des Busses ohne Probleme anhalten zu können, ist nicht nachvollziehbar. Das Verschulden wiegt unter diesen Umständen nicht mehr leicht, sondern zumindest mittelschwer. Dementsprechend fehlt es für die Annahme einer leichten Widerhandlung gemäss Art. 16a SVG am leichten Verschulden.

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4.- Die Vorinstanz ist damit zu Recht von einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG ausgegangen. Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG für unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, entzogen, wenn dem Fahrzeugführer in den vorangegangenen zehn Jahren der Führerausweis dreimal wegen mindestens einer mittelschweren Widerhandlung entzogen wurde und die letzte Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, weniger als fünf Jahre nach Ablauf eines Ausweisentzugs begangen wurde (vgl. act. 9/55). Dies trifft auf den Rekurrenten zu: Der Führerausweis war ihm in den vergangenen fünf Jahren unter anderem vom 22. Mai bis 21. August 2006 für drei Monate (schwerer Fall, Geschwindigkeitsüberschreitung), vom 27. März 2008 bis 26. März 2009 für zwölf Monate (schwerer Fall, Geschwindigkeitsüberschreitung) und vom 4. Juli bis 3. November 2010 für vier Monate (mittelschwerer Fall, Geschwindigkeitsüberschreitung) entzogen. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Führerausweis nach dem Ereignis vom 13. Mai 2011 auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, entzogen hat.

5.- Mit dem Sicherungsentzug soll sichergestellt werden, dass der Rekurrent zum Schutz der Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer vom Strassenverkehr ferngehalten wird. Dieser Zweck wäre gefährdet, wenn der Rekurrent während des Beschwerdeverfahrens als Motorfahrzeugführer zum Strassenverkehr zugelassen würde. Einer allfälligen Beschwerde ist deshalb die vom Gesetz vorgesehene aufschiebende Wirkung zu entziehen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 51 VRP).

6.- Der Rekurs ist somit abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- ist zu verrechnen.

Entscheid:

1. Der Rekurs wird abgewiesen.

2. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

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3. Der Rekurrent bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 1'500.-- unter

Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--.

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