Driver Appeals Mandatory License Suspension for Speeding
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA motorist appealing a one-month license suspension for exceeding the speed limit by $21 \text{ km/h}$ in an urban area was informed that such an infraction constitutes a minor offense, which mandates a minimum one-month license withdrawal if the driver had a prior minor offense within the preceding two years, as was the case here following a previous one-month suspension. The court upheld the license suspension, noting that the law does not permit reduction below the minimum mandatory period even due to professional necessity, and further ruled that the commission lacked jurisdiction over requests to reschedule the withdrawal period or to correct entries in the administrative measures register, jurisdiction for which rests with the relevant transport office.
Legislator-Regeste
AmtlichArt. 16a Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 16 Abs. 3 SVG (SR 741.01), Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 ADMAS-Verordnung (SR 741.55), Art. 1 Abs. 1 Einführungsverordnung zum SVG (sGS 711.1). Eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 21 km/h stellt eine leichte Widerhandlung dar und führt zu einem mindestens einmonatigen Führerausweisentzug, wenn der Fahrzeuglenker in den zwei vorangegangenen Jahren wegen einer leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften verwarnt wurde. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt ist zuständig für die Berichtigung von Daten im automatisierten Administratvimassnahmeregister (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 24. November 2011, IV-2011/104).
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KI-generiertThis article defines a light traffic violation, which was the basis for the administrative measure being reviewed.
This article establishes the mandatory minimum one-month license suspension for a second light violation within two years, which the court upheld.
Cited in the context of the court stating it is not competent to rule on the request for correction of the administrative measures register.
Cited in the context of the court stating it is not competent to rule on the request for correction of the administrative measures register.
Cited to confirm that the Road Traffic and Shipping Office is responsible for correcting register data, leading to the inadmissibility of this part of the appeal.
Applied to impose the official costs on the appellant due to the outcome of the appeal.
Volltext
Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Fall-Nr.: IV-2011/104 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 24.11.2011 Entscheiddatum: 24.11.2011
Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 24.11.2011 Art. 16a Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 16 Abs. 3 SVG (SR 741.01), Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 ADMAS-Verordnung (SR 741.55), Art. 1 Abs. 1 Einführungsverordnung zum SVG (sGS 711.1). Eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 21 km/h stellt eine leichte Widerhandlung dar und führt zu einem mindestens einmonatigen Führerausweisentzug, wenn der Fahrzeuglenker in den zwei vorangegangenen Jahren wegen einer leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften verwarnt wurde. Das Strassenverkehrsund Schifffahrtsamt ist zuständig für die Berichtigung von Daten im automatisierten Administratvimassnahmeregister (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 24. November 2011, IV-2011/104).
Präsident Urs Gmünder, Mitglieder Urs Früh und Beat Fritsche; Gerichtsschreiberin Louise Blanc Gähwiler
X, Rekurrent,
gegen
Strassenverkehrsund Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend
Führerausweisentzug (Warnungsentzug)
Sachverhalt:
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A.- Am 25. April 2011, um 16.22 Uhr, lenkte X den Personenwagen mit dem amtlichen Kennzeichen SG 000 auf der Brünigstrasse in Richtung Luzern. Eine Geschwindigkeitskontrolle auf Höhe Lungern ergab, dass er bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit einer rechtlich relevanten Geschwindigkeit von
101 km/h unterwegs war. Das Strassenverkehrsund Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen entzog ihm deswegen mit Verfügung vom 26. Juli 2011 den Führerausweis für die Dauer eines Monats.
B.- Gegen diese Verfügung erhob X am 8. August 2011 (Postaufgabe) Rekurs beim Strassenverkehrsamt, welches die Eingabe am 16. August 2011 zuständigkeitshalber an die Verwaltungsrekurskommission weiterleitete. X beantragte sinngemäss, von einem Führerausweisentzug abzusehen beziehungsweise den Führerausweisentzug auf Ende August 2012 zu verschieben; zudem sei das Administrativmassnahmeregister zu berichtigen.
Auf die Ausführungen des Rekurrenten zur Begründung seiner Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen:
1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 8. August 2011 (Postaufgabe) ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. gbis, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
2.- Gemäss Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG) wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, der Lernfahroder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer
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hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Ist die Verletzung der Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Von einer mittelschweren Widerhandlung ist immer dann auszugehen, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden einer schweren Widerhandlung erfüllt sind (vgl. Botschaft, in: BBl 1999 S. 4487).
Im Rekurs wird in tatsächlicher Hinsicht zu Recht nicht bestritten, dass der Rekurrent am 25. April 2011 auf der Brünigstrasse bei Lungern in Richtung Luzern mit einem Personenwagen die allgemeine Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h um
21 km/h überschritten hat.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine leichte Widerhandlung im Sinn von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG gegeben, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung nur leicht über den Widerhandlungen nach Anhang I der Ordnungsbussenverordnung (SR 741.031, abgekürzt: OBV) liegt (BGE 128 II 86 E. 2). Darunter fallen Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 21-25 km/h (vgl. Heimgartner/Schönknecht, Administrativmassnahmen bei Geschwindigkeitsüberschreitungen nach bisherigem und neuem Recht – eine Übersicht, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2005, St. Gallen 2005, S. 234). Die Vorinstanz ist dementsprechend unbestrittenermassen zu Recht von einer leichten Widerhandlung im Sinn von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG ausgegangen.
3.- Gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG wird der Lernfahroder Führerausweis nach einer leichten Widerhandlung für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde. Bei einem früheren Ausweisentzug ist der Tag massgebend, an dem diese Massnahme endete (Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2011, N 17 zu Art. 16a SVG). Die Rückfallfrist ist dementsprechend eine Bewährungsfrist, die erst dann zu laufen beginnt, wenn die Entzugsdauer abgelaufen ist (BGE vom 22. September 2010
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1C_180/2010 E. 2.3). Eine zweite leichte Widerhandlung innert zwei Jahren darf nicht eine Verwarnung zur Folge haben, sondern muss obligatorisch mit einem mindestens einmonatigen Führerausweisentzug geahndet werden (vgl. Botschaft, in: BBl 1999
S. 4486 f.). Im Gegensatz zum früheren Recht darf die Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG nicht mehr unterschritten werden.
Dem Rekurrenten wurde mit unangefochten rechtskräftig gewordener Verfügung vom
14. April 2009 wegen einer leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften der Führerausweis für die Dauer eines Monats entzogen. Die Massnahme wurde vom 4. Juli bis 3. August 2009 vollzogen. Vor Ablauf der zweijährigen Bewährungsfrist beging er mit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserorts um 21 km/h am 25. April 2011 erneut eine leichte Widerhandlung. Der Führerausweis ist ihm dementsprechend für mindestens einen Monat zu entziehen. Die von der Vorinstanz verfügte Mindestentzugsdauer trägt dem Verschulden des Rekurrenten und der von ihm verursachten Gefährdung angemessen Rechnung. Die besonderen Umstände des Einzelfalls dürfen nur bis zur gesetzlich vorgeschriebenen Mindestentzugsdauer berücksichtigt werden (vgl. BGE 135 II 334 E. 2.2). Der automobilistische Leumund des Rekurrenten ist mit drei Ausweisentzügen vom 4. April bis 3. Mai 2005, vom 25. Juni bis 24. Dezember 2006 und vom 4. Juli bis 3. August 2009 belastet. Diesem Umstand wird dadurch Rechnung getragen, dass für die leichte Widerhandlung vom 25. April 2011 nicht eine Verwarnung ausgesprochen werden kann, sondern der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen werden muss. Wie dargelegt lässt eine Angewiesenheit auf den Führerausweis zur Ausübung des Berufs keine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer zu, sodass die Ausführungen des Rekurrenten, wonach sein Lehrmeister auf seinen Führerausweis angewiesen sei, da der Rekurrent "Kundenfahrzeuge von A nach B" zu bringen habe, ins Leere gehen.
4.- Im Rekurs wird ferner beantragt, der Führerausweis sei erst ab Ende August 2012 zu entziehen. Der Zeitraum des Vollzugs einer Massnahme ergibt sich aus dem Verfahrensablauf. Wann der Führerausweis abzugeben ist, ist eine Vollzugsfrage, zu welcher sich das Gericht nicht äussert (vgl. Art. 102 VRP). Vielmehr ist die Festlegung dieses Zeitpunkts Aufgabe der Vorinstanz, und zwar nach dem Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids.
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Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Entscheid über Vollzugsfragen nicht zuständig. Dementsprechend ist in diesem Punkt auf den Rekurs nicht einzutreten.
5.- Schliesslich beantragt der Rekurrent eine Berichtigung des Massnahmeregisters. Gemäss Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 der Verordnung über das automatisierte Administrativmassnahmeregister (SR 741.55) kann verlangt werden, dass Daten berichtigt, ergänzt oder aus dem Register entfernt werden. Dabei muss die betroffene Person das Begehren schriftlich bei der zuständigen kantonalen Behörde einreichen. Für die Berichtigung einer allenfalls fehlerhaften Eintragung ist das Strassenverkehrsund Schifffahrtsamt zuständig (Art. 1 Abs. 1 der Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz, sGS 711.1), und nicht das Gericht. Auf den Rekurs ist somit auch in diesem Punkt nicht einzutreten.
Vollständigkeitshalber ist der Rekurrent darauf hinzuweisen, dass entgegen seiner Ansicht der vorletzte Führerausweisentzug nicht am 24. Dezember 2006 stattfand; vielmehr dauerte dieser bis zu jenem Datum.
6.- Der Rekurs erweist sich in sämtlichen Punkten als unbegründet und ist deshalb abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.-- erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- ist zu verrechnen.
Entscheid:
1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Der Rekurrent bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.-- unter
Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 1'200.--.
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