Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV.2010.89 • VWEK SG IV.2010.89 KI-generiert

Driver License Suspension Upheld for Iced Windshield

Geschäftsnummer IV.2010.89
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative appeals commission upheld the two-month license suspension imposed on a driver who operated a vehicle in the city center with severely iced-over windows, where only a small area on the driver's side of the windshield and a portion of the left side window were cleared, constituting a medium-severity offense bordering on a serious one due to significantly impaired visibility in traffic at night. The court reasoned that the high risk of accident justified a sanction near the upper limit for a medium-severity infraction, that the driver’s clean driving record of less than ten years did not warrant mitigation, and that the claim of professional necessity was unconvincing as alternative arrangements for travel and job duties were feasible, leading to a finding of only slightly increased sensitivity to the sanction.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 16 Abs. 3, Art. 16b Abs. 2 lit. b, Art. 29, Art. 104b Abs. 6 lit. b SVG (SR 741.01); Art. 57 Abs. 1 und 2 VRV (SR 741.11); Art. 71 Abs. 4 VTS (SR 741.41); Art. 10 Abs. 1 ADMAS-Register-Verordnung (SR 741.55). Die Fahrzeuglenkerin fuhr mit vereisten Scheiben durch das Zentrum von St. Gallen, wobei lediglich die Windschutzscheibe (45 x 55 cm) und die linke Seitenscheibe (25 x 70 cm) enteist waren. Annahme einer mittelschweren Widerhandlung, welche nahe an der Grenze zu einer schweren Widerhandlung liegt (E. 2 und 3b/bb). Ein automobilistischer Leumund, der noch nicht seit mehr als 10 Jahren ungetrübt erscheint, ist grundsätzlich nicht massnahmemindernd zu berücksichtigen (E. 3b/cc). Annahme einer leicht erhöhten Sanktionsempfindlichkeit (E. 3b/dd; Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 25. November 2010, IV-2010/89).

Schlagwörter

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Verkehrsunfall Verwaltungssanktion Fahrverbot als Massnahme Unterstützungspflicht Aussetzungsfrist Verletzung von Bewilligungsauflagen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG

The provision sets the minimum duration for license withdrawal following a medium-level offense, which the court considered in determining the appropriate duration.

Art. 16 Abs. 3 SVG

This article dictates that the circumstances of the individual case, including danger, culpability, record, and professional necessity, must be considered when setting the withdrawal period.

Art. 29 SVG

Cited to support the finding that vehicles must be in safe and compliant condition, relating to the obligation to keep windows clean.

Art. 57 Abs. 1 Satz 1 VRV

Cited to support the driver's obligation to ensure the vehicle is in compliant condition, specifically regarding window cleanliness.

Art. 57 Abs. 2 Satz 1 VRV

Cited to establish the requirement that windows must be kept clean, violated by driving with an icy windshield.

Art. 71 Abs. 4 VTS

Cited to support the central importance of clear vision for traffic safety, which requires windows to allow an unobstructed view.

Art. 104b Abs. 6 lit. b SVG

Cited in connection with the ADMAS Regulation to explain the criteria regarding the ten-year period for a clean driving record.

Art. 10 Abs. 1 ADMAS-Register-Verordnung

Cited in connection with Art. 104b Abs. 6 lit. b SVG to explain the criteria regarding the ten-year period for a clean driving record.

Art. 95 Abs. 1 VRP

Applied to impose the official costs on the appellant because the appeal was dismissed.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: IV-2010/89 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 02.08.2019 Entscheiddatum: 25.11.2010

Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 25.11.2010 Art. 16 Abs. 3, Art. 16b Abs. 2 lit. b, Art. 29, Art. 104b Abs. 6 lit. b SVG (SR 741.01); Art. 57 Abs. 1 und 2 VRV (SR 741.11); Art. 71 Abs. 4 VTS (SR 741.41); Art. 10 Abs. 1 ADMAS-Register-Verordnung (SR 741.55). Die Fahrzeuglenkerin fuhr mit vereisten Scheiben durch das Zentrum von St. Gallen, wobei lediglich die Windschutzscheibe (45 x 55 cm) und die linke Seitenscheibe (25 x 70 cm) enteist waren. Annahme einer mittelschweren Widerhandlung, welche nahe an der Grenze zu einer schweren Widerhandlung liegt (E. 2 und 3b/bb). Ein automobilistischer Leumund, der noch nicht seit mehr als 10 Jahren ungetrübt erscheint, ist grundsätzlich nicht massnahmemindernd zu berücksichtigen (E. 3b/cc). Annahme einer leicht erhöhten Sanktionsempfindlichkeit (E. 3b/dd; Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 25. November 2010, IV-2010/89).

Präsident Urs Gmünder, Mitglieder Urs Früh und Beat Fritsche; Gerichtsschreiber

Thomas Scherrer

X., Rekurrentin,

vertreten durch lic.iur. Christoph Anwander, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 21,

Postfach 21, 9100 Herisau,

gegen

Strassenverkehrsund Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

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betreffend

Führerausweisentzug (Warnungsentzug)

Sachverhalt:

A.- X. lenkte am Mittwoch, 27. Januar 2010, um 20.35 Uhr, den Personenwagen "Fiat" mit dem amtlichen Kennzeichen SG 000000, in St. Gallen von ihrem Wohnort an der R.-Strasse her kommend auf der St. Leonhardstrasse in Richtung Marktplatz. Wegen stark vereister Frontund Seitenscheiben wurde sie von einer Patrouille der Kantonspolizei St. Gallen auf der Höhe der Liegenschaft St. Leonhardstrasse 33 kontrolliert. Dabei wurde festgestellt, dass die Scheiben des Fahrzeugs mit einer rund 1mm dicken Eisschicht bedeckt waren. Lediglich die Windschutzscheibe auf einer Fläche von rund 45 x 55 cm auf der Fahrerseite und die linke Seitenscheibe auf einer Fläche von rund 25 x 70 cm waren vom Eis befreit. X. wurde vom Untersuchungsamt St. Gallen mit Bussenverfügung vom 10. Mai 2010 wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs mit Fr. 300.-- gebüsst. Die Bussenverfügung wurde unangefochten rechtskräftig.

B.- Mit Verfügung vom 13. August 2010 entzog das Strassenverkehrsund Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen X. den Führerausweis für die Dauer von 2 Monaten. Gegen diese Verfügung erhob X. durch ihren Vertreter mit Eingabe vom

27. August 2010 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, unter Kostenund Entschädigungsfolge sei die Dauer des Entzugs auf einen Monat herabzusetzen. Auf die Ausführungen zur Begründung des Antrags wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Vorinstanz verzichtete am

13. Oktober 2010 auf eine Vernehmlassung.

C.- Die Rekurrentin hat den Führerausweis vom 16. August bis 15. September 2010 für die Dauer eines Monats abgegeben. Die Vorinstanz gab ihn ihr per 16. September 2010 wieder zurück, weil dem Rekurs hinsichtlich der nicht anerkannten Entzugsdauer aufschiebende Wirkung zukommt.

Erwägungen:

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1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 27. August 2010 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41bis, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2.- Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass die Rekurrentin am

27. Januar 2010 um 20.35 Uhr einen Personenwagen mit vereisten Scheiben durch das Zentrum von St. Gallen lenkte, wobei lediglich die Windschutzscheibe auf einer Fläche von rund 45 x 55 cm auf der Fahrerseite und die linke Seitenscheibe auf einer Fläche von rund 25 x 70 cm vom Eis befreit waren und damit insbesondere die Sicht nach rechts erheblich beeinträchtigt war. Im Rekurs wird angesichts der zentralen Bedeutung der freien Sicht des Fahrzeuglenkers für die Verkehrssicherheit deshalb zu Recht auch nicht geltend gemacht, Gefährdung und Verschulden seien lediglich gering gewesen und es hätte deshalb gestützt auf Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG eine Massnahme wegen einer leichten Widerhandlung ergehen müssen. Vielmehr anerkennt die Rekurrentin die Anwendung von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG. Danach begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt und sowohl Gefährdung als auch Verschulden weder gering noch schwer sind (vgl. Botschaft, in: BBl 1999 S. 4487; vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.16/2006 vom 6. April 2006, 2A.58/2006 vom 9. Oktober 2006 und 6B_672/2008 vom 16. Januar 2009).

3.- Im Rekurs ist lediglich die Dauer des Entzugs des Führerausweises von 2 Monaten umstritten.

a) Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, die geltend gemachte berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis liege nicht vor. Die Erhöhung auf 2 Monate wurde mit der Schwere des Verschuldens begründet. Der bisher ungetrübte automobilistische Leumund falle demgegenüber nicht ins Gewicht. Im Rekurs wird dagegen vorgebracht, die Busse von Fr. 300.-- zeige, dass die Strafbehörde das Verschulden als "gering" eingestuft habe. Andere Verkehrsteilnehmer seien nicht konkret gefährdet worden. Der automobilistische Leumund der Rekurrentin

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sei einwandfrei. Schon diese Faktoren müssten zu einem Entzug für die Dauer lediglich eines Monats führen. Bei der beruflichen Angewiesenheit sei zu berücksichtigen, dass die Rekurrentin als leitende medizinische Praxisassistentin eines Ärzteteams auch während der Arbeit, beispielsweise für den Besuch umliegender Altersund Pflegeheime und eines Strafvollzugszentrums, Fahrzeuge lenken müsse. Dies sei sanktionsmindernd zu berücksichtigen.

b) aa) Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahroder Führerausweisentzugs sind gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden. Sie beträgt gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG nach einer mittelschweren Widerhandlung grundsätzlich einen Monat.

bb) Gefährdung wie Verschulden liegen an der Grenze zur schweren Widerhandlung. Die stark beeinträchtigte Sicht führte zu einer stark erhöhten Unfallgefahr, da das Risiko bestand, dass die Rekurrentin Signale und insbesondere andere Verkehrsteilnehmer zu spät oder überhaupt nicht wahrnahm. Die Rekurrentin selbst bestätigte gegenüber der Polizei, sie könne nicht sagen, ob sie einen Fussgänger von rechts gesehen hätte. Die Gefahr eines Unfalls lag umso näher, als es dunkel war und die Fahrt vom Wohnort der Rekurrentin zum Marktplatz durch das Zentrum der Stadt St. Gallen führte, in welchem auch an einem Mittwochabend nach 20.00 Uhr mit einem erheblichen Verkehrsaufkommen gerechnet werden muss (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6A.16/2006 vom 6. April 2006, E. 2.2.1).

Bei der Beurteilung des Verschuldens ist davon auszugehen, dass nach Art. 29 Satz 1 SVG Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren dürfen und gemäss Art. 57 Abs. 1 Satz 1 der Verkehrsregelnverordnung (SR 741.11, abgekürzt: VRV) der Führer sich zu vergewissern hat, dass das Fahrzeug in vorschriftsgemässem Zustand ist. Insbesondere müssen nach Art. 57 Abs. 2 Satz 1 VRV die Scheiben sauber gehalten werden. Gegen diese Bestimmung verstösst beispielsweise, wer mit vereister oder beschlagener Windschutzund schneebedeckter Heckscheibe fährt (vgl. R. Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen

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Strassenverkehrsrechts, Band I: Grundlagen, Verkehrszulassung und Verkehrsregeln,

2. Aufl. 2002, Rz. 474). Auf die für die Verkehrssicherheit zentrale Bedeutung der guten Sicht weist auch Art. 71 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (SR 741.41, abgekürzt: VTS) hin, wonach Scheiben, die für die Sicht des Führers oder der Führerin nötig sind, eine klare, verzerrungsfreie Durchsicht gestatten müssen. Indem die Rekurrentin es für eine abendliche längere Fahrt durch das Zentrum von St. Gallen unterliess, die für die Sicht erforderlichen Scheiben zu enteisen, hat sie zumindest bewusst fahrlässig eine beträchtlich erhöhte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer in Kauf genommen und eine elementare Verkehrsregel verletzt. Ihre Gedankenlosigkeit liegt deshalb an der Grenze zum vorsätzlichen und damit rücksichtslosen Verhalten, das als schweres Verschulden einzustufen ist. Die Schwere von Gefährdung und Verschulden rechtfertigt damit eine deutliche Erhöhung der Mindestentzugsdauer.

cc) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der seit mehr als 5 Jahren ungetrübte automobilistische Leumund bei der Bemessung der Entzugsdauer zu Gunsten des Betroffenen zu berücksichtigen. Diese Rechtsprechung ging davon aus, dass das automatisierte Datensystem für Administrativmassnahmen (ADMAS) zweimal jährlich auf den neuesten Stand gebracht wird, indem sämtliche Massnahmen, die 5 Jahre und länger zurückliegen – bei Sicherungsentzügen und Warnungsentzügen wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand sowie Vereitelung der Blutprobe nach 10 Jahren – im System gelöscht werden, wenn in der Zwischenzeit keine neue Massnahme angeordnet worden ist (vgl. BGE 122 II 21 E. 1b). Die Rechtslage hat sich seit diesem Entscheid insoweit geändert, als Verweigerungen, Entzüge und Aberkennungen von Lernfahr-, Führeroder Fahrlehrerausweisen sowie Fahrverbote nicht mehr bereits nach 5, sondern erst nach 10 Jahren nach ihrem Ablauf oder ihrer Aufhebung und lediglich andere Massnahmen 5 Jahre nach Eintreten der Rechtskraft aus dem ADMAS entfernt werden (vgl. Art. 104b Abs. 6 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über das automatisierte Administrativmassnahmen- Register; ADMAS-Register-Verordnung, SR 741.55). Diese Rechtsänderung und die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Strafzumessung, nach welcher die Vorstrafenlosigkeit als Normalfall gilt und neutral zu behandeln, also nicht zwingend strafmindernd zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 136 IV 1 E. 2.6.4), rechtfertigen es, einen automobilistischen Leumund, der noch nicht seit mehr als 10 Jahren ungetrübt

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erscheint, grundsätzlich nicht massnahmemindernd zu berücksichtigen. Die Rekurrentin ist zwar im ADMAS nicht verzeichnet. Dies zieht allerdings keine Reduktion der Entzugsdauer nach sich, da sie den Führerausweis erst seit 2003 besitzt und damit im Zeitpunkt der Widerhandlung noch nicht über einen seit 10 oder mehr Jahren ungetrübten automobilistischen Leumund verfügte.

dd) Bei der beruflichen Notwendigkeit, ein Fahrzeug zu führen, ist dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen und deshalb zu berücksichtigen, in welchem Masse ein Fahrzeugführer stärker als der normale Fahrer vom Führerausweisentzug betroffen ist. Im Einzelfall ist daher zu bestimmen, in welchem Grad der Betroffene auf den Führerausweis angewiesen ist. Ob und wie weit eine berufliche Angewiesenheit schliesslich für sich allein oder zusammen mit anderen Beurteilungsmerkmalen (z.B. einem getrübten automobilistischen Leumund) zu einer Herabsetzung der Entzugsdauer führt, ist erst im Rahmen einer Gesamtbeurteilung aller wesentlichen Elemente zu prüfen (vgl. BGE 123 II 572 E. 2c). Eine berufliche Notwendigkeit, ein Fahrzeug zu führen, wird nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich nur angenommen, wenn die Ausübung des Berufs durch den Führerausweisentzug materiell verboten wird, wie dies z.B. bei einem Berufschauffeur der Fall ist, der für die Fahrdienste entschädigt wird. Dasselbe gilt, wenn die Unmöglichkeit, ein Fahrzeug zu führen, einen solchen Einkommensverlust oder so beachtliche Kosten verursachen würde, dass diese Massnahme offensichtlich als unverhältnismässig erscheint (Praxis 79/1990 Nr. 150).

Die Rekurrentin wohnt in der Stadt St. Gallen und ist als leitende medizinische Praxisassistentin in einer Praxisgemeinschaft beim Bahnhof in B. im Kanton Z. tätig. Dass sie für die Ausübung ihres Berufs auf ein Motorfahrzeug angewiesen ist, wird erstmals im Rekurs vorgebracht; im vorinstanzlichen Verfahren wurde lediglich auf die Erschwernisse beim Arbeitsweg hingewiesen. Die Ausübung der Tätigkeit als medizinische Praxisassistentin wird der Rekurrentin mit dem Entzug des Führerausweises nicht verboten. In der Praxisgemeinschaft sind mehrere medizinische Praxisassistentinnen beschäftigt (vgl. www…..ch). Damit ist es möglich, dass die Rekurrentin während des Vollzugs der Massnahme für Aufgaben innerhalb der Praxis eingesetzt und die auswärtigen Arbeiten während dieser Zeit einer anderen Mitarbeiterin übertragen werden. Ist sie zusammen mit einem Arzt unterwegs, ist davon

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auszugehen, dass das Motorfahrzeug während dieser Zeit durch den betreffenden Arzt gelenkt werden kann. Schliesslich kann die Rekurrentin den Arbeitsweg – wie in der Bestätigung des ärztlichen Leiters der Praxis (act. 3/3) zum Ausdruck kommt – mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen. Aus diesen Gründen kann lediglich von einer leicht erhöhten Sanktionsempfindlichkeit der Rekurrentin ausgegangen werden.

ee) Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungskriterien, insbesondere der Schwere von Gefährdung und Verschulden und der lediglich leicht erhöhten Sanktionsempfindlichkeit erscheint die von der Vorinstanz verfügte Entzugsdauer von 2 Monaten als angemessen.

4.- Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten der Rekurrentin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.-- ist angemessen (vgl. Art. 13 Ziff. 522 des Gerichtskostentarifs, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- ist zu verrechnen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf Entschädigung der ausseramtlichen Kosten (vgl. Art. 98bis und 98ter VRP; R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, St. Gallen 2004, S. 182 ff.).

Entscheid:

1. Der Rekurs wird abgewiesen.

2. Die Rekurrentin bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.-- unter Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 1'200.--.

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