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IV.2010.439 • KGN SG IV.2010.439 KI-generiert

Untimely Appeal Dismissed Despite Defective Notice

Geschäftsnummer IV.2010.439
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal as untimely because the insured person filed it on November 8, 2010, against a decision dated September 28, 2010, which the court determined the appellant received no later than October 5, 2010, making the 30-day deadline expire on November 4, 2010. The court reasoned that even if the administrative body erred by addressing the decision directly to the insured rather than her alleged representative—a representation not conclusively proven by documentation in the record—such a formal defect under social security law does not automatically validate a late appeal if the insured could still preserve her rights, and in this case, she had sufficient time after learning of the decision to file on time, even assuming a delayed notification to her counsel.

Legislator-Regeste

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Art. 49 Abs. 3 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 60 Abs. 2 i.V.m, Art. 38 Abs. 1 ATSG, Art. 39 Abs. 1 ATSG, Art. 95 Abs. 1 VRP; Untimely Appeal Dismissed Despite Defective Notice: The court reasoned that even if the administrative body erred by addressing the decision directly to the insured rather than her alleged representative—a representation not conclusively proven by documentation in the record—such a formal defect under social security law does not automatically validate a late appeal if the insured could still preserve her rights, and in this case, she had sufficient time after learning of the decision to file on time, even assuming a delayed notification to her counsel.

Schlagwörter

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verspätete Mängelrüge Eröffnung des Entscheids Rechtsverzögerung Kündigung zur Unzeit formeller Mangel Versäumung der gesetzlichen Frist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 49 Abs. 3 ATSG

Cited to explain that a defectively served decision is not void if the parties could still safeguard their rights, supporting the finding that the appeal was late despite the alleged defect.

Art. 60 Abs. 1 ATSG

The article governing the appeal deadline, which was ultimately found not to have been met.

Art. 69 Abs. 1bis IVG

Cited as the basis for making the appeal procedure in disputes concerning the granting or refusal of disability benefits subject to costs.

Art. 95 Abs. 1 VRP

Applied to determine that the appellant must bear the costs because their request was rejected.

Art. 39 VRP

Cited as the procedural basis for rendering the decision via circulation (Zirkulationsverfahren).

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: IV 2010/439 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 05.11.2019 Entscheiddatum: 07.11.2011

Entscheid Versicherungsgericht, 07.11.2011 Art. 49 Abs. 3 ATSG. Art. 60 ATSG. Verspätete Beschwerde. Wird eine Verfügung direkt der versicherten Person zugestellt, obwohl zuvor ein Vertretungsverhältnis angezeigt wurde (vorliegend nicht erwiesen), bedeutet das nicht a priori, dass auf eine verspätete Beschwerde einzutreten wäre. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. November 2011, IV 2010/439).

Entscheid Versicherungsgericht, 07.11.11

Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Miriam Lendfers, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Entscheid vom 7. November 2011

in Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Benno Lindegger, Wildeggstrasse 24, Postfach 27, 9011 St. Gallen,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

betreffend

Rente

Sachverhalt:

A.

A.a A.___, meldete sich am 4. Juni 2001 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1), woraufhin die zuständige IV-Stelle entsprechende medizinische und berufliche Abklärungen in die Wege leitete.

A.b Die Versicherte beauftragte im Laufe des Verfahrens Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Poltera mit der Wahrung ihrer rechtlichen Interessen (vgl. IV-act. 80); das Mandat wurde aber im weiteren Verlauf wieder beendet (vgl. IV-act. 119–3), offensichtlich im Zuge eines Anwaltswechsels im Zusammenhang mit einem am 25. November 2005 erlittenen Autounfall (vgl. Suva-act. 20). Am 9. März 2006 zeigte Rechtsanwalt lic. iur. Benno Lindegger der Suva an, dass er die rechtlichen Interessen der Versicherten im Verfahren betreffend Leistungen der Unfallversicherung im Zusammenhang mit dem erwähnten Autounfall vertrete (Suva-act. 26; vgl. auch Suvaact. 28).

A.c Mit Vorbescheid vom 15. Juli 2010 teilte die IV-Stelle mit, dass die Abweisung des Rentengesuchs vorgesehen sei; der Vorbescheid war an die Versicherte selbst adressiert (IV-act. 181).

A.d Am 28. September 2010 verfügte die IV-Stelle gemäss Vorbescheid; wiederum adressierte sie die Verfügung an die Versicherte selbst (IV-act. 186).

A.e Gemäss einer Aktennotiz vom 5. Oktober 2010 beschwerte sich die Versicherte an eben diesem Datum telefonisch, nachdem sie „kürzlich unseren ablehnenden Entscheid erhalten“ habe, woraufhin sie der Sachbearbeiter der IV-Stelle darauf hinwies, „dass sie eine Beschwerde beim VGSG machen müsse, wenn sie mit dem Beschluss nicht einverstanden sei“. Die Versicherte habe geantwortet, „dies mache sie sowieso“ (IV-act. 187).

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B.

B.a Am 8. November 2010 erhob Rechtsanwalt Lindegger namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. September 2010. Darin führte er unter anderem aus, die angefochtene Verfügung sei frühestens am

12. Oktober 2010 zugegangen (act. G 1).

B.b Die Beschwerdegegnerin wurde in der Folge aufgefordert, vorerst einzig zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde Stellung zu nehmen (act. G 3). Daraufhin erstattete die Beschwerdegegnerin zunächst eine Beschwerdeantwort zu materiellen Fragen (act. G 5) und anschliessend eine Stellungnahme zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde, in welcher sie ausführte, nachdem die Beschwerdeführerin im Rahmen des am

5. Oktober 2010 geführten Telefonats Bezug auf die angefochtene Verfügung genommen habe und diese deshalb spätestens am 5. Oktober 2010 zugegangen sei, sei die Beschwerde verspätet erhoben worden (act. G 6).

B.c In der Replik vom 19. April 2011 liess die Beschwerdeführerin zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde ausführen, sie könne sich „zeitlich und inhaltlich“ nicht an das „behauptete Telefonat“ erinnern. Sofern sie angerufen haben sollte, was sie sich nicht vorstellen könne, da die Kontakte zu den Behörden über ihren Ehemann gelaufen seien, erachte sie einen Anruf „mit Bezug zum Vorbescheid und nicht zur Verfügung als einzig möglich“. Allenfalls habe der Sachbearbeiter aufgrund der offensichtlichen zeitlichen Überschneidung des Versands der Verfügung diese als Ausgangspunkt verstanden. Unabhängig davon sei die Verfügung als rechtsfehlerhaft eröffnet zu qualifizieren, nachdem sie direkt der Beschwerdeführerin und nicht ihrem Vertreter zugestellt worden sei, obwohl dieser sich mit Schreiben vom 5. Juli 2006 als Vertreter ausgewiesen habe (vgl. act. G 16.1). Dass sich besagtes Schreiben nicht bei den Akten befinde, erscheine „seltsam“. Zudem sei er in verschiedenen Schreiben der Beschwerdeführerin erwähnt worden (vgl. IV-act. 125, 177 und 188), und es sei bekannt gewesen, dass er die Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend Leistungen der Unfallversicherung vertreten habe (act. G 16).

B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 19).

Erwägungen:

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1.

Die Beschwerde gegen eine Verfügung der IV-Stelle ist gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung einzureichen, wobei die Frist gemäss Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 ATSG am Tag nach der Zustellung zu laufen beginnt. Die Frist ist gemäss Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 39 Abs. 1 ATSG gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird. Vorliegend datiert die relevante Verfügung vom 28. September 2010; wann genau die Zustellung an die Beschwerdeführerin erfolgt ist, ist ungewiss, da die Zustellung ohne Nachweis erfolgte („nicht eingeschrieben“). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin behauptet in der Beschwerdeschrift, die Verfügung sei frühestens am 12. Oktober 2010 zugegangen, wobei unklar ist, ob er sich dabei auf die Zustellung an die Beschwerdeführerin – die Verfügung war an diese adressiert – oder aber auf die Übergabe der Verfügung an ihn bezog. Eine Zustellung an die Beschwerdeführerin „nicht vor dem 12. Oktober 2010“ scheint indessen unwahrscheinlich, namentlich aufgrund der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin offenbar am 5. Oktober 2010 telefonisch mit der Beschwerdegegnerin in Verbindung setzte und dabei Bezug auf die Verfügung nahm. Hätte sich die Beschwerdeführerin, wie sie im Rahmen der Replik behauptet, in besagtem Telefonat auf den Vorbescheid bezogen, hätte sie diesen wohl kaum als „kürzlich erhaltenen ablehnenden Entscheid“ bezeichnet (vgl. IV-act. 187), lag die Eröffnung des Vorbescheids im Zeitpunkt des Telefonats doch bereits über zweieinhalb Monate zurück. Ausserdem hätte die Beschwerdeführerin diesfalls nicht ausgeführt, sie werde gegen den Entscheid Beschwerde an das Versicherungsgericht erheben; vielmehr hätte sie dann von der Erhebung eines Einwands an die IV-Stelle gesprochen. Auch die in der Aktennotiz des zuständigen IV-Sachbearbeiters beschriebene Heftigkeit der Reaktion der Beschwerdeführerin spricht dafür, dass ihr der „ablehnende Entscheid“ gerade erst zugegangen war. Gesamthaft ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin spätestens am 5. Oktober 2010 zugegangen ist. Die Beschwerdefrist begann demnach am 6. Oktober 2010 zu laufen und endete am

4. November 2010. Da die Beschwerde erst am 8. November 2010 der Schweizerischen Post übergeben wurde, ist sie verspätet erhoben worden.

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2.

Die Beschwerdeführerin bzw. ihr Vertreter machten indessen im Rahmen der Replik geltend, die Eröffnung sei rechtsfehlerhaft erfolgt, da die Verfügung direkt an die Beschwerdeführerin und nicht an ihren Vertreter eröffnet worden sei. Während sich Rechtsanwalt Lindegger gegenüber der Suva als Vertreter der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 25. November 2005 ausgewiesen hat, fehlt in den Akten der Beschwerdegegnerin indessen eine entsprechende Mitteilung. Insbesondere liegt keine entsprechende Vollmacht bei den Akten. Weiter fehlen sowohl Hinweise auf persönliche, telefonische oder schriftliche Kontakte zwischen Rechtsanwalt Lindegger und der Beschwerdegegnerin im Verfahren betreffend Leistungen der Invalidenversicherung als auch Hinweise von anderer Seite, dass Rechtsanwalt Lindegger die Beschwerdeführerin vertreten würde. Einzig dem Schreiben des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom 24. August 2006 könnte Entsprechendes entnommen werden, wurde darin doch festgehalten: „… erhalten Sie alle Angaben von Herrn Lindegger. Bitte korrespondieren Sie künftig direkt mit Herrn Lindegger“ (IV-act. 125). Diese Mitteilung vermochte allerdings eine ordentliche Anzeige des Vertretungsverhältnisses nicht zu ersetzen. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin ungeachtet des behaupteten Vertretungsverhältnisses jeweils – wie erwähnt – direkt mit der Beschwerdegegnerin korrespondierte. Dies war bereits vor der Übernahme der Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Lindegger der Fall gewesen: Obwohl Rechtsanwalt Dr. Poltera am 8. Juni 2005 die Interessewahrung der Beschwerdeführerin angezeigt hatte (IV-act. 80), erhob sie beispielsweise gegen die Verfügung vom 7. Februar 2006 (IV-act. 93) am 17. Februar 2006 selbst Einsprache (IV- act. 96). Ebenso meldete sie sich selbst und ohne Nennung eines Rechtsvertreters für den Bezug eines Hörgeräts an (IV-act. 130 und 159). Vor diesem Hintergrund konnte sie sich nicht mehr in guten Treuen auf den Standpunkt stellen, sie sei bereits seit längerer Zeit vertreten; dies unabhängig davon, ob die Vertretung tatsächlich am 5. Juli 2006 gültig angezeigt wurde. Was besagte Vertretungsanzeige (act. G 16.1) betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass diese nicht aktenkundig ist und diesbezüglich die Beschwerdeführerin beweisbelastet ist bzw. den Nachteil der Beweislosigkeit trägt.

3.

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Selbst wenn jedoch davon ausgegangen würde, Rechtsanwalt Lindegger habe sich gegenüber der Beschwerdegegnerin am 5. Juli 2006 als Vertreter der Beschwerdeführerin ausgewiesen, könnte die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG ist eine mangelhaft eröffnete Verfügung nicht als nichtig zu qualifizieren; den Parteien darf aus der mangelhaften Eröffnung lediglich kein Nachteil erwachsen. Ist es den Parteien nach Treu und Glauben trotz mangelhafter Eröffnung möglich, ihre Rechte zu wahren, erreicht also die Eröffnung trotz des Mangels ihren Zweck, hat die mangelhafte Eröffnung keinen Nachteil und damit auch keine Aufhebung der Verfügung zur Folge (vgl. hierzu den Entscheid 9C_791/2010 des Bundesgerichts vom 10. November 2010, E. 2.2, mit Hinweisen). Nachdem die Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung erhalten hatte, hätte sie innert nützlicher Frist Rücksprache mit ihrem Vertreter nehmen müssen, um das weitere Vorgehen abzusprechen oder sich wenigstens seine Einschätzung einzuholen. Insbesondere aufgrund der Tatsache, dass ihr Vertreter nicht als Adressat der Verfügung aufgeführt worden war (in der Verfügung waren lediglich die Suva und die zuständige Arbeitslosenkasse als Empfänger von Kopien erwähnt), durfte sie sich nicht ohne Weiteres darauf verlassen, er hätte ebenfalls eine Kopie erhalten und werde die notwendigen Schritte vorkehren. Dabei wäre ihr bzw. ihrem Rechtsvertreter aber noch genügend Zeit verblieben, rechtzeitig Beschwerde zu erheben. Selbst wenn man annehmen würde, Rechtsanwalt Lindegger habe erst am 12. Oktober 2010 Kenntnis von der Verfügung erhalten - dahingehend könnte seine entsprechende Behauptung in der Beschwerdeschrift verstanden werden -, müsste der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Rechtsvertreter entgegen gehalten werden, es wäre noch genügend Zeit zur Beschwerdeerhebung innert Frist verblieben. Immerhin werden keine allzu hohen Anforderungen an die Beschwerdeschrift gestellt, sodass rund drei Wochen ab Kenntnisnahme der Verfügung zur Erhebung einer Beschwerde ausreichen sollten. Vor diesem Hintergrund hilft der Beschwerdeführerin selbst bei Annahme, Rechtsanwalt Lindegger habe sich am 5. Juli 2006 als ihr Vertreter ausgewiesen, der Einwand nicht weiter, die Verfügung hätte an diesen eröffnet werden müssen. Die Beschwerde ist als verspätet eingereicht zu qualifizieren.

4.

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Demnach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Nach Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festgelegt. Eine Entscheidgebühr von Fr. 400.-- erscheint vorliegend angemessen. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Angesichts des Unterliegens der Beschwerdeführerin sind ihr die Gerichtskosten gesamthaft aufzuerlegen. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird ihr entsprechend teilweise zurückerstattet.

Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP

entschieden:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten von Fr. 400.-- zu bezahlen. Vom geleisteten Kostenvorschuss werden ihr Fr. 200.-- zurückerstattet.

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