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IV.2010.40 • VWEK SG IV.2010.40 KI-generiert

Exemption from Driver Rest Regulations for Low-Speed Vehicle

Geschäftsnummer IV.2010.40
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant sought an exemption from the regulation concerning the working and rest times for professional motor vehicle drivers for their vehicle, an Unimog U 650 L, which the lower authority denied, primarily because the applicant's commercial activities meant the use was not purely private. The commission upheld the appeal because, under the regulation as newly revised effective January 1, 2011, drivers of vehicles with a maximum authorized speed of no more than 40 km/h are explicitly excluded from the scope of the regulation, and the specific vehicle in question was confirmed to have a maximum speed of only 40 km/h.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 4 Abs. 1 lit. a ARV 1 (SR 822.221). Soweit Fahrzeugführerinnen und -führer mit Fahrzeugen unterwegs sind, welche nur für eine Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h zugelassen sind, fallen sie nicht unter die Chauffeurverordnung (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 24. Februar 2011, IV-2010/40).

Schlagwörter

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Motorfahrzeugbenutzung Strassenverkehrssicherheit Geschwindigkeitsüberschreitung gewerbliche Tätigkeit Fahren trotz Führerausweisentzugs Taxibewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 4 Abs. 1 lit. a ARV 1

This provision establishes the exception under which the Vehicle Drivers Ordinance (ARV 1) does not apply, which is the ground for granting the appeal regarding the vehicle's maximum speed.

Art. 95 Abs. 1 VRP

Applied to order the state to bear the official costs because the appeal was granted.

Art. 98 Abs. 2 VRP

Applied to determine the conditions under which extrajudicial costs are compensated in appeal proceedings.

Art. 98ter VRP

Applied to order the state to compensate the appellant for extrajudicial costs.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: IV-2010/40 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 24.02.2011 Entscheiddatum: 24.02.2011

Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 24.02.2011 Art. 4 Abs. 1 lit. a ARV 1 (SR 822.221). Soweit Fahrzeugführerinnen und - führer mit Fahrzeugen unterwegs sind, welche nur für eine Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h zugelassen sind, fallen sie nicht unter die Chauffeurverordnung (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 24. Februar 2011, IV-2010/40).

Präsident Urs Gmünder, Mitglieder Urs Früh und Beat Fritsche; Gerichtsschreiber Vitus Demont

X, Rekurrentin,

vertreten durch lic.iur. Y, Rechtsanwalt, gegen

Strassenverkehrsund Schifffahrtsamt, Abteilung Verkehrszulassung, St. Leonhard- Strasse 40, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend

Ausnahmebewilligung zur ARV 1

Sachverhalt:

A.- Die X ist eine Kommanditgesellschaft mit Sitz in A. Ihr Gesellschaftszweck ist die Verwaltung von Vermögen und Immobilien sowie Unterhaltsarbeiten an Immobilien. Y ist unbeschränkt haftender Gesellschafter und Z Kommanditär der Gesellschaft. Weiter

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ist U als Zeichnungsberechtigter im Handelsregister des Kantons Schwyz eingetragen. Die X ist seit dem 27. November 1989 Eigentümerin des Fahrzeugs Unimog U 650 L.

B.- Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 23. Februar 2010 stellte die X beim Strassenverkehrsund Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen (im Folgenden: Strassenverkehrsamt) ein Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Kontrollpflicht für Arbeits-, Lenkund Ruhezeit. Mit Verfügung vom 14. April 2010 wies das Strassenverkehrsamt das Gesuch ab.

C.- Gegen diese Verfügung erhob die X mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom

29. April 2010 und Ergänzung vom 28. Mai 2010 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Gesuch der Rekurrentin um Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Kontrollpflicht gutzuheissen. Eventuell sei die Ausnahmebewilligung unter der Bedingung, das Fahrzeug auf ein privates Kontrollschild einzulösen, zu erteilen. Subeventuell seien Auflagen für die Nutzung des Fahrzeuges zu erlassen; alles unter Kostenund Entschädigungsfolge. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung und stellte am 16. Juli 2010 die Akten zu.

Auf die Ausführungen der Parteien zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen:

1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 29. April 2010 mit Ergänzung vom

28. Mai 2010 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. gbis, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2.- Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Arbeitsund Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (SR 822.221, abgekürzt: Chauffeurverordnung, ARV 1) sind die Kantone für den Vollzug der Verordnung

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zuständig. Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz (sGS 711.1, abgekürzt EV zum Strassenverkehrsgesetz) übt, soweit die Verordnung nichts anderes bestimmt, das Strassenverkehrsund Schifffahrtsamt die Befugnisse aus, die die Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr den Kantonen zuweist. Die Überwachung der Arbeitsund Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer ist gemäss Art. 17 Abs. 1 EV zum Strassenverkehrsgesetz Sache der Polizei. Über die Zuständigkeit für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zur ARV 1 wird in der EV zum Strassenverkehrsgesetz nichts ausgeführt. Somit war die Vorinstanz im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der EV zum Strassenverkehrsgesetz zum Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig.

3.- Umstritten ist die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der Chauffeurverordnung für die Benützung des Unimog U 650 L durch die Rekurrentin.

a) Die ARV 1 ist ein Spezialgesetz für die Chauffeure von bestimmten Fahrzeugen und für deren Arbeitgeber. Die Verordnung regelt die Arbeits-, Lenkund Ruhezeiten der Chauffeure und die damit im Zusammenhang stehenden Pflichten der Arbeitgeber und der Fahrzeugführer (vgl. R. Bollag, Arbeitsund Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer, Zürich 1994, S. 9). Gemäss Art. 3 Abs. 1 ARV 1 gilt sie für die Führer von Motorwagen und Fahrzeugkombinationen zum Sachtransport, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 3,5 t übersteigt (lit. a), und zum Personentransport, die ausser dem Führersitz für eine Platzzahl von mehr als acht Personen zugelassen sind (lit. b). In Art. 4 ARV 1 werden Ausnahmetatbestände aufgeführt, bei deren Vorliegen die Verordnung keine Anwendung findet.

b) Die Rekurrentin macht im Wesentlichen geltend, die Mitglieder der Kommanditgesellschaft seien Eigentümer zahlreicher Liegenschaften. Das Fahrzeug werde vorwiegend für den Unterhalt dieser Liegenschaften und für den Unterhalt und die Nutzung der privaten landund forstwirtschaftlichen Grundstücke verwendet. Sie begründet somit ihr Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der ARV 1 mit Art. 4 Abs. 1 lit. k ARV 1, wonach die Verordnung für Führer von Fahrzeugen, die zu nichtgewerblichen Sachentransporten für rein private Zwecke verwendet werden, nicht gilt.

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Die Vorinstanz wies das Gesuch um Gewährung einer Ausnahmebewilligung von der ARV 1 mit Verfügung vom 14. April 2010 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, bei der Rekurrentin handle es sich um eine Immobiliengesellschaft, die auch Dienstleistungen für Dritte erbringe, und deren Tätigkeit auf wirtschaftliches Fortkommen und die Erzielung von Einnahmen ausgerichtet sei. Unter diesen Umständen müssten die Transporte als gewerblich bezeichnet werden. Das Fahrzeug werde nicht zu rein privaten Zwecken verwendet, weshalb der Ausnahmetatbestand von Art. 4 Abs. 1 lit. k ARV 1 nicht erfüllt sei.

4.- Am 1. Januar 2011 ist eine revidierte Fassung der ARV 1 in Kraft getreten. Die Änderungen betreffen dabei auch die Ausnahmetatbestände von Art. 4 Abs. 1 ARV 1. Bisher waren gestützt auf Art. 4 Abs. 1 lit. a ARV 1 (in der bis 31. Dezember 2010 gültigen Fassung, im Folgenden: aARV 1) Führer und Führerinnen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h von der Verordnung ausgenommen. Diese zulässige Höchstgeschwindigkeit wurde heraufgesetzt. Neu fallen Führer und Führerinnen von Fahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h nicht in den Anwendungsbereich der ARV 1.

Im Rekurs wird geltend gemacht, das Fahrzeug fahre mit einer Geschwindigkeit von

40 km/h. Auf entsprechende Anfrage bestätigte der Vertreter der Vorinstanz, das Fahrzeug Unimog U 650 L, sei für eine Höchstgeschwindigkeit von lediglich 40 km/h zugelassen (act. 13). Damit fällt das Fahrzeug der Rekurrentin unter den Tatbestand von Art. 4 Abs. 1 lit. a ARV 1 und die Motorfahrzeugführerinnen und -führer fallen nicht unter die ARV 1, soweit sie mit dem Unimog U 650 L unterwegs sind.

5.- a) Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs gutzuheissen ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Staat aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.-- ist angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, in: Amtsblatt des Kantons St. Gallen Nr. 52 vom 27. Dezember 2010, S. 4043). Die Finanzverwaltung ist anzuweisen, der Rekurrentin den Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- zurückzuerstatten.

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b) Gemäss Art. 98 Abs. 2 VRP werden im Rekursverfahren ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie aufgrund der Rechtsund Sachlage als notwendig und angemessen erscheinen. Im vorliegenden Fall ist der Rechtsvertreter der Rekurrentin zugleich unbeschränkt haftender Gesellschafter derselben. Führt ein Rechtsanwalt einen Prozess in eigener Sache, so wird das Honorar im Zivilprozess zwar nach der Honorarordnung bestimmt, davon wird aber ein Abzug von 30-50% vorgenommen. Ein solcher Abzug rechtfertigt sich, weil beim Prozess in eigener Sache die Instruktion und der Verkehr mit dem Klienten wegfallen (vgl. C. Leuenberger / B. Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N 4.a. zu Art. 263 mit weiteren Hinweisen). Es besteht kein Anlass, diese Praxis nicht auch im Verwaltungsverfahren anzuwenden. Eine Kostennote ist nicht eingereicht worden. Angesichts des Aktenumfangs, des Aufwands für die Rekurseingabe und der Tatsache, dass der Rechtsvertreter den Prozess in eigener Sache führte, erscheint eine Entschädigung von Fr. 1'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen (Art. 19, 22 Abs. 1 lit. b, 28bis und 29 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten; sGS 963.75). Entsprechend dem Verfahrensausgang sind der Rekurrentin die ausseramtlichen Kosten im Betrag von Fr. 1'200.-- zu entschädigen (Art. 98ter VRP). Kostenpflichtig ist der Staat (Strassenverkehrsund Schifffahrtsamt).

Entscheid:

1. Der Rekurs wird gutgeheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom

14. April 2010 aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass Motorfahrzeugführerinnen und -führer, soweit sie mit dem Unimog U 650 L (Fahrgestell-Nr. WDB 407 111 1W1 470 43)

unterwegs sind, nicht unter die Verordnung über die Arbeitsund Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung,

ARV 1) fallen.

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3. Der Staat trägt die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.--.

4. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, dem Rekurrenten den Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- zurückzuerstatten.

5. Der Staat (Strassenverkehrsund Schifffahrtsamt) hat die Rekurrentin mit

Fr. 1'200.-- (inklusive Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

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