Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV.2010.4 • VWEK SG IV.2010.4 KI-generiert

License Withdrawal Upheld for Driving While Suspended Following Foreign Speeding Offense

Geschäftsnummer IV.2010.4
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative appeal commission upheld the twelve-month license withdrawal imposed on the appellant for driving while his license was already suspended following an initial withdrawal. The initial withdrawal resulted from an egregious speeding violation abroad, where the appellant exceeded the limit by 53 km/h in a 70 km/h zone, which qualifies as a serious offense under Swiss law, despite the foreign authority imposing only a 14-day suspension limited by bilateral agreements. The court reasoned that driving while under a license suspension mandates a new withdrawal with a minimum duration of six or twelve months, corresponding to whether the original suspension was for a medium or severe offense, and in this case, because the original offense was severe, the mandatory minimum for driving while suspended is twelve months, irrespective of mitigating circumstances or the reduced initial foreign penalty.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 16c Abs. 1 lit. f und Abs. 3, Art. 16c Abs. 2 lit. a und c, Art. 16cbis Abs. 2 SVG (SR 741.01). Die Mindestentzugsdauer beim Fahren trotz Führerausweisentzugs beträgt je nachdem, ob der Führerausweisentzug wegen einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung ausgesprochen wurde, 6 oder 12 Monate. Der Rekurrent überschritt im Ausland die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 70 km/h um 53 km/h. Dabei handelt es sich nach schweizerischem Recht um eine schwere Widerhandlung, auch wenn die ausländische Behörde nur eine Entzugsdauer von 14 Tagen aussprach (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 27. Mai 2010, IV-2010/4).

Schlagwörter

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Führerausweisentzug Geschwindigkeitsüberschreitung Fremdes Recht Fahren in fahrunfähigem Zustand Vollstreckungsverwirkung mildernder Umstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 16cbis Abs. 2 SVG
a und c, Art. 16cbis Abs. 2 SVG (SR 741.01).
Art. 16c Abs. 2 SVG
f des Strassenverkehrsgesetztes (SR 741.01, abgekürzt: SVG) in Verbindung mit Art. 16c Abs. 2 SVG ist einem Fahrzeugführer, der während der Dauer eines rechtmässigen Ausweisentzugs ein Motorfahrzeug führt, der Führerausweis zwingend zu entziehen.
Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG
This article establishes the requirement for license revocation when driving during a suspension, which is the basis for the appeal being rejected.
Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG
f in Verbindung mit Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG wird der Führerausweis beim Fahren trotz Ausweisentzugs mindestens für drei Monate entzogen.
Art. 16c Abs. 3 SVG
Eine Sonderbestimmung zur Dauer des Ausweisentzugs bei Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs enthält Art. 16c Abs. 3 SVG.
Art. 16 Abs. 3 SVG
Da das Gesetz im Übrigen eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer ausschliesst (Art. 16 Abs. 3 SVG), erübrigt es sich, massnahmemindernde Umstände wie insbesondere die geltend gemachte Angewiesenheit des Rekurrenten auf das Führen eines Motorfahrzeuges für die Ausübung seines Berufs zu prüfen.
Art. 16cbis Abs. 2 Satz
Diese kurze Dauer ergab sich aus der in Art. 16cbis Abs. 2 Satz 3 SVG bei nicht im Administrativmassnahmenregister verzeichneten Personen vorgeschriebenen Beschränkung der schweizerischen Massnahme auf die im Ausland angeordnete Dauer des Fahrverbotes.
Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG
80 km/h um 30 km/h oder mehr überschreitet, begeht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unabhängig von den konkreten Umständen eine schwere Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG (vgl.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG

This article establishes the requirement for license revocation when driving during a suspension, which is the basis for the appeal being rejected.

Art. 95 Abs. 1 VRP

This provision mandates imposing official costs on the appellant due to the outcome of the appeal.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: IV-2010/4 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 06.08.2019 Entscheiddatum: 27.05.2010

Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 27.05.2010 Art. 16c Abs. 1 lit. f und Abs. 3, Art. 16c Abs. 2 lit. a und c, Art. 16cbis Abs. 2 SVG (SR 741.01). Die Mindestentzugsdauer beim Fahren trotz Führerausweisentzugs beträgt je nachdem, ob der Führerausweisentzug wegen einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung ausgesprochen wurde, 6 oder 12 Monate. Der Rekurrent überschritt im Ausland die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 70 km/h um 53 km/h. Dabei handelt es sich nach schweizerischem Recht um eine schwere Widerhandlung, auch wenn die ausländische Behörde nur eine Entzugsdauer von 14 Tagen aussprach (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 27. Mai 2010, IV-2010/4).

Präsident Urs Gmünder, Mitglieder Urs Früh und Beat Fritsche; Gerichtsschreiber Thomas Scherrer

X, Rekurrent,

gegen

Strassenverkehrsund Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend

Führerausweisentzug (Warnungsentzug)

Sachverhalt:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

A.- X überschritt am 1. Februar 2009 in L./A die zulässige Höchstgeschwindigkeit von

70 km/h um 53 km/h. Unter Berücksichtigung der von den österreichischen Behörden verfügten Aberkennung des Rechts, in Österreich vom schweizerischen Führerausweis Gebrauch zu machen, entzog ihm das Strassenverkehrsund Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 25. September 2009 den Führerausweis für die Dauer von 14 Tagen. Die Massnahme wurde vom 27. Oktober bis 10. November 2009 vollzogen.

B.- Am Mittwoch, 4. November 2009, um 11.20 Uhr, lenkte X den Personenwagen "Opel Zafira" mit dem amtlichen Kennzeichen SG 000000 von D./A kommend nach M/ CH. Anlässlich der Kontrolle durch die Grenzwacht beim Strassenzollamt M wurde festgestellt, dass ihm der Führerausweis entzogen war. Mit Verfügung vom

18. Dezember 2009 entzog das Strassenverkehrsamt X den Führerausweis wegen Lenkens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises für die Dauer von zwölf Monaten.

C.- Gegen diese Verfügung erhob X mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 (Stempel der österreichischen Post: -7.-1.10; Eingang: 11. Januar 2010) Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem sinngemässen Antrag, es sei von einem Entzug des Führerausweises abzusehen oder die Entzugsdauer herabzusetzen. Auf die Ausführungen zur Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Vorinstanz verzichtete am 16. Februar 2010 auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 11. Januar 2010 (Eingang) ist unter Berücksichtigung der vom 18. Dezember 2009 bis 2. Januar 2010 dauernden Gerichtsferien rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41bis, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP; Art. 90 lit. b des Gerichtsgesetzes, SR 941.1). Auf den Rekurs ist daher einzutreten.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

2.- Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. f des Strassenverkehrsgesetztes (SR 741.01, abgekürzt: SVG) in Verbindung mit Art. 16c Abs. 2 SVG ist einem Fahrzeugführer, der während der Dauer eines rechtmässigen Ausweisentzugs ein Motorfahrzeug führt, der Führerausweis zwingend zu entziehen. Der Rekurrent bestreitet angesichts der Feststellungen im Polizeirapport vom 11. November 2009 und seiner Auskünfte in der polizeilichen Befragung vom 4. November 2009 zu Recht nicht, am 4. November 2009 vorsätzlich den Personenwagen mit dem amtlichen Kennzeichen SG 320217 gelenkt zu haben, obwohl ihm der Führerausweis für die Dauer vom 27. Oktober bis 10. November 2009 rechtmässig entzogen war. Dementsprechend steht fest, dass der Rekurrent den Tatbestand von Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG erfüllt hat.

3.- Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG wird der Führerausweis beim Fahren trotz Ausweisentzugs mindestens für drei Monate entzogen. Eine Sonderbestimmung zur Dauer des Ausweisentzugs bei Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs enthält Art. 16c Abs. 3 SVG. Danach tritt die Dauer des für diese Widerhandlung ausgesprochenen Ausweisentzugs an die Stelle der noch verbleibenden Dauer des laufenden Entzugs. Entsprechend den Materialien ist daraus in Verbindung mit den Bestimmungen zur Bemessung im Rückfall gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. b und c SVG abzuleiten, dass die Mindestentzugsdauer 6 oder 12 Monate beträgt, je nach dem, ob der Führerausweisentzug, gegen den der Betroffene verstossen hat, wegen einer mittelschweren oder wegen einer schweren Widerhandlung ausgesprochen wurde (vgl. Botschaft, in: BBl 1999 S. 4491; Urteile des Bundesgerichts 6A.113/2006 vom 30. April 2007, E. 3, und 1C_275/2007 vom 16. Mai 2008, E. 4.3). Dementsprechend sind Art. 16c Abs. 2 lit. b und c SVG im Zusammenhang mit der Bemessung der Entzugsdauer beim Fahren trotz Entzugs nicht nur als Rückfallbestimmungen zu verstehen. Insbesondere ist für die Verschärfung der Entzugsdauer nicht erforderlich, dass bereits ein entsprechender Warnungsentzug vollständig vollzogen wurde (vgl. GVP 2007 Nr. 19). Im Übrigen sind bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Dem Rekurrenten war der Führerausweis gemäss Verfügung vom 25. September 2009 ab dem 27. Oktober 2009 wegen einer schweren Widerhandlung gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 16cbis Abs. 2 SVG und damit unter Berücksichtigung des ausländischen Fahrverbots für die Dauer von 14 Tagen entzogen. Mit der Fahrt vom 4. November 2009 verstiess er gegen diesen Entzug. Zwar lag die verfügte Entzugsdauer von 14 Tagen deutlich unterhalb der bei schweren Widerhandlungen vom schweizerischen Recht in Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG vorgesehenen Mindestentzugsdauer von 3 Monaten. Diese kurze Dauer ergab sich aus der in Art. 16cbis Abs. 2 Satz 3 SVG bei nicht im Administrativmassnahmenregister verzeichneten Personen vorgeschriebenen Beschränkung der schweizerischen Massnahme auf die im Ausland angeordnete Dauer des Fahrverbotes. Sie ändert jedoch nichts daran, dass mit der Verfügung vom 25. September 2009 eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h ausserorts um 53 km/h zu sanktionieren war. Wer ausserorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit von

80 km/h um 30 km/h oder mehr überschreitet, begeht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unabhängig von den konkreten Umständen eine schwere Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG (vgl. BGE 123 II 106 E. 2c, 124 II 259 E. 2b/bb). Darauf, dass die im Ausland begangene Verkehrsregelverletzung nach schweizerischem Recht als schwere Widerhandlung zu behandeln war, wurde der Rekurrent von der Vorinstanz sowohl bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Schreiben vom 30. Juni 2009 (act. 12/20) als auch in der Entzugsverfügung vom 25. September 2009 (act. 12/3) ausdrücklich hingewiesen. Schliesslich wurde er in der Verfügung auch auf die Folgen des Fahrens trotz Entzugs und insbesondere auf die damit verbundene Verlängerung der Massnahmedauer aufmerksam gemacht. Die Widerhandlung gegen einen wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln verfügten Entzug des Führerausweises zieht eine Mindestentzugsdauer von zwölf Monaten nach sich.

Der Rekurrent hat vorsätzlich gehandelt. Am vorsätzlichen Handeln ändert nichts, dass er auf schweizerischem Hoheitsgebiet bis zum Zollamt M., wo er kontrolliert wurde, lediglich eine sehr kurze Strecke zurücklegte (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_25/2009 vom 20. Mai 2009, E. 2 und 3). Damit besteht kein Raum, die für bestimmte Fälle der fahrlässigen Begehung entwickelte Rechtsprechung des "besonders leichten Falls" anzuwenden (vgl. GVP 2007 Nr. 20, E. 2b/bb).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Da das Gesetz im Übrigen eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer ausschliesst (Art. 16 Abs. 3 SVG), erübrigt es sich, massnahmemindernde Umstände wie insbesondere die geltend gemachte Angewiesenheit des Rekurrenten auf das Führen eines Motorfahrzeuges für die Ausübung seines Berufs zu prüfen. Angesichts der zwingenden Natur der gesetzlichen Mindestentzugsdauer verbleibt der rechtsanwendenden Behörde auch kein Ermessensspielraum, innerhalb dessen sie Überlegungen zur Verhältnismässigkeit der Massnahme im Sinn der Erforderlichkeit zur Besserung des Betroffenen anstellen könnte (vgl. Botschaft, in: BBl 1999 S. 4486). Daraus folgt, dass die Mindestentzugsdauer selbst in Ausnahmesituationen im Sinn der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 120 Ib 504 ff., 115 Ib 159 ff.,

118 Ib 233 f.) nicht mehr unterschritten werden kann (vgl. bezüglich eines selbständig erwerbenden Taxichauffeurs BGE 132 II 234 E. 2.3 mit Hinweisen auf die parlamentarischen Beratungen).

4.- Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.-- ist angemessen (vgl. Art. 13 Ziff. 522 des Gerichtskostentarifs, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- ist zu verrechnen.

Entscheid:

1. Der Rekurs wird abgewiesen.

2. Der Rekurrent bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.-- unter Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 1'200.--.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/5