Disability Benefits Increase Due to Rheumatoid Arthritis Functional Limitations
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed a claim for an increase in disability benefits, where the claimant, suffering from rheumatoid arthritis, was previously granted a three-quarter pension based on a 65% degree of disability and 35% residual earning capacity in an adapted activity. The court found the specialist's medical assessment, which detailed numerous functional limitations for the adapted activity—such as the inability to perform fine or gross manual tasks and restrictions on posture and walking distance—to be comprehensible and supported by objective findings. Reasoning that these significant restrictions warranted an additional reduction from the standard wage used for calculating the imputed income, the court deemed a 15% deduction from the standard wage (which had been previously omitted by the insurer) appropriate, resulting in a final disability degree of 70% and thus entitling the claimant to a full disability pension retroactive to May 1, 2008.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 28 IVG, Art. 55 Abs. 1 ATSG, Art. 8 ATSG, Art. 7 ATSG, Art. 16 ATSG, Art. 28 Abs. 2 IVG; Disability Benefits Increase Due to Rheumatoid Arthritis Functional Limitations: The court found the specialist's medical assessment, which detailed numerous functional limitations for the adapted activity—such as the inability to perform fine or gross manual tasks and restrictions on posture and walking distance—to be comprehensible and supported by objective findings. Reasoning that these significant restrictions warranted an additional reduction from the standard wage used for calculating the imputed income, the court deemed a 15% deduction from the standard wage (which had been previously omitted by the insurer) appropriate, resulting in a final disability degree of 70% and thus entitling the claimant to a full disability pension retroactive to May 1, 2008.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the introductory summary as the basis for the finding concerning the invalidity pension entitlement.
Cited in the reasoning section regarding the basis for setting the court fee.
Volltext
Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Fall-Nr.: IV 2010/249 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 18.06.2020 Entscheiddatum: 23.07.2012
Entscheid Versicherungsgericht, 23.07.2012 Art. 28 IVG. Gutachten zur Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit nachvollziehbar. Vorliegend ist auf Grund der zahlreichen Einschränkungen der adaptierten Tätigkeit (sehr leichte Tätigkeiten ohne feinund grobmanuelle Arbeiten etc.) ein Abzug vom Tabellenlohn von 15% angemessen, wodurch sich ein Anspruch auf eine ganze Rente ergibt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23.07.2012, IV 2010/249).
Entscheid Versicherungsgericht, 23.07.2012
Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiberin Jeannine Bodmer
Entscheid vom 23. Juli 2012
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Rentenrevision (Erhöhung)
Sachverhalt:
A.
A.a A.___, geboren 1956, meldete sich am 29. November 2004 zum Bezug von Invalidenleistungen an (act. G 8.1/118). Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, attestierte der Versicherten mit Arztzeugnis vom 14. Dezember 2004 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 31. Januar 2004 sowie eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab
1. Februar 2004 wegen einer rheumafaktor-positiven rheumatoiden Arthritis mit Befall v.a. beider Hände und Füsse sowie der Knie beidseits (act. G 8.1/109). Im Arztbericht vom 10. Januar 2005 attestierte ihr Hausarzt Dr. med. C.___, Arzt für Allg. Medizin FMH, einen stationären bzw. sich verschlechternden Gesundheitszustand. Er hielt eine Teilzeittätigkeit unter Berücksichtigung des Handicaps für zumutbar (act. G 8.1/106-4).
A.b Infolge der Behandlung vom 31. Dezember 2003 bis 26. Januar 2005 in der Rheumaklinik und im Institut für Physikalische Medizin des Universitätsspitals D.___ nahmen die Ärzte im Bericht vom 27. Januar 2005 zum Gesundheitszustand der Versicherten Stellung (act. G 8.1/105). Gestützt darauf befanden die Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___, die aktuelle Tätigkeit der Versicherten als Mitarbeiterin einer Brockenstube - mit zu schwerer körperlicher Belastung für Stehen, Heben und Tragen - aus gesundheitlichen Gründen nicht weiter zumutbar (Arbeitsunfähigkeit von 100% in der angestammten Tätigkeit). Sie empfahlen eine Abklärung der weiteren Arbeitsperspektiven durch die Berufsberatung sowie eine vorgängige arbeitsmedizinisch-rheumatologische Untersuchung durch den RAD (act. G 8.1/104-2).
A.c Anlässlich der medizinischen Untersuchung durch den RAD Ostschweiz vom
21. Juni 2005 wurde die Arbeitsfähigkeit der Versicherten in der angestammten Tätigkeit ab 1. Januar 2004 auf 0% und die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ab Datum der Untersuchung auf 50% geschätzt (act. G 8.1/93-12). Per 30. November 2005 kündigte G.___ das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten (act. G 8.1/84-3).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte
A.d Mit Verfügung vom 24. Januar 2006 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab
1. Januar 2005 eine halbe Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 57% zu (act. G 8.1/70).
A.e Unter Bezugnahme auf das Arztzeugnis von Dr. C.___ vom 11. April 2008, welcher eine Arbeitsunfähigkeit von 100% attestierte, reichte die Versicherte am 12. Mai 2008 ein Rentenrevisionsgesuch ein (act. G 8.1/64). Im Arztzeugnis vom 3. Juni 2008 bekräftigte der Hausarzt erneut eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit der Versicherten, da sie mittlerweile beim Kleiderwechseln sogar auf die Hilfe einer Tochter angewiesen sei (act. G 8.1/62).
A.f Am 20. Januar 2009 wurde die Versicherte klinisch-rheumatologisch durch Dr. med. H.___, Rheumapraxis I.___, untersucht und begutachtet. Der Rheumatologe hielt eine seit dem Referenzdatum November 2005 eingetretene richtungsweisende Verschlechterung fest (act. G 8.1/50). Mit Ergänzung vom 21. Juli 2009 konkretisierte Dr. H.___ den Arbeitsfähigkeitsgrad in adaptierter Tätigkeit mit 35% (act. G 8.1/47-3). RAD-Arzt Dr. med. J.___ befand gestützt auf das nachvollziehbare Gutachten, dass seit Mai 2008 von einer Arbeitsfähigkeit adaptiert von 35% (Arbeitsunfähigkeit 65%) bei signifikant verschlechtertem Gesundheitszustand ausgegangen werden könne (act. G 8.1/46-2).
A.g Im Vorbescheid vom 19. Januar 2010 stellte die IV-Stelle der Versicherten ab 1. Mai 2008 einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 65% in Aussicht (act. G 8.1/39).
A.h Dr. C.___ wandte dagegen mit Schreiben vom 5. Februar 2010 ein, die Versicherte sei derart invalidisiert, dass sie sogar für die Eigenpflege auf fremde Hilfe angewiesen sei (act. G 8.1/35). In der Folge prüfte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf Hilflosenentschädigung (act. G 8.1/33, 27, 26, 22, 20, 15-17) und sprach ihr mit Verfügung vom 6. Juli 2010 ab 1. November 2009 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu (act. G 8.1/6).
A.i Zuvor hatte die Versicherte durch ihre Rechtschutzversicherung Einwand gegen den IV-Vorbescheid vom 19. Januar 2010 erheben lassen (act. G 8.1/25). Ihr
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Rechtsvertreter machte darin im Wesentlichen geltend, bei der Berechnung des Invaliditätsgrads sei der Leidensabzug zu Unrecht gestrichen worden. Auf Grund all ihrer Einschränkungen zur Umsetzung der Arbeitsfähigkeit sei vielmehr von einem Abzug von 20% auszugehen, wodurch ein Invaliditätsgrad von 72% und damit ein Anspruch auf eine ganze Rente resultiere (act. G 8.1/25).
A.j Mit Verfügung vom 5. Mai 2010, welche durch die Verfügung vom 2. Juni 2010 ersetzt wurde, bestätigte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine Dreiviertelsrente (act. G 8.1/11, 4).
B.
B.a Dagegen richtet sich die Beschwerde der Versicherten vom 31. Mai 2010 (eingegangen bei der IV-Stelle am: 3. Juni 2010) bzw. 8. Juli 2010 (Datum Postaufgabe der unterzeichneten Fassung ans Versicherungsgericht) mit dem Antrag auf Aufhebung und Zusprache einer ganzen Invalidenrente. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, was ihr der Hausarzt auch mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit attestiert habe. Sie könne nicht einmal ihren privaten Tagesablauf alleine bewältigen. Da der von ihrem Hausarzt attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit nicht gefolgt werde und ihre letzte Untersuchung durch Dr. H.___ mehr als 16 Monate zurück liege, beantrage sie eine neue Begutachtung (act. G 1).
B.b In der Beschwerdeantwort vom 7. September 2010 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie begründet dies damit, dass der Hausarzt der Beschwerdeführerin als Allgemeinmediziner nicht fachärztlich qualifiziert sei, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, die an einer rheumatologischen Erkrankung leide, festzulegen. Zudem gehe aus dem rudimentären Arztzeugnis von Dr. C.___ nicht hervor, ob sich die Arbeitsfähigkeitsschätzung auf die bisherige oder auch auf eine adaptierte Tätigkeit beziehe. Für eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der Begutachtung durch Dr. H.___ fänden sich (wohl gemeint: keine) Hinweise, weshalb auf dessen Einschätzung abzustellen sei (act. G 8).
B.c Mit Präsidialverfügung vom 22. September 2010 wurde dem Gesuch der Be schwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Befreiung von den Gerichtskosten) entsprochen (act. G 10).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte
B.d Mit Replik vom 21. Oktober 2010 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Sie verweist im Weiteren auf die Ausführungen im Einwand vom 10. März 2010, wo die Berechnung des Invaliditätsgrads in Frage gestellt worden sei (act. G 12).
B.e Die Beschwerdegegnerin hat auf die Einreichung einer Duplik verzichtet (act. G 14).
Erwägungen:
1.
Die Beschwerdeführerin hat am 31. Mai 2010 (mit Eingang bei der SVA am 3. Juni 2010) rechtzeitig gegen die Verfügung vom 5. Mai 2010 (act. G 8.1/4) Beschwerde erhoben. Diese Verfügung wurde von der Beschwerdegegnerin auf Grund einer Korrektur der Kinderrenten mit Verfügung vom 2. Juni 2010 (act. G 8.1/11) aufgehoben und ersetzt bzw. wiedererwogen (vgl. Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Gemäss Art. 58 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) i.V.m. Art. 55 Abs. 1 ATSG setzt die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist. Da auch die Verfügung vom 2. Juni 2010 von einem Invaliditätsgrad von 65% und einem Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Dreiviertelsrente ausgeht, ist das Be schwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 2. Juni 2010 fortzusetzen.
2.
2.1 Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit verstanden (Art. 8 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Der Grad der für einen allfälligen Rentenanspruch massgebenden Invalidität wird gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich ermittelt, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der notwendigen und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte
könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60% invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% vor, so besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% auf eine Viertelsrente.
2.2 Um das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit beurteilen und somit den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V
261 E. 4). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruchs gestatten.
3.
3.1 Vorab ist die Frage zu beantworten, ob die medizinische Aktenlage eine rechtsgenügliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erlaubt.
3.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich für ihre Invaliditätsbemessung auf das Gutachten von Dr. H.___ vom 6./21. Juli 2009. Der Gutachter stellte anlässlich seiner Untersuchung hauptbefundlich eine fehlformund fehlhaltungsbedingte ungünstige Wirbelsäulenstatik fest, welche zu Mehrbelastungen der untersten HWS- wie auch der untersten LWS-Segmente geeignet sei. Ferner bestehe eine Insuffizienz der posturalen Muskulatur, dies bei allgemeiner Sarkopenie. Im Weiteren hätten klinisch floride Synovitiden verschiedener Zehenund Fingergelenke objektiviert werden können, an der zweiten Zehe beidseits bestehe eine floride Daktylitis. Während im Labor eine leicht erhöhte humorale Entzündungsaktivität bestehe, seien typischerweise die Werte für Rheumafaktor, Anti-CCP-Antikörper, ANA und ANCA negativ respektive im Normbereich. Radiologisch zeigten sich seit Januar 2004 zunehmende Destruktionen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte
an einzelnen Fingerund Zehengelenken, teilweise mit lokal überschiessender Knochenneubildung, typisch für eine Psoriasis-Arthropathie. Axial hätten keine sicheren entzündlichen Veränderungen objektiviert werden können, es bestünden hier jedoch degenerative Veränderungen insbesondere im Bereich der unteren Halswirbelsäule, der unteren Lendenwirbelsäule und fraglich entzündlich auch an beiden Sakroiliakalgelenken (act. G 8.1/50-13).
3.3 Dr. H.___ kam insgesamt zum Schluss, dass sich die von der Beschwerde führerin beklagten muskuloskelettalen Beschwerden wie auch die anamnestisch ge schilderten funktionellen Einschränkungen aus rheumatologischer Sicht in Anbetracht der objektivierbaren gesundheitlichen Störungen gut erklären liessen. Die im Rahmen der Untersuchung kooperative Beschwerdeführerin habe sich durchwegs adäquat verhalten, es hätten sich zu keinem Zeitpunkt Hinweise auf eine Symptomverdeutlichung respektive auf Inkonsistenzen gezeigt. Die Prognose sei u.a. abhängig davon, ob sich bei der Beschwerdeführerin eine zur bisherigen Behandlung alternative Basistherapie, hier seien insbesondere die modernen Biologika genannt, etablieren liessen. Bestenfalls könne über einen gewissen Zeitraum eine gewisse Entzündungshemmung und damit Stabilisierung des Gesundheitszustands erzielt werden. Insgesamt sei jedoch nicht zuletzt auf Grund der bereits nachweisbaren sekundär-arthrotischen Veränderungen von einer Progredienz der muskuloskelettalen gesundheitlichen Störungen auszugehen (act. G 8.1/50-13).
3.4 Der Gutachter stimmte mit der interdisziplinären Beurteilung durch den RAD vom
21. Juni 2005 überein, dass die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Allrounderin in einem Brockenhaus G.___ seit mindestens Januar 2004 nicht mehr zumutbar war. In einer dem Leiden ideal angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aktuell maximal 50% halbtags, wegen Beschwerdezunahme infolge kumulierender Belastung im Tagesablauf am Vormittag verwertet, arbeitsfähig. Dabei seien die im Gutachten aufgeführten besonderen Einschränkungen (vgl. Erwägung 4.4) zwingend zu berücksichtigen. Im Rahmen der entzündlich rheumatischen Erkrankung bestehe zudem eine Leistungseinbusse von 25%, bezogen auf einen Acht-Stunden-Tag. Weitere temporäre Einschränkungen seien durch entzündliche Schubsituationen der Psoriasis-Arthropathie zu erwarten, diese seien erfahrungsgemäss mit weiteren 5%, bezogen auf einen Acht-Stunden-Tag, zu
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte
quantifizieren (act. G 8.1/50-14). Mit Ergänzung vom 21. Juli 2009 konkretisierte der Gutachter, dass die adaptierte Arbeitsfähigkeit mit voller Leistung 35% betrage, dies bezogen auf einen Normarbeitstag (act. G 8.1/47-3).
3.5 Der RAD-Arzt Dr. J.___ befand das Gutachten von Dr. H.___ als nachvollziehbar. Der Gutachter habe eine richtungsweisende Veränderung des Gesundheitszustands eindeutig festgestellt. Die Gelenksdestruktionen an Händen und Füssen hätten zugenommen und klinisch hätten floride Entzündungszeichen festgestellt werden können. Die Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparats habe sich verschlechtert. Die Angaben der Beschwerdeführerin, welche eine Verschlechterung des Zustandsbildes beschrieben habe, hätten objektiv nachvollzogen werden können. Da die Progredienz seit November 2005 kontinuierlich stattgefunden habe, schlug Dr. J.___ vor, als Zeitpunkt der Verschlechterung den 1. Mai 2008 festzulegen, den Beginn des Monats, in dem die Beschwerdeführerin die Revision verlangt habe. Demnach bestehe seit Mai 2008 eine adaptierte Arbeitsfähigkeit von noch 35% bei signifikant verschlechtertem Gesundheitszustand. Konditionen seien eine leichte Wechselbelastung in temperierten Räumen ohne Zwangspositionen, ohne längere Gehstrecken und ohne Ansprüche an feinmotorische Funktionen (act. G 8.1/46).
3.6 Hinsichtlich des Beweiswerts dieses Gutachtens kann festgehalten werden, dass es auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt wurden, es in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, es in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen des medizinischen Fachexperten Dr. H.___ begründet und nachvollziehbar sind. Auch die Beschwerdeführerin rügt in der Folge nicht das Gutachten von Dr. H.___ vom 6./21. Juli 2009, sondern einzig den von der Beschwerdegegnerin verfügten Rentenanspruch. Sie macht geltend, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der Begutachtung durch Dr. H.___ bereits weiter verschlechtert habe, weshalb sie heute überhaupt nicht mehr arbeitsfähig sei. Dies werde denn auch von ihrem Hausarzt bestätigt (vgl. act. G 1.2). Wie nachfolgende Erwägungen zeigen werden, kann unter den gegebenen Umständen auf eine weitere Verlaufsbegutachtung verzichtet werden, da auf die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin ohnehin nicht abgestellt werden kann.
4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte
4.1 Gestützt auf die durch Dr. H.___ ermittelte Arbeitsfähigkeit von insgesamt 35% adaptiert sind folglich die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu bestimmen.
4.2 Die Beschwerdegegnerin trug im Einkommensvergleich bereits anlässlich der ersten Rentenverfügung vom 24. Januar 2006 (act. G 8.1/70) sowie auch anlässlich der Verfügung vom 2. Juni 2010 (act. G 8.1/11-4ff.) dem Umstand Rechnung, dass die Beschwerdeführerin aus wirtschaftlichen Gründen offensichtlich 100% gearbeitet hätte, ab Februar 2001 bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens jedoch lediglich in einem 70%-Pensum im Brockenhaus G.___ angestellt war und zusätzlich nur geringe Beträge aus Nebenbeschäftigungen wie bei der K.___ und bei der L.___ erwirtschaftet hatte (vgl. act. G 8.1/83, 110, 122). Da somit der zuletzt erzielte Verdienst nicht als repräsentative Basis zur Ermittlung des Einkommens angesehen werden konnte, wurde beim Valideneinkommen auf den Tabellenlohn nach der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik abgestellt (act. G 8.1/83). Dies blieb unter den Parteien denn auch unbestritten. Nachdem die Beschwerdegegnerin keiner Beschäftigung mehr nachgehen konnte, legte die Beschwerdegegnerin auch dem Invalideneinkommen den Durchschnittslohn einer Hilfsarbeitertätigkeit gemäss LSE zu Grunde. Da die beiden Vergleichseinkommen somit auf derselben Grundlage zu berechnen sind, kann ein Prozentvergleich vorgenommen werden. Zu klären ist damit die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf einen Abzug vom Invalideneinkommen verzichtet hat.
4.3 Nach der Rechtsprechung hängen die Fragen, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen, insbesondere auch von invaliditätsfremden Faktoren des konkreten Einzelfalls ab (etwa leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/ Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind, wobei der maximal zulässige Abzug auf 25% festzusetzen ist. Eine schematische Vornahme des Leidensabzugs ist unzulässig (BGE
126 V 79 E. 5b, bestätigt etwa in AHI 2002 S. 62 und BGE 129 V 481 E. 4.2.3 mit Hinweisen).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte
4.4 Die Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin anlässlich der erstmaligen Rentenzusprache in der Verfügung vom 24. Januar 2006 noch einen Abzug vom Invalideneinkommen von 15% (act. G 8.1/70, 80). Bei der Durchführung des Revisionsverfahrens berechnete sie den Invaliditätsgrad gestützt auf die erhöhte Arbeitsunfähigkeit von 65%, liess jedoch keinen Tabellenabzug mehr zu. Dies begründete sie in einem internen Papier damit, dass die Einschränkungen in der adaptierten Tätigkeit bei der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 65% schon vollständig berücksichtigt worden seien (act. G 8.1/44). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Vielmehr führte Dr. H.___ im Gutachten vom 6. Juli 2009 aus, auf Grund der entzündlich-rheumatologischen Erkrankung sowie auf Grund des degenerativen Wirbelsäulenleidens sei die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage, Tätigkeiten zu verrichten, welche ein Belastungsniveau nach DOT-Kriterien von leicht überschritten. Ferner könne der Beschwerdeführerin das längere Einhalten von rückenergonomisch ungünstigen Zwangshaltungen wie vornüber Neigen, Kauern, Rotieren des Rumpfes sowie Überstrecken der Lendenwirbelsäule, dauerhaft nicht mehr zugemutet werden. Die Mobilität im Gehen sei auf 500m am Stück eingeschränkt, grobund feinmanuelle Tätigkeiten sowie Haltetätigkeiten und Überkopfarbeiten seien nicht mehr zumutbar. Auch die Exposition gegenüber Nässe, Kälte, Zugluft und Temperaturschwankungen sei zu vermeiden. Schliesslich sei auf Grund der schmerzbedingten Schlafstörung Schichtarbeit nicht zumutbar (act. G 8.1/50-13). Weiter hielt er zur Spezifikation der adaptierten Tätigkeit fest, leidensangepasst nach DOT-Kriterien wäre eine sehr leichte, selten bis manchmal am Tag leichte, wechselbelastende, vorwiegend sitzende Kontrolltätigkeit ohne feinund grobmanuelle Anforderungen unter strenger Berücksichtigung der oben aufgeführten speziellen Einschränkungen (act. G 8.1/50.14). Diese beträchtlichen Einschränkungen hinsichtlich der noch verbleibenden zumutbaren Tätigkeiten können bei der Ermittlung des Abzugs vom Tabellenlohn nicht einfach ausser Acht gelassen werden. Sie sind offensichtlich geeignet, die Chancen der Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsmarkt und damit auch den zu erwartenden Lohn noch zusätzlich wesentlich zu schmälern.
4.5 Unter Berücksichtigung dieser Umstände hält die Aberkennung eines Leidensabzugs durch die Beschwerdegegnerin einer Ermessensprüfung nicht stand. Auf Grund der gesamten Umstände erscheint ein Abzug von weiterhin mindestens 15% als angemessen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte
4.6 Damit resultiert unter Anwendung eines Tabellenlohnabzugs von 15% ein Invaliditätsgrad von 70% (100% - [35% x 0.85]) und folglich Anspruch auf eine ganze Rente.
4.7 Da bei dieser Gegenüberstellung von Validenund Invalideneinkommen aufgrund eines Prozentvergleichs bereits ein Anspruch auf eine ganze Rente gegeben ist, kann die Frage offen bleiben, ob beim Einkommen als Gesunde nicht der Lohn hätte berücksichtigt werden müssen, den die Beschwerdeführerin im erlernten Beruf als zahnmedizinische Assistentin hätte realisieren können, nachdem sie diesen Beruf jedenfalls aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben konnte (act. G 8.1/50-6 und 93-6).
5.
5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Juni 2010 gutzuheissen und der Beschwerdeführerin eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
5.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Demgemäss hat das Versicherungsgericht
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 2. Juni 2010 aufgehoben und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Mai 2008 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Die Sache wird zur Festsetzung und Ausrichtung der geschuldeten Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte
2. Die Beschwerdegegnerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12