Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV.2010.128 • VWEK SG IV.2010.128 KI-generiert

License Suspension Upheld for Excessive Speeding on Divided Expressway

Geschäftsnummer IV.2010.128
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Appeals Commission upheld a four-month driver's license suspension and a one-year probationary period extension imposed on the appellant for exceeding the signaled speed limit of 80 km/h by 41 km/h on a divided expressway, classifying the infraction as a serious violation under federal law, irrespective of road conditions. The court reasoned that a speed violation exceeding 35 km/h on motorways or divided expressways constitutes a serious hazard according to established precedent, justifying an elevated sanction beyond the three-month minimum, and found that the appellant's relatively short driving history and lack of prior administrative measures did not warrant a reduction below the four-month period derived from administrative fee schedules for such a significant overage.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 15a Abs. 1 und 3, Art. 16c Abs. 1 lit. a, Art. 32 Abs. 1, Art. 104b Abs. 6 lit. b SVG (SR 741.01); Art. 4a Abs. 1 lit. c und Abs. 5 VRV (SR 741.11); Art. 10 Abs. 1 ADMAS-Register-Verordnung (SR 741.55). Überschreitung der mehrfach signalisierten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf der richtungsgetrennten Autostrasse in San Vittore/GR um 41 km/h. Führerausweisentzug für vier Monate wegen schwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Berücksichtigung des automobilistischen Leumunds bei der Bemessung der Entzugsdauer (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 28. April 2011, IV-2010/128).

Schlagwörter

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Geschwindigkeitsüberschreitung Aussetzungsfrist Verwaltungssanktion Verwaltungsgebühr Führerausweisentzug Kontrollfahrt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 15a Abs. 1 und 3 SVG

The provision regarding the extension of the probationary period for the driving license, which was ordered in the dispositive (though implicitly referenced by confirming the administrative decision's outcome concerning the extension, and explicitly mentioned in point 5 as the basis for the extension).

Art. 95 Abs. 1 VRP

Basis for imposing the official costs on the appellant, following the rejection of the appeal.

Art. 98bis VRP

Basis for denying an extra-procedural indemnity due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: IV-2010/128 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 28.04.2011 Entscheiddatum: 28.04.2011

Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 28.04.2011 Art. 15a Abs. 1 und 3, Art. 16c Abs. 1 lit. a, Art. 32 Abs. 1, Art. 104b Abs. 6 lit. b SVG (SR 741.01); Art. 4a Abs. 1 lit. c und Abs. 5 VRV (SR 741.11); Art. 10 Abs. 1 ADMAS-Register-Verordnung (SR 741.55). Überschreitung der mehrfach signalisierten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf der richtungsgetrennten Autostrasse in San Vittore/GR um 41 km/h. Führerausweisentzug für vier Monate wegen schwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Berücksichtigung des automobilistischen Leumunds bei der Bemessung der Entzugsdauer (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 28. April 2011, IV-2010/128).

Präsident Urs Gmünder, Mitglieder Urs Früh und Beat Fritsche; Gerichtsschreiberin Susanne Schmid Etter

X, Rekurrent,

vertreten durch Dr.iur. Jakob Rhyner, Rechtsanwalt, St. Gallerstrasse 46, Postfach 945, 9471 Buchs,

gegen

Strassenverkehrsund Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend

Führerausweisentzug (Warnungsentzug / Probezeitverlängerung)

Sachverhalt:

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A.- X besitzt den Führerausweis auf Probe der Kategorie B seit 28. Juli 2009. Am Freitag, 28. Mai 2010, 14.06 Uhr, überschritt er als Lenker eines Personenwagens in San Vittore/GR auf der richtungsgetrennten Autostrasse A13 die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 41 km/h.

B.- Mit Strafbescheid des Kreispräsidenten Roveredo vom 17. September 2010 wurde X wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 40.--, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

C.- Mit Schreiben vom 15. Oktober 2010 leitete das Strassenverkehrsund Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen (im Folgenden: Strassenverkehrsamt) ein Administrativmassnahmeverfahren ein und gab X Gelegenheit zur Stellungnahme. In der Folge entzog das Strassenverkehrsamt X mit Verfügung vom 15. November 2010 den Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von vier Monaten und verlängerte die Probezeit des auf Probe ausgestellten Führerausweises um ein Jahr.

D.- Gegen diese Verfügung erhob X mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. November 2010 und Ergänzung vom 31. Januar 2011 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und der Führerausweis für die Dauer von drei Monaten zu entziehen; unter Kostenund Entschädigungsfolge. Mit Vernehmlassung vom 21. Februar 2011 beantragte die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses. Dazu nahm der Vertreter des Rekurrenten mit Schreiben vom 25. März 2011 Stellung. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge und die Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen:

1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 29. November 2010 ist rechtzeitig

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eingereicht worden. Er erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 31. Januar 2011 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. gbis, 45,

47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2.- Gemäss Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG) wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, der Lernfahroder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Ist die Verletzung von Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG).

3.- Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung sowie den Strassen-, Verkehrsund Sichtverhältnissen (Art. 32 Abs. 1 SVG). Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge auf Autostrassen beträgt unter günstigen Bedingungen 100 km/h (Art. 4a Abs. 1 lit. c der Verkehrsregelnverordnung, SR 741.11, abgekürzt: VRV). Nach Art. 4a Abs. 5 VRV gehen abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten nach Art. 4a Abs. 1 VRV vor.

In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass der Rekurrent am Freitag, 28. Mai 2010, um 14.06 Uhr, mit einem Personenwagen die auf der richtungsgetrennten Autostrasse signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um rechtlich relevante 41 km/h überschritten hat. Damit hat er Art. 4a Abs. 5 VRV verletzt. Die Vorinstanz hat diese Verkehrsregelverletzung entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach ungeachtet der konkreten Umstände eine schwere Verkehrsgefährdung bzw. eine grobe Verkehrsregelverletzung vorliegt, wenn die Höchstgeschwindigkeit auf

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Autobahnen und richtungsgetrennten Autostrassen um 35 km/h oder mehr überschritten wird (vgl. nachfolgend unter E. 4.b), als schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG qualifiziert. Indem der Rekurrent eine Reduktion der Entzugsdauer auf die Mindestentzugsdauer von drei Monaten beantragt, wird diese Qualifikation von ihm nicht in Frage gestellt.

4.- Steht die Anordnung eines Ausweisentzugs fest, so sind für die Festlegung der Dauer die Umstände des Einzelfalls gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG wird der Lernfahroder Führerausweis nach einer schweren Widerhandlung für mindestens drei Monate entzogen. Die Mindestentzugsdauer darf nicht unterschritten werden.

a) Der Rekurrent macht geltend, der auf 80 km/h reduzierten Höchstgeschwindigkeit auf der A13 in San Vittore/GR hafte etwas Willkürliches an. Auf einem ähnlichen Abschnitt der A13 zwischen Chur und Sargans sei die Höchstgeschwindigkeit wegen des fehlenden Pannenstreifens ebenfalls reduziert, allerdings auf 100 km/h. Hinzu komme, dass der fragliche Strassenabschnitt südlich des San Bernardino geradlinig verlaufe und sehr übersichtlich sei. Die Sichtund Strassenverhältnisse seien einwandfrei gewesen. Das Verschulden sei daher keinesfalls als schwer einzustufen. Eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer habe angesichts des geringen Verkehrsaufkommens nicht vorgelegen. Schliesslich verfüge er über einen sehr guten allgemeinen und automobilistischen Leumund, der zusammen mit den anderen Begebenheiten nach Art. 16 Abs. 3 SVG zu einer Reduktion der Entzugsdauer und nicht zu einer Erhöhung führen müsse. Die Mindestentzugsdauer von drei Monaten sei daher angemessen.

Die Vorinstanz hält dem entgegen, eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 35 km/h und mehr auf Autobahnen und richtungsgetrennten Autostrassen stelle immer einen schweren Fall dar, unabhängig von örtlichen Gegebenheiten. Günstige Verhältnisse seien daher nicht mildernd zu berücksichtigen, sondern ungünstige Verhältnisse massnahmenerhöhend anzusehen. Zudem wäre es unverhältnismässig, die recht kurze Dauer der bisherigen Fahrpraxis massnahmemindernd zu berücksichtigen.

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b) Gefährdung und Verschulden sind vorliegend gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung als schwer einzustufen. Bei den Vorschriften über die Geschwindigkeit handelt es sich um grundlegende Verkehrsregeln, die wesentlich für die Gewährleistung der Sicherheit des Strassenverkehrs sind. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 35 km/h auf Autobahnen und richtungsgetrennten Autostrassen ungeachtet der konkreten Umständen von einer schweren Gefährdung und einem schweren Verschulden aus (BGE 123 II 37 mit Hinweisen). Es spielt daher für die Beurteilung der Widerhandlung keine Rolle, ob der fragliche Strassenabschnitt gerade verläuft, die Sichtund Strassenverhältnisse einwandfrei sind oder eine konkrete Verkehrsgefährdung vorhanden war. Aus dem Vergleich des Strassenabschnitts in San Vittore und demjenigen zwischen Chur und Sargans, wo wegen des fehlenden Pannenstreifens eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h signalisiert ist, kann der Rekurrent nichts zu seinen Gunsten ableiten. Einerseits handelt es sich beim Abschnitt bei Chur um eine Autobahn im Gegensatz zur Autostrasse in San Vittore, andrerseits ist der fragliche Autobahnabschnitt um einiges breiter als die Autostrasse, wo die Breite der zwei Fahrstreifen lediglich sechs Meter beträgt. Von einer willkürlichen Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h, welche zudem mehrfach signalisiert ist, kann daher nicht die Rede sein.

Wo sich die objektive Tatschwere, wie bei Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, zumindest teilweise in einem Messergebnis niederschlägt, ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, für die Bemessung der Massnahme auf Tarife abzustellen (vgl. Ph. Weissenberger, Die Zumessung des Warnungsentzugs von Führerausweisen, in: SJZ 95/1999, S. 461). Bei einer Überschreitung von 41 bis 50 km/ h auf Autobahnen (anwendbar auch auf richtungsgetrennte Autostrassen) sieht der entsprechende Tarif der Vorinstanz eine Entzugsdauer von vier Monaten vor. Der Rekurrent bringt weder objektive noch subjektive Umstände vor, welche die Gefährdung bzw. das Verschulden bei der Überschreitung der signalisierten Geschwindigkeit um mehr als 50% als unterdurchschnittlich erscheinen liessen. Hinsichtlich der Gefährdung und des Verschuldens des Rekurrenten erscheint somit eine Erhöhung der Mindestentzugsdauer um einen Monat gerechtfertigt.

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c) Der Rekurrent ist im Administrativmassnahmenregister (ADMAS) nicht registriert. Er erwarb den Führerschein der Kategorie B am 28. Juli 2009. Im Rekurs wird ausgeführt, der gute automobilistische Leumund des Rekurrenten sei massnahmemindernd zu berücksichtigen.

Nach der früheren bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der seit mehr als fünf Jahren ungetrübte automobilistische Leumund bei der Bemessung der Entzugsdauer zu Gunsten des Betroffenen zu berücksichtigen. Diese Rechtsprechung ging davon aus, dass das automatisierte Datensystem für Administrativmassnahmen (ADMAS) zweimal jährlich auf den neuesten Stand gebracht wird, indem sämtliche Massnahmen, die fünf Jahre und länger zurückliegen – bei Sicherungsentzügen und Warnungsentzügen wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand sowie Vereitelung der Blutprobe nach zehn Jahren – im System gelöscht werden, wenn in der Zwischenzeit keine neue Massnahme angeordnet worden ist (vgl. BGE 122 II 21 E. 1b). Die Rechtslage hat sich seit diesem Entscheid insoweit geändert, als Verweigerungen, Entzüge und Aberkennungen von Lernfahr-, Führeroder Fahrlehrerausweisen sowie Fahrverbote nicht mehr bereits nach fünf, sondern erst nach zehn Jahren nach ihrem Ablauf oder ihrer Aufhebung und lediglich andere Massnahmen fünf Jahre nach Eintreten der Rechtskraft aus dem ADMAS entfernt werden (vgl. Art. 104b Abs. 6 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über das automatisierte Administrativmassnahmen-Register; ADMAS-Register-Verordnung, SR 741.55). Diese Rechtsänderung und die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Strafzumessung, nach welcher die Vorstrafenlosigkeit als Normalfall gilt und neutral zu behandeln, also nicht zwingend strafmindernd zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 136 IV 1 E. 2.6.4), rechtfertigen es, einen automobilistischen Leumund, der noch nicht seit mehr als zehn Jahren ungetrübt erscheint, grundsätzlich nicht massnahmemindernd zu berücksichtigen. Der Rekurrent ist zwar im ADMAS nicht verzeichnet. Dies zieht allerdings keine Reduktion der Entzugsdauer nach sich, da er den Führerausweis erst seit 28. Juli 2009 und damit im Zeitpunkt der Widerhandlung noch nicht über einen seit zehn oder mehr Jahren ungetrübten automobilistischen Leumund verfügte.

d) Eine beruflich bedingte Sanktionsempfindlichkeit wird nicht geltend gemacht. Ausgehend von der Mindestentzugsdauer von drei Monaten scheint in Würdigung aller

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vorstehend dargelegten massnahmerelevanten Umstände eine Entzugsdauer von vier Monaten als angemessen.

5.- Der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen wird zunächst auf Probe erteilt; die Probezeit beträgt drei Jahre. Wird dem Inhaber der Ausweis auf Probe wegen einer Widerhandlung entzogen, so wird die Probezeit um ein Jahr verlängert (Art. 15a Abs. 1 und 3 SVG). Gestützt auf die Widerhandlung vom

28. Mai 2010 hat die Vorinstanz die Probezeit beim Führerausweis auf Probe des Rekurrenten um ein Jahr verlängert, was vom Rekurrenten nicht beanstandet wird. Der Rekurrent wird darauf hingewiesen, dass der Führerausweis auf Probe nach einer weiteren Widerhandlung, die zum erneuten Entzug des Ausweises führt, verfällt (Art. 15a Abs. 4 SVG).

6.- Zusammenfassend ergibt sich damit, dass der Rekurs abzuweisen ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.-- erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- ist zu verrechnen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen (Art. 98bis VRP).

Entscheid:

1. Der Rekurs wird abgewiesen.

2. Der Rekurrent bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.-- unter Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 1'200.--.

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