Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV.2010.105 • KGN SG IV.2010.105 KI-generiert

Right to Vocational Retraining Waiting Period Allowance After Health-Related Program Abandonment

Geschäftsnummer IV.2010.105
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An insured person who abandoned a vocational retraining program due to worsening health, which necessitated further medical clarification to redefine the training goal, has a right to a waiting period daily allowance until a new retraining commences, provided the claimant is at least 50% incapable of working in their usual occupation and remains objectively and subjectively capable of integration. The court reasoned that the initial determination for retraining remained effective because the subsequent required medical assessment served only to tailor the ongoing rehabilitation to the new health status, not to re-evaluate general integration capability, and since the claimant had not actually received any unemployment insurance benefits during the waiting period, the provision excluding the allowance in case of such coordination did not apply, nor was it reasonable to assume the claimant could have secured alternative employment in that time.

Legislator-Regeste

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Art. 22 Abs. 6 IVG, Art. 18 IVV, Art. 18 Abs. 4 IVV, Art. 21septies IVV, Art. 27 Abs. 1 ATSG, Art. 18 Abs. 1 IVV; Right to Vocational Retraining Waiting Period Allowance After Health-Related Program Abandonment: The court reasoned that the initial determination for retraining remained effective because the subsequent required medical assessment served only to tailor the ongoing rehabilitation to the new health status, not to re-evaluate general integration capability, and since the claimant had not actually received any unemployment insurance benefits during the waiting period, the provision excluding the allowance in case of such coordination did not apply, nor was it reasonable to assume the claimant could have secured alternative employment in that time.

Schlagwörter

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Neuausbildung Wartezeit Verlassen der Arbeitsstelle Versicherungsleistung der Krankenversicherung Recht auf Gesundheit berufliche Abklärung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 22 Abs. 1 IVG

Cited implicitly as the basis for the general entitlement to daily allowances during integration measures, which forms the context for the Wartezeittaggeld claim.

Art. 18 Abs. 1 IVV

The core provision establishing the right to a waiting period daily allowance (Wartezeittaggeld) for persons awaiting vocational retraining.

Art. 18 Abs. 2 IVV

Cited to establish when the determination that retraining is indicated occurred, which is necessary to prove the initial condition for the waiting period daily allowance.

Art. 18 Abs. 4 IVV

Cited to analyze and ultimately reject the argument that an entitlement to unemployment insurance daily allowance barred the IV daily allowance.

Art. 21septies Abs. 1 Satz 1 IVV

Cited to address the possibility of discounting a hypothetical earned income during the waiting period, but ultimately found not applicable.

Art. 61 lit. g ATSG

Applied to determine the amount of the party compensation awarded to the appellant.

Art. 69 Abs. 1bis IVG

Applied to determine the amount of the court fee based on the procedural effort.

Art. 69 Abs. 1 ATSG

Cited in the reasoning regarding the prohibition of over-compensation, which is the context for interpreting Art. 18 Abs. 4 IVV.

Art. 39 VRP

Cited as the procedural basis under which the Court decided the case (circulation procedure).

Art. 66 Abs. 1 LTF

Not explicitly cited in the final orders 1-3, but typically governs costs in Federal Tribunal cases; however, the cantonal decision cites specific cantonal/other law for costs.

Art. 64 LTF

Not explicitly cited in the final orders 1-3.

Art. 27 ATSG

Cited in the reasoning regarding the duty to advise by the authority, which was discussed in the context of the appellant's lack of application for unemployment benefits.

Art. 22 Abs. 6 IVG

Cited as the basis for the Federal Council determining the conditions for waiting period daily allowances, leading to the application of Art. 18 IVV.

Art. 18 IVV

Cited generally in the header as part of the legal framework being applied regarding coordination with unemployment benefits.

Art. 21septies IVV

Cited in the header as the framework for crediting hypothetical earned income during the waiting period.

Art. 335c OR

Cited in the reasoning regarding the contractual obligations the appellant would face if seeking employment.

Art. 27 Abs. 1 ATSG

Cited in the reasoning regarding the appellant's duty of cooperation concerning unemployment benefits.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: IV 2010/105 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 26.06.2020 Entscheiddatum: 07.07.2011

Entscheid Versicherungsgericht, 07.07.2011 Art. 22 Abs. 6 IVG i.V.m. Art. 18 IVV: Wartezeittaggeld. Art. 18 Abs. 4 IVV: Koordination mit dem Taggeld der Arbeitslosenversicherung. Art. 21septies IVV: Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens während der Wartezeit. Muss eine Umschulung wegen einer Verschlimmerung der Krankheit abgebrochen werden und macht diese Verschlimmerung weitere medizinische Abklärungen notwendig, weil das Umschulungsziel entsprechend den gesundheitlichen Vorgaben neu definiert werden muss, so besteht für die Zeit bis zum Beginn der neuen Umschulung ein Anspruch auf ein Wartezeittaggeld. Der Anspruch auf ein Wartezeittaggeld entfällt nur dann, wenn der versicherten Person effektiv ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung ausgerichtet wird. Ausführungen zur hypothetischen Ausübung einer Erwerbstätigkeit während der Wartezeit. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Juli 2011, IV 2010/105).

Entscheid Versicherungsgericht: 07.07.2011

Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Martin Rutishauser, Gerichtsschreiber Ralph Jöhl

Entscheid vom 7. Juli 2011

in Sachen

A.___,

Beschwerdeführer,

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vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Roland Hochreutener, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach, 9001 St. Gallen,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Wartezeittaggeld 6.12.08 - 9.8.09

Sachverhalt:

A.

A.___ meldete sich am 13. November 2006 zur Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen an (IV-act. 1). Nach einer TFCC-Läsion des linken Handgelenks war eine Ulnaverkürzungsosteotomie vorgenommen worden (IV-act. 10). Der Arbeitgeber kündigte dem Versicherten per 31. Januar 2007 (IV-act. 11-5). Am

19. Februar 2008 bewilligte die IV-Stelle eine Umschulung zum technischen Kaufmann in der Form eines Vorbereitungskurses zur Abklärung bei der B.___ vom 18. Februar bis

20. März 2008 (IV.act. 41, 43). Gemäss einer telephonischen Auskunft der Arbeitslosenkasse vom 3. April 2008 hatte sich der Versicherte per 18. Februar 2008 bei der Arbeitslosenversicherung abgemeldet (IV-act. 50). Die IV-Stelle erteilte am 9. April 2008 eine Kostengutsprache für die Umschulung zum technischen Kaufmann an der B.___St. Gallen vom 14. April 2008 bis 28. März 2009 (IV-act. 52). Am 18. April 2008 sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Periode 14. April bis 31. Dezember 2008 ein Taggeld zu (IV-act. 56). Die zuständige Berufsberaterin der IV-Stelle hielt am

18. September 2008 fest, der Versicherte habe am 16. September 2008 angegeben, es gehe ihm gesundheitlich schlechter. An der rechten Hand zeigten sich jetzt die gleichen Schmerzen wie an der linken Hand. Es zeichne sich dieselbe Diagnose ab wie für die linke Hand. Der Versicherte sehe nicht, dass er mit der Umschulung zum technischen Kaufmann weitermachen könne. Wegen der Schmerzen könne er weder mit dem PC

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noch mit der Hand schreiben. Zudem wäre der PC bei einer Tätigkeit als technischer Kaufmann ein tägliches Arbeitsinstrument. Die Berufsberaterin hielt weiter fest, sie habe dem Versicherten den Besuch einer BEFAS vorgeschlagen. Die Massnahme an der B.___ werde am 4. Oktober 2008 enden. Der Besuch der BEFAS sollte möglichst anschliessen. Der Versicherte werde sich nach dem Ende der Massnahme an der B.___ beim RAV melden. Es sei zu prüfen, ob zwischen dem Ende der Massnahme und dem Beginn der BEFAS ein Anspruch auf ein Wartezeittaggeld bestehe (IV-act. 64). Der zuständige Sachbearbeiter der IV-Stelle notierte am 22. September 2008, es bestehe kein Anspruch auf ein solches Taggeld, da der Versicherte nicht auf eine Eingliederungs-, sondern auf eine Abklärungsmassnahme warten müsse (IV-act. 66).

B.

Die IV-Stelle bewilligte am 15. Oktober 2008 eine Abklärung in der BEFAS Appisberg (IV-act. 68). Diese bestätigte am 17. November 2008 den Eintritt des Versicherten (IV- act. 70). Die IV-Stelle sprach dem Versicherten am 28. November 2008 ein Taggeld für die Dauer des Aufenthalts in der BEFAS zu (IV-act. 71). Diese berichtete am 17. Dezember 2008 über die am 5. Dezember 2008 abgeschlossene Abklärung, es sei nicht möglich gewesen, mit dem Versicherten einen Umschulungsplan auszuarbeiten (IV-act. 73). Die Berufsberaterin empfahl am 21. Januar 2009 eine medizinische Abklärung, bevor neue berufliche Massnahmen geprüft werden könnten (IV-act. 75). In einem "Triage-Protokoll nach Grundsatzentscheid" vom 15. Mai 2009 wurde festgehalten, dass keine medizinische Begutachtung nötig sei; es genüge, die medizinische Situation mittels Arztzeugnis abzuklären (IV-act. 79). In einer internen Aktennotiz stellte die Berufsberaterin am 28. Mai 2009 fest, der Versicherte warte nun schon seit Januar 2009 auf eine Weiterführung der Massnahme. Die im Januar 2009 in die Wege geleitete Begutachtung sei wieder storniert worden. Da der Versicherte willig sei und sofort in eine Massnahme einsteigen würde, sollte das Dossier bereits vor dem Eintreffen des Arztzeugnisses an die Arbeitsvermittlung überwiesen werden. Der Versicherte wolle ein Wartezeittaggeld für die Zeit, in der er wegen des Wartens auf das Gutachten keiner Massnahme habe nachgehen können (IV-act. 80). Vom Kantonsspital St. Gallen (Klinik für Hand-, plastische und Wiederherstellungschirurgie) erfuhr die IV- Stelle am 28. Mai 2009, dass der Fall des Versicherten bereits am 17. Oktober 2007 abgeschlossen worden sei. Deshalb könnten keine Angaben zur Zeit ab November

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2007 gemacht werden (IV-act. 82). Dr. med. C.___ vom RAD empfahl daraufhin am 8. Juni 2009 eine handchirurgische Begutachtung (IV-act. 86). Der entsprechende Begutachtungsauftrag wurde am 10. August 2009 erteilt (IV-act. 92).

C.

Die Eingliederungsverantwortliche notierte am 18. August 2009, nach der BEFAS- Abklärung sei intern vorgesehen worden, nochmals ein medizinisches Gutachten einzuholen, da der Versicherte geltend gemacht habe, auch das zweite Handgelenk bereite nun Schmerzen. Man habe verhindern wollen, dass erneut eine Umschulung begonnen und dann nach kurzer Zeit abgebrochen werden müsse. Der Versicherte sei angehalten worden, sich bis zum Eintreffen des Gutachtens auf dem RAV zu melden. Der Versicherte habe aber "attestiert", dass er als nicht vermittelbar gelte und dass er in diesem Zustand auch keine Arbeit annehmen könne. Da es sehr lange gedauert habe, bis das Gutachten in die Wege geleitet worden sei, habe sich der Versicherte selbst bemüht, einen Praktikumsplatz im Bereich PC-Support zu bekommen. Das sei aber nicht zustande gekommen. Deshalb sei im Mai 2009 erneut vereinbart worden, eine handchirurgische Begutachtung in die Wege zu leiten. Nun bemühe sich der Versichert erneut, eine Praktikumsstelle zu finden. Er könnte in einem Treuhandbüro eine Abklärungszeit durchlaufen. Bei positiver Rückmeldung könnte er im Oktober 2009 parallel dazu eine Handelsausbildung an der B.___ absolvieren. Der Eingliederungsplan sehe deshalb wie folgt aus: Erste Phase (10. August bis 25. Oktober 2009) Abklärung bei einem Treuhandbüro; zweite Phase (26. Oktober 2009 bis

2. Oktober 2010) Ausbildung zur Erreichung des Kaderdiploms an der BVS. Der Versicherte habe darum gebeten, ein Wartezeittaggeld ab 6. Dezember 2008 (Ende der BEFAS-Abklärung) zu prüfen, da er unverschuldet auf die Begutachtung habe warten müssen (IV-act. 93). Die IV-Stelle bewilligte am 4. September 2009 die berufliche Abklärung für die Periode 10. August bis 25. Oktober 2009 (IV-act. 99). Am 10. September 2009 erging die Taggeldverfügung für diese Periode (IV-act. 103). Gemäss einer Telephonnotiz vom 15. September 2009 hatte das RAV angegeben, der Versicherte habe im Januar und Februar 2008 Taggelder bezogen. Die Rahmenfrist laufe bis Ende Oktober 2009 (IV-act. 104).

D.

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In einer Notiz über ein mit dem handchirurgischen Gutachter geführtes Telephongespräch hielt Dr. C.___ vom RAD am 22. Oktober 2009 fest, der Gesundheitszustand des Versicherten sei als stabil zu betrachten; es seien keine weiteren medizinischen Massnahmen vorgesehen. Die Ausbildung zum technischen Kaufmann sei sinnvoll; es sei mit einer weitgehend vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen (IV-act. 107). Die Berufsberaterin notierte am 27. Oktober 2009, die Tätigkeit beim Treuhandbüro sei ohne Einschränkungen zu verrichten. Der Versicherte könne anschliessend dort bleiben. Er sollte die schulische Ausbildung berufsbegleitend absolvieren (IV-act. 108). Dr. med. D.___ von der Orthopädie am Rosenberg, berichtete in seinem Gutachten vom 19. Oktober 2009, leichte handwerkliche Tätigkeiten kombiniert mit geistiger Arbeit (Administrationsarbeiten, Telephon/PC/Gespräche, Managementaufgaben) seien dem Versicherten an acht Stunden pro Tag zumutbar. Dabei sei der Versicherte voll leistungsfähig. Nur eine 100%ige Arbeit am PC wäre ungünstig (IV-act. 109). Die IV-Stelle erteilte am 20. November 2009 die Kostengutsprache für die Umschulung an der B.___(IV-act. 116).

E.

Mit einem Vorbescheid vom 20. November 2009 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten an, dass sie sein Gesuch um die Ausrichtung eines Wartezeittaggeldes für die Periode 6. Dezember 2008 bis 9. August 2009 abweisen werde. Da er in einer leidensadaptierten Erwerbstätigkeit zu 100% arbeitsfähig gewesen sei, wäre es ihm, allenfalls mit Hilfe des RAV, möglich gewesen, während der fraglichen Zeit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (IV-act. 119). Der Versicherte liess am 30. Dezember 2009 einwenden, er sei mit der Abweisung seines Gesuchs um ein Wartezeittaggeld nicht einverstanden (IV-act. 125). Sein Rechtsvertreter führte am 2. Februar 2010 ergänzend aus, die Feststellung, in der Wartezeit vom 6. Dezember 2008 bis 9. August 2009 habe eine Arbeitsfähigkeit von 100% bestanden, finde in den Akten keine Stütze. Die letzte ärztliche Arbeitsfähigkeitsschätzung stamme vom November 2007. Die Umschulung zum technischen Kaufmann sei im Oktober 2008 abgebrochen worden, aber eine medizinische Abklärung sei damals nicht erfolgt. Zwar sei am 21. Januar 2009 eine ärztliche Begutachtung vorgesehen worden, aber erst am 10. August 2009 - gleichzeitig mit dem Beginn der beruflichen Massnahme - sei die Begutachtung in Auftrag gegeben worden. Das Gutachten beschreibe nur die gesundheitliche Situation

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zwei Monate nach dem Ende der Wartezeit. Es sei also nicht nachgewiesen, dass er zu 100% arbeitsfähig gewesen sei. Er habe im Sinne von Art. 18 IVV auf eine Massnahme gewartet, denn nach dem Abbruch der Umschulung zum technischen Kaufmann habe zwar kein konkreter Umschulungsplan vorgelegen, aber es habe eine klare Empfehlung für eine Umschulung bestanden. Das sei bis zur Gewährung der weiteren Umschulung weiterverfolgt worden. Die Erfüllung der beiden Grundvoraussetzungen eines Leistungsanspruchs (Arbeitsunfähigkeit, bevorstehende Umschulung) seien während der fraglichen Zeit nicht in Frage gestellt worden. Wäre eine der beiden Voraussetzungen fraglich gewesen, hätte er umgehend informiert werden müssen. Er sei auch nicht angehalten worden, einen Entscheid der Arbeitslosenversicherung über allfällige Taggeldansprüche zu erwirken (IV-act. 128). Die IV-Stelle wies das Gesuch um die Ausrichtung eines Wartezeittaggeldes am 11. Februar 2010 ab. Sie führte zur Begründung an, der Versicherte sei sich ab dem 6. Dezember 2008 dessen bewusst gewesen, dass die weiteren beruflichen Massnahmen erst in mehreren Monaten gestartet werden könnten. Aufgrund der ausgewiesenen 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit wäre es angezeigt gewesen, sich rechtzeitig beim RAV zu melden. Der IV-ärztliche Dienst habe bereits im Jahr 2007 eine vollständige Arbeitsfähigkeit adaptiert bestätigt. Er hätte in der Zeit vom 6. Dezember 2008 bis 9. August 2009 eine leidensadaptierte Tätigkeit in der bisherigen Lohnstufe annehmen können (IV-act. 129).

F.

Der Versicherte liess am 11. März 2010 Beschwerde erheben und die Ausrichtung eines Wartezeittaggeldes für die Zeit vom 6. Dezember 2008 bis zum 9. August 2009 beantragen. Sein Rechtsvertreter machte sinngemäss geltend, sowohl in der früher ausgeübten Tätigkeit als Anlagenführer, aber auch im erlernten Beruf als Coiffeur habe eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% bestanden. Der Beschwerdeführer sei in subjektiver und objektiver Hinsicht eingliederungsfähig gewesen. Es habe ihm nie bewusst sein müssen, dass eine Massnahme erst in mehreren Monaten gestartet werden könnte, denn er sei zu keinem Zeitpunkt über die mutmassliche Dauer des Entscheidungsprozesses informiert worden. Die Beschwerdegegnerin habe durch ihr widersprüchliches Vorgehen massgeblich dazu beigetragen, dass das Verfahren bis zur Fortsetzung der beruflichen Massnahme unnötig in die Länge gezogen worden sei.

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Anfangs 2009 habe nicht einmal die Beschwerdegegnerin eine konkrete Vorstellung über die mutmassliche Dauer des Entscheidungsprozesses gehabt. Er habe in der fraglichen Zeit aktiv nach einem geeigneten Praktikumsund Ausbildungsplatz gesucht und diesen schliesslich auch gefunden. Er hätte einem allfälligen Arbeitgeber keine konkreten Angaben zur Dauer der möglichen Beschäftigung machen können. Arbeitsbemühungen wären aus diesem Grund und als Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung wohl kaum erfolgreich gewesen. Gestützt auf Art. 27 Abs. 1 ATSG hätte die Beschwerdegegnerin ihn auf seine Mitwirkungspflicht bei der Abklärung eines Anspruchs auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung hinweisen müssen. Das angebliche Fehlverhalten könne sich deshalb nicht nachteilig auf die Leistungsansprüche gegenüber der Beschwerdegegnerin auswirken. Es sei fraglich, ob er einen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung gehabt hätte (act. G1).

G.

Die Beschwerdegegnerin beantragte am 10. Mai 2010 die Abweisung der Beschwerde. Sie machte geltend, auch nach der BEFAS-Abklärung habe noch nicht festgestanden, ob der Beschwerdeführer subjektiv eingliederungsfähig gewesen sei. Es sei den Mitarbeitern der BEFAS nämlich nicht möglich gewesen, mit ihm einen Umschulungsplan auszuarbeiten. Da der Beschwerdeführer während des BEFAS- Aufenthalts über invalidisierende Schmerzen am Handgelenk geklagt habe, seien weitere medizinische Abklärungen nötig gewesen. Um Zeit zu sparen, habe der RAD, entgegen seiner ursprünglichen Absicht, eine orthopädische Begutachtung durchführen zu lassen, die Einholung eines Arztberichts vorgeschlagen. Da sich herausgestellt habe, dass der Beschwerdeführer gar nicht in ärztlicher Behandlung gewesen sei, habe kein Arztbericht angefordert werden können. Deshalb habe der RAD am 8. Juni 2009 wieder die Einholung eines Gutachtens vorgeschlagen. Bis zum 9. August 2009 sei der Beschwerdeführer subjektiv nicht eingliederungsfähig gewesen. Erst ab dem Beginn der beruflichen Abklärung in einem Treuhandbüro am 10. August 2010 könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer subjektiv eingliederungsfähig gewesen sei. Bis zum 9. August 2009 habe dem Beschwerdeführer nicht nur die subjektive Eingliederungsfähigkeit gefehlt, sondern er habe auch nicht auf eine berufliche Massnahme gewartet. Zwischen dem 6. Dezember 2008 und dem 9. August 2009 sei einzig die Eingliederungsund Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

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die Fragestellung gewesen. Zudem sei der Beschwerdeführer ab November 2007 in einer adaptierten Erwerbstätigkeit voll arbeitsfähig gewesen. Deshalb könne gemäss Art. 18 Abs. 1 IVV kein Anspruch auf Wartezeittaggelder bestanden haben. Der Beschwerdeführer hätte nach einer Arbeitsstelle suchen können, denn gemäss Art. 335c OR hätte er keine allzu lange arbeitsvertragliche Bindung zu befürchten gehabt. Da der Beschwerdeführer ab anfangs Februar 2007 bereits Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen habe, sei er mit diesem Versicherungszweig vertraut gewesen. Er habe deshalb nicht speziell auf die Arbeitslosenversicherung aufmerksam gemacht werden müssen. Der Beschwerdeführer habe im übrigen selbst geltend gemacht, dass er infolge Nichterfüllung der Beitragszeit keinen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung habe. Demnach liege keine Verletzung der Beratungspflicht (Art. 27 Abs. 3 ATSG) vor (act. G4).

H.

Der Beschwerdeführer liess am 25. Juni 2010 insbesondere einwenden, die Eingliederung habe mit der Kostengutsprache für die Umschulung zum technischen Kaufmann vom 9. April 2008 begonnen. Er habe unmittelbar nach dem Abschluss der BEFAS-Abklärung auf eine Fortsetzung der beruflichen Massnahme gedrängt. Die Beschwerdegegnerin habe zwischen dem Abschluss der BEFAS-Abklärung und dem Entscheid, ein Gutachten einzuholen, ein halbes Jahr verstreichen lassen. In dieser Zeit sei er über die möglich Fortsetzung der beruflichen Massnahme im Ungewissen gewesen. Das dürfe sich nicht zu seinem Nachteil auswirken. Die Beschwerdegegnerin habe nicht plausibel darlegen können, weshalb er angeblich genau bis zum 9. August 2009 subjektiv nicht eingliederungsfähig gewesen sein solle. Massgebend für den Taggeldanspruch sei nicht die Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten, sondern die Arbeitsfähigkeit in der gewohnten Erwerbstätigkeit (act. G7).

I.

Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2. Juli 2010 auf eine Duplik (act. G9).

Erwägungen:

1.

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Versicherte haben während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG einen Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahme verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder wenn sie in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind (Art. 22 Abs. 1 IVG). Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen u.a. Taggelder für Wartezeiten ausgerichtet werden (Art. 22 Abs. 6 IVG). Die versicherte Person, die zu mindestens 50% arbeitsunfähig ist und auf den Beginn einer Umschulung warten muss, hat während der Wartezeit einen Anspruch auf ein Taggeld (Art. 18 Abs. 1 IVV).

Der Anspruch entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die IV-Stelle feststellt, dass eine Umschulung angezeigt ist (Art. 18 Abs. 2 IVV). Die Beschwerdegegnerin hat am 12. Februar 2008 mit dem Beschwerdeführer vereinbart, dass er in den Vorbereitungskurs zum technischen Kaufmann im Sinn einer Abklärung einsteigen solle (vgl. IV-act. 39). Am 18. März 2008 hat sie dem Beschwerdeführer die Teilnahme an diesem Vorbereitungskurs bewilligt (vgl. IV-act.

46) und am 9. April 2008 hat sie dann die eigentliche Umschulung zum technischen Kaufmann verfügt (vgl. IV- act. 52). Spätestens am 9. April 2008 hat die Beschwerdegegnerin also im Sinn von Art. 18 Abs. 2 IVV festgestellt, dass eine Umschulung des Beschwerdeführers angezeigt sei. Nun hat der Beschwerdeführer diese Umschulung aber am 4. Oktober 2008 krankheitsbedingt abgebrochen (vgl. IV-act. 64). Dies wirft die Frage auf, ob damit die Feststellung vom 9. April 2008, dass eine Umschulung des Beschwerdeführers angezeigt sei, ihre Wirkung eingebüsst habe, so dass nun gegebenenfalls eine neue Feststellung notwendig wäre.

Diese Frage kann offen bleiben, denn bereits am 18. September 2008, also vor dem Abbruch der Umschulung zum technischen Kaufmann, hat die Beschwerdegegnerin wieder festgestellt, dass eine Umschulung in der B.___ angezeigt sei. Ziel der vorher noch zu absolvierenden BEFAS-Abklärung, die idealerweise unmittelbar an das vorzeitige Ende der Umschulung anschliessen solle, sei die Ausarbeitung eines Umschulungsplans (vgl. IV-act. 64). Das ist allerdings bis zum Ende der Abklärung am 5. Dezember 2008 nicht gelungen (vgl. IV-act. 73). Die Berufsberaterin der Beschwerdegegnerin hat am 21.

Januar 2009 festgehalten, dass ein ärztliches Gutachten eingeholt werden solle, bevor man neue berufliche Eingliederungsmassnahmen prüfen könne. Sie bitte aber darum, die Begutachtung möglichst bald anzuordnen, damit die weitere berufliche Eingliederung nicht gefährdet sei (vgl. IV-act. 75). Auch dies wirft wieder die Frage auf, ob die Feststellung der

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Beschwerdegegnerin vom 9. April 2008, dass eine Umschulung angezeigt sei, dahingefallen sei und nun gegebenenfalls eine neue solche Feststellung notwendig sei, damit wieder eine Wartezeit im Sinne von Art. 18 Abs. 2 IVV zu laufen beginnen könnte. Mit dem Unterbleiben der früher empfohlenen Ausbildung an der B.___ unmittelbar im Anschluss an die BEFAS-Abklärung und mit dem Entschluss, ein medizinisches Gutachten anzufordern, ist tatsächlich eine Abklärungsphase eingeleitet worden. Allerdings lässt nichts darauf schliessen, dass an der Umschulungsfähigkeit des Beschwerdeführers gezweifelt worden wäre, dass das in Auftrag gegebene Gutachten also darauf ausgerichtet gewesen wäre, als blosse Abklärungsmassnahme die nötigen Angaben über den Gesundheitszustand, die Tätigkeiten, die Arbeitsfähigkeit etc., d.h. die nötigen Grundlagen für einen Entscheid über die Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu liefern (vgl. den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.

Gallen vom 29. Juli 2008, IV 2007/172, Erw. 4.2 unter Verweis auf BGE 117 V 277 Erw. 2a und das Bundesgerichtsurteil I 334/02 vom 3. September 2002, Erw. 4). Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Gutachten dazu hätte dienen sollen, ein behinderungsadaptiertes Umschulungsziel zu wählen. Darauf lässt auch die Aktennotiz vom 15. Mai 2009 zum Verzicht auf die Begutachtung und deren Ersatz durch ein Zeugnis des behandelnden Arztes schliessen (vgl. IV-act. 79). In dieser Aktennotiz ist nämlich klargestellt worden, dass die Erhebung des medizinischen Sachverhalts nur der Entscheidung über die konkrete Ausgestaltung der weiteren Umschulung dienen sollte.

In einer weiteren Aktennotiz vom 28. Mai 2009 ist festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer nun schon seit Januar 2009 auf die Weiterführung der Massnahme warte (vgl. IV-act. 80). Mit der "Massnahme" kann nur die Umschulung gemeint gewesen sein. Auch daraus folgt, dass das Verwaltungsverfahren nach dem Abbruch der Umschulung zum technischen Kaufmann und nach der BEFAS-Abklärung nicht darauf ausgerichtet gewesen ist, die allgemeine Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu ermitteln. Vielmehr hat die medizinische Abklärung dazu gedient, die laufende Umschulung nach dem Abbruch der Ausbildung zum technischen Kaufmann auf ein geeignetes neues Ausbildungsziel auszurichten.

Die im Frühjahr 2008 begonnene berufliche Eingliederung ist also nach dem vorzeitigen Ende der Umschulung zum technischen Kaufmann an der B.___ nicht völlig abgebrochen worden, so dass auch keine "eingliederungsfreie", ausschliesslich der Abklärung der Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers dienende Phase begonnen hat. Somit

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ist davon auszugehen, dass die Feststellung der Beschwerdegegnerin vom 9. April 2008, es sei eine Umschulung des Beschwerdeführers angezeigt, ihre Wirkung über den 9. August 2009 hinaus angehalten hat. Diese Grundvoraussetzung des Anspruchs auf ein Wartezeittaggeld ist also in der vorliegend zur Diskussion stehenden Phase 6. Dezember 2008 bis 9. August 2009 erfüllt gewesen.

2.

Zu prüfen bleibt, ob auch die übrigen Voraussetzungen eines Taggeldanspruchs erfüllt gewesen sind.

2.1 Anspruch auf ein Taggeld hat, wer wegen der Eingliederungsmassnahme verhindert ist, einer Arbeit nachzugehen, oder wer in der gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50% arbeitsunfähig ist (Art. 22 Abs. 1 IVG). Bei einem Wartezeittaggeld kann die erstgenannte Voraussetzung nie erfüllt sein, da naturgemäss eine Eingliederungsmassnahme fehlt, welche die versicherte Person daran hindern könnte, einer Arbeit nachzugehen. Anspruch auf ein Wartezeittaggeld kann also nur haben, wer in der gewohnten Erwerbstätigkeit zu mindestens 50% arbeitsunfähig ist. Gemeint ist eine Erwerbstätigkeit, die von der versicherten Person vor dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung ordentlicherweise ausgeübt worden ist (vgl. Rz 1012 KSTI). Das ist im vorliegenden Fall nicht die Ausübung des erlernten Berufs des Coiffeurs, sondern die Tätigkeit als Anlagenführer bei der E.___ (vgl. IV-act. 11). Dass der Beschwerdeführer in der zur Diskussion stehenden Periode 6. Dezember 2008 bis

9. August 2009 in einer adaptierten Hilfsarbeit möglicherweise uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen ist, muss entgegen der von der Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren vertretenen Auffassung irrelevant sein, da auch der Anspruch auf die berufliche Eingliederungsmassnahme selbst die Arbeitsunfähigkeit in der gewohnten Erwerbstätigkeit voraussetzt. Das Taggeld als akzessorische Leistung hat zwingend dasselbe versicherte Risiko wie die berufliche Eingliederungsmassnahme zu decken. Die Anspruchsvoraussetzung einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% ist also erfüllt.

2.2 Der Anspruch auf ein Wartezeittaggeld setzt weiter voraus, dass die versicherte Person eingliederungsfähig und die Umschulung subjektiv und objektiv angezeigt ist

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(vgl. Rz 1047 KSTI). Der Beschwerdeführer ist zwar vor dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung einer Hilfsarbeit nachgegangen, aber daraus kann nicht der Schluss gezogen werden, dass er objektiv nicht fähig sei, sich umschulen zu lassen, weil er nicht über die notwendigen intellektuellen Ressourcen und über die erforderlichen schulischen Grundlagen verfügen würde. Hätte keine objektive Umschulungsfähigkeit bestanden, so wäre die Ausbildung zum technischen Kaufmann gar nie begonnen worden und auch die im Jahr 2009 begonnene Ausbildung im Bereich Treuhand wäre bald wieder abgebrochen worden. Die objektive Eingliederungsfähigkeit ist also gegeben. In bezug auf die subjektive Eingliederungsfähigkeit könnte geltend gemacht werden, der Abbruch der Umschulung zum technischen Kaufmann und die weitgehend erfolglose BEFAS-Abklärung liessen darauf schliessen, dass dem Beschwerdeführer die subjektive Eingliederungsfähigkeit, d.h. die Bereitschaft, sich umschulen zu lassen, gefehlt habe. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer aber auch an der zweiten, nicht operierten Hand an Schmerzen gelitten, die ihm insbesondere das Tastaturschreiben und das Schreiben von Hand stark erschwert oder sogar verunmöglicht haben. Das erklärt den Abbruch der Ausbildung zum technischen Kaufmann. Der Bericht über die BEFAS-Abklärung befasst sich vor allem mit der Abweichung zwischen der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers und der Einschätzung durch die Sachverständigen, nicht aber mit dem Fehlen der Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich umschulen zu lassen. Auch die Erfolglosigkeit der BEFAS-Abklärung lässt also nicht auf ein Fehlen der subjektiven Eingliederungsfähigkeit schliessen. Für die hier relevante Periode 6. Dezember 2008 bis

9. August 2009 fehlt ein überzeugendes Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer subjektiv nicht (oder auch nur reduziert) eingliederungsfähig gewesen wäre. Insbesondere enthalten die Akten keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer, was naheliegend gewesen wäre, unter Verweis auf seine Gesundheitsbeeinträchtigung eine Umschulung als unmöglich bezeichnet hätte. Im Gegenteil ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer das aus seiner Sicht als Untätigkeit erscheinende Verhalten der Beschwerdegegnerin zum Anlass genommen hat, sich selbst eine Umschulungsmöglichkeit zu suchen. Die mit der Verfügung vom 20. November 2009 bewilligte Umschulung ist nur durch das Betreiben des Beschwerdeführers zustande gekommen. Unter diesen Umständen ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 6.

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Dezember 2008 bis zum 9. August 2009 objektiv und subjektiv eingliederungsfähig gewesen ist. Zudem liegt weder eine selbstverschuldete Unterbrechung der Umschulung vor (das Gutachten hat die geltend gemachte Beeinträchtigung am Handgelenk nicht widerlegt) noch hat der Beschwerdeführer die Umschulung ohne rechtserhebliche Veranlassung oder gar unbegründet hinausgezögert (vgl. Rz 1047 KSTI).

2.3 Soweit Versicherte einen Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung haben, besteht kein Anspruch auf das Taggeld der Invalidenversicherung (Art. 18 Abs.

4 IVV). Der Beschwerdeführer hat in der fraglichen Zeit vom 6. Dezember 2008 bis 9. August 2009 unbestrittenermassen keine Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, er hätte ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen können, wenn er sich rechtzeitig darum bemüht hätte, denn er habe einen Anspruch auf ein solches Taggeld gehabt. Damit unterstellt die Beschwerdegegnerin, dass Art. 18 Abs. 4 IVV seinem Wortlaut entsprechend zu interpretieren sei, dass also nicht die effektive Ausrichtung eines Taggeldes der Arbeitslosenversicherung, sondern bereits der reine Anspruch auf ein solches Taggeld die Entstehung eines Anspruchs auf ein Wartezeittaggeld verhindere. Bei Art. 18 Abs. 4 IVV handelt es sich um eine koordinationsrechtliche Bestimmung mit dem Ziel, eine Überentschädigung als Folge der gleichzeitigen Ausrichtung eines Taggeldes der Arbeitslosenversicherung und eines Wartezeittaggeldes zu verhindern. Art. 18 Abs. 4 IVV ist also eine Ausführungsbestimmung zu Art. 69 Abs. 1 ATSG, der das Überentschädigungsverbot beinhaltet. Zu einer Überentschädigung kommt es nur, wenn die Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, also das Taggeld der Arbeitslosenversicherung und das Wartezeittaggeld, effektiv ausgerichtet werden. Da der Beschwerdeführer kein Gesuch um die Ausrichtung eines Taggeldes der Arbeitslosenversicherung für die Periode 6. Dezember 2008 bis 9. August 2009 gestellt hat und ihm deshalb auch kein solches Taggeld ausgerichtet worden ist, kann mit der im vorliegenden Fall strittigen Ausrichtung eines Wartezeittaggeldes zum vornherein gar keine Überentschädigung eintreten. Das bedeutet, dass Art. 18 Abs. 4 IVV bei einer Interpretation im Lichte des Überentschädigungsverbots in der Grundregel des Art. 69 Abs. 1 ATSG gar nicht auf den vorliegenden Fall angewendet werden kann. Wenn die Beschwerdegegnerin - sinngemäss - geltend macht, Art. 18 Abs. 4 IVV sei anwendbar, weil sie das Wartezeittaggeld hätte "einsparen" können, wenn sich der

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Beschwerdeführer rechtzeitig zur Ausrichtung eines Taggeldes der Arbeitslosenversicherung angemeldet und dann auch ein solches Taggeld bezogen hätte, so interpretiert sie den Art. 18 Abs. 4 IVV nicht als Ausführungsbestimmung zu Art. 69 Abs. 1 ATSG, sondern als eine Bestimmung, die dem haushälterischen Umgang mit den Finanzmitteln der Invalidenversicherung dient. Selbst wenn die Interpretation des Art. 18 Abs. 4 IVV als einer Bestimmung mit zwei völlig unterschiedlichen Zwecken (Durchsetzung des Überentschädigungsverbots - Ermöglichen einer Leistungseinsparung) richtig wäre, könnte sich die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall nicht auf eine aus dem Sparzweck fliessende, selbstverständliche Pflicht des Beschwerdeführers stützen, sich zum Bezug eines Taggeldes der Arbeitslosenversicherung anzumelden, so dass bei einer Missachtung dieser Pflicht ohne weiteres ein Anspruch auf ein Wartezeittaggeld entfiele. Vielmehr müsste eine solche Pflicht abgemahnt und mit der Androhung verbunden werden, dass kein Anspruch auf ein Wartezeittaggeld entstehen könne, wenn der Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung nicht geltend gemacht werde. Die gesetzliche Grundlage einer solchen Abmahnungspflicht wäre entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht in Art. 27 ATSG zu suchen, denn diese Bestimmung hat nur die Aufklärungsund nicht auch eine Abmahnungsund Sanktionierungspflicht zum

Gegenstand. Ebensowenig können Art. 21 Abs. 4 und Art. 43 Abs. 3 ATSG herangezogen werden, denn es geht weder um eine Eingliederungspflicht noch um die Pflicht, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken. Das bedeutet, dass Art. 18 Abs. 4 IVV als lückenhaft qualifiziert und durch die Anordnung eines adaptierten Mahnverfahrens ergänzt werden müsste. Das zwingt zur Schlussfolgerung, dass die Interpretation des Art. 18 Abs. 4 IVV als - auch - auf die Einsparung von IV-Leistungen ausgerichtete Norm nicht richtig sein. Art. 18 Abs. 4 IVV ist nach seinem Sinn und Zweck ausschliesslich eine Ausführungsbestimmung zum Überentschädigungsverbot in Art. 69 Abs. 1 ATSG und kommt deshalb nur zur Anwendung, wenn effektiv Taggelder der Arbeitslosenversicherung ausgerichtet werden oder ausgerichtet worden sind (vgl. Rz 1045 KSTI, wo ausdrücklich auf den Bezug eines Taggeldes der ALV abgestellt wird; zur vergleichbaren Regelung in Art. 16 Abs. 3 UVG vgl. Ueli Kieser, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, S. 386, N. 107: "Es gilt im Verhältnis IV- Taggeld/UV-Taggeld das (absolute) Prioritätsprinzip, indem jeder Bezug eines IV- Taggelds denjenigen des UV-Taggelds ausschliesst"; vgl. zu Art. 16 Abs. 3 UVG auch

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BGE 126 V 193 Erw. 4a). Im vorliegenden Fall sind keine Taggelder der Arbeitslosenversicherung ausgerichtet worden, so dass Art. 18 Abs. 4 IVV der Ausrichtung eines Wartezeittaggeldes nicht entgegensteht.

2.4 Übt eine versicherte Person während der Eingliederung eine Erwerbstätigkeit aus, so wird das Taggeld soweit gekürzt, als es zusammen mit dem aus dieser Tätigkeit erzielten Einkommen das gemäss Art. 21 bis 21quinquies IVV massgebende Erwerbseinkommen übersteigt (Art. 21septies Abs. 1 Satz 1 IVV). Übt die versicherte Person eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht aus, ist das Taggeld entsprechend dem Lohn zu kürzen, den sie erzielen könnte (vgl. Rz 3075 KSTI). Aufgrund seiner objektiv vollständig erhaltenen Arbeitsfähigkeit in einer der Behinderung angepassten Hilfsarbeit wäre der Beschwerdeführer bereits unmittelbar nach der BEFAS-Abklärung fähig gewesen, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Allerdings war er in der fraglichen Periode 6. Dezember 2008 bis 9. August 2009 stellenlos, d.h. er hätte zuerst eine geeignete Arbeitsstelle finden müssen. Das wäre wohl kaum mit einem Stellenantritt per 6. Dezember 2008 möglich gewesen, selbst wenn sich der Beschwerdeführer bereits während der BEFAS-Abklärung um eine geeignete Stelle als Hilfsarbeiter bemüht hätte. Der für ihn in Frage kommende Ausschnitt aus dem realen, aktuellen Markt für Hilfsarbeiten war nicht nur durch die Beschränkung auf eine der Behinderung angepasste Tätigkeit, sondern auch durch den Umstand sehr stark verengt, dass keine Daueranstellung, sondern nur eine vorübergehende Anstellung gefordert gewesen wäre, wobei die Dauer nicht zum vornherein hätte definiert werden können. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin wäre es dem Beschwerdeführer in dieser Situation nicht zumutbar gewesen, einen potentiellen Arbeitgeber im Glauben zu lassen, er suche eine Dauerstelle, um so die Anstellungschancen zu verbessern. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der von der Beschwerdegegnerin geforderten weiteren medizinischen Abklärung nicht sicher sein konnte, in einer adaptierten Hilfsarbeit zu 100% arbeitsfähig zu sein. Auch in diesem Punkt hätte er einem Arbeitgeber also etwas verschweigen müssen. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass es dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen möglich und zumutbar gewesen wäre, eine geeignete adaptierte Stelle zu finden, um den Bedarf nach einem Taggeld in der Periode 6. Dezember 2008 bis 9. August 2009 zu vermeiden oder auch nur zu reduzieren. Somit liegt kein Anwendungsfall der Anrechnung eines

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hypothetischen Erwerbseinkommens gemäss dem Art. 21septies Abs. 1 Satz 1 IVV und der Rz 3075 KSTI vor.

3.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für die strittige Periode vom 6. Dezember 2008 bis 9. August 2009 einen Anspruch auf ein Wartezeittaggeld hat. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die Sache ist zur Berechnung des Taggeldbetrages und zur Ausrichtung der entsprechenden Taggeldnachzahlung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine volle Parteientschädigung. Diese bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). Da es sich in bezug auf diese beiden Kriterien um ein durchschnittliches Verfahren gehandelt hat, ist die Parteientschädigung praxisgemäss auf Fr. 3500.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Beschwerdeverfahren in IV-Sachen ist kostenpflichtig. Die Kosten richten sich nach dem Verfahrensaufwand (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Auch hier ist von einem durchschnittlichen Aufwand auszugehen, was - der Praxis des Versicherungsgerichts entsprechend - eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.- rechtfertigt. Die Parteientschädigung und die Gerichtsgebühr sind von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

Demgemäss hat das Versicherungsgericht

im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und dem Beschwerdeführer wird für die Periode 6. Dezember 2008 bis 9. August 2009 ein Wartezeittaggeld zugesprochen; die Sache wird zur Festsetzung und zur Ausrichtung dieses Taggelds an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3500.- zu bezahlen.

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3. Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.- zu bezahlen; der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

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