Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV.2009.90 • KGN SG IV.2009.90 KI-generiert

Pension Revision Denial Overturned Pending Further Health Assessment

Geschäftsnummer IV.2009.90
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An insured person sought a revision and increase of their disability pension, claiming a deterioration in health, specifically worsening knee problems, despite prior assessments suggesting a stationary condition or similar residual work capacity (50%). The administrative body initially denied the increase, relying on a medical service opinion concluding no deterioration had occurred, but the court found that a subsequent specialist report indicated increased arthritic pain and worsening of the condition, making the existence of a revisable change in circumstances uncertain based solely on file review. Therefore, the court overturned the denial and remanded the case to the administrative body for further clarification regarding the change in health status and its impact on earning capacity before making a new decision on the revision request.

Legislator-Regeste

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Art. 17 ATSG, Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 69 Abs. 1bis IVG, Art. 61 lit. g ATSG, Art. 53 GerG; Pension Revision Denial Overturned Pending Further Health Assessment: The administrative body initially denied the increase, relying on a medical service opinion concluding no deterioration had occurred, but the court found that a subsequent specialist report indicated increased arthritic pain and worsening of the condition, making the existence of a revisable change in circumstances uncertain based solely on file review. Therefore, the court overturned the denial and remanded the case to the administrative body for further clarification regarding the change in health status and its impact on earning capacity before making a new decision on the revision request.

Schlagwörter

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Revision der Invalidenrente Gesundheitsverschlechterung Invaliditätsbemessung Versicherteneigenschaft Gesundheitsbezogene Angaben Medizinische Akte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 127 V 467
BGE 130 V 445
Intertemporal Application of Social Security Invalidity Pension Law
BGE 130 V 349
Anlass zur Rentenrevision gibt nach der Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 349 f., E.
BGE 112 V 372
Eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts stellt dagegen praxisgemäss keine revisionsbegründende Änderung dar (BGE 112 V 372, E.
BGE 133 V 108
Federal Insurance Court Ruling on Temporal Reference Point for Disability Pension Review
BGE 130 V 351
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 17 ATSG

Cited in the reasoning section regarding the conditions for pension revision, which is the subject of the appeal.

Art. 69 Abs. 1bis IVG

Cited to determine the amount of the court fee based on the complexity of the proceedings.

Art. 61 lit. g ATSG

Cited as the basis for awarding the complainant party costs.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: IV 2009/90 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 10.01.2020 Entscheiddatum: 03.12.2010

Entscheid Versicherungsgericht, 03.12.2010 Art. 17 ATSG. Revision. Aus den Akten ergeben sich Anzeichen für eine Verschlechterung des Gesundheitszustands. Rückweisung zu weiteren Abklärungen (Entscheid Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom

3. Dezember 2010, IV 2009/90).

Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiberin Andrea Keller

Entscheid vom 3. Dezember 2010

in Sachen

G.___,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Philip Schneider, LL.M., Poststrasse 23,

9001 St. Gallen,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Rentenrevision (Erhöhung)

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Sachverhalt:

A.

A.a Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen sprach G.___ mit Verfügung vom 18. August 2005 mit Wirkung ab 1. Februar 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 40% eine Viertelsrente zu (act. G 4.100). In medizinischer Hinsicht stützte sie sich hierbei in erster Linie auf das Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie für Rheumatologie, vom 28. November 2004. Darin war dieser zum Schluss gekommen, dass dem Versicherten unter Berücksichtigung insbesondere dessen Rückenund Kniebeschwerden eine adaptierte Tätigkeit wie beispielsweise Taxichauffeur oder Buschauffeur im Nahverkehr zu 60% zumutbar sei (act. G 4.79). Die vom Versicherten gegen die Verfügung vom 18. August 2005 erhobene Einsprache vom 27. September 2005 (act. G 4.101) wurde am 2. April 2007 zurückgezogen (act. G 4.119), nachdem das Einspracheverfahren auf dessen Begehren im Hinblick auf das laufende UV-Verfahren ab Herbst 2005 sistiert worden war (act. G 4.105, 4.109, 4.111, 4.113 und 4.115).

A.b Im "Fragebogen für Revision der Invalidenrente" gab der Versicherte am 15. Juni 2007 an, sein Gesundheitszustand habe sich seit ca. einem Jahr verschlimmert. Er klagte über eine Zunahme der Schmerzen im rechten Knie, vor allem nach Gehen von wenigen Minuten. Seit der Zusprache der Viertelsrente habe er zu 50% als Postautochauffeur gearbeitet, ohne dass krankheitsoder unfallbedingte Arbeitsausfälle zu verzeichnen gewesen seien (act. G 4.122). Zum Beleg der geltend gemachten Verschlechterung liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter am 19. Juni 2007 einen Bericht des Kantonsspitals St. Gallen (KSSG), Klinik für Orthopädische Chirurgie, vom 4. Mai 2007 einreichen. Darin führten die Ärzte aus, der aktuelle Arbeitseinsatz des Versicherten sei ihres Erachtens ideal; sie schätzten seine Arbeitsfähigkeit auf 50% (act. G 4.124). Im Verlaufsbericht vom 10. August 2007 gab B.___, praktischer Arzt, auf Anfrage der IV-Stelle an, der Gesundheitszustand sei stationär. Die Arbeitsfähigkeit des Versicherten betrage "weiterhin 50%" (act. G 4.128).

B.

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B.a Mit Vorbescheid vom 28. Juli 2008 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, dass seine Invalidenrente nicht erhöht werde, da keine Verschlechterung seines Gesundheitszustands vorliege (act. G 4.146). Hiergegen erhob der Vertreter des Versicherten am 16. September 2008 Einwand. Der Versicherte sei zu einer näheren gesundheitlichen Abklärung an die Orthopädie am Rosenberg verwiesen worden. Eine erste Konsultation sei bereits erfolgt, eine zweite finde am 8. Oktober 2008 statt. Es werde gebeten, das Ergebnis dieser Untersuchung abzuwarten (act. G 4.148). Im Bericht der Orthopädie am Rosenberg vom 9. Oktober 2008 wurde ausgeführt, es bestehe eine schwere posttraumatische Gonarthrose nach multiplen Operationen. Eine Restarbeitsfähigkeit von 50% sei zum jetzigen Zeitpunkt die obere Grenze (act. G 4.150). Auf Anfrage der IV-Stelle hielt der Regionale Ärztliche Dienst der Invalidenversicherung (RAD) in seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2009 fest, der Bericht der Orthopädie am Rosenberg dokumentiere keine Verschlechterung. Die Arbeitsfähigkeit des Versicherten sei unverändert (act. G 4.153).

B.b Mit Verfügung vom 5. Februar 2009 entschied die IV-Stelle gemäss Vorbescheid und lehnte eine Rentenerhöhung unter Verweis auf die RAD-Stellungnahme vom

29. Januar 2009 ab (act. G 4.154).

C.

C.a Mit Eingabe vom 11. März 2009 erhebt der Vertreter des Versicherten Beschwerde und beantragt, die Verfügung vom 5. Februar 2009 sei aufzuheben. Dem Beschwerdeführer sei eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Die Erhöhung sei rückwirkend auf den 6. Juni 2007, den Zeitpunkt der Einleitung der Rentenrevision, festzulegen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit dem Auftrag, weitere Abklärungen zur Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers zu treffen und über seine Ansprüche neu zu befinden. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die fachärztlichen Beurteilungen bestätigten einheitlich, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers heute bei maximal 50% liege. Die Voraussetzungen für eine Revision seien erfüllt (act. G 1).

C.b Mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2009 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, die

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Diagnosen hätten sich seit der Rentenzusprache nicht verändert. Die Schmerzen des Beschwerdeführers hätten subjektiv zugenommen. Eine Verschlechterung gegenüber dem Gutachten von Dr. A.___ sei nicht ausgewiesen (act. G 4).

C.c Mit Replik vom 31. Juli 2009 hält der Vertreter des Beschwerdeführers an seinen Anträgen fest (act. G 8).

C.d Mit Duplik vom 27. August 2009 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag fest und verzichtet auf weitere materielle Ausführungen (act. G 10).

Erwägungen:

1.

Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung erging am 5. Februar 2009, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Rentenrevision rückwirkend ab 6. Juni 2007 betrifft, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juni 2006, I 428/04, E. 1). Nachfolgend werden die seit 1. Januar 2008 gültigen Bestimmungen des ATSG, des IVG und der IVV wiedergegeben.

2.

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Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt nach der Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 349 f., E. 3.5). Eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts stellt dagegen praxisgemäss keine revisionsbegründende Änderung dar (BGE 112 V 372, E. 2b; SVR 1996 IV Nr. 70, S. 203). Ob eine revisionsbegründende Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch einen Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung bestand, welche auf einer materiellen Prüfung des Rechtsanspruchs beruht (BGE 133 V 108), mit demjenigen zur Zeit der streitigen Neubeurteilung (BGE 130 V 351, E. 3.5.2; BGE 125 V 369, E. 2).

3.

3.1 Vorliegend umstritten und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Begutachtung durch Dr. A.___ im November 2004 bzw. seit der gestützt darauf ergangenen Verfügung vom 18. August 2005 verschlechtert hat. Dabei steht diesbezüglich die Knieproblematik im Vordergrund. Die Beschwerdegegnerin verneint eine Verschlechterung mit Hinweis darauf, dass B.___ von einem stationären Verlauf seit September 2003 berichte. Was den Bericht der Orthopädie am Rosenberg (act. G 4.150) anbelange, habe eine Beurteilung durch den RAD (act. G 4.153) ergeben, dass die subjektiven Beschwerden den früheren Angaben entsprächen.

3.2 Der Beschwerdegegnerin ist insoweit zuzustimmen, als sich weder dem Bericht des KSSG vom 4. Mai 2007 (act. G 4.124-2 ff.) noch dem Verlaufsbericht von B.___ vom

10. August 2007 (act. G 4.128) klare Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers entnehmen lassen. Der Bericht des KSSG äussert sich nicht zum Verlauf des Gesundheitszustands, doch unterscheiden sich die erhobenen Befunde im Vergleich zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. A.___ (vgl. act. G 4.79) nicht wesentlich. B.___ gab explizit an, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär. Er halte weitere medizinische Abklärungen nicht

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für angezeigt. Dass sowohl das KSSG als auch B.___ dem Beschwerdeführer - in Abweichung von Dr. A.___ - nur eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestieren, könnte vor diesem Hintergrund als eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts qualifiziert werden und lässt somit nicht zwingend auf einen Revisionsgrund schliessen.

Allerdings finden sich in dem in der Folge eingeholten Bericht der Orthopädie am Rosenberg vom 9. Oktober 2008 (act. G 4.150) Anhaltspunkte für eine Verschlechterung, obgleich sich in Bezug auf die Diagnosen keine Änderungen ergeben. In diesem Bericht wird ausgeführt, der Beschwerdeführer klage über typische Gonarthroseschmerzen, die im Verlauf des letzten Jahrs zugenommen hätten. Ohne Zweifel bestehe eine schwere Gonarthrose nach multiplen Operationen. Die Arthrose habe deutlich zugenommen, der Leidensdruck steige und die Belastbarkeit habe abgenommen. Eine Restarbeitsfähigkeit von 50% sei zum jetzigen Zeitpunkt die obere Grenze. Bei der Komplexität des Falls sei eine Neubeurteilung der Invalidität in Erwägung zu ziehen. Zwar geht der RAD davon aus, dass aufgrund des Berichts der Orthopädie am Rosenberg nicht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustands auszugehen sei. Nachdem der RAD aber seine Einschätzung auf eine reine Aktenbeurteilung abstützt und der orthopädische Facharzt aufgrund seiner Untersuchung eine neue Abklärung der Arbeitsfähigkeit als notwendig erachtet, lässt sich das Vorliegen eines Revisionsgrunds nicht schlüssig beurteilen. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie entsprechende Abklärungen über eine Veränderung des Gesundheitszustands und deren Auswirkungen auf die Arbeitsund Erwerbsfähigkeit vornimmt und alsdann über das Revisionsgesuch neu befindet.

4.

4.1 Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 5. Februar 2009 ist aufzuheben, und die Sache ist zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr.

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1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 600.-- erscheint vorliegend als angemessen. Die Rückweisung zur Neubeurteilung gilt praxisgemäss als volles Obsiegen (BGE 132 V 235 E. 6.2). Die Beschwerdegegnerin hat deshalb die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Dementsprechend ist der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückzuerstatten.

4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.

Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom

5. Februar 2009 aufgehoben, und die Sache wird zu weiteren Abklärungen und zu anschliessender neuer Verfügung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückerstattet.

3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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