Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV.2009.83 • KGN SG IV.2009.83 KI-generiert

Applicant Denied Vocational Training Funding Despite Knee Pain and Depressive State

Geschäftsnummer IV.2009.83
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant, who had no prior profession other than brief domestic employment and an incomplete preparatory vocational course, sought funding for a commercial apprenticeship due to ongoing knee pain following an accident, claiming restricted mobility prevented physically demanding work. The court dismissed the appeal, reasoning that medical assessments indicated the applicant had attained 100% work capacity as of January 2008 following surgery, and current conditions, including a mild depressive state, did not necessitate vocational integration measures under disability insurance law, as no invalidating health impairment sufficient to justify the requested educational support was established.

Legislator-Regeste

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Art. 8 IVG, Art. 8 ATSG, Art. 8 Abs. 1 IVG, Art. 8 Abs. 1bis IVG, Art. 16 Abs. 1 IVG, Art. 16 IVG; Applicant Denied Vocational Training Funding Despite Knee Pain and Depressive State: The court dismissed the appeal, reasoning that medical assessments indicated the applicant had attained 100% work capacity as of January 2008 following surgery, and current conditions, including a mild depressive state, did not necessitate vocational integration measures under disability insurance law, as no invalidating health impairment sufficient to justify the requested educational support was established.

Schlagwörter

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erstmalige berufliche Ausbildung medizinische Gründe Arbeitsfähigkeit Invaliditätsbemessung Beschäftigungsbedingungen Kostenfestsetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 110 V 102
In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 102 E.
BGE 124 V 110
Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 110 E.
BGE 126 V 461
Vocational Training Delay Due to Past Health Impairment and Invalidity Insurance Entitlement
9C_745/2008
Invalidity Insurance Coverage for Vocational Training in Sheltered Workshop
BGE 124 V 109
BGE 130 V 491
125; für die MV: BGE 130 V 491).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 8 Abs. 1 IVG

Cited in the reasoning (Erwägung 2.1) to establish the general requirement for integration measures, which is the prerequisite for any claim related to professional measures.

Art. 8 Abs. 3 lit. abis und lit. b IVG

Cited in the reasoning (Erwägung 2.1) to define the content of professional measures, which is the subject matter of the appeal.

Art. 16 Abs. 1 IVG

Cited in the reasoning (Erwägung 2.2) to define the conditions for entitlement to costs for initial professional training.

Art. 17 Abs. 1 IVG

Cited in the reasoning (Erwägung 2.3) to define the conditions for entitlement to retraining.

Art. 288 Abs. 1 ZPO/SG i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VRP/SG

Cited in the dispositive (Erwägung 4.2) regarding the potential obligation to reimburse court costs despite being granted free legal aid.

Art. 53 GerG

Cited as the procedural basis for the court's decision via circulation procedure.

Art. 99 Abs. 2 VRP/SG

Cited in connection with Art. 288 Abs. 1 ZPO/SG regarding the potential obligation to reimburse court costs.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: IV 2009/83 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 06.07.2020 Entscheiddatum: 25.08.2009

Entscheid Versicherungsgericht, 25.08.2009 Art. 8 IVG, Art. 15 ff. IVG. Kein Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art der Invalidenversicherung, da kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. August 2009, IV 2009/83).

Vizepräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Franz Schlauri; Gerichtsschreiber Bruno Räbsamen

Entscheid vom 25. August 2009

in Sachen

P.___,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

berufliche Massnahmen

Sachverhalt:

A.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

A.a Die 1985 geborene P.___ wurde im Juni 2008 von der Jugendberatung A.___ zur Früherfassung bei der Invalidenversicherung angemeldet (IV-act. 1). Sie leide an unfallbedingten Knieschmerzen und sei deshalb seit 22. September bis 31. Dezember 2007 teilweise vollständig arbeitsunfähig gewesen. In der Folge meldete sich die Versicherte am 7. Juli 2008 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 5). Sie habe keinen Beruf erlernt und vom 1. Dezember 2005 bis 19. Juli 2006 zu 100% als Hausangestellte gearbeitet. Seither sei sie auf Stellensuche (IV-act. 5-6/10 und 2-1/3). Von Oktober 2006 bis Juli 2007 besuchte sie die Vorlehre am Berufsund Weiterbildungszentrum B.___ (IV-act. 2-2/3). In der Zeit von September 2004 bis Januar 2008 sei sie vom Sozialamt A.___ finanziell unterstützt worden (IV-act. 5-5/10). Am 22. September 2007 habe sie sich das Knie verdreht. Seit der Operation vom Oktober 2007 habe sie immer Schmerzen. Nach einer Stunde stehen/gehen müsse sie einen Tag pausieren (IV-act. 5-8/10). Mit Schreiben vom 15. Juli 2008 beantragte die Versicherte die Übernahme der Kosten für die geplante Ausbildung an der KV-Schule C.___. Es sei ihr nicht möglich, diese Schule zu bezahlen (IV-act. 16-1/3).

A.b Aus dem Protokoll vom 8. August 2008 von Dr. med. D.___ vom regionalen ärztlichen Dienst der IV (RAD) über das Gespräch mit dem damaligen Hausarzt der Versicherten, Dr. med. E.___, ergibt sich als Diagnose ein Status nach Patellaluxation links vom 22. September 2007 mit Knorpel-Flake-Fraktur retropatellar sowie ein Retinaculum-Einriss medial. Die operative Sanierung mit Arthroskopie sei am 9. Oktober 2007 erfolgt. Aktuell bestehe ein unspezifisches Patellarsyndrom links sowie eine Adipositas. Somatisch bestehe seit Januar 2008 eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit. Die Versicherte könne alle Tätigkeiten uneingeschränkt während acht Stunden pro Tag ausüben. Eventuell bestehe eine paramedizinische, psychisch/soziale Problematik (IV- act. 19). Am 8. August 2008 reichte Dr. E.___ der IV-Stelle die Arztberichte des Spitals Altstätten sowie der Orthopädie am Rosenberg über die Behandlung der Knieverletzung ein (IV-act. 21). Gemäss dem Protokoll des Gesprächs mit Dr. med. F.___ vom Psychiatrie-Zentrum G.___ vom 12. August 2008 leidet die Versicherte seit Anfang 2008 unter einem leicht depressiven Zustand und Dysthymie bei akzentuierter Persönlichkeit ohne eigentliche Persönlichkeitsstörung. Es wurde keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Die Versicherte könne alle Tätigkeiten ganztags ohne Einschränkungen ausüben (IV-act. 20). Es wurden keine laufenden oder geplanten Behandlungsmassnahmen angegeben. Der RAD-Arzt hielt in seiner Aktennotiz vom 13.

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August 2008 zusammenfassend fest, dass nach operativer Sanierung einer Kniedistorsion links vom 22. September 2007 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit seit Januar 2008 bestehe (IV-act. 22). In einem Triage-Gespräch vom 1. September 2008 kamen die Beteiligten der IV-Stelle zum Schluss, dass keine Einschränkung bei der Stellensuche bestehe. Zum Zeitpunkt des Unfallereignisses habe kein Ausbildungsverhältnis bestanden, das infolge des Knieleidens habe abgebrochen werden müssen. Der Gesundheitsschaden am Kniegelenk sei Ende Dezember 2007 abgeschlossen worden und es werde eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit ab Januar 2008 attestiert. Auch aus psychiatrischer Sicht sei keine relevante Diagnose in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt worden (IV-act. 27-3/3).

A.c Mit Vorbescheid vom 4. September 2008 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Begehrens um berufliche Massnahmen in Aussicht (IV-act. 31). Am 19. Oktober 2008 erhob die Versicherte gegen den Vorbescheid Einwände. Zudem ersuchte sie um Einholung eines Berichts bei ihrem neuen Hausarzt Dr. med. H.___ (IV-act. 36). Daraufhin stellte Dr. H.___ am 26. Februar 2009 der IV-Stelle die bereits bekannten Arztund Spitalberichte im Zusammenhang mit der Knieverletzung zu (IV-act. 39 und 21). Am 26. Februar 2009 verfügte die IV-Stelle im Sinne des Vorbescheids und wies das Leistungsbegehren ab (IV-act. 38).

B.

B.a Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 6. März 2009 mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung vom 26. Februar 2009 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien berufliche Massnahmen zu gewähren. Sie macht insbesondere geltend, dass sie seit dem Unfall im September 2007 in der Bewegung eingeschränkt sei und weder längeres Stehen, Gehen oder schwere Belastungen auf sich nehmen könne. Im Dezember 2007 sei sie vom Sozialamt als Eingliederungsmassnahme ins Altersheim geschickt worden. Nach dem ersten Tag (50%) habe sie diese Arbeit wegen starken Schmerzen wieder abbrechen müssen. Dr. H.___ sei der Meinung, dass sie mit dem Knie immer Probleme haben werde und somit keine stehende Arbeit verrichten könne. Auch die Gewichtsabnahme um 27kg habe zu keiner Besserung geführt. Seit mittlerweile sechs Jahren bemühe sie sich trotz guten Noten ohne Erfolg um eine Lehrstelle. Seit dem Unfall habe sich die Lage erschwert.

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Sie habe sich provisorisch bei der Schule C.___ für eine dreijährige kaufmännische Ausbildung angemeldet, was sie als letzte Chance sehe (act. G 1.1).

B.b Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2009 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie macht insbesondere geltend, dass die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten an keinem invalidisierenden Gesundheitsschaden leide. Es sei ihr deshalb verwehrt, auf Kosten der Invalidenversicherung eine Berufsausbildung nachzuholen. Die Beschwerdeführerin sei als Hilfsarbeiterin einzustufen und ihr stünden auf dem im IV-Recht massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine Vielzahl von unqualifizierten Stellen offen, wobei einzig Verrichtungen nicht geeignet erschienen, die eine starke Belastung des Kniegelenks mit sich bringen würden. Ansonsten bestünden keine Einschränkungen. Zu denken sei beispielsweise an leichte Büroarbeit wie telefonische Auskunfts-, Bestellungsoder Umfragedienste, Kontrolle von Waren in der maschinellen Herstellung von vollund halbautomatischen Maschinen, leichte Verkaufstätigkeiten und dergleichen. Für die Stellensuche benötige die Beschwerdeführerin keine Unterstützung der IV. Der Anspruch auf IV-Leistungen sei zu Recht verneint worden (act. G 9).

B.c Mit Replik vom 20. Juni 2009 hält die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest und macht insbesondere geltend, sie habe ohne Ausbildung auf dem Arbeitsmarkt keine Chance. Gemäss Dr. H.___ komme infolge der eingeschränkten Belastbarkeit des linken Knies nur eine vorwiegend sitzende Tätigkeit in Frage. Zudem habe Dr. F.___ ihre starke depressive Phase nicht wahrgenommen. Ohne eine Ausbildung sei es nicht möglich, eine leichte Büroarbeit zu erhalten (act. G 12).

B.d Die Beschwerdegegnerin hat auf die Einreichung einer Duplik verzichtet (act. G 14).

Erwägungen:

1.

Streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen. Sie beantragt diesbezüglich die Übernahme der Kosten für den 3-jährige Lehrgang an der

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Tageshandelsschule C.___, für welchen sie sich provisorisch angemeldet hat (IV- act. 16).

2.

2.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. in Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung und in Massnahmen beruflicher Art. Die Massnahmen beruflicher Art bestehen in: Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung sowie Kapitalhilfe (Art. 8 Abs. 3 lit. abis und lit. b IVG). In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 102 E. 2). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 110 E. 2a mit Hinweisen).

2.2 Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht (Art. 16 Abs. 1 IVG). Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aufgrund einer bleibenden oder längere Zeit dauernden gesundheitlichen Beeinträchtigung (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG) bei der Ausbildung erhebliche Mehrkosten (vgl. Art. 5 Abs. 2 IVV) auf sich nehmen muss (BGE 126 V 461 neues Fenster E. 1 S. 461; SVR 2008 IV Nr. 14 S. 41, I 659/06 E. 4.1). Die Frage nach der gesundheitlich bedingten Notwendigkeit einer Massnahme hinsichtlich des beruflichen Eingliederungsziels ist - wie jene nach den

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ausbildungsspezifischen Fähigkeiten einer versicherten Person - prognostisch im Zeitpunkt vor Durchführung der fraglichen Vorkehr zu beurteilen (Urteil 9C_745/2008 des Bundesgerichts vom 2. Dezember 2008).

2.3 Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 124 V 109 f. E. 2a). Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt eine versicherte Person, wenn sie wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den ihr ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet (Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S A. vom 22. Januar 2004, I 91/03, und i/S F. vom 9. April 2002, I 167/03; BGE 124 V 110 f. E. 2b; AHI 2000 S. 62 E. 1; Ulrich Meyer, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, S. 125; für die MV: BGE 130 V 491).

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin hat keine Ausbildung absolviert und war bisher – abgesehen von Schnupperlehren bzw. Praktika (IV-act. 2-1/3) – einzig im Zeitraum von Dezember 2005 bis Juli 2006 als Angestellte in einem privaten Haushalt arbeitstätig und wurde dafür gemäss Au-Pair-Richtlinien mit Fr. 800.- monatlich entschädigt (IV- act. 5-6/10 und 18-2/6). Danach besuchte sie von Oktober 2006 bis Juli 2007 die Vorlehre im Berufsund Weiterbildungszentrum B.___, welche der Vorbereitung des Einstiegs in die berufliche Ausbildung dient und die Chancen auf dem Lehrstellenmarkt verbessern soll. Im Zeitpunkt der Knieverletzung am 22. September 2007 war sie weder erwerbstätig noch befand sie sich in einer Ausbildung. Aufgrund dieser Umstände wäre vorliegend bei der in Frage stehenden Handelsschule C.___ wohl von einer erstmaligen beruflichen Ausbildung im Sinne von Art. 16 IVG als Massnahme beruflicher Art auszugehen und nicht von einer Umschulung nach Art. 17 IVG. Unabhängig davon sind

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jedoch vorliegend die invaliditätsspezifischen Voraussetzungen für eine Übernahme der Schulkosten als berufliche Eingliederungsmassnahme durch die IV nicht gegeben, sodass die Frage schliesslich offen gelassen werden kann. Denn aus den Arztberichten ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin seit Januar 2008 keine gesundheitliche Beeinträchtigung mehr besteht, welche Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der IV geben würde. So bestätigte Dr. E.___ am 12. August 2008 aus somatischer Sicht eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit in allen Tätigkeiten ab Januar 2008 (IV-act. 26). Auch dem Bericht von Dr. I.___, Orthopädie am Rosenberg, vom 6. Februar 2008 ist zu entnehmen, dass die Patella stabil ist. Es bestehe ein gewisses Patellarsyndrom, das mit entsprechender Physiotherapie und Muskeltraining gebessert werden könne. Im Vordergrund stehe nicht ein orthopädisches, sondern ein soziales Problem. Die Patientin müsse sich physisch belasten und brauche den Zugang zu einem Job (IV-act. 21-7/9). Dr. H.___, der neue Hausarzt der Beschwerdeführerin, teilt mit Schreiben vom

23. Januar 2009 an das Sozialamt A.___ mit, es bestehe eine eingeschränkte Belastbarkeit des linken Knies. Insbesondere würden der Patientin längeres Stehen und grössere Belastung auf die Gelenke Mühe bereiten. Unter regelmässiger Physiotherapie habe eine Stabilisation erreicht werden können. Es sei aber davon auszugehen, dass trotz Muskeltraining im Verlauf keine Verbesserung der Belastbarkeit erzielt werden könne. In einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit sei sie jedoch weitestgehend einsatzfähig. Der Wunsch der Patientin wäre das Absolvieren einer KV- Lehre, zu der ihr aber die finanziellen Mittel fehlen würden. Diesbezüglich werde sie sich mit dem Sozialamt in Verbindung setzen (IV-act. 43). Auch aus dem Bericht von Dr. H.___ lässt sich keine invaliditätsbedingte Erschwerung im Hinblick auf die berufliche Integration bzw. die angestrebte Ausbildung an einer Handelsschule ableiten. Aus psychiatrischer Sicht führte Dr. F.___ vom Psychiatrie-Zentrum G.___ am

12. August 2008 aus, dass bei der Diagnose eines leichten depressiven Zustandes und einer Dysthymie keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden könne. Es bestünden diesbezüglich keine Einschränkungen; die Versicherte könne aus psychiatrischer Sicht jede Tätigkeit ganztags ausüben (IV-act. 28). Und aus dem im Beschwerdeverfahren von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht des Psychiatrie-Zentrums G.___ vom

25. Mai 2009 ergibt sich, dass aktuell keine psychische Erkrankung feststellbar sei und eine 100% Arbeitsfähigkeit bestehe (act. G 9.1).

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3.2 Unter den vorliegenden Umständen besteht keine gesundheitlich bzw. invaliditätsbedingte Notwendigkeit für eine Massnahme beruflicher Art der Invalidenversicherung. Da kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, wurde die Übernahme der Kosten für den Besuch der Tageshandelsschule C.___ von der Beschwerdegegnerin zu Recht abgelehnt.

4.

4.1 Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung vom

26. Februar 2009 nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.

4.2 Der Beschwerdeführerin wurde am 11. Juni 2009 die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten) bewilligt (act. G 11). Wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin es gestatten, kann sie jedoch zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet werden (Art. 288 Abs. 1 ZPO/SG i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VRP/SG).

4.3 Der unterliegenden Beschwerdeführerin sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.- aufzuerlegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege ist sie von der Bezahlung zu befreien.

Demgemäss hat das Versicherungsgericht

im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin wird im Sinne der Erwägungen von der Bezahlung der Gerichtskosten von Fr. 600.- befreit.

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