Fire Department Levy Assessment Based on Tax Residence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative appeal commission addressed whether the basis for assessing the fire department levy, mandated in the municipality of residence, should be the civil or the tax residence when these differ. The appellant maintained their civil residence was elsewhere while being a temporary resident and taxpayer in the taxing municipality, arguing the levy referred to the civil residence. The court reasoned that because the fire department levy is closely linked to income tax, functions as a substitute fee for exemption from a real duty, and the relevant statute refers to the application of state and municipal tax regulations, the **tax residence**, which reflects the center of life rather than merely formal residency, is the correct connecting factor for imposing the levy. Consequently, the appeal against the levy assessed in the municipality of tax residence was dismissed.
Legislator-Regeste
AmtlichArt. 34 Abs. 1 FSG (sGS 871.1). Die Wohnsitzgemeinde als Anknüpfungspunkt für die Feuerwehrpflicht ist der steuerrechtliche Wohnsitz (VRKE I/2-2019/6 vom 25. April 2019).
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KI-generiertThis provision establishes that men and women are subject to the fire brigade duty in their municipality of residence, which is the core legal issue decided by dismissing the appeal.
This provision was applied to order the appellant to bear the official costs of the appeal procedure due to the outcome of the decision.
Volltext
Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Fall-Nr.: I/2-2019/6 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten Publikationsdatum: 06.01.2020 Entscheiddatum: 25.04.2019
Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 25.04.2019 Art. 34 Abs. 1 FSG (sGS 871.1). Die Wohnsitzgemeinde als Anknüpfungspunkt für die Feuerwehrpflicht ist der steuerrechtliche Wohnsitz (VRKE I/2-2019/6 vom 25. April 2019).
Präsident Thomas Vögeli, Richter Rudolf Lippuner und Richterin Eliane Kaiser, Gerichtsschreiberin Silvia Geiger
X, Rekurrentin,
gegen
Steueramt Y, Vorinstanz,
betreffend
Feuerwehrabgabe
Sachverhalt:
Am 28. Dezember 2018 stellte das Steueramt Y X die Veranlagungsverfügung und Schlussrechnung der Kantonsund Gemeindesteuern für das Jahr 2017 zu. Gegen die darin enthaltene Veranlagung der Feuerwehrabgabe in der Höhe von Fr. 500.– erhob sie mit Schreiben vom 8. Januar 2019 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission
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des Kantons St. Gallen mit dem sinngemässen Antrag, die Erhebung der Feuerwehrabgabe in der Höhe von Fr. 500.– sei aufzuheben. Mit Vernehmlassung vom
15. Januar 2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses. Dazu nahm X mit Eingabe vom 28. Januar 2019 Stellung. Am 26. Februar 2019 reichte die Vorinstanz weitere Akten ein, wozu sich X mit Schreiben vom 13. März 2019 äusserte.
Auf weitere Einzelheiten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen:
1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig (Art. 41 lit. h Ziff. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben (Art. 45 Abs. 1 VRP). Der Rekurs vom 8. Januar 2019 ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
2.- Umstritten ist die Erhebung der Feuerwehrabgabe bei der Rekurrentin in der Höhe von Fr. 500.–.
Die Vorinstanz macht geltend, dass Männer und Frauen gemäss Art. 34 des Gesetzes über den Feuerschutz (sGS 871.1, abgekürzt: FSG) in der Wohnsitzgemeinde feuerwehrpflichtig seien. Die Rekurrentin sei in Y Wochenaufenthalterin und habe zivilrechtlichen Wohnsitz in Z, Kanton Wallis. Im Steuerrecht werde zwischen zivilrechtlichem und steuerrechtlichem Wohnsitz unterschieden. Die Feuerwehrabgabe werde grundsätzlich am zivilrechtlichen Wohnsitz erhoben, es sei denn, der Lebensmittelpunkt und somit der steuerrechtliche Wohnsitz habe sich verlagert. Der steuerrechtliche Wohnsitz der Rekurrentin befinde sich gemäss der Feststellungsverfügung vom 16. Dezember 2016 in Y. Sie habe die Feuerwehrabgabe deshalb in Y, ihrem steuerrechtlichen Wohnsitz, zu entrichten, wo sie auch den Schutz der Feuerwehr geniesse.
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Die Rekurrentin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass sie ihren Wohnsitz in Z habe und deshalb Art. 34 FSG auf sie keine Anwendung finde. Sie wohne derzeit aus beruflichen Gründen in Y und sei seit November 2016 Wochenaufenthalterin in Y. Ihr Lebensmittelpunkt befinde sich in Z. Die Tatsache, dass sie in Y steuerpflichtig sei, habe mit ihrem Wohnsitz nichts zu tun. Ihre Wohnsitzgemeinde sei Z. Art. 34 FSG spreche ausdrücklich von der Wohnsitzgemeinde. Die Feuerwehrabgabe sei eine Sonderabgabe, die sich an Bürger richte, die ihren formellen Wohnsitz in Y hätten. Der steuerrechtliche Wohnsitz sei für die Feuerwehrabgabe nicht relevant. Hinzu komme, dass sie von der Gemeinde nicht darüber aufgeklärt worden sei, dass sie zur Vermeidung der Feuerwehrabgabe bei der hiesigen Feuerwehr hätte Dienst leisten können. Damit sei die Verwaltung ihrer Informationsund Aufklärungspflicht nicht nachgekommen, womit sie in ihren Grundrechten verletzt worden sei. Es könne vom Bürger nicht verlangt werden, dass er alle Spezialgesetze kenne und eigenverantwortlich ermittle, ob ihn eine Sonderpflicht treffe.
3.- a) Gemäss Art. 1 Abs. 1 FSG sind im Kanton St. Gallen die politischen Gemeinden für den öffentlichen Feuerschutz zuständig, soweit er nicht Sache des Staates ist. Männer und Frauen sind in der Wohnsitzgemeinde feuerwehrpflichtig (Art. 34 Abs. 1 FSG). Sie erfüllen gemäss Art. 34 Abs. 2 FSG die Feuerwehrpflicht, indem sie Feuerwehrdienst in der Gemeinde, in einer Betriebsfeuerwehr oder in einem Stützpunkt leisten (lit. a) oder eine Feuerwehrabgabe entrichten (lit. b). Die Feuerwehrpflicht besteht vom vollendeten 20. bis zum vollendeten 50. Altersjahr (Art. 35 Abs. 1 FSG). Feuerwehrpflichtige, die weder Feuerwehrdienst leisten noch mit einem Ehepartner oder einem Partner, der Feuerwehrdienst leistet, in ungetrennter Ehe oder in ungetrennter eingetragener Partnerschaft leben, haben in der Wohnsitzgemeinde eine jährliche Feuerwehrabgabe zu entrichten (Art. 37 Abs. 1 FSG). Die Feuerwehrabgabe wird vom steuerpflichtigen Einkommen, bei in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten vom steuerpflichtigen Familieneinkommen, bei in ungetrennter eingetragener Partnerschaft lebenden Partnern vom gesamten steuerpflichtigen Einkommen erhoben. Die Regierung regelt durch Verordnung Höchstund Mindestansätze. Die politische Gemeinde legt den Tarif fest (Art. 37 Abs. 2 FSG).
Bei der Feuerwehrabgabe handelt es sich um eine Ersatzabgabe. Die Ersatzabgaben stellen ein Entgelt für die Befreiung von einer öffentlichen Realleistungspflicht dar. Die
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Pflicht zur Leistung einer Ersatzabgabe beruht auf dem Grundsatz der Rechtsgleichheit: Wer die Leistungspflicht real erfüllt, soll nicht schlechter gestellt sein als jene Personen, die davon dispensiert werden und dadurch den materiellen, ideellen oder zeitlichen Belastungen entgehen, die mit der Leistungspflicht verbunden sind (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 57 N 33 ff.).
b) Im Steuerrecht wird zwischen dem steuerrechtlichen Wohnsitz und dem zivilrechtlichen Wohnsitz gem. Art. 23 ZGB unterschieden (Zigerlig/Oertli/Hofmann, Das st. gallische Steuerrecht, 7. Aufl. 2014, S. 18). Im Falle der Rekurrentin wurde mit rechtskräftigem Einspracheentscheid vom 21. März 2017 festgestellt, dass sie steuerrechtlichen Wohnsitz in Y und zivilrechtlichen Wohnsitz in Z hat. Es stellt sich die Frage, ob für die Feuerwehrpflicht, welche im Kanton St. Gallen gemäss Art. 34 Abs. 1 FSG in der "Wohnsitzgemeinde" besteht, auf den zivilrechtlichen oder steuerrechtlichen Wohnsitz abzustellen ist.
Eine Ersatzabgabe lässt sich nur schwer von den Steuern abgrenzen (Tschannen/ Zimmerli/Müller, a.a.O., § 57 N 35). Für die Feuerwehrabgabe wird in Art. 37 Abs. 4 FSG denn auch ausdrücklich auf die sachgemässe Anwendung der Vorschriften über die Staatsund Gemeindesteuern hingewiesen. Zudem wird für die Höhe der Feuerwehrabgabe auf die Einkommenssteuer abgestellt. So beträgt sie 10 % der einfachen Steuer vom Einkommen (Anhang des Feuerschutzreglements, sRS 414.1). Für die Feuerwehrabgabe ist somit der steuerrechtliche Wohnsitz massgebend. Dies erscheint sinnvoll, zumal der steuerrechtliche Wohnsitz auf den Lebensmittelpunkt und nicht auf rein formelle Handlungen an einem Ort abstellt (Zigerlig/Oertli/Hofmann, a.a.O., S. 18 f.); die Feuerwehrpflicht kann damit an dem Ort erfüllt werden, wo jemand hauptsächlich verweilt.
c) Damit steht fest, dass die Vorinstanz bei der Rekurrentin zu Recht im Jahr 2016 die Feuerwehrabgabe erhoben hat. Unerheblich ist, dass die Rekurrentin nicht über die Feuerwehrpflicht im Kanton St. Gallen vorgängig informiert wurde. Die meisten Kantone in der Schweiz kennen eine Feuerwehrpflicht. Die Feuerwehrpflicht im Kanton St. Gallen ist deshalb nicht derart aussergewöhnlich, als dass die Rekurrentin speziell hätte darauf hingewiesen werden müssen. In ihrem Heimatkanton Wallis ist der
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Feuerwehrdienst zwar freiwillig; die Gemeinden können auf dem Reglementsweg jedoch ebenfalls festlegen, ob und nach welchen Grundsätzen sie die in der Gemeinde wohnhaften Frauen und Männer feuerwehrdienstpflichtig erklären wollen (vgl. Art. 21 des Gesetzes zum Schutz gegen Feuer und Naturelemente des Kantons Wallis, sGS 540.1). Der Rekurs ist abzuweisen.
4.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens der Rekurrentin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 500.– ist angemessen (Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zu verrechnen.
Entscheid:
1. Der Rekurs wird abgewiesen.
2. Die Rekurrentin hat die amtlichen Kosten von Fr. 500.– zu bezahlen, unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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