Water Supply Corporation Cost Contribution Decision Not Appealable Administrative Act
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative appeals commission dismissed a challenge against a water supply corporation's decision regarding a construction cost contribution because the initial decision did not constitute an appealable administrative act imposing a specific levy as required for review. The court reasoned that an appealable levy assessment must definitively calculate the required payment based on established prerequisites; however, the prior authorization for connection merely informed the applicant in general terms about the potential contribution structure (base fee, building surcharge, and cost contribution per square meter) without making a binding, enforceable determination of the final amount owed, thus failing to meet the criteria for a reviewable fee disposition.
Legislator-Regeste
AmtlichArt. 41 lit. h Ziff. 5 VRP (sGS 951.1). In einer Abgabeverfügung ist ein Rechtsverhältnis verbindlich festzulegen, indem aufgrund bestimmter Voraussetzungen ein Abgabebetrag berechnet wird, den der Verfügungsadressat leisten muss. Wird in einer Anschlussbewilligung in allgemeiner Weise über die reglementarisch vorgesehene Beitragsregelung informiert, liegt keine anfechtbare Abgabeverfügung vor (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/2, 1. April 2011, I/2-2010/41).
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KI-generiertThis provision was the statutory basis for the admissibility of the appeal, which the court ultimately found lacking an object, leading to non-entry into the merits.
Used to determine that the appellant must bear the costs because their request was effectively dismissed (non-entry counts as losing).
Used to justify the waiver of imposing official costs.
Volltext
Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Fall-Nr.: I/2-2010/41 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten Publikationsdatum: 01.04.2011 Entscheiddatum: 01.04.2011
Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 01.04.2011 Art. 41 lit. h Ziff. 5 VRP (sGS 951.1). In einer Abgabeverfügung ist ein Rechtsverhältnis verbindlich festzulegen, indem aufgrund bestimmter Voraussetzungen ein Abgabebetrag berechnet wird, den der Verfügungsadressat leisten muss. Wird in einer Anschlussbewilligung in allgemeiner Weise über die reglementarisch vorgesehene Beitragsregelung informiert, liegt keine anfechtbare Abgabeverfügung vor (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/2, 1. April 2011, I/2-2010/41).
Präsident Ralph Steppacher, Mitglieder Martin Würmli und Markus Frei; Gerichtsschreiber Thomas Scherrer
X, Rekurrent,
gegen
Verwaltungsrat der Wasserversorgungs-Korporation G, Vorinstanz, betreffend
Baukostenbeitrag für Wasserversorgung
Sachverhalt:
A.- Vom Grundstück Nr. 001, M, in der politischen Gemeinde G wurde im Jahr 1969 das Grundstück Nr. 002 mit dem an der öffentlichen Wasserversorgung angeschlossenen Wohnhaus Vers.-Nr. 003 und einer Fläche von 2'120 m2 abgetrennt. Beim Grundstück Nr. 001 verblieben der Stall Vers.-Nr. 004 und eine Fläche von 4'013 m2.
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B.- Am 19. April 2010 ersuchte X als Eigentümer des Grundstücks Nr. 001 um Anschluss eines geplanten Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung an die Wasserversorgung. Die Wasserversorgungskorporation G bewilligte am 6. Mai 2010 den Anschluss und stellte die Erhebung einer Grundquote für den Anschluss von Fr. 1'000.--, eines Gebäudezuschlags von 1% des Gebäudeneuwertes und eines Baukostenbeitrags von Fr. 3.-- pro m2 Grundstücksfläche in Aussicht. X ersuchte telefonisch um Überprüfung des Baukostenbeitrags mit der Begründung, vom Grundstück Nr. 001 sei das Grundstück Nr. 002 mit dem bereits an die Wasserversorgung angeschlossenen Wohnhaus abgetrennt worden. Der Verwaltungsrat lehnte die "Einsprache" am 26. Mai 2010 ab.
C.- Gegen den als Verfügung bezeichneten Entscheid des Verwaltungsrates der Wasserversorgungskorporation G vom 26. Mai 2010 erhob X mit Eingabe vom 3. Juni 2010 (Postaufgabe: 04.06.10) Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit den Anträgen, unter Kostenund Entschädigungsfolge seien die Verfügungen vom 6. und
26. Mai 2010 aufzuheben und der Baukostenbeitrag "zu erlassen". Mit Stellungnahme vom 21. Juli 2010 beantragte die Vorinstanz, der Rekurs sei unter Kostenund Entschädigungsfolge abzuweisen. Auf die Ausführungen der Beteiligten zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen:
1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Gemäss Art. 41 lit. h Ziff. 5 VRP können bei der Verwaltungsrekurskommission selbständige Verfügungen und Entscheide der obersten Verwaltungsbehörde einer öffentlichrechtlichen Körperschaft oder einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt über Gebühren, Taxen, Beiträge und andere öffentlich-rechtliche Geldleistungen Privater mit Rekurs angefochten werden. Der als "Verfügung" bezeichnete Beschluss vom 26. Mai 2010 erging vom Verwaltungsrat der Wasserversorgungs-Korporation G, bei dem es sich um das oberste Leitungsund Verwaltungsorgan einer örtlichen Korporation im Sinn des Gemeinderechts und damit einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft handelt (vgl. Art. 2, 3 und 17 Abs. 2 der Korporationsordnung der Wasserversorgungs- Korporation G). In einer Abgabeverfügung im Sinn von Art. 41 lit. h Ziff. 5 VRP ist ein Rechtsverhältnis verbindlich festzulegen, indem aufgrund bestimmter Voraussetzungen
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ein Abgabebetrag berechnet wird, den der Verfügungsadressat leisten muss. Die in Rechtskraft erwachsene Abgabeveranlagung soll als Rechtsöffnungstitel ohne Weiteres vollstreckbar sein. Deshalb stellt im Abgaberecht eine provisorische Veranlagung, mit welcher auf der Basis der Bauzeitversicherung eine Teilzahlung für einen Anschlussbeitrag erhoben wird, gemäss Rechtsprechung keine rekursfähige Verfügung dar (vgl. GVP 1995 Nr. 53 mit Hinweisen). Wie ein Endentscheid anfechtbar ist eine provisorische Veranlagung gegebenenfalls nur dann, wenn sie materielle Fragen verbindlich entscheidet (zum Bundesrecht vgl. BGE 121 II 116 E. 1b/cc, 120 Ib 97 E. 1b mit weiteren Hinweisen).
Gegenstand der angefochtenen "Verfügung" der Vorinstanz vom 26. Mai 2010 war die von der Wasserversorgung G am 6. Mai 2010 dem Rekurrenten erteilte Bewilligung zum Anschluss eines auf seinem Grundstück Nr. 001 neu zu erstellenden Einfamilienhauses an das Leitungsnetz der Wasserversorgung. In einem besonderen Abschnitt wurde unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen des Wasser- Reglements der Wasserversorgungs-Korporation G zu den damit verbundenen Abgaben in allgemeiner Weise festgehalten, für den Anschluss werde eine Grundquote von Fr. 1'000.--, ein Gebäudezuschlag von 1% des Neuwertes und ein Baukostenbeitrag von Fr. 3.-- pro m2 erhoben. Diesen Ausführungen kam lediglich informativer Charakter zu. Dies wird auch daraus ersichtlich, dass in der Rechtsmittelbelehrung einzig der Rekurs an das kantonale Baudepartement angeführt wird. Eine Überprüfung der Erhebung der erwähnten Abgaben stünde jedoch nicht in der Zuständigkeit des Baudepartements, sondern – entsprechend Art. 41 lit. h Ziff. 5 VRP – in jener der Verwaltungsrekurskommission. Die Verfügung vom 6. Mai 2010 kann deshalb nicht Grundlage für einen Entscheid im Sinn von Art. 41 lit. h Ziff. 5 VRP bieten (vgl. GVP 1995 Nr. 53).
Aber auch die angefochtene "Verfügung" der Vorinstanz vom 26. Mai 2010 selbst ist nicht als Beitragsverfügung gestützt auf Art. 41 lit. h Ziff. 5 VRP bei der Verwaltungsrekurskommission anfechtbar. Im Dispositiv wird die "Einsprache" abgewiesen. Ebensowenig wie in der Anschlussbewilligung vom 6. Mai 2010 wird ein Abgabebetrag berechnet.
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf den Rekurs mangels Anfechtungsobjekts nicht eingetreten werden kann.
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2.- Gemäss Art. 95 Abs. 1 VRP trägt in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Fehlt es an einer Prozessvoraussetzung, führt dies nicht zur Abweisung oder Gutheissung des Rechtsmittels, sondern zu einem Nichteintretensentscheid. Als unterliegend ist jene Partei zu betrachten, deren prozessuale Stellung vom Entscheid betroffen wurde (vgl.
R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, St. Gallen 2004, S. 100). Insoweit kommt das Nichteintreten einem Unterliegen des Rekurrenten gleich. Dementsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen. Eine Entscheidgebühr von Fr. 600.-- ist angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12).
Nach Art. 97 VRP kann die Behörde auf die Erhebung amtlicher Kosten verzichten, wenn die Umstände es rechtfertigen. Da dem Rekurrenten aus dem Umstand, dass die Vorinstanz ihre "Verfügung" vom 26. Mai 2010 mit einer falschen Rechtsmittelbelehrung versehen hat, kein Nachteil erwachsen darf und der Fehler nicht ohne Weiteres erkannt werden konnte, ist auf die Erhebung der Kosten zu verzichten (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 798). Die Finanzverwaltung ist deshalb anzuweisen, dem Rekurrenten den Kostenvorschuss von Fr. 900.-- zurückzuerstatten.
Entscheid:
1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
2. Die amtlichen Kosten von Fr. 600.-- werden dem Rekurrenten auferlegt. Auf die
Erhebung wird verzichtet.
3. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, dem Rekurrenten den Kostenvorschuss von Fr. 900.-- zurückzuerstatten.
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