Vehicle Owner v. Tax Authority Regarding Retroactive Road Tax Exemption
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA vehicle owner appealed the refusal to grant a road traffic tax exemption for their gas-powered vehicle, which was first registered in 2003 and met the emission standards (136 g CO2/km) introduced by a 2009 amendment that provided a four-year tax holiday starting from the year of first registration, but only for vehicles registered after January 1, 2006, according to the transitional provision. The court upheld the rejection of the appeal, reasoning that the limitation of the retroactive tax exemption to a maximum of three years prior to the law's entry into force served the legitimate purpose of legal certainty by capping the total exemption period at four operating years and that applying this limit did not violate superior law, including the principles of equal treatment or proportionality, especially as there was no established exemption scheme when the vehicle was purchased.
Legislator-Regeste
AmtlichArt. 12quater und Schlussbestimmung des IV. Nachtrags SVAG (sGS 711.70). Die Steuer wird für gasbetriebene Fahrzeuge im Jahr der ersten Inverkehrsetzung und in den drei folgenden Jahren erlassen, wenn diese einen CO2-Ausstoss von nicht mehr als 143 g/km aufweisen. Für gasbetriebene Fahrzeuge, die bis zu drei Jahre vor Inkraftsetzung des Erlasses, also nach dem 1. Januar 2006 erstmals in Verkehr gesetzt wurden, und zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Steuerermässigung erfüllt haben, wird die Steuer für den Rest der Frist nach dieser Bestimmung erlassen. Die vom Gesetzgeber statuierte zeitliche Begrenzung der rückwirkenden Steuerbefreiung auf maximal drei Jahre verstösst nicht gegen übergeordnetes Recht (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/2, 19. August 2010, I/2-2010/11).
Schlagwörter
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KI-generiertCited to impose official costs on the appellant due to the outcome of the appeal.
Volltext
Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Fall-Nr.: I/2-2010/11 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten Publikationsdatum: 02.08.2019 Entscheiddatum: 19.08.2010
Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 19.08.2010 Art. 12quater und Schlussbestimmung des IV. Nachtrags SVAG (sGS 711.70). Die Steuer wird für gasbetriebene Fahrzeuge im Jahr der ersten Inverkehrsetzung und in den drei folgenden Jahren erlassen, wenn diese einen CO2-Ausstoss von nicht mehr als 143 g/km aufweisen. Für gasbetriebene Fahrzeuge, die bis zu drei Jahre vor Inkraftsetzung des Erlasses, also nach dem 1. Januar 2006 erstmals in Verkehr gesetzt wurden, und zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Steuerermässigung erfüllt haben, wird die Steuer für den Rest der Frist nach dieser Bestimmung erlassen. Die vom Gesetzgeber statuierte zeitliche Begrenzung der rückwirkenden Steuerbefreiung auf maximal drei Jahre verstösst nicht gegen übergeordnetes Recht (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/2,
19. August 2010, I/2-2010/11).
Präsident Ralph Steppacher, Mitglieder Rudolf Lippuner und Martin Würmli; Gerichtsschreiberin Sabrina Häberli
X, Rekurrent,
gegen
Strassenverkehrsund Schifffahrtsamt, Abteilung Zentrale Dienste, St. Leonhard- Strasse 40, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend
Strassenverkehrssteuer 2010 (Steuerbefreiung)
Sachverhalt:
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A.- X ist Halter des mit Erdgas und Benzin betriebenen Personenwagens Opel Zafira A16 CNG. Dieser wurde am 15. Dezember 2003 in Verkehr gesetzt. Das Fahrzeug stösst im Erdgasbetrieb 136 g CO2 pro km aus und gehört der Energieeffizienzkategorie B an.
B.- Mit Rechnung vom 18. Januar 2010 erhob das Strassenverkehrsund Schifffahrtsamt bei X für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010 Strassenverkehrssteuern für das Fahrzeug Opel Zafira A16 CNG von Fr. 550.--. Die dagegen erhobene Einsprache vom 1. Februar 2010 wies das Strassenverkehrsund Schifffahrtsamt mit Entscheid vom 5. Februar 2010 ab.
C.- Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhob X mit Eingabe vom 18. Februar 2010 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, unter Kostenfolge sei der Entscheid der Vorinstanz vom 5. Februar 2010 zu widerrufen und die Veranlagungsverfügung aufzuheben. Das Fahrzeug Opel Zafira A16 CNG sei für die Jahre 2010 bis und mit 2013 steuerlich zu begünstigen.
Mit Vernehmlassung vom 30. März 2010 beantragte die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses.
D.- Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit notwendig, in den
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen:
1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurs-erhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 18. Februar 2010 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. h Ziff. 1, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist grundsätzlich einzutreten.
Anfechtungsobjekt ist die Veranlagungsverfügung der Vorinstanz bezüglich der Strassenverkehrssteuer für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010. Die
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Strassenverkehrssteuer für die Jahre 2011 bis 2013 wurde noch nicht veranlagt. Nicht einzutreten ist deshalb mangels Anfechtungsobjekts auf den gestellten Antrag, das Fahrzeug Opel Zafira A16 CNG sei bis und mit 2013 steuerlich zu begünstigen. Es kann einzig die Veranlagungsverfügung für das Jahr 2010 überprüft werden.
2.- Im Rekurs ist umstritten, ob für den Personenwagen Opel Zafira A16 CNG für das Jahr 2010 Strassenverkehrssteuern zu bezahlen sind.
a) Der Kanton St. Gallen erhebt jährlich eine Steuer auf Motorfahrzeugen und Motorfahrzeuganhängern, die im Kanton ihren Standort haben und auf öffentlichen Strassen verkehren (Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Strassenverkehrsabgaben, sGS 711.70, abgekürzt: SVAG). Steuerpflichtig ist der Fahrzeughalter (Art. 4 SVAG). Die Steuer wird nach dem Gesamtgewicht des Fahrzeugs berechnet (Art. 10 SVAG). Der allgemeine Steuersatz ist in Art. 11 SVAG geregelt. Art. 12 ff. enthält den Steuersatz für besondere Fahrzeuge. So wird unter anderem die Steuer für emissionsarme Fahrzeuge, Elektrofahrzeuge und gasbetriebene Fahrzeuge unter bestimmten Voraussetzungen im Jahr der ersten Inverkehrsetzung und in den drei folgenden Jahren erlassen (Art. 12bis, 12ter und 12quater SVAG). Art. 11 bis 12quater SVAG wurden mit dem VI. Nachtrag zum SVAG eingeführt. In Kraft ist dieser Nachtrag seit dem 1. Januar 2009. Die Steuer wird für gasbetriebene Fahrzeuge im Jahr der ersten Inverkehrsetzung und in den drei folgenden Jahren erlassen, wenn diese einen CO2-Ausstoss von nicht mehr als 143 g/ km aufweisen. Für Fahrzeuge, die bis zu drei Jahre vor Inkraftsetzung des Erlasses, also nach dem 1. Januar 2006 erstmals in Verkehr gesetzt wurden, und zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Steuerermässigung nach Art. 12bis, 12ter und 12quater SVAG erfüllt haben, wird die Steuer für den Rest der Frist nach diesen Bestimmungen erlassen (Schlussbestimmung des VI. Nachtrags).
b) Der Rekurrent stellt sich auf den Standpunkt, die definierte Übergangsfrist von drei Jahren für Fahrzeuge, die vor dem Jahr 2009 in Verkehr gesetzt wurden, sei willkürlich festgelegt und schaffe Ungerechtigkeiten. Sein Fahrzeug sei im Jahr 2003 als Testund Ausstellungsfahrzeug von Opel Schweiz im Kanton Bern in Verkehr gesetzt worden. Im Herbst 2004 habe er das Fahrzeug erworben und im Kanton St. Gallen angemeldet. Es sei in der Umwelt-Autoliste des VCS, Ausgabe 2/2004 als klassenbestes Fahrzeug in der Kategorie "Vans" aufgeführt worden. Diese Beurteilung habe zum Kaufentscheid
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geführt. Im gleichen Zeitraum habe er bei der Vorinstanz ein Gesuch um Erlass der Strassenverkehrssteuer gestellt, welches aber abgelehnt worden sei, weil der Kanton St. Gallen noch nicht über entsprechende Möglichkeiten verfügt habe. Das Fahrzeug sei bisher von keinem Förderoder Begünstigungsprogramm erfasst worden. Es erfülle seit 2003 die ökologischen Anforderungen gemäss dem vom Kantonsparlament verordneten generellen Steuererlass. Die Fristsetzung der Übergangsregelung sei jedoch diskriminierend und ungerecht. Vom Steuererlass ausgeschlossen würden ausgerechnet diejenigen Fahrzeughalter, die mit Weitsicht und Risiko bei der Einführung eines weiteren Treibstoffs Pionierarbeit geleistet hätten. Die Festlegung einer fixen aber willkürlichen Übergangsfrist von drei Jahren führe gezwungenermassen zu Ungerechtigkeiten. Es sei nicht nachvollziehbar, wie diese Festlegung erfolgt sei. Technische Gründe, die bei emissionsarmen Fahrzeugen im Vordergrund stehen müssten, hätten dabei nicht als Grundlage gedient. Die Zahl drei könnte geradezu auch als Ergebnis aus einem Würfelspiel stammen. Für den Bürger müsse aber eine Kalkulation möglich sein. Der Anspruch auf Gleichbehandlung wäre gewahrt, wenn Fahrzeughalter, die ihr Fahrzeug vor der Inkraftsetzung der Bestimmungen erworben hätten, per Gesuch um Steuererleichterung hätten nachfragen können. Mit einem richterlichen Entscheid sei es möglich, die unglückliche Regelung der Übergangsfristen zu korrigieren und Rechtsgleichheit zu schaffen.
c) Beim Fahrzeug des Rekurrenten handelt es sich um einen Opel Zafira A16 CNG, der im Erdgasbetrieb 136 g CO2 pro km ausstösst und der Energieeffizienzkategorie B angehört. Es ist ein gasbetriebenes Fahrzeug und fällt somit grundsätzlich unter Art. 12quater SVAG. Da die Bestimmung erst am 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt wurde, führt sie faktisch aber dazu, dass nur für diejenigen Fahrzeuge ein Steuererlass möglich ist, die nach dem 1. Januar 2006 in Verkehr gesetzt wurden. Das wird mit der Schlussbestimmung des VI. Nachtrags zum Ausdruck gebracht. Das Fahrzeug des Rekurrenten wurde am 15. Dezember 2003 in Verkehr gesetzt, weshalb die Vorinstanz eine Steuerbefreiung ablehnte.
Es ist im Folgenden zu prüfen, ob Art. 12quater SVAG sowie die Schlussbestimmung des VI. Nachtrags gegen übergeordnetes Recht, insbesondere gegen das Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
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Eidgenossenschaft, SR 101; abgekürzt: BV) oder gegen das Diskriminierungs- (Art. 8 Abs. 2 BV) oder das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstossen.
Eine rechtsgleiche Behandlung liegt vor, wenn Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Dem Gesetzgeber kommt dabei eine erhebliche Gestaltungsfreiheit zu. Es ist ihm nur verboten, Differenzierungen zu treffen für die sachliche und vernünftige Gründe fehlen. Bei der Beurteilung, ob die vorgenommenen Differenzierungen sachlich gerechtfertigt sind, ist vom Zweck der Norm auszugehen (vgl. Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Auflage, Zürich 2008, Rz 752 ff.). Das Diskriminierungsverbot bietet Schutz gegen soziale Ausgrenzungen. Eine Diskriminierung liegt vor, wenn ein Mensch wegen seiner Zugehörigkeit zu einer durch das Diskriminierungsverbot geschützten Gruppe (z.B. wegen Rasse, Geschlecht, Religion, Behinderung) herabwürdigend behandelt wird (vgl. Häfelin/Haller/Keller, a.a.O., Rz. 774). Eigentümer eines vor dem 1. Januar 2006 in Verkehr gesetzten gasbetriebenen Fahrzeugs stellen sicherlich keine durch das Diskriminierungsverbot geschützte Gruppe dar, weshalb ein Verstoss von Art. 12quater SVAG gegen das Diskriminierungsverbot nicht zu prüfen ist. Willkürlich ist eine Norm, wenn sie nicht nur unrichtig, sondern schlechthin unhaltbar ist.
Zweck der in Art. 12quater SVAG sowie in der Schlussbestimmung des VI. Nachtrags enthaltenen Befristung ist nicht die Schaffung einer eigentlichen Übergangsfrist, sondern die zeitliche Begrenzung der Steuerbefreiung auf maximal vier Betriebsjahre. Diese zeitliche Befristung dient dem Interesse der Rechtssicherheit, ist zweckmässig und damit sachlich und vernünftig begründet. Das Gebot der Verhältnismässigkeit (Art.
36 Abs. 3 BV) verlangt, dass die Massnahme für das Erreichen dieses im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet, erforderlich und zumutbar (d.h. verhältnismässig i.e.S.) ist. Die gesetzliche Regelung in Art. 12quater SVAG sowie in der Schlussbestimmung des VI. Nachtragsist geeignet, Rechtssicherheit zu gewährleisten. Der Steuererlass auf Gasfahrzeugen wird zeitlich klar auf vier Jahre ab der ersten Inverkehrsetzung beschränkt, wobei diese Regelung erst ab Inkrafttreten am 1. Januar 2009 zur Anwendung gelangte, ein Steuererlass also erstmals für das Steuerjahr 2009 möglich war. Als weniger einschneidende Massnahme liesse sich nur denken, die Frist zu verlängern, was jedoch grosse finanzielle Auswirkungen hätte. Der Gesetzgeber
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wollte eine Steuerbefreiung für höchstens vier Betriebsjahre. Darin kann keine unverhältnismässige Beschränkung der Dauer der Steuerbefreiung erblickt werden. Der Rekurrent wehrt sich denn auch nicht gegen die Dauer der Steuerbefreiung oder dagegen, dass diese mit der ersten Inverkehrsetzung zu laufen beginnt, sondern dagegen, dass für Fahrzeuge, welche mehr als vier Jahre vor Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung in Verkehr gesetzt wurden, keine Ausnahmeregelung besteht. Eine solche hätte aber nur durch eine Bestimmung mit rückwirkender Kraft erreicht werden können. Gerade zum Schutz der Rechtssicherheit gilt jedoch im Verwaltungsrecht ein grundsätzliches Rückwirkungsverbot (vgl. Häfelin/Müller/ Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz 330). Mit der Schlussbestimmung des VI. Nachtrags schloss der Gesetzgeber eine über die Frist von vier Betriebsjahren hinausgehende Rückwirkung explizit aus. Die vom Gesetzgeber getroffene Regelung verstösst damit weder gegen das Rechtsgleichheitsgebot noch ist sie unverhältnismässig oder gar willkürlich.
Schliesslich bleibt zu bemerken, dass im Kanton St. Gallen noch keine Regelung bezüglich einer Steuerbefreiung von gasbetriebenen Fahrzeugen bestand, als der Rekurrent das Fahrzeug kaufte. Eine Kalkulation war für ihn somit ohne weiteres möglich, indem Rechtssicherheit darüber bestand, dass er für sein Fahrzeug Strassenverkehrssteuern bezahlen musste.
d) Art. 12quater SVAG hält einer konkreten Normenkontrolle stand und verstösst nicht gegen übergeordnetes Recht. Die Vorinstanz hat die Norm im vorliegenden Fall korrekt angewendet. Für das Fahrzeug des Rekurrenten kann somit für das Jahr 2010 kein Steuererlass gewährt werden. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs, soweit auf ihn einzutreten ist, abzuweisen ist.
3.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 500.-- ist angemessen (vgl. Art. 13 Ziff. 522 des Gerichtskostentarifs, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist zu verrechnen.
Entscheid:
1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit auf ihn eingetreten wird.
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2. Der Rekurrent bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 500.-- unter Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 500.--.
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