Tax Classification Dispute Lacking Current Legal Interest
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe tax authority classified two real estate properties as business assets, which the taxpayer challenged, arguing this classification subjected the rental income to social security contributions. The court reasoned that while tax authorities' findings on the amount of income and invested capital are binding on social security agencies for contribution assessment, the qualification of income as earned income subject to contributions versus private capital yield is independently determined by the social security authorities based on social security law. Since the income amounts and overall taxable factors remained unchanged for tax purposes regardless of the asset classification, the taxpayer lacked a concrete, current interest in overturning the classification regarding the rental income, as the social security authority would independently review the matter, leading the court to dismiss the appeal on procedural grounds without ruling on the merits of the asset classification.
Legislator-Regeste
AmtlichArt. 45 Abs. 1 VRP (sGS 951.1), Art. 140 Abs. 1 DBG (SR 642.11), Art. 9 Abs. 3 AHVG (SR 831.10), Art. 23 AHVV (SR 831.101). Die Veranlagungsbehörde wies zwei Grundstücke des Steuerpflichtigen dem Geschäftsvermögen zu. An den Erträgen änderte sich nichts, weshalb die Zuordnung zum Geschäfts- oder Privatvermögen keinen Einfluss auf die Steuerfaktoren hatte. Der Eigentümer focht die Veranlagungen an mit der Begründung, bei einer Zuordnung zum Geschäftsvermögen seien die Erträge für die Sozialversicherungen abgabepflichtig. Bei Einkünften aus Liegenschaften sind die Sozialversicherungsbehörden aber nicht an den Entscheid der Steuerbehörden gebunden, sondern entscheiden selbständig über den Charakter von Einkünften als Vermögensertrag oder Erwerbseinkommen, weshalb das Steuergericht bei unveränderten Steuerfaktoren nicht über die Zuordnung zum Geschäftsvermögen oder Privatvermögen entscheiden kann (Urteil der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, vom 19. April 2016, VRKE I/1-2015/110, 111).
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KI-generiertUsed to establish the applicant's right to appeal based on a protected interest in the change of the decision.
Used to establish the applicant's right to appeal concerning the direct federal tax.
Cited in the case introduction as part of the legal framework, though the core decision relies on the lack of a binding effect.
Cited in the case introduction as part of the legal framework, though the core decision relies on the lack of a binding effect.
Volltext
Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Fall-Nr.: I/1-2015/110, 111 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten Publikationsdatum: 19.04.2016 Entscheiddatum: 19.04.2016
Entscheid Verwaltungsrekurskommission vom 19.04.2016 Art. 45 Abs. 1 VRP (sGS 951.1), Art. 140 Abs. 1 DBG (SR 642.11), Art. 9 Abs. 3 AHVG (SR 831.10), Art. 23 AHVV (SR 831.101). Die Veranlagungsbehörde wies zwei Grundstücke des Steuerpflichtigen dem Geschäftsvermögen zu. An den Erträgen änderte sich nichts, weshalb die Zuordnung zum Geschäftsoder Privatvermögen keinen Einfluss auf die Steuerfaktoren hatte. Der Eigentümer focht die Veranlagungen an mit der Begründung, bei einer Zuordnung zum Geschäftsvermögen seien die Erträge für die Sozialversicherungen abgabepflichtig. Bei Einkünften aus Liegenschaften sind die Sozialversicherungsbehörden aber nicht an den Entscheid der Steuerbehörden gebunden, sondern entscheiden selbständig über den Charakter von Einkünften als Vermögensertrag oder Erwerbseinkommen, weshalb das Steuergericht bei unveränderten Steuerfaktoren nicht über die Zuordnung zum Geschäftsvermögen oder Privatvermögen entscheiden kann (Urteil der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, vom 19. April 2016, VRKE I/1-2015/110, 111).
Präsident Thomas Vögeli, Richter Fritz Buchschacher und Markus Frei, Gerichtsschreiber Sebastiaan van der Werff
X, Rekurrent und Beschwerdeführer,
vertreten durch Adwista Treuhand AG, Zürcherstrasse 9, Postfach, 8640 Rapperswil, gegen
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Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Abteilung Recht, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte,
Sachverhalt:
A.- X ist Architekt und Geschäftsführer der X GmbH, an welcher er von der Gründung im Jahr 1995 bis August 2013 zu 50% als Miteigentümer beteiligt war. Seit 26. August 2013 ist er Alleinaktionär der in R ansässigen Firma. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin wohnt er in einem Einfamilienhaus an der B-Strasse 00 in R. Daneben ist er im Besitz eines Ferienhauses in G, Tessin, und Eigentümer der vermieteten Grundstücke Z-Strasse 000 (Grundstück-Nr. 000) und G-Strasse (Grundstück-Nr. 0000/0000) in R. Dazu beteiligte sich X an der Baugesellschaft Y, mit welcher er im Rahmen einer selbständigen Nebenerwerbstätigkeit die Überbauung "O" in R mit zehn Wohneinheiten und vierzehn Tiefgaragenplätzen realisierte. Die letzten Teilverkäufe der Überbauung fanden in den Jahren 2006 und 2010 statt. Derzeit steht noch ein Tiefgaragenplatz (Grundstück-Nr. 0000) zum Verkauf.
B.- Am 17. Juni 2014 wurde X für die Kantonsund Gemeindesteuer 2012 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 535‘000.– und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 4‘329‘000.– sowie hinsichtlich der direkten Bundessteuer 2012 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 494‘100.– veranlagt. Dabei qualifizierte die Veranlagungsbehörde X als ʺQuasi-Liegenschaftenhändlerʺ und ordnete die Grundstücke Z-Strasse 000 und G-Strasse 000 sowie den noch zum Verkauf stehenden Tiefgaragenplatz der Überbauung "O" dem Geschäftsvermögen zu. Nach Abzug der Schuldzinsen und Unterhaltskosten berücksichtigte die Veranlagungsbehörde die diesbezüglichen Liegenschaftserträge von Fr. 149‘824.– als Einkommen aus selbständiger Nebenerwerbstätigkeit und reduzierte die von X deklarierten Erträge aus Mietund Pachtzinsen entsprechend. Gegen diese Veranlagungsverfügungen erhob X mit Eingabe seiner damaligen Vertreterin am 17. Juli
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2014 Einsprache. Nach Durchführung einer Einspracheverhandlung am 5. Februar 2015 hiess das kantonale Steueramt die Einsprache mit Entscheiden vom 9. April 2015 teilweise gut und erhöhte den Mietertrag der Z-Strasse 000 antragsgemäss um Fr. 9‘360.–. An der gerügten Zuordnung der Grundstücke Z-Strasse 000 und G-Strasse zum Geschäftsvermögen hielt es indessen fest.
C.- Gegen die beiden Einspracheentscheide vom 9. April 2015 erhob X mit Eingabe seiner Vertreterin vom 8. Mai 2015 Rekurs und Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission. Er beantragte, es seien die angefochtenen Einspracheentscheide aufzuheben und die Grundstücke Nr. 0000/0000 G-Strasse, R, und das Grundstück Nr. 000 Z-Strasse 000, R, dem Privatvermögen statt dem Geschäftsvermögen zuzuweisen, so dass die daraus fliessenden Liegenschaftserträge und Grundstück-Vermögenswerte nicht Gegenstand der Meldung an die AHV- Ausgleichskasse bilden. Eventualiter sei die Zuordnung zum Privatvermögen mittels eines Feststellungsentscheides festzulegen und subeventualiter sei der Entscheid an das Kantonale Steueramt St. Gallen zur Neubeurteilung aufzuheben und die Sache zur näheren Abklärung – nötigenfalls unter ergänzendem Beizug von weiteren Akten – zum Neuentscheid zurückzuweisen; alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Rekursgegner. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 2. Juli 2015 die Abweisung des Rekurses und der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete stillschweigend auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde.
Auf weitere Einzelheiten wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen:
1.- Angefochten sind die Einspracheentscheide hinsichtlich der Veranlagungen der Kantonsund Gemeindesteuer 2012 sowie der direkten Bundessteuer 2012. Zwar müssen für Rekurs und Beschwerde verschiedene Entscheide ergehen; sie können indessen in einem einzigen Dokument mit Verweisungen und einem gemeinsamen
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Dispositiv, das die beiden Steuern allerdings ausdrücklich auseinanderhält, enthalten sein (vgl. BGE 130 II 509 = Pra 2005 Nr. 114 E. 8.3, BGE 135 II 260 = Pra 2010 Nr. 37
E. 1.3.1).
2.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen.
a) Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Entscheid zuständig. Der Rekurs und die Beschwerde vom 8. Mai 2015 gegen die Einspracheentscheide vom 9. April 2015 sind rechtzeitig eingereicht worden und erfüllen in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 194 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1; Art. 140 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 642.11, abgekürzt: DBG; Art. 7 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, sGS 815.1; Art. 41 lit. h Ziff. 1 und Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP).
b) Nach Art. 45 Abs. 1 VRP ist zur Erhebung des Rekurses berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung oder des Entscheids ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut. Gleiches gilt für die Erhebung der Beschwerde im Bereich der direkten Bundessteuer (vgl. Art. 140 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N 12 zu Art. 140).
c) Streitig ist einzig die vorinstanzliche Zuordnung der Grundstücke Z-Strasse 000 und G-Strasse zum Geschäftsvermögen. In betraglicher Hinsicht werden die in den Einspracheentscheiden festgesetzten steuerbaren Einkünfte und Vermögenswerte des Steuerjahres 2012 vom Rekurrenten und Beschwerdeführer anerkannt (act. 1, S. 5). Ebenfalls unbestritten ist, dass die Erträge aus der Baugesellschaft Y der Besteuerung aus selbständiger Erwerbstätigkeit unterliegen (act. 1, S. 9). In den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 9. April 2015 kündigte die Vorinstanz an, nach Rechtskraft der Veranlagungen der AHV-Ausgleichskasse (auch) die Erträge aus den Liegenschaften Z-Strasse 000 und G-Strasse als Einkommen aus selbständiger Nebenerwerbstätigkeit zu melden (act. 2/2, S. 3 und 2/3, S. 2). Der Rekurrent und Beschwerdeführer leitet daraus einen für ihn nicht wieder gut zu machenden Nachteil ab, da seiner Auffassung nach die Meldungen der Steuerbehörden für die Ausgleichskasse verbindlich seien und die steuerrechtliche Zuordnung der beiden
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Liegenschaften zum Geschäftsvermögen demnach für ihn eine künftige AHV- Beitragspflicht nach sich ziehen würde (act. 1, S. 5 f.).
d) Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (vgl. Art. 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung, SR 831.10). Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Altersund Hinterlassenenversicherung (SR 831.101, abgekürzt: AHVV) ermitteln die kantonalen Steuerbehörden das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte. Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher nicht die Fragen, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung auf Grund des Rechts der Altersund Hinterlassenenversicherung zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_803/2011 vom 23. August 2012 E. 3.5.2 und 9C_506/2012 vom 27. September 2012 E. 3.1; BGE 121 V 80 E. 2c mit Hinweisen; Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN), Ziff. 8.7 und 8.8). Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privatoder Geschäftsvermögen, zumal diese Unterscheidung steuerrechtlich häufig ohne Belang ist, da der Ertrag sowohl aus Privatals auch aus Geschäftsvermögen steuerbar ist. Die Steuermeldung ist daher mit Bezug auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grundlage für die AHV- Beitragsfestsetzung, weshalb die Qualifikation als beitragsfreier Kapitalertrag auf
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Privatvermögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen im Beitragsfestsetzungsverfahren erfolgen muss (BGer 9C_803/2011 vom 23. August 2012 E. 3.5.2; Urteil H 361/96 vom 2. Juli 1997 E. 2c). In Bezug auf den Vermögensgewinn ist demgegenüber auch steuerrechtlich die Unterscheidung von Geschäftsund Privatvermögen von Bedeutung, weshalb sich die AHV-Behörden in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen können und eigene Abklärungen nur dann vornehmen müssen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGer 9C_803/2011 vom 23. August 2012 E. 3.5.2; BGE 134 V
250 E. 3.3 mit Hinweisen).
e) Ob eine Liegenschaft zum Geschäftsoder Privatvermögen gehört und die durch die Liegenschaften erzielten Erträge beitragspflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit oder beitragsfreie Kapitalerträge darstellen, ist nach dem Gesagten vorliegend unabhängig von der Auffassung der Steuerbehörden von der Ausgleichskasse eigenständig und frei zu prüfen. Eine diesbezügliche Bindung an die Betrachtungsweise der Steuerbehörden besteht nicht, zumal die steuerrechtliche Qualifikation der Grundstücke für den Rekurrenten und Beschwerdeführer ohne Steuerfolgen bleibt (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. März 2015, AHV 2014/2 E. 2 und AHV 2008/9 E. 2.1, in: www.gerichte.sg.ch). Es handelt sich ʺlediglichʺ um Erträge aus den Liegenschaften und nicht um einen Vermögensgewinn. Dazu blieben sowohl das in den angefochtenen Einspracheentscheiden festgesetzte steuerbare Einkommen als auch das festgestellte steuerbare Vermögen im Vergleich zur Steuerdeklaration betragsmässig unverändert und wurden die Steuerfaktoren vom Rekurrenten und Beschwerdeführer ausdrücklich anerkannt. Mithin ist der Rekurrent und Beschwerdeführer durch die steuerrechtliche Zuordnung der Grundstücke Z-Strasse 000 und G-Strasse zum Geschäftsvermögen – jedenfalls zum aktuellen Zeitpunkt – nicht beschwert (vgl. BGer 2C_306/2009 und 2C_307/2009 vom 25. Januar 2010, je E. 3.2). Insgesamt fehlt es damit an einem konkreten und aktuellen Interesse an der Klärung der umstrittenen Rechtsfrage. Es erübrigt sich somit, die materiellen Fragen, ob die Liegenschaftserträge Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit oder privater Vermögensertrag darstellen und ob die Liegenschaften dem Geschäftsoder Privatvermögen zuzuordnen sind, zu prüfen.
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