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I.1.2014.114.115 • VWEK SG I.1.2014.114.115 KI-generiert

Taxation of Lump-Sum Pension Withdrawal After Divorce Obligation

Geschäftsnummer I.1.2014.114.115
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The taxpayer challenged the assessment of lump-sum pension capital withdrawals received in 2013, arguing that since he was legally obligated to transfer half the capital to his separating wife as part of the divorce proceedings, they should be taxed separately on half the amount at a lower rate. The court reasoned that under tax law, taxable income accrues solely to the recipient, meaning the entire capital payment was correctly taxed solely on the recipient at the rate applicable to a single person due to the marital separation at the time of receipt; the subsequent, tax-free transfer to the wife fulfilled a family law obligation and was noted as being calculated "after tax deduction" in the divorce agreement, meaning the separate taxation at the recipient's individual rate was legally sound.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 35 Abs. 2 und Art. 52 StG (sGS 811.1), Art. 22 Abs. 1 und Art. 38 DBG (SR 642.11). Muss ein Pflichtiger im Rahmen der Scheidung seiner Ehefrau die Hälfte des Kapitals der 2. Säule übertragen, so ändert dies nichts daran, dass die Kapitalleistung ihm zugeflossen und von ihm zu versteuern ist. Die Übertragung an die Ehefrau ist steuerfrei und wurde überdies in der Scheidungskonvention berücksichtigt (Urteil der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 21. Oktober 2014, I/1-2014/114, 115).

Schlagwörter

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Pauschalbesteuerung Kapitalbezugssteuer Abzug vom Einkommen Steuerveranlagungsverfahren halbe Rente Scheidungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 35 Abs. 2 StG

Cited in the preamble as a relevant provision, but its application is primarily explained in the reasoning regarding the taxability of capital benefits.

Art. 52 StG

Cited in the preamble as a relevant provision, but its application is primarily explained in the reasoning regarding separate taxation of capital benefits.

Art. 22 Abs. 1 DBG

Cited in the preamble as a provision analogous to cantonal law regarding the taxability of capital benefits.

Art. 38 DBG

Cited in the preamble as a provision analogous to cantonal law regarding the separate taxation of capital benefits.

Art. 194 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1

Cited as the legal basis for fulfilling the formal requirements for filing the appeal (Rekurs).

Art. 140 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 642.11

Cited as the legal basis for fulfilling the formal requirements for filing the appeal (Beschwerde).

Art. 7 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, sGS 815.1

Cited as a basis for checking the admissibility and formal requirements of the appeal.

Art. 41 lit. h Ziff. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1

Cited as the legal basis for the jurisdiction and admissibility of the appeal.

Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1

Cited as a basis for checking the admissibility and formal requirements of the appeal.

Art. 95 Abs. 1 VRP

Cited as the basis for imposing court costs on the losing party.

Art. 144 Abs. 1 DBG

Cited as the basis for imposing court costs on the losing party.

Art. 144 Abs. 5 DBG

Cited in conjunction with another provision to determine the amount of the court fee.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: I/1-2014/114, 115 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten Publikationsdatum: 21.10.2014 Entscheiddatum: 21.10.2014

Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 21.10.2014 Art. 35 Abs. 2 und Art. 52 StG (sGS 811.1), Art. 22 Abs. 1 und Art. 38 DBG (SR 642.11). Muss ein Pflichtiger im Rahmen der Scheidung seiner Ehefrau die Hälfte des Kapitals der 2. Säule übertragen, so ändert dies nichts daran, dass die Kapitalleistung ihm zugeflossen und von ihm zu versteuern ist. Die Übertragung an die Ehefrau ist steuerfrei und wurde überdies in der Scheidungskonvention berücksichtigt (Urteil der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 21. Oktober 2014, I/ 1-2014/114, 115).

Präsident Thomas Vögeli, Richter Urs Gmünder und Markus Frei, Gerichtsschreiber Philipp Lenz

X, Rekurrent und Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Abteilung Recht, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte, betreffend

Kantonsund Gemeindesteuer (Einkommen und Vermögen 2013) sowie direkte Bundessteuer (Einkommen 2013)

Sachverhalt:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

A.- X, geboren 1948, wohnte bis Mitte 2014 in der Politischen Gemeinde Z. Per 31. Oktober 2013 trat er in den Ruhestand. Im Jahr 2013 flossen ihm Kapitalleistungen aus den Säulen 2 und 3a im Betrag von insgesamt Fr. 643'600.– zu. Am 12. März 2014 wurde X mit einer separaten Jahressteuer für die Kapitalleistungen von Fr. 643'600.– veranlagt und es wurden Kantonsund Gemeindesteuern von Fr. 52'820.25 und direkte Bundessteuern von Fr. 14'423.35 erhoben. Gegen diese Veranlagungen erhob X am 7. April 2014 Einsprache. Er machte geltend, er lebe von seiner Ehefrau getrennt, und die gerichtliche Scheidung werde noch in diesem Jahr stattfinden. Die Kapitalleistungen von Fr. 643'600.– habe er mit seiner Frau zur Hälfte aufgeteilt und an sie ausbezahlt. Daher seien sie über diese Leistungen auch steuerlich getrennt zu veranlagen. Mit

Entscheid vom 5. Mai 2014 wies das Kantonale Steueramt die Einsprachen ab. Zur Begründung hielt es fest, die Kapitalleistungen seien dem Einsprecher als Berechtigtem zugeflossen. Im Zeitpunkt der Zuflüsse sei er aufgrund der Trennung als Alleinstehender steuerpflichtig gewesen. Deshalb hätten die Kapitalleistungen ungeachtet der anschliessenden Verwendung bei ihm besteuert werden müssen.

B.- Mit Eingabe vom 30. Mai 2014 erhob X Rekurs und Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, er und seine Ehefrau seien für je die Hälfte des Betrages von Fr. 643'600.– mit dem niedrigeren Steuerfuss von 2,3% bzw. für den jeweiligen Betrag von Fr. 321'800.– zu belasten. Zur Begründung macht er geltend, er habe nach dem Erhalt der Kapitalleistungen seiner getrennt lebenden Frau die Hälfte der Leistungen überwiesen. Daher sei er als Alleinstehender nicht für den gesamten Betrag steuerpflichtig. Er fühle sich vom Gesetz her benachteiligt. Einerseits sei er gesetzlich verpflichtet, sein Pensionskassenkapital mit seiner Frau zu teilen, anderseits werde er aber bei dieser Zahlung wie ein Alleinstehender zu einem höheren Steuersatz über den gesamten Betrag belastet. In seiner Vernehmlassung vom 18. Juli 2014 beantragte das Kantonale Steueramt unter Hinweis auf den Einspracheentscheid die Abweisung des Rekurses und der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat stillschweigend auf einer Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet. Der Rekurrent und Beschwerdeführer äusserte sich mit Eingabe vom 20. August 2014 zur vorinstanzlichen Vernehmlassung und reichte eine Kopie des Scheidungsurteils ein.

Auf weitere Einzelheiten wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Erwägungen:

1.- Angefochten sind die Einspracheentscheide hinsichtlich der Veranlagung der Einkommensund Vermögenssteuer für die Kantonsund Gemeindesteuern 2013 sowie der Einkommenssteuer für die Direkte Bundessteuer 2013. Zwar müssen für Rekurs und Beschwerde verschiedene Entscheide ergehen; sie können indessen in einem einzigen Dokument mit Verweisungen und einem gemeinsamen Dispositiv, das die beiden Steuern allerdings ausdrücklich auseinanderhält, enthalten sein (vgl. BGE

130 II 509 = Pra 2005 Nr. 114, E. 8.3, BGE 135 II 260 = Pra 2010 Nr. 37, E. 1.3.1).

2.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekursbzw. Beschwerdeerhebung ist gegeben. Die Rechtsmittel sind rechtzeitig eingereicht worden. Sie erfüllen in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 194 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt: StG; Art. 140 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 642.11, abgekürzt: DBG; Art. 7 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, sGS 815.1; Art. 41 lit. h Ziff. 1 und Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs und die Beschwerde ist einzutreten.

3.- Nach Art. 35 Abs. 1 StG sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen steuerbar. Kapitalleistungen nach dieser Bestimmung werden gesondert besteuert und unterliegen einer vollen Jahressteuer (Art. 52 Abs. 1 StG). Der Steuersatz für Ehegatten nach Art. 52 Abs. 2 StG wird auch für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige angewendet, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammen leben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten. Das Recht der direkten Bundessteuer weist analoge Bestimmungen auf (Art. 22 Abs. 1 und Art. 38 DBG).

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a) Fest steht, dass die Eheleute X und Y Ende 2013 getrennt lebten und im Jahr 2013 getrennt besteuert wurden. Der Rekurrent und Beschwerdeführer vermerkte in der Steuererklärung denn auch, er lebe von seiner Ehefrau getrennt. Die Kapitalleistungen wurden ausschliesslich dem Rekurrenten und Beschwerdeführer ausgerichtet und von ihm vereinnahmt. Daher war es nach der gesetzlichen Ordnung folgerichtig, dass die Kapitalleistungen angesichts der Trennung und der gesonderten Besteuerung der getrennt lebenden Eheleute beim Rekurrenten und Beschwerdeführer im Rahmen der gesonderten Besteuerung mit einer Jahressteuer erfasst wurden. Das Gesetz sieht überdies für getrennt lebende Ehegatten nur dann die Anwendung des Steuersatzes für Verheiratete vor, wenn sie mit Kindern zusammenleben und für deren Unterhalt zur Hauptsache aufkommen (Art. 52 Abs. 3 StG, Art. 38 Abs. 2 i.V.m. Art. 214 Abs. 2bis DBG). Nach der Systematik des Gesetzes werden steuerbare Einkünfte bei der empfangenden Person erfasst. Soweit der Rekurrent und Beschwerdeführer die Hälfte der Kapitalleistungen der getrennt lebenden Ehefrau überwies, erfüllte er eine familienrechtliche Verpflichtung, weshalb der Zufluss bei der getrennt lebenden Ehefrau als Leistung infolge güterrechtlicher Auseinandersetzung steuerfrei ist (Art. 37 lit. a StG, Art. 24 lit. a DBG). Dies wurde offenbar im Rahmen der Scheidungskonvention berücksichtigt. Gemäss dem vom Rekurrenten und Beschwerdeführer eingereichten Scheidungsurteil der Familienrichterin des Kreisgerichts Wil wurde in der Scheidungskonvention festgehalten, dass der Ehemann der Ehefrau den hälftigen Anteil des Pensionskassenkapitals "nach Steuerabzug" überwiesen habe. Dies bedeutet, dass im Rahmen der Scheidungskonvention der Umstand berücksichtigt wurde, dass die Kapitelleistungen ausschliesslich beim Rekurrent und Beschwerdeführer besteuert wurden. Sollte die Ehefrau einen Anteil der Steuerschuld übernehmen müssen – was aus dem Konventionstext nicht eindeutig hervorgeht – wäre dieser vom Pflichtigen bei ihr einzufordern.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Rekurs und die Beschwerde abzuweisen sind.

b) Der Rekurrent und Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ausführungen in der Vernehmlassung, wonach er im Rekurs keine neuen Tatsachen, Beweismittel oder Anträge vorgebracht habe. Dies bedeutet, dass der Steuerkommissär unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheides auf weitere Ausführungen in seiner Vernehmlassung verzichtete. Der Steuerkommissär wollte damit zum Ausdruck

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bringen, dass der Rekurrent und Beschwerdeführer im Wesentlichen die gleichen Argumente vorbrachte wie in der Einsprache und dass dazu in den Einspracheentscheiden abschliessend Stellung genommen wurde. Dies war durchaus legitim, denn der Steuerkommissär hätte in seiner Vernehmlassung im Wesentlichen nur jene Argumente wiederholen können, welche er bereits in der Begründung des Einspracheentscheides anführte.

4.- Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die amtliche Kosten zulasten des Rekurrenten und Beschwerdeführers (Art. 95 Abs. 1 VRP und Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Entscheidgebühr von je Fr. 500.– ist angemessen (Art. 144 Abs. 5 DBG i.V.m. Art.

7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Die geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 500.– sind zu verrechnen.

Entscheid:

1. Der Rekurs wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Der Rekurrent und Beschwerdeführer bezahlt die Verfahrenskosten von je Fr. 500.– für das Rekursund das Beschwerdeverfahren, unter Verrechnung der Kostenvorschüsse

von je Fr. 500.–.

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