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I.1.2013.151 • VWEK SG I.1.2013.151 KI-generiert

Disability Insurance Benefit Paid Through Company: Double Taxation Finding

Geschäftsnummer I.1.2013.151
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative appeals commission reviewed a supplementary tax assessment concerning disability insurance benefits received by an individual, where the payment was directed to their single-shareholder company. The tax authority argued the benefit was taxable income for the individual and was improperly omitted from their declaration. However, the court reasoned that since the premiums were paid by the company and the benefit was subsequently paid to the individual as part of their regular salary, which was already declared and taxed, imposing a supplementary tax on the benefit amount separately would constitute an impermissible double taxation of the same income component for the same tax period. Consequently, the commission found that the original tax assessment was not incomplete, and the supplementary tax was unjustified, leading to the cancellation of the assessment.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 199 Abs. 1 StG (sGS 811.1), Art. 151 Abs. 1 DBG (SR 642.11). Nachsteuer. Der Pflichtige bezog eine Leistung einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung. Diese wurde an die Arbeitgeberin ausgerichtet, welche eine Einmann-AG des Pflichtigen ist. Aufgrund der Umstände lag keine unvollständige Veranlagung des Pflichtigen vor, weshalb eine Nachsteuer nicht gerechtfertigt war (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. März 2014, I/1-2013/151

Schlagwörter

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Leistung der Invalidenversicherung Doppelversicherung Doppelbesteuerung Steuerliche Vorschriften / Steuerrecht Einkommenssteuerveranlagung Steuerbehörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 199 Abs. 1 StG

Cited in the reasoning as the primary provision for demanding supplementary tax, whose application was ultimately denied by the final orders.

Art. 151 Abs. 1 DBG

Cited in the reasoning as the primary provision for demanding supplementary tax, whose application was ultimately denied by the final orders.

Art. 144 Abs. 1 DBG

Applied to determine that the State must bear the official costs due to the outcome of the case.

Art. 95 Abs. 1 VRP

Applied to determine that the State must bear the official costs due to the outcome of the case.

Art. 144 Abs. 5 DBG

Used to set the appropriate fee for the official costs.

Art. 199 Abs. 2 StG

Cited in the reasoning regarding the conditions under which supplementary tax cannot be levied.

Art. 151 Abs. 2 DBG

Cited in the reasoning regarding the conditions under which supplementary tax cannot be levied.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: I/1-2013/151 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten Publikationsdatum: 18.03.2014 Entscheiddatum: 18.03.2014

Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 18.03.2014 Art. 199 Abs. 1 StG (sGS 811.1), Art. 151 Abs. 1 DBG (SR 642.11). Nachsteuer. Der Pflichtige bezog eine Leistung einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung. Diese wurde an die Arbeitgeberin ausgerichtet, welche eine Einmann-AG des Pflichtigen ist. Aufgrund der Umstände lag keine unvollständige Veranlagung des Pflichtigen vor, weshalb eine Nachsteuer nicht gerechtfertigt war (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1,

18. März 2014, I/1-2013/151

Präsident Thomas Vögeli, Richter Fritz Buchschacher und Markus Frei, Gerichtsschreiberin Silvia Geiger

X. und Y., Rekurrenten und Beschwerdeführer, gegen

Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Abteilung Recht, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte, betreffend

Nachsteuer (Kantonsund Gemeindesteuer 2008 sowie direkte Bundessteuer 2008)

Sachverhalt:

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A.- X. und Y. sind verheiratet und wohnen in E. X. ist bei der S. AG mit Sitz in U. angestellt.

B.- Am 1. April 2003 schloss X. bei der Z. eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung ab. Im März 2008 erlitt X. einen Herzinfarkt und im Juni 2008 erkrankte er an einer Herzbeutelentzündung, weshalb er bis am 3. November 2008 zwischen 50 % und

100 % arbeitsunfähig war. Aufgrund dieser Arbeitsunfähigkeit richtete die Z. eine Rente für den Zeitraum vom 23. Juni bis 3. November 2008 von Fr. 5'458.– aus.

C.- Am 18. Oktober 2011 erhielt die Veranlagungsbehörde eine steueramtliche Meldung der Eidgenössischen Steuerverwaltung, wonach X. am 9. Dezember 2008 von der Z. eine Rentenzahlung von Fr. 5'458.– erhalten habe. Aufgrund dieser Meldung leitete die Veranlagungsbehörde am 24. April 2013 ein Nachsteuerverfahren ein.

Mit Nachsteuerverfügung vom 6. Juni 2013 wurden X. und Y. für die Kantonsund Gemeindesteuern 2008 mit einer Nachsteuer samt Zins von Fr. 1'310.55 und für die direkte Bundessteuer 2008 mit einer Nachsteuer samt Zins von Fr. 393.30 veranlagt. Die gegen diese Nachsteuerverfügungen am 3. Juli 2013 erhobenen Einsprachen wies das kantonale Steueramt mit Entscheid vom 6. August 2013 ab.

D.- Mit Eingabe vom 4. September 2013 erhoben X. und Y. Rekurs und Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, es sei auf eine Nachsteuerveranlagung für die Zahlung von temporären Erwerbsausfallrenten im Umfang von Fr. 5'458.– zu verzichten.

Mit Vernehmlassung vom 7. Oktober 2013 beantragte die Vorinstanz, der Rekurs und die Beschwerde seien abzuweisen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich zur Beschwerde nicht vernehmen. Die Rekurrenten und Beschwerdeführer äusserten sich am 22. Oktober 2013 zur vorinstanzlichen Vernehmlassung und reichten eine Mitteilung per Fax nach, welche sie am 14. Mai 2013 der Vorinstanz geschickt hätten und sich nicht in den Akten befinde. Die Vorinstanz nahm dazu am 7. November 2013 Stellung und führte aus, die Mitteilung per Fax sei bei ihnen nicht eingegangen. Am

18. November 2013 reichten die Rekurrenten und Beschwerdeführer ein Sendeprotokoll ein, woraus ersichtlich sei, dass die Mitteilung an die Vorinstanz per

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Fax geschickt worden sei. Sie beantragen, die Faxmitteilung sei in die Akten zu nehmen.

Auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids sowie die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit notwendig, in den

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen:

1.- Angefochten ist der Einspracheentscheid betreffend Nachsteuern für die Kantonsund Gemeindesteuern 2008 sowie die direkte Bundessteuer 2008. Zwar müssen für Rekurs und Beschwerde verschiedene Entscheide ergehen; sie können indessen in einem einzigen Dokument mit Verweisungen und einem gemeinsamen Dispositiv, das die beiden Steuern allerdings ausdrücklich auseinanderhält, enthalten sein (vgl. BGE

130 II 509 = Pra 2005 Nr. 114 E. 8.3, BGE 135 II 260 = Pra 2010 Nr. 37 E. 1.3.1). Bereits der angefochtene Entscheid erging in Form eines Gesamtentscheids für beide Steuerarten.

Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekursund Beschwerdeerhebung ist gegeben. Der Rekurs und die Beschwerde vom

4. September 2013 sind rechtzeitig eingereicht worden. Sie erfüllen in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 194 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt: StG, bzw. Art. 140 Abs. 2 Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 642.11, abgekürzt: DBG; Art. 7 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, sGS 815.1; Art. 41 lit. h Ziff. 1 und Art.

48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs und die Beschwerde ist einzutreten.

2.- Umstritten ist die Erhebung einer Nachsteuer für das Steuerjahr 2008.

a) Die Vorinstanz macht in ihrem Einspracheentscheid vom 6. August 2013 geltend, dass ihr eine steueramtliche Meldung zugegangen sei, wonach dem Rekurrenten und Beschwerdeführer am 9. Dezember 2008 von der Z. für den Zeitraum vom 23. Juni bis

3. November 2008 eine Erwerbsunfähigkeitsrente im Umfang von Fr. 5'458.–

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ausgerichtet worden sei. In der Steuererklärung sei diese Rente nicht deklariert worden, weshalb am 24. April 2013 ein Nachsteuerverfahren eingeleitet worden sei. Renten einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung seien zu 100 Prozent steuerbar. Aus den Unterlagen sei ersichtlich, dass der Rekurrent und Beschwerdeführer sowohl als Versicherungsnehmer als auch als versicherte Person auf der Police aufgeführt sei. Deshalb sei die Versicherung dem Rekurrenten und Beschwerdeführer privat zuzurechnen und sämtliche Leistungen aus der Versicherung seien in der privaten Steuererklärung zu deklarieren. Werde die Leistung an das Unternehmen ausbezahlt, so handle es sich dabei lediglich um einen Zahlungsadressaten. Weder die Beiträge noch die Leistung seien in der Buchhaltung der S. AG korrekt erfasst worden. Betreffend die als Aufwand verbuchten Prämienzahlungen wäre sogar zu prüfen, ob eine geldwerte Leistung zu Gunsten des Rekurrenten und Beschwerdeführers vorliege, worauf jedoch verzichtet werde.

Die Rekurrenten und Beschwerdeführer machen demgegenüber geltend, dass die Erwerbsunfähigkeitsversicherung zwar zwischen der Z. und dem Rekurrenten und Beschwerdeführer abgeschlossen worden sei, diese aber rein geschäftlichen Zwecken diene und nicht dem privaten Lebensbereich zuzurechnen sei. Die S. AG sei versehentlich nicht als Versicherungsnehmerin in der Police der Z. ausgewiesen worden. Sie habe sich aber stets wie eine Versicherungsnehmerin verhalten und habe die Versicherungsprämien bezahlt sowie die Versicherungsleistungen im Krankheitsfall vereinnahmt. Alle finanziellen Transaktionen seien ordnungsgemäss über das Geschäftskonto der S. AG abgewickelt worden. Weder im Jahr 2008, noch davor oder danach, seien dem Rekurrenten und Beschwerdeführer irgendwelche Erwerbsausfallrenten direkt zugeflossen oder ausbezahlt worden. Die S. AG habe dem Rekurrenten und Beschwerdeführer anstelle der von ihr vereinnahmten Erwerbsausfallrenten ein im Vorjahresvergleich unverändertes Gehalt anstelle der Rente ausbezahlt. Dieses Gehalt sei mittels Lohnausweis 2008 deklariert und im Rahmen der Steuererklärung 2008 versteuert worden. Wäre die Rente separat in der Steuererklärung deklariert worden, wäre der Lohnausweis tiefer ausgefallen. Würde die fragliche Erwerbsausfallrente zusätzlich in einem Nachsteuerverfahren erfasst werden, so führe dies zu einer doppelten oder gar einer Mehrfachbesteuerung von einund demselben Einkommensbestandteil.

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b) Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, so wird gemäss Art. 199 Abs. 1 StG bzw. Art. 151 Abs. 1 DBG die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert. Hat der Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen und Reingewinn in seiner Steuererklärung vollständig und genau angegeben und das Eigenkapital zutreffend ausgewiesen und haben die Steuerbehörden die Bewertung anerkannt, so kann keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war (Art. 199 Abs. 2 StG bzw. Art. 151 Abs. 2 DBG). Nicht bekannt sind Tatsachen und Beweismittel, wenn sie der Steuerbehörde im Zeitpunkt der Veranlagung bei Anwendung von gehöriger Sorgfalt nicht bekannt sein konnten. Die Veranlagungsbehörde darf grundsätzlich von der Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben ausgehen und ist zu weitergehenden Untersuchungen nur verpflichtet, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Angaben unvollständig sein könnten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.108/2004 vom

31. August 2004 E. 4.2). Eine aus Art. 176 Abs. 1 StG bzw. Art. 130 Abs. 1 DBG abzuleitende Pflicht der Steuerbehörden zur ergänzenden Untersuchung besteht dann, wenn die Steuererklärung Fehler enthält, die offensichtlich bzw. in die Augen springend sind. Bei bloss erkennbaren Mängeln muss nicht davon ausgegangen werden, bestimmte Tatsachen oder Beweismittel seien den Behörden schon zur Zeit der Veranlagung bekannt gewesen bzw. es müsse diesen ein entsprechendes Wissen angerechnet werden (vgl. Vallender/Looser, in: Zweifel/Athanas (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, 2. Aufl. 2008, N 8a zu Art. 151 DBG mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Die Rekurrenten und Beschwerdeführer wurden für die Kantonsund Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2008 rechtskräftig veranlagt. Zu prüfen ist, ob diese Veranlagung unvollständig und eine Nachsteuer zu erheben ist.

3.- Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte (Art. 29 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG). Nach dem Prinzip der Gesamtreineinkommenssteuer werden grundsätzlich alle Vermögenswerte, die dem Steuerpflichtigen während eines bestimmten Zeitabschnitts zufliessen, gesamthaft als Einkommen besteuert. So unterliegen neben regelmässig wiederkehrenden Einkünften

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auch einmalige Zugänge der Einkommensbesteuerung. Nach der gesetzlichen Umschreibung gilt grundsätzlich jeder Wertzufluss unabhängig von Art und Quelle als steuerbares Einkommen, sofern das Steuergesetz nicht selber eine Ausnahme von der Steuerpflicht vorsieht (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, 6. Aufl. 1999, S. 29). Nach Art. 36 lit. a StG bzw. Art. 23 lit. a DBG sind Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit treten, steuerbar. Bei diesen Ersatzeinkünften ist der Mittelzugang regelmässig in der eingeschränkten oder unterbrochenen Erwerbstätigkeit begründet und ist entsprechend dazu bestimmt, einem Steuerpflichtigen, der seine Erwerbstätigkeit dauernd oder vorübergehend, freiwillig oder unfreiwillig, ganz oder teilweise einstellt, das wegfallende Erwerbseinkommen zu ersetzen (Zigerlig/Jud, in: Zweifel/Athanas (Hrsg.), a.a.O., Bd. I/2a, N 8 zu Art. 23 DBG). Die Versicherungsleistung der Z., die aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit des Rekurrenten und Beschwerdeführers ausgerichtet wurde (vgl. Dossier Nachsteuern act. 10) ist dementsprechend zu 100% steuerbar.

4.- Aus den Akten nicht direkt zu entnehmen, aber von beiden Seiten unbestritten ist, dass die Prämien für die Erwerbsunfähigkeitsversicherung bei der Z. von der S. AG bezahlt wurden. Ob die Aufführung des Rekurrenten und Beschwerdeführers als Versicherungsnehmer statt der S. AG in der Police tatsächlich ein Versehen war, kann dahingestellt bleiben. In der Praxis ist es jedenfalls nicht ungewöhnlich, dass Versicherungsprämien vom Arbeitgeber bezahlt werden. Im Gegenzug wurde die Versicherungsleistung der Z. von Fr. 5'458.– auch auf ein Konto der S. AG überwiesen (vgl. Dossier Nachsteuern act. 10). Weshalb die bezahlten Prämien und die vereinnahmten Versicherungsleistungen in der Buchhaltung der S. AG nicht korrekt verbucht worden sein sollen, legt die Vorinstanz nicht konkret dar. Da dies nicht

Gegenstand dieses Verfahrens ist, ist darauf nicht weiter einzugehen. Ebenfalls nicht

Gegenstand dieses Verfahrens ist, ob die Prämienzahlungen durch die S. AG als geldwerte Leistung zu qualifizieren wären.

5.- Aus dem Lohnausweis 2008 ergibt sich, dass die S. AG dem Rekurrenten und Beschwerdeführer im Jahr 2008 einen Bruttolohn von Fr. 110'000.– (Steuererklärung 2008 act. 3) ausbezahlte. Ob die Versicherungsleistung darin enthalten war, ist aus dem Lohnausweis nicht ersichtlich. Gemäss der Wegleitung zum Ausfüllen des

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Lohnausweises (Formular 11, Hrsg. Schweizerische Steuerkonferenz SSK und Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, abrufbar unter www.estv.admin.ch), ist unter Ziff. 1 im Lohnausweis das ordentliche Salär sowie Taggelder aus Versicherungen anzugeben. Beispielhaft aufgezählt werden u.a. auch Erwerbsausfallentschädigungen (Wegleitung, Rz. 14). Da zum Ausfüllen der Ziff. 1 nur ein Feld zur Verfügung steht, ist es somit nicht vorgesehen, im Lohnausweis die Taggelder aus Versicherungen separat vom Lohn zu deklarieren. War die Versicherungsleistung der Z. im Lohn 2008 enthalten, musste sie demnach im Lohnausweis nicht gesondert aufgeführt werden. Da dem Rekurrenten und Beschwerdeführer im Jahr 2008, obwohl er teilweise arbeitsunfähig war, derselbe Bruttolohn ausbezahlt wurde wie im Jahr 2007 (vgl. ger.act. 10/1), in dem er voll arbeitsfähig war, ist es unter diesen Umständen glaubhaft, dass ein Teil des Lohnes aus der Versicherungsleistung der Z. bestand. Es ist daher davon auszugehen, dass die Versicherungsleistung von Fr. 5'458.– im Bruttolohn von 2008 enthalten war und auf diesem Weg dem Rekurrenten und Beschwerdeführer zugeflossen ist. Für die Glaubhaftigkeit der Darstellung des Rekurrenten und Beschwerdeführers, wonach die Versicherungsleistung im Lohn 2008 enthalten gewesen sei, spricht auch, dass er sich auf einem Formular der Z. damit einverstanden erklärt hatte, dass die Rente der Eidgenössischen Steuerverwaltung gemeldet wird (vgl. Dossier Nachsteuern act. 10). Ihm musste aufgrund dessen bewusst gewesen sein, dass die Veranlagungsbehörde ohnehin von der Versicherungsleistung erfahren wird und es ist darum nicht anzunehmen, dass er sie vor den Steuerbehörden hatte verheimlichen wollen.

6.- Da es sich bei der S. AG um eine Ein-Personen-AG handelt, zahlt sich der Rekurrent und Beschwerdeführer als Alleinaktionär und gleichzeitig Angestellter der S. AG seinen Lohn selber aus. Für die Besteuerung des Rekurrenten und Beschwerdeführers ist es indessen unerheblich, ob ihm die Versicherungsleistung von der Z. direkt zugeflossen ist oder ob er sich diese über die AG mit dem Lohn auszahlte. Hätte er die Versicherungsleistung direkt von der Z. erhalten, wäre der Lohn bei der AG dementsprechend tiefer ausgefallen.

Feststeht, dass der Rekurrent und Beschwerdeführer seinen Lohn 2008 ordnungsgemäss deklarierte und dementsprechend besteuert wurde. Da die Versicherungsleistung im Lohn enthalten war, wurde damit auch diese besteuert. Wenn die Versicherungsleistung nun in einem Nachsteuerverfahren nochmals besteuert

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würde, führte dies zu einer unzulässigen Doppelbesteuerung, indem dasselbe Steuersubjekt mehrfach für das gleiche Steuerobjekt durch die gleichartige Steuerhoheit für den gleichen Zeitraum besteuert würde. Damit ergibt sich, dass die Veranlagungen der Rekurrenten und Beschwerdeführer für die Kantonsund Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2008 nicht unvollständig waren und die Erhebung einer Nachsteuer nicht gerechtfertigt ist.

Der Rekurs und die Beschwerde sind somit gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 6. August 2013 sowie die diesem zugrundeliegenden Nachsteuerverfügungen für die Staatsund Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2008 vom 6. Juni 2013 sind ersatzlos aufzuheben.

Die Faxmitteilung der Rekurrenten und Beschwerdeführer vom 14. Mai 2013 ist für den Ausgang des Verfahrens nicht relevant. Auf den Antrag, sie in die Akten zu nehmen, ist daher nicht weiter einzugehen.

7.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten vom Staat zu tragen (Art. 144 Abs. 1 DBG, Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 800.– ist angemessen (Art. 144 Abs. 5 DBG, Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 800.– ist den Rekurrenten und Beschwerdeführern zurückzuerstatten.

Entscheid:

1. Der Rekurs wird gutgeheissen und der angefochtene Einsprache-Entscheid des kantonalen Steueramtes vom 6. August 2013 sowie die diesem zugrunde liegende Nachsteuerverfügung für die Staatsund Gemeindesteuern 2008 vom

6. Juni 2013 werden aufgehoben.

2. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einsprache-Entscheid des kantonalen Steueramtes vom 6. August 2013 sowie die diesem zugrunde

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liegende Nachsteuerverfügung für die direkte Bundessteuer 2008 vom 6. Juni 2013 werden aufgehoben.

3. Die amtlichen Kosten von Fr. 800.– trägt der Staat.

4. Den Rekurrenten und Beschwerdeführern wird der Kostenvorschuss von

Fr. 800.– zurückerstattet.

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