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HG.2017.168 • KGN SG HG.2017.168 KI-generiert

Company Deletion Upheld Due to Lack of Demonstrable Business Activity or Assets

Geschäftsnummer HG.2017.168
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Where a company has a final certificate of loss indicating no realizable assets, the applicant seeking to maintain the company's registration must credibly demonstrate ongoing business activity or the existence of assets, as the mere prospect of future contracts does not constitute business activity, and alleged claims against third parties require evidentiary support demonstrating the intent and initiation of legal collection measures. The court found that the submitted documentation, consisting of outdated financial statements and unconfirmed contracts, failed to meet this burden of proof, thus supporting the deletion of the company from the commercial register.

Legislator-Regeste

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Art. 938a Abs. 1 OR, Art. 155 Abs. 4 HRegV, Art. 155 Abs. 1 HRegV, Art. 155 Abs. 2 HRegV, Art. 938a Abs. 2 OR; Company Deletion Upheld Due to Lack of Demonstrable Business Activity or Assets: The court found that the submitted documentation, consisting of outdated financial statements and unconfirmed contracts, failed to meet this burden of proof, thus supporting the deletion of the company from the commercial register.

Schlagwörter

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Eintragung ins Handelsregister Geschäftsvermögen Handelsgesellschaft finanzieller Verlust Beweislast Auflösung der Gesellschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 938a Abs. 1 OR

This article defines the condition (no ongoing business activity or realizable assets) for striking a company from the commercial register.

Art. 155 Abs. 4 HRegV

This provision governs the referral of the case to the court when an interest in maintaining the entry is declared.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: HG.2017.168 Stelle: Handelsgericht Rubrik: Handelsgericht Publikationsdatum: 13.12.2017 Entscheiddatum: 13.12.2017

Entscheid Handelsgericht, 13.12.2017 Art. 938a Abs. 1 OR (SR 220), Art. 155 Abs. 4 HRegV (SR 221.411); Es obliegt dem Gesuchsteller, der ein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung einer Gesellschaft geltend macht, glaubhaft zu machen, dass die Gesellschaft trotz Vorliegen eines Verlustscheines noch eine Geschäftstätigkeit aufweist oder über Aktiven verfügt. Die vage Aussicht auf mögliche Aufträge stellt noch keine Geschäftstätigkeit dar. Behauptete Forderungen gegen Dritte sind zu belegen und der Wille zur Durchsetzung der Forderungen durch betreibungsrechtliche und gerichtliche Inkassomassnahmen zu belegen (Handelsgerichtspräsident, 13. Dezember 2017, HG.2017.168).

Aus den Erwägungen:

[…]

I.

1. Mit Eingabe vom 10. August 2017 teilte das Handelsregisteramt des Kantons St.Gallen mit, dass gegen die X AG mit Sitz in B ein definitiver Verlustschein vorliege. Damit sei durch die für die Zwangsverwertung zuständigen Behörden abschliessend festgestellt, dass die Gesellschaft über keine verwertbaren Aktiven mehr verfüge, woraus zu schliessen sei, dass die Geschäftstätigkeit aufgegeben worden sei. In Anwendung von Art. 155 Abs. 1 HRegV habe das Handelsregisteramt, die zur Anmeldung verpflichteten Personen resp. die Gesellschaft aufgefordert, innert 30 Tagen die Löschung anzumelden oder schriftlich mitzuteilen, dass die Eintragung aufrecht erhalten bleiben solle. Innert Frist sei keine Reaktion eingegangen. In Anwendung von Art. 155 Abs. 2 HRegV habe es deshalb einen dreimaligen

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Rechnungsruf im SHAB veranlasst, in dem Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie Gläubigerinnen und Gläubiger aufgefordert worden seien, innert 30 Tagen ein begründetes Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung der Gesuchsgegnerin geltend zu machen. Innert Frist habe H, einziges Mitglied des Verwaltungsrates der X AG, mit Schreiben vom 1. August 2017 ein Interesse an der Aufrechterhaltung der Gesellschaft geltend gemacht. Die Angelegenheit werde deshalb gestützt auf Art. 938a Abs. 2 OR bzw. Art. 155 Abs. 4 HRegV dem Gericht zum Entscheid überwiesen.

…

III.

1. Eine Löschung von Amtes wegen setzt voraus, dass die Gesellschaft keine Geschäftstätigkeit mehr aufweist, d.h. ihre Geschäftstätigkeit vollumfänglich eingestellt hat und über keine verwertbaren Aktiven mehr verfügt (vgl. Art. 938a Abs. 1 OR). Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Bei Vorliegen eines Verlustscheines ist zu vermuten, dass die Geschäftstätigkeit aufgehört hat und keine verwertbaren Aktiven mehr vorhanden sind. Diese Vermutung ist widerlegbar.

2. Gegen die X AG liegt ein definitiver Verlustschein vom 12. Juni 2017 vor. Es obliegt somit dem Gesuchsteller glaubhaft zu machen, dass die X AG trotz Vorliegen eines Verlustscheines noch eine Geschäftstätigkeit aufweist oder über Aktiven verfügt.

3. Der Gesuchsteller hat zwar mit der Stellungnahme vom 28. Oktober 2017 diverse Geschäftsunterlagen der X AG eingereicht. Aus diesen ergibt sich jedoch nicht, dass die X AG nach Ausstellung des Verlustscheines noch eine Geschäftstätigkeit aufweist oder über Aktiven verfügt. So stammen die eingereichte Bilanz sowie der Lohnausweis der Mitarbeiterin aus dem Jahr 2016. Die vorgelegten Verträge über Architekturleistungen betreffend Mehrfamilienhaus „Z“ in V und betreffend „K“ in A sind durch die Bauherren nicht gegengezeichnet. Bezüglich des hängigen Ausschreibungsverfahrens bei der Bauverwaltung W betreffend Neubau eines Mehrfamilienhauses wurden keine Belege (Verträge, Leistungsaufschriebe, Leistungsabrechnungen, Zahlungseingänge, neue Planskizzen usw.) eingereicht, aus denen sich eine aktuelle geschäftliche Tätigkeit der X AG ergeben würde. Allein der

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Umstand, dass ein Ausschreibungsverfahren hängig ist, belegt noch keine Geschäftstätigkeit. Über die weiteren geltend gemachten Bauprojekte wurden keine Unterlagen eingereicht. Im Zusammenhang mit der Rechnung vom 14. August 2017 an die N AG liegen keine Belege (Verträge, Korrespondenz usw.) dafür vor, dass die N AG den in Rechnung gestellten Betrag schulde und die X AG rechtliche Schritte zur Durchsetzung dieser Forderung eingeleitet habe. Die Behauptung des Gesuchstellers, die Schulden der X AG würden noch dieses Jahr beglichen, ist in keiner Weise belegt.

Der Gesuchsteller hat somit nicht glaubhaft gemacht, dass die X AG eine Geschäftstätigkeit aufweist oder über Aktiven verfügt.

(Eine Beschwerde gegen den Entscheid wurde vom Bundesgericht am 21. Februar 2018 abgewiesen [BGer 4A_37/2018])

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