Judicial Settlement Cost Allocation Binding; Rescission Inapplicable
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertWhere parties resolve a dispute through a judicial settlement, their agreed-upon cost allocation is binding on the court, and the rules of the Code of Obligations regarding contract rescission do not directly apply to such a settlement, as the agreement yields a final enforcement order with procedural effects that preclude unilateral withdrawal; therefore, if one party fails to comply with the settlement, the other party must pursue enforcement or initiate a new action based on the settlement, rather than attempting to rescind the agreement.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 241 Abs. 2 und 3 ZPO; Judicial Settlement Cost Allocation Binding; Rescission Inapplicable: Soweit die Streitsache von den Parteien durch Vergleich erledigt wurde (vgl. Erwägung II/2), haben sie selber eine Regelung über die Prozesskosten getroffen. Die Gerichtskosten trägt die Klägerin und die Parteikosten werden wettgeschlagen (Ziff. 5 des Vergleichs). Diese Regelung ist für das Gericht bindend, beruht sie ja gemäss Vergleich auf einem gemeinsamen Antrag der Parteien. Soweit die Klägerin dagegen vorbringt, sie sei vom Vertrag (Vergleich) zurückgetreten, weshalb die Kostenregelung hinfällig geworden sei, übersieht sie, dass die obligationenrechtlichen Regeln nicht direkt auf einen gerichtlichen Vergleich Anwendung finden können.
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KI-generiertThis provision is cited in the heading and outlines the principle that contractual rules do not directly apply to a court settlement, thus framing the basis for the procedural outcome regarding the settlement's effect.
Volltext
Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Fall-Nr.: HG.2014.86 Stelle: Handelsgericht Rubrik: Handelsgericht Publikationsdatum: 05.09.2017 Entscheiddatum: 05.09.2017
Entscheid Handelsgericht, 05.09.2017 Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO (SR 272); Die obligationenrechtlichen Regeln finden nicht direkt auf einen gerichtlichen Vergleich Anwendung. Erfüllt eine Seite den Vergleich nicht, so kann die andere Seite nicht vom Vergleich zurücktreten, sondern hat den Weg der Zwangsvollstreckung zu beschreiten oder allenfalls gestützt auf den Vergleich ein neues Verfahren anhängig zu machen (Handelsgericht, 5. September 2017, HG.2014.86).
Aus den Erwägungen:
[…]
III.
1. Soweit die Streitsache von den Parteien durch Vergleich erledigt wurde (vgl. Erwägung II/2), haben sie selber eine Regelung über die Prozesskosten getroffen. Die Gerichtskosten trägt die Klägerin und die Parteikosten werden wettgeschlagen (Ziff. 5 des Vergleichs). Diese Regelung ist für das Gericht bindend, beruht sie ja gemäss Vergleich auf einem gemeinsamen Antrag der Parteien. Soweit die Klägerin dagegen vorbringt, sie sei vom Vertrag (Vergleich) zurückgetreten, weshalb die Kostenregelung hinfällig geworden sei, übersieht sie, dass die obligationenrechtlichen Regeln nicht direkt auf einen gerichtlichen Vergleich Anwendung finden können.
Die Parteien erhalten mit dem Vergleich vielmehr einen rechtskräftigen Vollstreckungstitel, dem prozessuale Wirkungen zukommen. Die prozessualen Wirkungen der Rechtskraft des Vollstreckungstitels stehen einem einseitigen Vertragsrücktritt entgegen. Erfüllt eine Seite den Vergleich nicht, so kann die andere Seite sich somit nicht vom Vergleich lossagen, sondern hat den Weg der Zwangsvollstreckung zu beschreiten oder allenfalls gestützt auf den Vergleich ein neues Verfahren anhängig zu machen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/1