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HG.2014.156 • KGN SG HG.2014.156 KI-generiert

Fee Surcharge for Second Written Submissions and Attorney Representation Costs

Geschäftsnummer HG.2014.156
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled that a second round of written submissions in an ordinary proceeding, even when justified by complex responses to the initial pleading, does not entitle the prevailing party to an additional fee surcharge under the cantonal fee schedule, as the effort involved is largely compensated by simplifying the main oral hearing. Furthermore, the court noted that the fee structure is based on an older procedural model that accounted for such exchanges, and addressed the issue of an attorney also being a corporate representative, determining that a reduction in party cost compensation is not warranted in this case as there was no evidence the attorney was involved in the matter prior to receiving instructions.

Legislator-Regeste

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Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO, Art. 96 ZPO, Art. 18 Abs. 1 lit. b HonO, Art. 225 ZPO, Art. 95 ZPO, Art. 96 ZPO i. V. m. Art. 18 Abs. 1 lit. b HonO; Fee Surcharge for Second Written Submissions and Attorney Representation Costs: Furthermore, the court noted that the fee structure is based on an older procedural model that accounted for such exchanges, and addressed the issue of an attorney also being a corporate representative, determining that a reduction in party cost compensation is not warranted in this case as there was no evidence the attorney was involved in the matter prior to receiving instructions.

Schlagwörter

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Parteientschädigung des Rechtsanwalts Auferlegung von Verfahrenskosten Parteianhörung Herabsetzung der Verfahrenskosten ZPO-Bestimmung Einreichung von Finanzunterlagen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO

This provision is listed in the introductory summary of the decision's legal basis, indicating its relevance to the court's reasoning on costs or party compensation.

Art. 96 ZPO i. V. m. Art. 18 Abs. 1 lit. b HonO

This combination of provisions is listed in the introductory summary as the legal basis for determining the attorneys' fees, specifically regarding the exclusion of a surcharge for the second round of written submissions.

Art. 225 ZPO

This provision concerning written submissions is listed in the introductory summary as part of the legal basis for the decision regarding the fee calculation.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: HG.2014.156 Stelle: Handelsgericht Rubrik: Handelsgericht Publikationsdatum: 08.03.2016 Entscheiddatum: 08.03.2016

Entscheid Handelsgericht, 08.03.2016 Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO, Art. 96 ZPO i. V. m. Art. 18 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75), Art. 225 ZPO: Der zweite Schriftenwechsel stellt im ordentlichen Prozess weder eine Ausnahme noch die Regel dar. Der Aufwand für einen zweiten Schriftenwechsel wird durch eine Entlastung bei der Vorbereitung der mündlichen Hauptverhandlung kompensiert. Ein zweiter Schriftenwechsel bewirkt deshalb keinen Anspruch auf einen Honorar-Zuschlag gemäss der st. gallischen Honorarordnung vom 22. April 1994. Ist der Rechtsvertreter der obsiegenden Partei gleichzeitig Organvertreter, führt dies unter gewissen Voraussetzungen zur Kürzung der Parteikostenentschädigung (Handelsgericht, 8. März 2016, HG.2014.156).Aus den Erwägungen

IV.

3. a) Sodann hat die Klägerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der klägerische Rechtsanwalt machte diesbezüglich geltend (vgl. das Protokoll der Hauptund Schlussverhandlung vom 8. März 2016, S. 3), die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sei bei der Honorarbemessung als zusätzlicher Aufwand zu berücksichtigen, da die ZPO als Regel einen einfachen Schriftenwechsel vorsehe. Dem kann jedoch nicht zugestimmt werden. Der zweite Schriftenwechsel stellt unter der Geltung der eidgenössischen ZPO weder eine Ausnahme noch die Regel dar (Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, Kommentar ZPO, 3. Auflage, N 7 zu Art. 225, mit zahlreichen Hinweisen auf weitere Lehrmeinungen). Es steht im Ermessen des Gerichts bzw. des Verfahrensleiters, ob ein einfacher oder ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt wird (betreffend das Berufungsverfahren: BGE 138 III 252, E. 2.1). Anlass für einen doppelten Schriftenwechsel ist insbesondere dann gegeben, wenn mit der Klageantwort umfangreiche Noven vorgetragen werden

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und es daher zweckmässig erscheint, eine schriftliche Replik der klagenden Partei einzuholen (Leuenberger, a. a. O., N 9 zu Art. 225). Die Beklagte bestritt in der Klageantwort u. a. das Vorliegen der erforderlichen Vertretungsmacht. Dies veranlasste die Klägerin zu einer umfangreichen Replik und zur Einreichung zusätzlicher Klagebeilagen, insbesondere der von der Beklagten mit der ARGE geschlossenen Verträge sowie zahlreicher schriftlicher Korrespondenz. Zudem reichte die Klägerin zusätzliche Arbeitsrapporte ein, nachdem die Beklagte gewisse Klagebeilagen als fehlend moniert hatte. Daraus wird ersichtlich, dass die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels im Lichte von Art. 225 ZPO gerechtfertigt war. Von einer ausserordentlichen verfahrensleitenden Massnahme kann also nicht gesprochen werden. Hinzu kommt, dass der Aufwand der Klägerin für die Vorbereitung der Hauptverhandlung beträchtlich grösser gewesen wäre, wenn sie zur Klageantwort erstmals in ihrem mündlichen Parteivortrag hätte Stellung nehmen und sie ihre zusätzlichen Klagebeilagen erst an der Hauptverhandlung hätte einreichen können. Der mit dem zweiten Schriftenwechsel verbundene Arbeitsaufwand wurde durch die Vereinfachung der Hauptverhandlung weitgehend kompensiert. Tatsächlich konnte sich der klägerische Rechtsvertreter an der Hauptverhandlung ausgesprochen kurz halten, weil – wie er selber ausführte (Protokoll der Hauptund Schlussverhandlung vom

8. März 2016, S. 3) – zuvor bereits ein doppelter Schriftenwechsel und damit der Aktenschluss stattgefunden hatte. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die im Jahr 1994 in Kraft getretene Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (sGS 963.75; HonO) auf dem Grundsatz eines doppelten Schriftenwechsels mit Ausführungen zum Tatsächlichen und einer Hauptverhandlung zur rechtlichen Erörterung gemäss der alten st. gallischen Zivilprozessordnung basiert. Folglich decken die Honorar-Ansätzen der HonO die Bemühungen im Zusammenhang mit einem zweiten Schriftenwechsel ab. Anlass für einen Honorar-Zuschlag besteht nach dem Gesagten nicht.

b) Der Rechtsvertreter der Klägerin ist Mitglied von deren Verwaltungsrat. Ist ein Rechtsanwalt sowohl Organals auch Parteivertreter, kann dies bei der Festsetzung der Parteientschädigung mit einem Abzug berücksichtigt werden, namentlich wenn eine Instruktion des Rechtsvertreters durch den Mandanten nicht notwendig war (HG. 2015.169-HGP, E. 7b [Kürzung um 50 %]; BSK-Rüegg , N 21 f. zu Art. 95 ZPO

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[Kürzung um 25 %]; Suter/Von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar ZPO, 3. Auflage, N 42 zu Art. 95 [Kürzung um 33 %]; GVP 1991, Nr. 71 [Kürzung um 30-50 %, evtl. noch mehr]). Vorliegend ist eine Kürzung jedoch nicht angebracht. Es gibt keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Anwalt der Klägerin als nicht zeichnungsberechtigter Verwaltungsrat vor Beginn der Auseinandersetzung mit der Beklagten mit dem streitgegenständlichen Geschäft befasst gewesen wäre. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er bis zur Instruktion durch die Klägerin keine detaillierten Kenntnisse von diesem Geschäft hatte.

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