Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
HG.2002.40 • KGN SG HG.2002.40 KI-generiert

St. Gallen Agent Termination Jurisdiction Dispute

Geschäftsnummer HG.2002.40
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The plaintiff, domiciled in the canton of St. Gallen, sued its former agent residing in France, seeking a declaration that the agent had no claims arising from the termination of their agency agreement; the defendant challenged the court's jurisdiction. The court reasoned that since the parties validly agreed under the Lugano Convention (LugÜ) to submit disputes exclusively to Swiss courts, which Switzerland accepted through ratification, Switzerland incurred an obligation to provide a corresponding domestic forum, thus creating a genuine legal gap that the judge must fill by respecting the parties' choice of Swiss jurisdiction and, by analogy to the applicable private international law statute, considering the factual connection.

Legislator-Regeste

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Art. 21 Lug, Art. 27 EuGVO, Art. 78 ZPO, Art. 1 Abs. 2 ZGB, Art. 17 Lug, Art. 1 Abs. 2 IPRG; St. Gallen Agent Termination Jurisdiction Dispute: andererseits - in Anlehnung an Art. 3 IPRG - das Kriterium des Sachzusammenhangs heranzuziehen, dahingegen spielt das Kriterium der Zumutbarkeit oder Möglichkeit, in einem anderen Staat den Prozess zu führen, für diese Fallkonstellationen keine Rolle, da dieses Kriterium aufgrund des Vorrangs des Völkerrechts und der im Privatrecht zu respektierenden Privatautonomie dem überreinstimmenden Parteiwillen unterliegen muss.

Schlagwörter

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Luganer Übereinkommen Beauftragter Obligationenrecht Völkerrechtliche Verträge Kompetenzkonfliktbeilegung Aufhebungsvereinbarung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 21 Lug
Entscheid Handelsgericht, 12.11.2004 Art. 21 LugÜ (SR 0.275.11) / Art.
Art. 27 EuGVO
21 LugÜ (SR 0.275.11) / Art. 27 EuGVO; Art.
Art. 78 ZPO
1 IPRG (SR 291); Art. 78 ZPO (sGS 961.2); Art.
Art. 1 Abs. 2 ZGB
78 ZPO (sGS 961.2); Art. 1 Abs. 2 ZGB (SR 210).
Art. 17 Lug
Verpflichtung der Schweiz einen innerstaatlichen Gerichtsstand zur Verfügung zu stellen, wenn die Parteien nach Art. 17 LugÜ zulässigerweise nur den internationalen Gerichtsstand (Schweizer Gerichte) vereinbart haben (Handelsgericht, 12.
Art. 1 Abs. 2 IPRG
Damit hat die Schweiz aber auch die Verpflichtung, für solche Fälle einen innerstaatlichen Gerichtsstand zur Verfügung zu stellen, zumal nach Art. 1 Abs. 2 IPRG die völkerrechtlichen Verträge explizit vorbehalten bleiben.
Art. 3 IPRG
Damit besteht eine echte Lücke im Gesetz, welche in Anlehnung an Art. 3 IPRG vom Richter zu füllen ist (Art.
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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: HG.2002.40 Stelle: Handelsgericht Rubrik: Handelsgericht Publikationsdatum: 12.11.2004 Entscheiddatum: 12.11.2004

Entscheid Handelsgericht, 12.11.2004 Art. 21 LugÜ (SR 0.275.11) / Art. 27 EuGVO; Art. 17 f. LugÜ; Art. 1 Abs. 2, 3 und 16 Abs. 1 IPRG (SR 291); Art. 78 ZPO (sGS 961.2); Art. 1 Abs. 2 ZGB (SR 210). Verpflichtung der Schweiz einen innerstaatlichen Gerichtsstand zur Verfügung zu stellen, wenn die Parteien nach Art. 17 LugÜ zulässigerweise nur den internationalen Gerichtsstand (Schweizer Gerichte) vereinbart haben (Handelsgericht, 12. November 2004, HG.2002.40).

Aus den Erwägungen

Die im Kanton St. Gallen ansässige Klägerin begehrte, es sei festzustellen, dass ihre in Frankreich ansässige ehemalige Agentin (Beklagte) keine Ansprüche aus Auflösung des Agenturvertrages habe. Die Beklagte bestritt u.a. die Zuständigkeit des Handelsgerichts.

II. 6. c) (...) In Bezug auf die innerstaatliche örtliche Zuständigkeit gilt es zu berücksichtigen, dass die Parteien in Übereinstimmung mit den Möglichkeiten nach LugÜ vereinbart haben, einen Streit den schweizerischen Gerichten zur Entscheidung vorzulegen. Dieser Parteiwille ist zu respektieren. Durch Ratifizierung des LugÜ wurde diese Form der Gerichtsstandsklausel auch von der Schweiz als im internationalen Verhältnis zulässig anerkannt. Damit hat die Schweiz aber auch die Verpflichtung, für solche Fälle einen innerstaatlichen Gerichtsstand zur Verfügung zu stellen, zumal nach Art. 1 Abs. 2 IPRG die völkerrechtlichen Verträge explizit vorbehalten bleiben. Damit besteht eine echte Lücke im Gesetz, welche in Anlehnung an Art. 3 IPRG vom Richter zu füllen ist (Art. 1 Abs. 2 ZGB [Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907; SR 210]). Als Anknüpfungsund Zuordnungskriterium ist für die Lückenfüllung einerseits der Parteiwille (vorliegend örtliche Zuständigkeit der Schweizer Gerichte) und

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

andererseits - in Anlehnung an Art. 3 IPRG - das Kriterium des Sachzusammenhangs heranzuziehen, dahingegen spielt das Kriterium der Zumutbarkeit oder Möglichkeit, in einem anderen Staat den Prozess zu führen, für diese Fallkonstellationen keine Rolle, da dieses Kriterium aufgrund des Vorrangs des Völkerrechts und der im Privatrecht zu respektierenden Privatautonomie dem überreinstimmenden Parteiwillen unterliegen muss.

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