Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
EL.2021.14 • KGN SG EL.2021.14 KI-generiert

Supplementary Benefits Repayment Remission Denial due to Bad Faith

Geschäftsnummer EL.2021.14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A recipient of supplementary benefits moved to another canton in January and applied for benefits there, yet the original agency continued payments for February 2015, leading to a demand for repayment of the overpaid amount of 857 CHF after offsetting partial entitlement in the new canton, leaving a balance of 118 CHF to be repaid directly. The court reasoned that the Federal Supreme Court's ruling interpreted that a request for remission of the repayment obligation can be made at any time, overriding the initial administrative time limit, but ultimately the repayment could not be remitted because the claimant was not acting in good faith, as she had immediately requested the cessation of benefits for February 2015 upon moving, meaning she was aware she was not entitled to the payment received for that month.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 25 Abs. 1 Satz, Art. 4 Abs. 4 ATSV, Art. 12 Abs. 3 ELG, Art. 83 ATSG, Art. 61 lit. a ATSG, Art. 39 VRP; Supplementary Benefits Repayment Remission Denial due to Bad Faith: The court reasoned that the Federal Supreme Court's ruling interpreted that a request for remission of the repayment obligation can be made at any time, overriding the initial administrative time limit, but ultimately the repayment could not be remitted because the claimant was not acting in good faith, as she had immediately requested the cessation of benefits for February 2015 upon moving, meaning she was aware she was not entitled to the payment received for that month.

Schlagwörter

KI-generiert
Zahlung der Leistungen böser Glaube Dauerschuld Sozialversicherungsstreitigkeit Sozialhilfebetrug Rückzug nach Vergleich

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG

This provision governs the conditions under which the reimbursement of undue benefits can be waived (Erlass), which is the central subject of the dismissed appeal.

Art. 83 ATSG

Cited in conjunction with Art. 61 lit. a ATSG as the basis for not charging court fees.

Art. 61 lit. a ATSG

Cited in conjunction with Art. 83 ATSG as the basis for not charging court fees (in the version valid until December 31, 2020).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: EL 2021/14 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 18.11.2021 Entscheiddatum: 25.05.2021

Entscheid Versicherungsgericht, 25.05.2021 Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG. Rückforderung. Erlass (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Mai 2021, EL 2021/14).

Entscheid vom 25. Mai 2021

Besetzung

Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr.

EL 2021/14

Parteien

A.___,

Beschwerdeführerin,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin,

Gegenstand

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Erlass der Rückforderung

Sachverhalt

A.

A.a. A.___ bezog Ergänzungsleistungen zu einer Halbwaisenrente der AHV. Im Januar 2015 zog sie zu ihrem Vater in den Nachbarkanton. Die EL-Durchführungsstelle erhielt im Februar 2015 Kenntnis von dieser Tatsache (vgl. EL 2018/56, act. G 3.4.35). Sie stellte die laufende Ergänzungsleistung per 1. März 2015 ein (EL 2018/56, act. G 3.4.33). Die EL-Bezügerin beantragte in der Folge die Aufhebung der Ergänzungsleistung bereits per 1. Februar 2015, weshalb die EL-Durchführungsstelle mit einer Verfügung vom 12. März 2015 die für den Monat Februar 2015 bereits ausbezahlte Ergänzungsleistung von 857 Franken zurückforderte (EL 2018/56, act. G 3.4.30). Da der EL-Anspruch der EL-Bezügerin für den Monat Februar 2015 im Nachbarkanton nur 739 Franken betragen hatte, konnte die EL-Durchführungsstelle des Kantons St. Gallen ihre Rückforderung von 857 Franken nur teilweise mit dem Anspruch im Nachbarkanton verrechnen (vgl. EL 2018/56, act. G 3.4.27). Mit einem Schreiben vom 29. Mai 2015 informierte sie die EL-Bezügerin darüber, dass sich die von ihr direkt zu bezahlende Rückforderung auf 118 Franken belaufe (EL 2018/56, act. G 3.4.26).

A.b. Am 27. Juni 2016 beantragte die EL-Bezügerin den Erlass dieser sowie zwei weiterer Rückforderungen (EL 2018/56, act. G 3.4.11–20 f.). Zur Begründung führte sie aus, sie habe die Leistungen im guten Glauben empfangen. Da sie eine finanzielle Unterstützung des Sozialamtes erhalte, liege auch eine grosse Härte vor. Mit einer Verfügung vom 21. September 2018 wies die EL-Durchführungsstelle das Erlassgesuch betreffend den Teilbetrag von 118 Franken der für den Monat Februar 2015 ausgerichteten Ergänzungsleistungen mit der Begründung ab, die EL-Bezügerin habe ihren Wohnsitzwechsel verspätet gemeldet, weshalb ein Erlass der Rückforderung nicht in Frage komme (EL 2018/56, act. G 3.5.2). Am selben Tag erliess die EL- Durchführungsstelle zwei weitere Verfügungen betreffend die beiden anderen Erlassbegehren der EL-Bezügerin, die sich auf zwei weitere Rückforderungen bezogen hatten (EL 2018/56, act. G 3.5.4 f.). Die von der EL-Bezügerin am 10. Oktober 2018

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

erhobene Einsprache gegen die drei Verfügungen vom 21. September 2018 (EL 2018/56, act. G 3.5.14) wurde von der EL-Durchführungsstelle mit einem Entscheid vom 31. Oktober 2018 abgewiesen (EL 2018/56, act. G 3.5.16).

B.

B.a. Am 3. Dezember 2018 erhob die EL-Bezügerin (nachfolgend: die Beschwerde­ führerin) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2018 (EL 2018/56, act. G 1). Das Versicherungsgericht führte in seinem Beschwerdeentscheid EL 2018/56 vom 10. November 2020 aus, die Beschwerdeführerin habe bei genauer Betrachtung am 10. Oktober 2018 drei Einsprachen erhoben, nämlich je eine gegen die drei Erlassverfügungen vom 21. September 2018. Die gemeinsame Behandlung der Einsprachen habe nicht zu einer „Verschmelzung“ der drei Streitgegenstände geführt, weshalb die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) am 31. Oktober 2018 drei Einspracheentscheide erlassen habe, gegen die die Beschwerdeführerin dann drei Beschwerden erhoben habe. Diese drei Beschwerden seien zwar auch vom Versicherungsgericht gemeinsam behandelt worden, aber die Streitgegenstände seien weiterhin voneinander unabhängig geblieben. Bezüglich der Rückforderung vom 12. März 2015 sei das Erlassgesuch verspätet eingereicht worden, denn der Art. 4 Abs. 4 ATSV verlange, dass ein Erlassgesuch spätestens 30 Tage nach dem Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung eingereicht werde. Bei dieser Frist handle es sich um eine Ordnungsfrist, was bedeute, dass sie in begründeten Fällen – anders als eine Rechtsmittelfrist – erstreckt werden könne. Sie könne aber nicht stillschweigend ignoriert werden, weil der Art. 4 Abs. 4 ATSV ansonsten sinnlos und überflüssig wäre. Die Beschwerdegegnerin hätte deshalb nicht auf das Erlassgesuch vom 27. Juni 2016 betreffend die Rückforderungsverfügung vom

12. März 2015 eintreten dürfen. Diesbezüglich sei der angefochtene Einspracheentscheid folglich aufzuheben und durch den Entscheid zu ersetzen, nicht auf das Erlassgesuch einzutreten.

B.b. Die Beschwerdeführerin erhob am 17. Dezember 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde gegen den Entscheid EL 2018/56 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 10. November 2020. In seinem Urteil 9C_795/2020 vom 10. März 2021 hielt das Bundesgericht fest (E. 5), bei der Frist gemäss dem Art. 4 Abs. 4 ATSV handle es sich

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

um eine Ordnungsfrist und „nicht um eine Verwirkungsfrist“, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Erlassbegehren eingetreten sei. Das St. Galler Versicherungsgericht habe keine „ernsthaften Gründe“ genannt, die eine Überprüfung „dieser Rechtsprechung“ nahelegen würden; betreffend die am 12. März 2015 verfügte Rückforderung sei der Entscheid EL 2018/56 vom 10. November 2020 aufzuheben. Das Bundesgericht wies die Sache diesbezüglich zur materiellen Entscheidung an das Versicherungsgericht zurück.

Erwägungen

1.

Der Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist vom Bundesgericht in dessen mit seiner Eröffnung formell rechtskräftig gewordenen Urteil 9C_795/2020 vom 10. März 2021 verbindlich definiert worden (woran der Umstand, dass sich das Bundesgericht in Verletzung seiner Begründungspflicht nicht mit der Argumentation des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen im Zusammenhang mit der Interpretation des Art. 4 Abs. 4 ATSV auseinandergesetzt hat, nichts ändert): Das Versicherungsgericht hat materiell zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin das Erlassbegehren der Beschwerdeführerin betreffend die am 12. März 2015 verfügte Rückforderung zu Recht abgewiesen hat, obwohl das Erlassgesuch nach Ablauf der Frist gemäss dem Art. 4 Abs. 4 ATSV gestellt worden ist. Das Rückweisungsurteil des Bundesgerichts kann nur so interpretiert werden, dass ein Erlassgesuch jederzeit, auch lange nach dem Eintritt der Rechtskraft des Rückforderungsentscheides und auch lange nach der Bezahlung der Rückforderung, gestellt werden kann. Die Möglichkeit, ein Erlassgesuch zu stellen, dürfte also nach der Auffassung des Bundesgerichts erst mit der Verwirkung der Rückforderung enden. Damit ist der Art. 4 Abs. 4 ATSV, soweit er das Stellen eines Erlassgesuches nur während innert dreissig Tagen nach dem Eintritt der Rechtskraft des Rückforderungsentscheids zulässt, wohl als gesetzwidrig zu qualifizieren.

2.

2.1. Laut dem Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG müssen unrechtmässige Leistungen grundsätzlich zurückerstattet werden. Dieser Grundsatz bezweckt die Durchsetzung des Legalitätsprinzips und des Gleichbehandlungsgebotes, indem er dafür sorgt, dass eine versicherte Person, die Leistungen erhalten hat, auf die sie von Gesetzes wegen keinen Anspruch gehabt hat, diese Leistungen zurückerstatten muss. Dadurch wird der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Betrag der ausgerichteten Leistungen nachträglich auf das gesetzlich vorgesehene Mass reduziert, sodass der versicherten Person nicht mehr Leistungen verbleiben, als es ihrem gesetzlich anerkannten objektiven Leistungsbedarf entspricht. Nun sieht der Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG aber eine Ausnahme von diesem Grundsatz vor, nämlich den Erlass der Rückforderung, wenn die fraglichen Leistungen im guten Glauben bezogen worden sind und wenn die Rückforderung zu einer grossen Härte führen würde. Weil der Erlass einer Rückforderung nach dem oben Ausgeführten eine systemwidrige Durchbrechung des auf die Verwirklichung des Legalitätsprinzips und des Gleichbehandlungsgebotes abzielenden Rückerstattungsgrundsatzes zur Folge hat, muss bei der Prüfung der Erlassvoraussetzungen ein strenger Massstab angelegt werden. Von einem gutgläubigen Bezug im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG ist deshalb nicht schon dann auszugehen, wenn die versicherte Person tatsächlich nicht um die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges gewusst hat, sondern nur, wenn sie bei Anwendung der ihr möglichen und zumutbaren Sorgfalt die Unrechtmässigkeit auch nicht hätte erkennen oder zumindest den starken Verdacht hätte hegen müssen, dass die Leistungen unrechtmässig waren oder hätten sein können.

2.2. Die Beschwerdeführerin ist im Januar 2015 in den Nachbarkanton weggezogen. Dort hat sie sich neu zum Bezug von Ergänzungsleistungen jenes Kantons für die Zeit ab dem 1. Februar 2015 angemeldet. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Ergänzungsleistungen zunächst allerdings erst per 1. März 2015 eingestellt, was mit Blick auf den Art. 12 Abs. 3 ELG falsch gewesen ist. Die Beschwerdeführerin hat den Fehler der Beschwerdegegnerin nicht nur erkennen müssen, sondern auch tatsächlich rechtzeitig erkannt: Sie hat nämlich umgehend die Einstellung der Ergänzungsleistung per 1. Februar 2015 beantragt. Ihr ist also effektiv bewusst gewesen, dass sie für den Monat Februar 2015 keinen Anspruch mehr auf Ergänzungsleistungen des Kantons St. Gallen gehabt hat. Sie hat die Ergänzungsleistung für den Monat Februar 2015 im Betrag von 857 Franken folglich nicht gutgläubig bezogen, weshalb ein Erlass der Rückforderung nicht in Frage kommt. Die Beschwerdegegnerin hat das Erlassbegehren vom 27. Juni 2016 deshalb zu Recht abgewiesen, weshalb die sich gegen diesen Teil des Einspracheentscheides vom 31. Oktober 2018 richtende Beschwerde abzuweisen ist.

3.

Das Beschwerdeverfahren ist gemäss dem Art. 83 ATSG in Verbindung mit dem Art. 61 lit. a ATSG in der bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Fassung kostenlos.

Entscheid

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP

1. Die Beschwerde betreffend Erlass der Rückforderung für Februar 2015 wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/6