Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
EL.2014.30 • KGN SG EL.2014.30 KI-generiert

Administrative Suspension of Supplementary Benefits Pending Disability Determination

Geschäftsnummer EL.2014.30
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative body correctly suspended the supplementary benefits (EL) proceeding because the determination of a potential hypothetical earned income, which is crucial for the EL calculation and depends on the individual's earning capacity, could only be reliably established upon the conclusion of a pending disability insurance (IV) procedure addressing that exact capacity. The court reasoned that given the IV authority's superior resources for medical assessment, waiting for its findings is necessary, appropriate, and proportionate to avoid contradictory decisions and ensure a complete factual basis, as the claimant loses nothing due to the potential for retroactive payment.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 52 Abs. 1 ATSG, Art. 56 Abs. 1 ATSG, Art. 55 Abs. 1 ATSG, Art. 33b VwVG, Art. 56 Abs. 2 ATSG, Art. 14a ELV; Administrative Suspension of Supplementary Benefits Pending Disability Determination: The court reasoned that given the IV authority's superior resources for medical assessment, waiting for its findings is necessary, appropriate, and proportionate to avoid contradictory decisions and ensure a complete factual basis, as the claimant loses nothing due to the potential for retroactive payment.

Schlagwörter

KI-generiert
Einstellung der Invalidenversicherungsleistungen Ergänzungsleistung Verwaltungskosten Auszahlung der Versicherungsleistung Invaliditätsbemessung Einkommensermittlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 52 Abs. 1 ATSG
Cited in the reasoning section to establish that the administrative act being challenged was a procedural decision against which no ordinary appeal (Einsprache) could be filed.
Art. 56 Abs. 1 ATSG
Cited in the reasoning section as the basis for appealing procedural rulings like the one under review, even though the dispositive only dismisses the appeal.
Art. 55 Abs. 1 ATSG
Art. 55 Abs. 1 ATSG) enthalten eine Regelung betreffend die Sistierung eines Verwaltungsverfahrens (abgesehen vom in diesem Zusammenhang nicht interessierenden Art.
Art. 33b VwVG
1 ATSG) enthalten eine Regelung betreffend die Sistierung eines Verwaltungsverfahrens (abgesehen vom in diesem Zusammenhang nicht interessierenden Art. 33b VwVG).
Art. 56 Abs. 2 ATSG
Bezüglich der Frage der Zulässigkeit einer Verfahrenssistierung enthält einzig Art. 56 Abs. 2 ATSG eine Schranke: Wenn ein Sozialversicherungsträger entgegen dem Begehren der versicherten Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt, kann die versicherte Person eine Beschwerde erheben.
Art. 14a ELV
Massgebend ist dabei unter anderem die Erwerbsfähigkeit der betroffenen Person, zumal der Verordnungsgeber für Teilrentner der Invalidenversicherung eine pauschale Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens in Abhängigkeit vom Invaliditätsgrad vorgesehen hat (Art. 14a ELV).
Art. 17 Abs. 2 GerG
Cited in the reasoning section as a basis supporting the decision being rendered by a single judge.
Art. 19 OrgV
Cited as the basis allowing the decision to be made by a single judge, which is repeated in the final decision section (following the operative parts).

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 61 lit. a ATSG

Cited in the reasoning section regarding the non-imposition of court costs, which corresponds to the order not to raise costs.

Art. 56 Abs. 1 ATSG

Cited in the reasoning section as the basis for appealing procedural rulings like the one under review, even though the dispositive only dismisses the appeal.

Art. 52 Abs. 1 ATSG

Cited in the reasoning section to establish that the administrative act being challenged was a procedural decision against which no ordinary appeal (Einsprache) could be filed.

Art. 19 OrgV

Cited as the basis allowing the decision to be made by a single judge, which is repeated in the final decision section (following the operative parts).

Art. 17 Abs. 2 GerG

Cited in the reasoning section as a basis supporting the decision being rendered by a single judge.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: EL 2014/30 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 25.11.2014 Entscheiddatum: 25.11.2014

Entscheid Versicherungsgericht, 25.11.2014 Sistierung des Verwaltungsverfahrens betreffend eine Ergänzungsleistung bei einem hängigen IV-Verfahren.Im EL-Verfahren ist bezüglich eines allfälligen hypothetischen Erwerbseinkommens entscheidend, in welchem Ausmass die betroffene Person – der EL-Bezüger oder eine in die Anspruchsberechnung mit einbezogene Person – erwerbsfähig ist. Ist ein IV- Verfahren hängig, das (unter anderem) genau diese Frage zum Gegenstand hat, ist es sinnvoll, das EL-Verfahren bis zum Abschluss des IV-Verfahrens zu sistieren und auf die Ergebnisse des IV-Verfahrens abzustellen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. November 2014, EL 2014/30)

Der Vizepräsident

hat

am 25. November 2014

in Sachen

A.___

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Sutter, Haus Eden, Paradiesweg 2, Postfach, 9410 Heiden,

gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Ergänzungsleistung zur IV (Sistierung des Verwaltungsverfahrens)

in Erwägung gezogen:

Sachverhalt

A.

A.___ meldete sich am 18. November 2013 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu ihrer Rente der Invalidenversicherung an (EL-act. 10). Am 7. März 2014 teilte die EL- Durchführungsstelle der Versicherten mit (EL-act. 2), dass sie das Verfahren sistieren werde. Der Grund dafür sei, dass bei der Berechnung des EL-Anspruchs allenfalls ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Ehemannes der Versicherten angerechnet werden müsse. Dieses könne aber nicht beziffert werden, solange noch ein Be­ schwerdeverfahren betreffend dessen allfälligen Rentenanspruch gegenüber der Invalidenversicherung hängig sei. Am 11. Juni 2014 erliess die EL-Durchführungsstelle eine entsprechende Sistierungsverfügung (act. G 1.1).

B.

Am 10. Juli liess die Versicherte (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Einsprache gegen die Verfügung vom 11. Juni 2014 erheben und die Weiterführung des Verfahrens beantragen (act. G 1). Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) leitete die Einsprache an das Versicherungsgericht weiter (act. G 0). Zur Begründung führte sie aus, bei der Verfügung vom 11. Juni 2014 handle es sich um einen verfahrensleitenden Entscheid, gegen den nicht Einsprache erhoben werden könne, sondern direkt Beschwerde geführt werden müsse. Die anderslautende Rechtsmittelbelehrung zur Verfügung vom 11. Juni 2014 sei falsch. Die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Beschwerdegegnerin beantragte am 18. September 2014 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Zur Begründung führte sie aus, sie sei an den Rentenentscheid im IV-Verfahren gebunden, weshalb der Ausgang dieses Verfahrens von jenem des IV- Verfahrens abhängig sei. Wenn sie jenen Entscheid nicht abwarte, verletze sie den Untersuchungsgrundsatz.

Erwägungen

1.

Mit der angefochtenen Verfügung vom 11. Juni 2014 hat die Beschwerdegegnerin das vorinstanzliche Verfahren nicht abgeschlossen, denn sie hat das Gesuch der Beschwerdeführerin damit weder abgewiesen noch ein Eintreten darauf verweigert noch eine Ergänzungsleistung zugesprochen, sondern bloss das hängige Verfahren einstweilen sistiert. Es handelt sich dabei also um eine verfahrensleitende Verfügung bzw. um einen so genannten Zwischenentscheid. Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen solche verfahrensleitende Verfügungen keine Einsprache erhoben werden. Vielmehr muss direkt Beschwerde dagegen geführt werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung der Einsprache vom 10. Juli 2014 ist folglich das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zuständig. Da die Einsprache bzw. die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist und die formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.

2.1 Weder das ATSG noch das ergänzend anzuwendende VwVG (vgl. Art. 55 Abs. 1 ATSG) enthalten eine Regelung betreffend die Sistierung eines Verwaltungsverfahrens (abgesehen vom in diesem Zusammenhang nicht interessierenden Art. 33b VwVG). Bezüglich der Frage der Zulässigkeit einer Verfahrenssistierung enthält einzig Art. 56 Abs. 2 ATSG eine Schranke: Wenn ein Sozialversicherungsträger entgegen dem Begehren der versicherten Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt, kann die versicherte Person eine Beschwerde erheben. Davon erfasst sind sowohl Rechtsverweigerungen als auch Rechtsverzögerungen, denn eine versicherte Person muss sich nicht nur gegen eine Weigerung des Versicherungsträgers,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

überhaupt eine Verfügung zu erlassen, sondern selbstverständlich auch gegen eine unzumutbare „Verschleppung“ des Verfahrens wehren können. Daraus kann abgeleitet werden, dass es den Versicherungsträgern jedenfalls nicht frei steht, Verfahren beliebig lange (formell oder formlos) zu sistieren, weil jede Sistierung, welche die Grenze zur Rechtsverzögerung überschreitet, beschwerdeweise angefochten werden kann. Innerhalb des zulässigen Rahmens bis zur Rechtsverzögerung muss es der verfahrensleitenden und primär für die Ermittlung des Sachverhaltes zuständigen Verwaltung dagegen offen stehen, gewissermassen die Zeit in Anspruch zu nehmen, die sie für die Bearbeitung eines Gesuchs benötigt. Diesen rechtsprechungsgemäss anerkannten Ermessensspielraum (vgl. etwa BGE 122 II 211 E. 3e S. 216 f. mit Hinweisen) darf der Versicherungsträger allerdings nicht beliebig ausnutzen. Das Erfordernis, die Verfahren beförderlich zu behandeln, verbietet unnötige Verzögerungen bzw. unbegründete Sistierungen. Eine Sistierung bzw. deren Dauer muss mit anderen Worten verhältnismässig, das heisst erforderlich, geeignet und von höherem Interesse als die Fortführung des Verfahrens sein. Folglich ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Sistierung überhaupt sinnvoll – erforderlich und zweckmässig – ist, und anhand einer Interessenabwägung zu beurteilen, ob das Interesse an einer Sistierung des Verfahrens jenes an der raschen Fortführung desselben überwiegt (so auch: BGE 122 II 211 E. 3e

S. 216 f. mit Hinweisen).

2.2 Jede Rechtsanwendung im Sozialversicherungsbereich setzt eine vollständige Ermittlung des relevanten Sachverhaltes voraus. Das Recht kann nicht auf einen noch nicht vollständig abgeklärten Sachverhalt angewendet werden. Ein hypothetisches Erwerbseinkommen gehört zwar nicht zum massgebenden Sachverhalt, weil es sich dabei um eine fiktive Einnahmeposition handelt. Wird bei einer EL- Anspruchsberechnung ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet, wird diesbezüglich gerade nicht auf die entsprechenden tatsächlichen Verhältnisse (kein oder zu tiefes Erwerbseinkommen) abgestellt, sondern vielmehr vom effektiven

Sachverhalt abgewichen. Allerdings setzt die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens einen bestimmten (effektiven) Sachverhalt voraus, denn sie ist nur zulässig, wenn die betroffene Person kein Erwerbseinkommen erzielt, obwohl ihr dies möglich und zumutbar wäre, oder wenn es ihr möglich und zumutbar wäre, ein höheres als ein tatsächlich erzieltes Einkommen zu erzielen. Mit anderen Worten muss die Frage, ob ein Verzicht auf die Erzielung eines (höheren) Erwerbseinkommens vorliegt,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

anhand der konkreten tatsächlichen Verhältnisse beurteilt werden. Massgebend ist dabei unter anderem die Erwerbsfähigkeit der betroffenen Person, zumal der Verordnungsgeber für Teilrentner der Invalidenversicherung eine pauschale Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens in Abhängigkeit vom Invaliditätsgrad vorgesehen hat (Art. 14a ELV). Wenn in Bezug auf eine der Personen, der in einem konkreten Fall allenfalls ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden muss, ein IV-Rentenverfahren hängig ist, stellt sich die Frage, ob die EL-Durchführungsstelle eigene Abklärungen zur Erwerbsfähigkeit dieser Person durchführen oder aber das Ergebnis des IV-Rentenverfahrens abwarten soll. Eine der wesentlichen Fragen in einem IV-Rentenverfahren ist nämlich, in welchem Umfang die betroffene Person erwerbsfähig ist. Da die IV-Stellen über einen wesentlich besser ausgerüsteten Apparat für medizinische Abklärungen verfügen, erscheint es als sinnvoll, nicht in einem parallelen EL-Verfahren zusätzliche, eigene Abklärungen zu tätigen, sondern die Ergebnisse der Abklärungen der IV-Stelle abzuwarten und anschliessend im EL-Verfahren zu würdigen.

2.3 Zu prüfen bleibt, ob dies die vorliegend zu beurteilende Sistierung zu rechtfertigen vermag bzw. ob die von der Beschwerdegegnerin verfügte Sistierung verhältnismässig ist. Die Sistierung ist ein geeignetes Mittel, an die Abklärungsergebnisse betreffend die relevante Erwerbsfähigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin zu gelangen. Sie ist erforderlich, denn als mögliche Alternative käme bloss die Würdigung des im IV- Verfahren eingeholten medizinischen Gutachtens durch die Beschwerdegegnerin in Betracht, was allerdings die Gefahr widersprüchlicher Entscheide im IV- und EL- Verfahren provozieren würde. Diese Gefahr gilt es zu vermeiden, weshalb eine eigenständige Würdigung des IV-Gutachtens durch die Beschwerdegegnerin als rechtsfehlerhaft hätte qualifiziert werden müssen. Das Interesse der Beschwerdeführerin an einer raschen Fortführung des Verfahrens ist vorliegend von untergeordneter Bedeutung, da ohne umfassende Abklärungen betreffend die Erwerbsfähigkeit ihres Ehemannes über ihren EL-Anspruch nicht verfügt werden kann und da im Falle einer späteren EL-Zusprache eine Nachzahlung samt Verzugszinsen erfolgen müsste, weshalb die Beschwerdeführerin also durch die Sistierung nichts verliert. Gesamthaft erweist sich die von der Beschwerdegegnerin verfügte Verfahrenssistierung also als sinnvoll und verhältnismässig.

3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. Da der massgebende Sachverhalt insofern klar ist, als die zur Prüfung der Verhältnismässigkeit der verfügten Sistierung relevanten Tatsachen zweifelsfrei erstellt sind, und da sich die Rechtslage betreffend die Verhältnismässigkeit einer Verfahrenssistierung als eindeutig erweist, kann der Entscheid einzelrichterlich gefällt werden (vgl. Art. 17 Abs. 2 GerG und Art. 19 OrgV). Gerichtskosten sind gemäss Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Demgemäss hat der Vizepräsident als Einzelrichter im Verfahren gemäss Art. 19 OrgV entschieden:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/6