Disability Pension Recipient Denied Supplementary Care Benefits Due to Income Surplus
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA recipient of a disability pension sought supplementary benefits for care and associated costs related to work training, but the social insurance institution denied the claim, concluding that after correctly accounting for external insurance income, there was an income surplus, precluding entitlement to annual supplementary benefits or reimbursement for care costs, as reimbursement for sickness and disability costs under the relevant law requires a preliminary entitlement to annual supplementary benefits, or the costs must exceed the income surplus, which was not the case for the period under review. The court upheld the administrative decision, reasoning that supplementary benefits are calculated primarily based on statutory flat rates, not individualized budgets, and that the claimant's work-related travel and meal costs could only be recognized up to the amount of their gross earned income, which, being minimal, did not impact the final result, as earned income below a certain threshold is disregarded.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 9 Abs. 1 ELG, Art. 14 ELG, Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG, Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG, Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG, Art. 14 Abs. 1 ELG; Disability Pension Recipient Denied Supplementary Care Benefits Due to Income Surplus: The court upheld the administrative decision, reasoning that supplementary benefits are calculated primarily based on statutory flat rates, not individualized budgets, and that the claimant's work-related travel and meal costs could only be recognized up to the amount of their gross earned income, which, being minimal, did not impact the final result, as earned income below a certain threshold is disregarded.
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KI-generiertCited as the prerequisite rule requiring entitlement to an annual supplementary benefit for the compensation of sickness and disability costs to be considered.
Cited as the exceptional rule allowing compensation for sickness and disability costs even if an income surplus exists.
Applied to justify not levying court costs.
Volltext
Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Fall-Nr.: EL 2011/20 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 19.03.2012 Entscheiddatum: 19.03.2012
Entscheid Versicherungsgericht, 19.03.2012 Art. 9 Abs. 1 ELG. Art. 14 ELG. Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung. Voraussetzungen eines Anspruchs auf Vergütung von Krankheitsund Behinderungskosten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. März 2012, EL 2011/20).Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Tobias BoltEntscheid vom 19. März 2012in SachenA.___,Beschwerdeführerin,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendErgänzungsleistung zur IV (Rückforderung/Krankheitskosten)Sachverhalt:
A.
A.a A.___, die eine ganze Rente der Invalidenversicherung bezieht (vgl. EL-act. 37– 18), ersuchte im November 2010 um Ergänzungsleistungen (EL) in Form einer Rückerstattung diverser Krankheitsund Behinderungskosten (vgl. EL-act. 37–6). Mit Schreiben vom 22. November 2010 teilte die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen als EL-Durchführungsstelle der Versicherten mit, die Prüfung einer Rückerstattung bedinge unter anderem eine Berechnung eines allfälligen Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung, weshalb die Versicherte gebeten werde, ein entsprechendes Formular auszufüllen und zusammen mit den erforderlichen Belegen einzureichen (EL- act. 37–6). Am 3. Januar 2011 gingen der EL-Durchführungsstelle die verlangten Unter lagen zu (EL-act. 35).
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A.b Am 24. Januar 2011 ging der EL-Durchführungsstelle eine Rechnung des B.___ für die Monate November und Dezember 2010 für „Arbeitstraining, Förderplanung, Betreuung, Standortgespräche, Kooperationen, Unterstützung bei Bewerbungen, Anerkennungslohn“ über 22 × Fr. 45.-- zu (EL-act. 33). Sodann ging der EL- Durchführungsstelle eine Rechnung des B.___ für die Monate September und Oktober 2010 über 20 × Fr. 45.-- zu (EL-act. 32). Am 16. Februar 2011 liess B.___ der EL- Durchführungsstelle eine Rechnung für den Monat Januar 2011 über 10 × Fr. 45.-- zugehen (EL-act. 28). Am 6. April 2011 liess B.___ der EL-Durchführungsstelle eine Rechnung für die Monate Februar und März 2011 über 25 × Fr. 45.-- zugehen (EL- act. 25).
A.c Mit Verfügung vom 14. April 2011 sprach die EL-Durchführungsstelle der Ver sicherten Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 752.-- für die Monate November und Dezember 2010 bzw. Fr. 813.-- ab Januar 2011 zu (EL-act. 21).
A.d Dagegen erhob die Versicherte am 5. Mai 2011 Einsprache. Sie wies darauf hin, dass ein falsches Konto für die Auszahlung vorgesehen worden sei, dass ein zu hohes Erwerbseinkommen angerechnet worden sei, dass die Erwerbsausfallsrente der Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG fälschlicherweise nicht angerechnet worden sei und dass die Auslagen für den Arbeitsweg zu Unrecht nicht angerechnet worden seien (EL-act. 12).
B.
B.a Mit Verfügung vom 5. Mai 2011 widerrief die EL-Durchführungsstelle die Verfügung vom 14. April 2011 und verneinte einen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung, da sich nach (zunächst fälschlicherweise unterbliebener) Berücksichtigung der Rente der Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG ein Einnahmenüberschuss ergeben habe (EL- act. 16).
B.b Mit Verfügung vom 6. Mai 2011 wies die EL-Durchführungsstelle das Gesuch um Übernahme der Kosten für die Betreuung im B.___ ab (EL-act. 15).
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B.c Mit zwei weiteren Verfügungen vom 6. Mai 2011 verrechnete die EL- Durchführungsstelle die „Rückforderung der Ergänzungsleistungen mit dem von Ihnen zurückgesandten Betrag“ von Fr. 3’943.-- bzw. Fr. 813.-- (EL-act. 9–1 ff.).
B.d Am 20. Mai 2011 liess B.___ der EL-Durchführungsstelle eine Rechnung für den Monat Mai 2011 über 7 × Fr. 45.-- zugehen (EL-act. 10).
B.e Am 26. Mai 2011 erhob die Versicherte Einsprache gegen „alle“ Verfügungen. Sie beanstandete, dass die Rechnungen des B.___ wie auch die Auslagen für den Arbeitsweg nach wie vor nicht berücksichtigt worden waren. Ausserdem machte sie geltend, das ausbezahlte Geld sei auf ein falsches Konto überwiesen worden, und sie wolle erst Geld bekommen, wenn die Verfügungen korrekt ausgestellt worden seien, weshalb sie die Überweisung habe stornieren lassen. Schliesslich fragte sie an, ob eine Bestätigung oder ein Gutachten eines Psychiaters über den Sinn der Beschäftigung im B.___ etwas am Entscheid ändern würde oder ob die Wiedereingliederung als „leere Zeitverschwendung“ qualifiziert würde (EL-act. 8).
B.f Am 6. Juni 2011 teilte die Versicherte der EL-Durchführungsstelle mit, dass sie sämtliche Leistungen habe stornieren lassen. Ihrem Schreiben legte sie einen Konto auszug bei, gemäss welchem sie drei Zahlungen über Fr. 813.--, Fr. 813.-- und Fr. 3’943.-- hatte stornieren lassen (EL-act. 6).
B.g Mit Verfügung vom 1. Juni 2011 wies die EL-Durchführungsstelle das Gesuch um Übernahme zweier weiterer Rechnungen des B.___ ab (EL-act. 5).
B.h Dagegen erhob die Versicherte am 13. Juni 2011 Einsprache. Sie machte geltend, dass es sinnvoller wäre, ihre erste Einsprache zu behandeln, statt zu jeder einge reichten Rechnung eine neue Verfügung zu erlassen (EL-act. 3).
B.i Mit Entscheid vom 12. Juli 2011 wurden die Einsprachen gegen die Verfügungen vom 5./6. Mai und 1. Juni 2011 abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Anrechnung der Ausgaben für den Arbeitsweg hätte keinen Einfluss auf das Ergebnis der Berechnung des EL-Anspruchs, da das erzielte Erwerbseinkommen die Freigrenze nicht erreiche, weshalb auch ohne Anrechnung der Ausgaben für den Arbeitsweg kein anrechenbares Erwerbseinkommen resultiere. Die beiden Verfügungen
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vom 6. Mai 2011 betreffend Verrechnung seien hingegen sinnlos, weshalb sie als nichtig zu qualifizieren seien. Schliesslich würden sich die Beträge gemäss Rechnungen des B.___ deutlich unterhalb des ermittelten Einkommensüberschusses bewegen, weshalb eine entsprechende Vergütung zu Recht unterblieben sei (act. G 1.1).
C.
C.a Dagegen richtet sich die am 8. August 2011 erhobene Beschwerde, mit der die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Übernahme der Betreuungskosten des B.___ sowie der damit verbundenen Auslagen (Fahrtkosten und Mehrkosten für externe Verpflegung) beantragt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wird, die Tätigkeit im B.___ sei für die Beschwerdeführerin ausserordentlich wichtig, weshalb nicht einzusehen sei, dass die entsprechenden Kosten nicht übernommen würden (act. G 1). Der Beschwerde lag unter anderem ein Finanzplan bzw. ein Budget für das Jahr 2011 mit entsprechenden Belegen bei. Diesem lässt sich entnehmen, dass sich die Ausgaben der Beschwerdeführerin gesamthaft auf Fr. 53’313.75 belaufen (act. G 1.9).
C.b Die Beschwerdegegnerin schliesst unter Verweis auf den angefochtenen Ein spracheentscheid auf Abweisung der Beschwerde (act. G 3).
C.c Am 23. August 2011 reichte die Beschwerdeführerin ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 22. August 2011 nach, gemäss welchem sie aus medizinischen Gründen mit diversen Mehrausgaben konfrontiert sei (act. G 5 und G 5.1).
C.d Mit Schreiben vom 29. August 2011 führte die Beschwerdegegnerin aus, die nachträgliche Eingabe der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren irrelevant (act. G 7).
Erwägungen:
1.
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Ursprünglich handelte es sich beim Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) um eine Sub ventionsordnung mit detaillierten Bedingungen. Sinn und Zweck des Bundesgesetzes war es, die Ausrichtung von (sozialhilfeähnlichen) Bedarfsleistungen an Bezüger von AHV- und IV-Renten oder einer Hilflosenentschädigung durch die Kantone unter be stimmten Bedingungen durch Bundesleistungen zu subventionieren. Dies erklärt einer seits, weshalb die Ergänzungsleistungen hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen und der Berechnung eines allfälligen Anspruchs erhebliche Ähnlichkeiten mit Sozialhilfeleistungen aufweisen. Andererseits erklärt dies aber auch, weshalb – im Gegensatz zu Sozialhilfeleistungen – weitgehend (auch heute noch) mit Pauschalen operiert und ein allfälliger Anspruch nicht durchgehend anhand konkreter Werte bestimmt wird. Denn Sinn und Zweck des ELG war es auch, Standards für eine gesamtschweizerisch rechtsgleiche Behandlung der Bezüger eidgenössischer Sozialversicherungsleistungen zu gewährleisten. Anerkanntermassen wird bis heute ein allfälliger Anspruch auf Ergänzungsleistungen deshalb nicht ausschliesslich anhand konkreter Werte ermittelt, sondern – soweit es das ELG entsprechend vorsieht – anhand von Pauschalen. Wenn also etwa in Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG vorgesehen ist, dass bei alleinstehenden Personen ein Betrag von Fr. 18’140.-- für den allgemeinen Lebensbedarf anerkannt wird, kann für den allgemeinen Lebensbedarf selbst dann kein höherer Betrag angerechnet werden, wenn ein solcher nachgewiesen bzw. belegt wird. Die Anrechnung des tatsächlichen Lebensbedarfs anstelle der gesetzlich vorgesehenen Pauschale wäre gesetzeswidrig und würde daher einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten. Dasselbe gilt sinngemäss für all jene Ausgaben und Einnahmen, für die ein Pauschalwert vorgesehen wird. Weder die Verwaltung noch das Gericht können von den gesetzlich vorgesehenen Werten abweichen. Aus diesem Grund kann nicht auf das detaillierte und belegte Budget der Beschwerdeführerin abgestellt werden.
2.
Was die Auslagen im Zusammenhang mit der Tätigkeit im B.___, namentlich Fahrtkosten und Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, betrifft, so ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass diese an sich als Ausgaben anzuerkennen sind. Allerdings sieht Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG vor, dass diese Gewinnungskosten nur bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens anzurechnen sind. Da die
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Beschwerdeführerin pro Monat lediglich gut Fr. 50.-- verdient, können die Kosten für den Arbeitsweg und die auswärtige Verpflegung also lediglich im Umfang von ebenfalls gut Fr. 50.-- pro Monat anerkannt werden. Die Anrechnung eines „Minuseinkommens“, also von Gewinnungskosten, welche das Bruttoeinkommen übersteigen, ist nicht möglich. Auch wenn die Beschwerdegegnerin die Gewinnungskosten in der Höhe des Bruttoeinkommens angerechnet hätte, wäre dies indessen ohne Einfluss auf das Ergebnis geblieben, denn gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG werden Erwerbseinkommen von weniger als Fr. 1’000.-- pro Jahr nicht angerechnet. So oder anders resultiert mithin kein anrechenbares Erwerbseinkommen.
3.
3.1 Bei den Betreuungskosten des B.___ handelt es sich sodann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht um Auslagen des Lebensbedarfs, sondern vielmehr um Krankheitsund Behinderungskosten im Sinne von Art. 14 ELG und Art. 4bis des Ergänzungsleistungsgesetzes des Kantons St. Gallen (ELG/SG; sGS 351.5). Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 der Verordnung über die Vergütung von Krankheitsund Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen des Kantons St. Gallen (ELKV/SG; sGS 351.53) werden diese Kosten bis maximal Fr. 45.-- pro Tag grundsätzlich vergütet. Dass solche Kosten, wie sie der Beschwerdeführerin durch die als sinnund wertvoll zu qualifizierende Betreuung im B.___ entstehen, grundsätzlich vergütet werden können, ist nicht umstritten, scheitert jedoch am Folgenden:
3.2 Das ELG sieht vor, dass nur Bezüger einer jährlichen Ergänzungsleistung auch anerkannte Krankheitsund Behinderungskosten vergütet erhalten (Art. 14 Abs. 1 ELG). Das heisst, die anerkannten Ausgaben gemäss Art. 10 ELG müssten die anrechenbaren Einnahmen gemäss Art. 11 ELG übersteigen, damit die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung (Ausrichtung von monatlichen Zahlungen in der Höhe eines Zwölftels des Ausgabenüberschusses) und Anspruch auf Vergütung von Krankheitsund Behinderungskosten (Vergütung entsprechender Rechnungen) hätte. Dies ist vorliegend nicht der Fall; die anrechenbaren Einnahmen übersteigen die anerkannten Ausgaben, weshalb eben weder Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung noch Anspruch auf Vergütung von Krankheitsund Behinderungskosten besteht.
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3.3 Immerhin kommt gemäss Art. 14 Abs. 6 ELG eine Vergütung von Krankheitsund Behinderungskosten – als Ausnahme zur obigen Regel – zusätzlich auch dann in Betracht, wenn und soweit diese Kosten den Einnahmenüberschuss übersteigen. Sind beispielsweise einer versicherten Person Fr. 2’000.-- mehr Einnahmen anzurechnen als Ausgaben anzuerkennen (und hat sie entsprechend keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung), musste sie aber im fraglichen Zeitraum eine Zahnarztrechnung über Fr. 20’000.-- bezahlen, so ist ihr gemäss Art. 14 Abs. 6 ELG ein Anteil von Fr. 18’000.-- zu vergüten. Was die Beschwerdeführerin betrifft, so hat sie für das Jahr 2010 Kosten von Fr. 1’890.-- nachgewiesen (vgl. act. G 1.2). Da der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Einnahmenüberschuss für das Jahr 2010 knapp Fr. 6’000.-- beträgt (und die Berechnung nicht zu beanstanden ist), hat die Beschwerdegegnerin zu Recht keine Kostenvergütung vorgenommen. Die Beschwerdeführerin hätte für das Jahr 2010 zusätzliche Krankheitsund Behinderungskosten von über Fr. 4’000.-- nachweisen müssen, damit eine anteilsmässige Vergütung hätte vorgenommen werden können. Für die erste Hälfte des Jahres 2011 hat die Beschwerdeführerin sodann Kosten von Fr. 2’745.-- nachgewiesen (vgl. act. G 1.2), welche die Beschwerdegegnerin angesichts des für das Jahr 2011 ermittelten und nicht zu beanstandenden Einnahmenüberschusses von knapp Fr. 5’700.-- zu Recht nicht vergütet hat. Der angefochtene Einspracheentscheid ist auch diesbezüglich nicht zu beanstanden. Wären der Beschwerdeführerin allerdings in der zweiten Hälfte des Jahres 2011 noch weitere Krankheitsund Behinderungskosten angefallen, die zusammen mit den für die erste Hälfte des Jahres 2011 ausgewiesenen Kosten den Einnahmenüberschuss von knapp Fr. 5’700.-- übersteigen würden, könnte sie entsprechend neu um (anteilsmässige) Vergütung der Kosten ersuchen. Dies ist allerdings, wie angedeutet, nicht im Rahmen des jetzigen Verfahrens zu prüfen, da es vorliegend nur um die Rechtmässigkeit des Einspracheentscheides vom 12. Juli 2011 geht und mithin lediglich die bis zu diesem Datum ereigneten Tatsachen zu berücksichtigen sind.
4.
Zusammenfassend ist die Rechtmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheides zu bejahen und die Beschwerde entsprechend abzuweisen. Gerichtskosten sind ge
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mäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) keine zu erheben.
Demgemäss hat das Versicherungsgericht
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP
entschieden:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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