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EL.2009.39 • KGN SG EL.2009.39 KI-generiert

Appeal on Supplementary Benefits: Habitual Residence and Imputed Rental Costs

Geschäftsnummer EL.2009.39
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court partially granted an appeal concerning supplementary benefits (EL) because the responsible cantonal authority failed to adequately investigate whether the claimant maintained his habitual residence within the canton, despite indications suggesting otherwise, such as his primary financial transactions occurring elsewhere; therefore, the case was remanded for further factual clarification, preferably through witness testimony, regarding the claimant's true center of life relations. Furthermore, the court ruled that even if the claimant resides gratuitously with a third party, a reasonable imputed rental cost must be recognized as an expenditure when calculating EL eligibility, pursuant to the relevant federal regulations.

Legislator-Regeste

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Art. 21 Abs. 1 ELG, Art. 13 ATSG, Art. 23 ZGB, Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG, Art. 13 Abs. 1 fest, Art. 26 Abs. 1 ZGB; Appeal on Supplementary Benefits: Habitual Residence and Imputed Rental Costs: Furthermore, the court ruled that even if the claimant resides gratuitously with a third party, a reasonable imputed rental cost must be recognized as an expenditure when calculating EL eligibility, pursuant to the relevant federal regulations.

Schlagwörter

KI-generiert
Ergänzungsleistungen gewöhnlicher Aufenthalt Finanzvorschriften Eigenmietwert Sachverhaltsgrundlage Lebenshaltungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 21 Abs. 1 ELG
This provision determines that the Canton where the supplementary benefit recipient resides is responsible for setting and paying EL, which is relevant to the decision on remitting the case for further clarification regarding residency.
Art. 13 ATSG
This provision is cited as the basis for determining residence according to the ZGB articles, which is central to the court's decision on remitting the case for further investigation into the claimant's residence.
Art. 23 ZGB
This provision (in conjunction with Art. 13 ATSG) defines the legal basis for determining the place of residence, which is the primary issue leading to the remand.
Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG
This provision is used to instruct the authority on how to calculate recognized expenditure (rent) if the claimant's residence is confirmed to be in the canton.
Art. 13 Abs. 1 fest
1.2 Das auch auf den Bereich der EL anwendbare Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) hält in Art. 13 Abs. 1 fest, dass sich der Wohnsitz einer Person nach den Artikeln 23-26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) bestimmt.
Art. 26 Abs. 1 ZGB
Gemäss Art. 26 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält.
Art. 28 Abs. 3 ATSG
Cited as the basis for the suggested measure of hearing a witness (D.___) during the further clarification process.
Art. 31 ELG
Mentioned as the provision concerning penalties for false statements during witness examinations, which the authority must observe during further fact-finding.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 21 Abs. 1 ELG

This provision determines that the Canton where the supplementary benefit recipient resides is responsible for setting and paying EL, which is relevant to the decision on remitting the case for further clarification regarding residency.

Art. 13 ATSG

This provision is cited as the basis for determining residence according to the ZGB articles, which is central to the court's decision on remitting the case for further investigation into the claimant's residence.

Art. 23 ZGB

This provision (in conjunction with Art. 13 ATSG) defines the legal basis for determining the place of residence, which is the primary issue leading to the remand.

Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG

This provision is used to instruct the authority on how to calculate recognized expenditure (rent) if the claimant's residence is confirmed to be in the canton.

Art. 61 lit. a ATSG

This provision is cited in the reasoning section as the legal basis for the decision not to levy court costs, which is then confirmed in the dispositive.

Art. 30 ATSG

This provision is cited as the rule for forwarding the EL application to the competent authority if the residence is found to be in a different canton.

Art. 29 Abs. 3 ATSG

This provision is cited as the rule determining that the date of application in St. Gallen would be decisive for calculating EL if the case is forwarded to the Grisons authorities.

Art. 31 ELG

Mentioned as the provision concerning penalties for false statements during witness examinations, which the authority must observe during further fact-finding.

Art. 28 Abs. 3 ATSG

Cited as the basis for the suggested measure of hearing a witness (D.___) during the further clarification process.

Art. 61 lit. a ATSG

Used in the dispositive to confirm that no court costs shall be levied.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: EL 2009/39 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 03.01.2020 Entscheiddatum: 10.03.2010

Entscheid Versicherungsgericht, 10.03.2010 Art. 21 Abs. 1 ELG; Art. 13 ATSG; Art. 23 ZGB. Die EL-Durchführungsstelle hat nicht hinreichend abgeklärt, ob der EL-Ansprecher seinen Wohnsitz trotz gegenteiliger Indizien im Kanton St. Gallen belassen hat. Rückweisung zur weiteren Abklärung, vorzugsweise mittels Zeugenbefragungen. Art. 10 Abs.

1 lit. b ELG. Dem EL-Ansprecher ist selbst dann ein angemessener Mietzins als Ausgabe anzuerkennen, wenn er unentgeltlich bei einem Dritten wohnen kann (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. März 2010, EL 2009/39).

a.o. Vizepräsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Miriam Lendfers

Entscheid vom 10. März 2010

in Sachen

B.___,

Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Ergänzungsleistung zur AHV

Sachverhalt:

A.

A.a B.___, Jahrgang 1926, meldete sich im März 2009 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur Altersrente an. Er gab an, in A.___ unentgeltlich bei einem Freund zu wohnen und in C.___ eine Ferienwohnung für Fr. 1'000.- pro Monat gemietet zu haben. Die EL-Durchführungsstelle berechnete einen Einnahmenüberschuss von Fr. 5'090.-, wobei sie keine Mietzinsausgaben anerkannte, und verneinte einen EL-Anspruch mit Verfügung vom 25. Juni 2009 (EL-act. 5). Dagegen erhob der Versicherte am 23. Juli 2009 Einsprache. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Gewährung von EL, wobei ihm ein Mietzins anzurechnen sei (EL-act. 3).

A.b Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache mit Entscheid vom 2. September 2009 ab. Nur der Mietzins einer einzigen Wohnung könne als Ausgabe anerkannt werden. Abklärungen beim Einwohneramt C.___ hätten ergeben, dass der Versicherte nicht in C.___ wohne bzw. seinen Wohnsitz eindeutig in A.___ habe. Bei der Wohnung in C.___ handle es sich um eine Ferienwohnung, deren Miete nicht nötig sei, um das Grundbedürfnis 'Wohnen' abzudecken. Anzurechnen wäre grundsätzlich der Mietzins für die Wohnung in A.___. Hier wohne der Versicherte jedoch unentgeltlich, zahle also effektiv keine Miete. Demnach sei eine solche auch nicht mit EL zu finanzieren (EL- act. G 1.1).

B.

B.a Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde des Versicherten vom 29. September 2009. Sinngemäss beantragt er dessen Aufhebung und die Zusprache von EL. Im angefochtenen Entscheid seien sehr viele Artikel aufgeführt. Es übersteige seine Möglichkeiten, alle diese Artikel zu kennen. Aber er denke, es gebe sicher auch einen Ausnahmeartikel für seinen aussergewöhnlichen Lebenslauf und Aufenthalt ausserkantonal, der ihm den Bezug von EL ermögliche (act. G 1).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2009 die Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf die

Erwägungen im Einspracheentscheid (act. G 3).

Erwägungen:

1.

1.1 Zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der EL ist gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) der Kanton, in dem der EL-Bezüger seinen Wohnsitz hat. Vorab ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im Kanton A.___ hat und die Beschwerdegegnerin für die EL-Berechnung überhaupt örtlich zuständig ist.

1.2 Das auch auf den Bereich der EL anwendbare Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) hält in Art. 13 Abs. 1 fest, dass sich der Wohnsitz einer Person nach den Artikeln 23-26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) bestimmt. Gemäss Art. 26 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben (Abs. 2). In objektiver Hinsicht wird bei der Bestimmung des Wohnsitzes der physische Aufenthalt berücksichtigt, in subjektiver Hinsicht die Absicht dauernden Verbleibens, wobei letzterer Aspekt nur insoweit von Bedeutung ist, als er nach aussen erkennbar geworden ist. Massgebend ist der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet (Daniel Staehelin, BSK-ZGB I, 3. Aufl., Basel/Genf/ München 2006, Art. 23 N 5).

1.3 Freilich ist es einem EL-Bezüger unbenommen, seinen Wohnsitz zu verlegen. Hält sich ein EL-Ansprecher während längerer Zeit ferienhalber in einem anderen Kanton oder im Ausland auf, so begründet dies noch keinen neuen Wohnsitz, dies unter Umständen selbst dann nicht, wenn diese "Ferien" mehrere Monate im Jahr einnehmen. Wird der Bezug zum ursprünglichen Wohnsitz jedoch so schwach, dass nicht mehr ernsthaft davon ausgegangen kann, dass sich an jenem Ort der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Lebensmittelpunkt des EL-Ansprechers befindet, so ist von einem Wohnsitzwechsel auszugehen. Die EL-Durchführungsstelle prüft den Wohnsitz eines EL-Ansprechers frei und ist nicht an diesbezügliche Annahmen des Einwohneramts oder Steueramts gebunden.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer gab in seiner Einsprache an, in A.___ geboren und aufgewachsen zu sein und sein Leben lang in A.___ gearbeitet zu haben. Er sei mit A.___ verwurzelt. Aufgrund der Schwierigkeiten in der Baubranche habe er den Niedergang seiner Baufirma erleben müssen. Wenn er durch A.___ gezogen sei, all seine Bautätigkeit gesehen habe und zudem den Tod seiner 2001 verstorbenen Frau habe verkraften müssen, habe ihn eine grosse Traurigkeit überkommen und er habe gegen Depressionen kämpfen müssen. Wie ein Geschenk des Himmels sei ihm eine einfache Zweizimmerwohnung in C.___ angeboten worden. Dort lebe er alleine wie ein Eremit, aber er sei froh und glücklich und geniesse die freie Natur. Er könne sich gesundheitlich erholen und sich dort an einem menschenwürdigen Lebensabend erfreuen. Sein Domizil in A.___ gebe er aber dennoch nicht auf. Wenn er "gesundheitlich gezwungen" werde, sei A.___ ihm näher als C.___ (EL-act. 3). In der Beschwerde wies der Beschwerdeführer darauf hin, der Wohnungswechsel nach C.___ sei nicht aus taktischen, sondern aus rein menschlichen und vor allem gesundheitlichen Gründen erfolgt. Nur für den EL-Bezug könne er aus finanziellen Gründen keinen Rückzug nach A.___ vornehmen (act. G 1).

2.2 Gemäss einer Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin vom 12. Mai 2009 wurde seitens des Einwohneramts in C.___ angegeben, der Beschwerdeführer wohne nicht in C.___. Dort wohne seine Lebenspartnerin. Er wohne definitiv in A.___ (EL-act. 8-1). Diese Notiz vermag den üblichen beweisrechtlichen Anforderungen nicht zu genügen. Eine derartige Auskunft hätte schriftlich zu erfolgen. Der Beschwerdeführer gab in seiner Einsprache an, er lebe alleine in C.___ und nicht mit einer Lebenspartnerin (EL- act. 3-2). Diesbezüglich ist der Sachverhalt nicht hinreichend erhoben. In A.___ wohnt der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben bei einem Freund D.___. Dieser bestätigte am 2. April 2009 schriftlich, dass der Beschwerdeführer seit Juli 2007 unentgeltlich bei ihm wohne (EL-act. 6-5). Telefonisch gab D.___ am 24. August 2009

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

gegenüber der EL-Durchführungsstelle offenbar an, der Beschwerdeführer pendle zwischen C.___ und A.___. Er habe keine festen Zeiten, wann er in C.___ und wann in A.___ sei (Telefonnotiz in EL-act. 3-1). Wie der Beschwerdeführer beim Ehepaar D.___ wohnt (eigene Wohnung, eigenes Zimmer etc.), wurde nicht erhoben. Weshalb er unentgeltlich wohnen kann, ist ebenfalls nicht aktenkundig. Die Akten erlauben keine abschliessende Beurteilung, wo der Beschwerdeführer seinen effektiven Lebensmittelpunkt hat. Die Abrechnungen der Kreditkarte und die Auszüge seines Bankkontos bei der E.___ lässt er sich nach C.___ schicken (EL-act. 6-13 ff.; 6-31 ff.). Auf den Kreditkartenrechnungen, die von Oktober 2008 bis Mai 2009 aktenkundig sind, sind mehrheitliche Bezüge im Kanton Graubünden ausgewiesen, im Kanton St. Gallen wurden die Kreditkarten nie eingesetzt. Auch vom E.___-Privatkonto bezog er gemäss den für die Monate August 2008 bis und mit April 2009 vorhandenen Auszügen nur in C.___ und nie in A.___ Geld. Dies ist ein weiterer Hinweis darauf, dass er seinen Wohnsitz in A.___ faktisch aufgegeben hat – die Kontaktadresse in A.___ allein vermag daran nichts zu ändern. Beachtlich ist auch, dass er in der Beschwerde von einem Wohnungswechsel von A.___ nach C.___ berichtet und anfügt, nur für den EL-Bezug wolle er keinen "Rückzug" nach A.___ vornehmen.

2.3 Bei dieser Aktenlage brach die Beschwerdegegnerin ihre Abklärungen zum effektiven Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers verfrüht ab. Somit kann noch nicht festgelegt werden, ob der Wohnsitz des Beschwerdeführers im Kanton St. Gallen oder im Kanton Graubünden liegt. Die Sache ist zur entsprechenden Ergänzung der Beweiserhebung an sie zurückzuweisen. Sinnvoll wäre die Zeugeneinvernahme von D.___ (vgl. Art. 28 Abs. 3 ATSG), wobei dieser nicht nur nach Häufigkeit und Dauer der Aufenthalte des Beschwerdeführers in A.___, sondern auch nach der Art der Unterbringung (eigene Wohnung, eigenes Zimmer, Gästezimmer) zu befragen wäre. Im Weiteren wäre der Grund für die Unentgeltlichkeit des Mietverhältnisses zu erfragen. Allenfalls käme auch eine Einvernahme der Vermieterin der Wohnung in C.___, F.___, wohnhaft offenbar in G.___ (EL-act. 9-1), in Frage, zumal diese vom Einwohneramt C.___ angeblich als die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers bezeichnet wurde (EL- act. 8-1) und auf seinen Kreditkartenrechnungen Bezüge in G.___ und H.___vermerkt sind (EL-act. 6-31; 6-35; 6-39, 6-45). Bei den Einvernahmen wäre auf die Strafbestimmungen des Art. 31 ELG bei falschen Aussagen hinzuweisen (insbesondere Art. 31 Abs. 1 lit. a ELG).

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2.4 Sollte sich durch die weiteren Abklärungen erhärten, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt und damit seinen Wohnsitz zurzeit in Graubünden hat, so wäre die EL-Anmeldung an die zuständige Bündner Behörde weiterzuleiten (Art. 30 ATSG), wobei für den EL-Bezug im Kanton Graubünden das Anmeldedatum im Kanton St. Gallen (März 2009) massgebend wäre (Art. 29 Abs. 3 ATSG).

3.

Sollten die weiteren Abklärungen den Wohnsitz des Beschwerdeführers im Kanton St. Gallen hinreichend belegen, sodass die Beschwerdegegnerin für die Beurteilung des EL-Anspruchs zuständig wäre, hat sie Folgendes zu beachten: Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG ist als Ausgabe der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 13'200.- jährlich (bei alleinstehenden Personen) anzurechnen. Gemäss Rz. 3024 der vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) herausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) ist als Mietzinsausgabe der Mietzins bzw. der Teil des Mietzinses anzuerkennen, für den u.a. Verwandte oder allenfalls Dritte in fürsorgerischer Weise aufkommen. Ebenso ist eine solche Ausgabe in Fällen anzuerkennen, in denen versicherte Personen bei nahen Verwandten zu einem Vorzugspreis oder unentgeltlich wohnen können. Entgegen dem Wortlaut des zweiten Satzes kann der Anwendungsbereich der Rz. 3024 WEL nicht auf das unentgeltliche Wohnen bei nahen Verwandten beschränkt werden. Auch Dritte können dem Wohnbedarf einer versicherten Person unentgeltlich oder verbilligt Rechnung tragen. Dies rechtfertigt ebenfalls die Anrechnung eines fiktiven Mietzinses als anerkannte Ausgabe (so auch Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in SBVR-XIV, 2. Aufl., Basel 2007, S. 1702 Rz. 97 und Fn. 313). In der EL-Berechnung des Beschwerdeführers wäre also ein "Mietzinsanteil" für seine Unterkunft in A.___ zu berücksichtigen (zu ermitteln gemäss Art. 16c der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301], vgl. auch Rz. 3023 WEL).

4.

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4.1 Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids teilweise gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese im Sinn der Erwägungen weitere Abklärungen vornehme und anschliessend je nach Ergebnis entweder die EL- Anmeldung zuständigkeitshalber an die zuständige Bündner Behörde überweise oder den EL-Anspruch des Beschwerdeführers neu berechne und darüber verfüge.

4.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden:

1. Die Beschwerde wird unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 2. September 2009 teilweise gutgeheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinn der Erwägungen weitere Abklärungen vornehme und anschliessend über ihre Zuständigkeit befinde sowie gegebenenfalls über den materiellen EL-Anspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/7